Beschluss über die Zuständigkeit der Direktion für Gesundheit und Soziales für die ... (842.1.61)
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Beschluss über die Zuständigkeit der Direktion für Gesundheit und Soziales für die Regelung des Verfahrens für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt

Beschluss vom 29. Juni 1999 über die Zuständigkeit der Di rektion für Gesundheit und Soziales für die Regelung des Verfahrens für die finanzielle Beteiligung des Kanton s Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 41 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG); gestützt auf den Artikel 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom
24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG); in Erwägung: Nach Artikel 41 Abs. 3 KVG gilt Folgendes: Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons. Unter medizinischen Gründen versteht das Gesetz Notfälle sowie Fälle, in denen die nötigen Leistungen nicht im Kanton erteilt werden können (Art. 41 Abs. 2). Die Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion (die Direktion) regelte mit ihren Weisungen vom 16. Februar 1998 das Verfahren für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten seiner Einwohnerinnen und Einwohner bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt. In Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Verwaltungspraxis praktisch aller Kantone und in der Rechtsprechung der Gerichte muss dieses Verfahren aktualisiert werden. Der Staatsrat hält es insbesondere für zweckmässig, die Kompetenz für di e Regelung des Verfahrens zur Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten seiner Einwohnerinnen und Einwohner bei einem ausserkantonalen
Spitalaufenthalt formell der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion zu übertragen. Die Direktion wird das Verfahren mit einer Verordnung regeln. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

Die Direktion für Gesundheit und Soziales regelt das Verfahren für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten seiner Einwohnerinnen und Einwohner bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt.

Art. 2

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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