Beschluss über die Auszahlung von Prämien für erlegte Füchse und Steinmarder --> VI E/211/5
1. 7. 19 9 8 – 2 3 VI E/21/6 Beschluss über die Auszahlung von Prämien für erlegte Füchse und Steinmarder (Erlassen vom Regierungsrat am 23. Juni 1998) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes vom 6. Mai 1979 1) , beschliesst:
Art. 1
1 Für die erlaubte Erlegung von Fuchs und Steinmarder wird eine Prämie von 25 Franken pro Stück ausbezahlt.
2 Alle erlegten Füchse oder Steinmarder, für die eine Prämie geltend gemacht werden will, müssen bei einem Jagdkontrollorgan vorgewiesen werden.
Art. 2 Für die Aufwendungen von Kontrolle und Bearbeitung wird den Polizei- ämtern von der Polizeidirektion eine Entschädigung von 20 Prozent der aus- bezahlten Prämien ausgerichtet.
Art. 3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten in den jährlichen Jagd- vorschriften.
Art. 4 Die Polizeidirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 5
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. August 1998 in Kraft.
2 Der Beschluss vom 25. Juni 1980 über die Abschussprämien wird damit aufgehoben. 1) GS VI E/21/1
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