Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (642.115.325.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV)

(Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV) vom 27. Juni 2012 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d und 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990¹ über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
¹ SR 642.11

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt, welche Angaben die Arbeitgeber den Steuerbehörden in der Bescheinigung über die Mitarbeiterbeteiligungen machen müssen:
a. im Zeitpunkt der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen;
b. im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils aus den Mitarbeiterbetei­ligungen.
² Die Verordnung gilt für:
a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ver­mögens- oder Mitgliedschaftsrechte am Arbeitgeber, an dessen Mutter­ge­sellschaft oder an einer anderen Konzerngesellschaft einräumen (Mitar­bei­teraktien);
b. Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitar­beiterbeteiligungen.
Art. 2 Vestingperiode
In dieser Verordnung gilt als Vestingperiode die Zeitdauer zwischen dem Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung und dem Entstehen des Ausübungsrechts.
Art. 3 Ausübungsrecht
¹ Das Ausübungsrecht entsteht im Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Vesting).
² Sperrfristen, die nach dem Vesting enden, werden für die Festlegung des Vesting nicht berücksichtigt.

2. Abschnitt: Inhalt und Form der Bescheinigung

Art. 4 Bescheinigung über Mitarbeiteraktien
Bescheinigungen über Mitarbeiteraktien müssen die folgenden Angaben enthalten:
a. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;
b. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiteraktien;
c. den Verkehrswert bei kotierten Mitarbeiteraktien oder den mit einer Formel festgelegten Wert (Formelwert) bei nicht kotierten Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs;
d. allfällige Sperrfristen sowie die Dauer allfälliger Rückgabeverpflichtungen;
e. den vereinbarten Erwerbspreis;
f. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiteraktien;
g. den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.
Art. 5 Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien
¹ Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Abgabe besteuert werden, müssen sinngemäss die Angaben nach Artikel 4 enthalten.
² Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiter­aktien, die im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils besteuert werden, müssen die folgenden Angaben enthalten:
a. im Zeitpunkt des Erwerbs: 1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans,
2. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen,
3. das Datum des Entstehens des Ausübungsrechts, sofern bestimmbar,
4. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiterbeteiligungen;
b. im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung in Mitarbei­teraktien: 1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans,
2. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen,
3. das Datum der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung,
4. den Verkehrswert der zugrunde liegenden, kotierten Aktie oder den For­melwert der zugrunde liegenden, nichtkotierten Aktie im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung,
5. den vereinbarten Ausübungs-, Verkaufs- oder Umwandlungspreis,
6. die Anzahl ausgeübter, verkaufter oder umgewandelter Mitarbeiter­beteili­gungen,
7. den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung be­scheinigten geldwerten Vorteil.
Art. 6 Bescheinigung über unechte Mitarbeiterbeteiligungen
Bescheinigungen über Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen müssen sinngemäss die Angaben nach Artikel 5 Absatz 2 enthalten.
Art. 7 Bescheinigung bei Zuzug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
¹ Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Zeit, in der sie oder er im Ausland ansässig war, Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen erworben, die sie oder er nach dem Zuzug in die Schweiz hier realisiert hat, so hat der schweizerische Arbeitgeber zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 5 und 6 die folgenden Angaben zu machen:
a. die Anzahl Tage in der Vestingperiode, die die Mitarbeiterin oder der Mitar­beiter in der Schweiz gearbeitet hat;
b. den geldwerten Vorteil.
² Der geldwerte Vorteil ist nach der folgenden Formel zu berechnen:
(Der von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gesamthaft erhaltene geld­werte Vorteil) × (Anzahl Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vesting­periode) ÷ (Anzahl Tage der Vestingperiode).
Art. 8 Bescheinigung bei Wegzug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
¹ Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Zeit, in der sie oder er in der Schweiz ansässig war, Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiter­aktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen erworben, die sie oder er nach dem Wegzug ins Ausland dort realisiert hat, so hat der schweizerische Arbeitgeber der nach Artikel 107 DBG zuständigen kantonalen Behörde:²
a. die Realisation zu melden;
b. die Anzahl Tage in der Vestingperiode, die die Mitarbeiterin oder der Mitar­beiter in der Schweiz gearbeitet hat, zu bescheinigen;
c. den geldwerten Vorteil zu bescheinigen; und
d. die Quellensteuer nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d DBG abzuliefern.
² Der geldwerte Vorteil ist nach der folgenden Formel zu berechnen:
(Der von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gesamthaft erhaltene geld­werte Vorteil) × (Anzahl Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vesting­periode) ÷ (Anzahl Tage der Vestingperiode).
³ Verfügt der Arbeitgeber in der Schweiz nur über eine Betriebsstätte, so ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 die kantonale Steuerbehörde des Kantons dieser Betriebsstätte. Verfügt er über mehrere Betriebsstätten, so ist die zuständige Be­hörde die Steuerbehörde des Kantons derjenigen Betriebsstätte, die die entsprechen­den Löhne abrechnet.
² Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. April 2018 über die Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2018 1827 ).
Art. 9 Bescheinigung bei mehrfachem Wechseln der Ansässigkeit
Wechselt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seine Ansässigkeit innerhalb der Vestingperiode mehr als einmal, so gelten die Artikel 7 und 8 sinngemäss.
Art. 10 Form der Bescheinigungen
Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung über Mitarbeiterbeteiligungen dem Lohn­ausweis beziehungsweise der Quellensteuerabrechnung beilegen.

3. Abschnitt: Sonderfälle

Art. 11 Freigabe von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist
¹ Werden Mitarbeiteraktien vor Ablauf der ursprünglichen Sperrfrist frei verfügbar, so entsteht im Zeitpunkt der Freigabe zusätzliches Erwerbseinkommen.
² Der Berechnung des zusätzlichen Erwerbseinkommens sind der Verkehrs- oder Formelwert im Zeitpunkt der Freigabe und die Anzahl Jahre bis zum Ablauf der Sperrfrist zugrunde zu legen.
³ Der geldwerte Vorteil ist nach der folgenden Formel zu berechnen: x – x  ÷  1,06n. (x) entspricht dem Verkehrs- oder Formelwert der Aktie im Zeitpunkt der Freigabe und (n) der Anzahl Jahre vom Zeitpunkt der Freigabe bis zum Ablauf der Sperrfrist. Angebrochene Sperrjahre sind anteilsmässig zu berücksichtigen.
⁴ Bescheinigungen über das zusätzliche Erwerbseinkommen infolge einer Freigabe vor Ablauf der Sperrfrist müssen die folgenden Angaben enthalten:
a. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;
b. das Datum des ordentlichen Ablaufs der Sperrfrist;
c. das Datum der Freigabe;
d. den Diskont für die restliche Sperrfrist, auf drei Nachkommastellen gerun­det;
e. den Verkehrs- oder Formelwert der Mitarbeiteraktie im Zeitpunkt der Frei­gabe;
f. den geldwerten Vorteil pro Mitarbeiteraktie;
g. die Anzahl Mitarbeiteraktien;
h. den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.
Art. 12 Rückgabe von Mitarbeiteraktien
¹ Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vertraglich verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Mitarbeiteraktien entschädigungslos oder unter deren aktuellen Verkehrswert dem Arbeitgeber zurückzugeben, so kann sie oder er Gewinnungskosten geltend machen. Der Berechnung der Gewinnungskosten wird die Differenz zwischen dem Verkehrs- oder Formelwert bei der Rückgabe und dem Rückgabepreis zugrunde gelegt.
² Die Höhe der Gewinnungskosten ist nach der folgenden Formel zu berechnen: x  ÷  1,06n – y. (x) entspricht dem Verkehrs- oder Formelwert der Mitarbeiteraktie im Rückgabezeitpunkt, (y) dem Rückgabepreis und (n) der Anzahl Jahre zwischen dem Rückgabezeitpunkt und dem Ablauf der Sperrfrist. Angebrochene Sperrjahre sind anteilsmässig zu berücksichtigen.
³ Der Arbeitgeber muss die Gewinnungskosten der Mitarbeiterin oder dem Mitar­beiter bescheinigen. Die Gewinnungskosten dürfen nicht mit den Bruttoeinkünften im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung verrechnet wer­den.
⁴ Wird bei der Rückgabe mehr als der aktuelle Verkehrswert oder mehr als der Formelwert vergütet, so ist dieser Teil als zusätzliches Einkommen zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss sinngemäss die Angaben nach Artikel 11 Absatz 4 enthal­ten.
Art. 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland
¹ Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Personen, die der Quellenbesteuerung nach Artikel 91 DBG unterliegen.³
² Diese Personen unterliegen für ihr gesamtes Einkommen aus Mitarbeiterbeteili­gungen der Quellenbesteuerung nach den ordentlichen Quellensteuersätzen (Art. 85 DBG).
³ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. April 2018 über die Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2018 1827 ).
Art. 14 Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung mit Wohnsitz im Ausland
¹ Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäfts­führung nach Artikel 93 DBG.
² Diese Personen unterliegen für ihr gesamtes Einkommen aus Mitarbeiterbeteili­gungen der Quellensteuer nach Artikel 93 Absatz 3 DBG.
Art. 15 Realisation von geldwerten Vorteilen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
¹ Werden geldwerte Vorteile aus Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitar­beiteraktien oder unechten Mitarbeiterbeteiligungen in einem Zeitpunkt realisiert, in dem zwischen der begünstigten Person und dem Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, so hat der Arbeitgeber der kantonalen Steuerbehörde des Wohnsitz­kantons der begünstigten Person eine Bescheinigung zuzustellen.
² Hat die begünstigte Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Bescheinigung an die nach Artikel 107 DBG zuständige Behörde.⁴
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. April 2018 über die Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2018 1827 ).

4. Abschnitt: Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien und weitere Angaben

Art. 16 Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ordnet die Mitarbeiterbeteiligungen den Kategorien nach Artikel 1 Absatz 2 zu und veröffentlicht die entsprechende Liste.
Art. 17 Weitere Angaben
Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen Steuerbehörden können zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben weitere Infor­mationen vom Arbeitgeber verlangen, soweit dies für die vorschriftsgemässe Ver­anlagung der Einkünfte notwendig ist.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmung
Für Mitarbeiterbeteiligungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Inkrafttre­ten dieser Verordnung abgegeben wurden, die jedoch erst nach deren Inkrafttreten realisiert werden, gelten die Bescheinigungspflichten dieser Verordnung. Davon ausgenommen sind Mitarbeiterbeteiligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord­nung schon besteuert wurden.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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