Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut (0.921.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Abgeschlossen in Joensuu am 28. August 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 2010² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 8. März 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Mai 2011 (Stand am 19. Juni 2020) ¹ Übersetzung des englischen Originaltexts. ² AS 2011 1617
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet,
eingedenk der forstbezogenen Beschlüsse, die 1992 bei der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommen wurden, der Handlungsvorschläge des Zwischenstaatlichen Waldausschusses und des Zwischenstaatlichen Waldforums, des erweiterten Arbeitsprogramms für biologische Vielfalt der Wälder im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt sowie des Ergebnisses des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung;
in Anerkennung der Fortschritte und Erfolge, die bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa erzielt wurden;
eingedenk des Wandels der Europäischen Forst- und Forstwirtschaftsthemen und der gesellschaftlichen Anliegen sowie eingedenk der Notwendigkeit, einschlägige wissenschaftliche Daten für eine gute Entscheidungsfindung zu erarbeiten;
in der Erwägung, dass das Europäische Forstinstitut 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründet wurde, um Beiträge zur Untersuchung der Forstwirtschaft, der Wälder und der Erhaltung des Waldes auf europäischer Ebene zu leisten;
eingedenk des zusätzlichen Nutzens aus einer Einbettung von Forstwirtschaft und Waldforschung in einen internationalen Rahmen;
von dem Wunsch geleitet, in der Forstwirtschaft und in der Waldforschung auf internationaler Grundlage zusammenzuarbeiten und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Das Institut
Das Europäische Forstinstitut (im Folgenden als «Institut» bezeichnet) wird hiermit als internationale Organisation errichtet. Es hat seinen Sitz in Joensuu, Finnland.
Art. 2 Zweck und Aufgaben
(1)  Zweck des Instituts ist es, auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, einschliesslich ihrer Umweltaspekte, sowie Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit der europäischen Wälder und zu Angebot und Nachfrage im Bereich Holz und andere Waldprodukte sowie forstliche Dienstleistungen durchzuführen, um den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu fördern.
(2)  Um seinen Zweck zu erfüllen:
a) stellt das Institut einschlägige Informationen für die Grundsatzpolitik und die Entscheidungsfindung in europäischen Ländern in Bezug auf den Forst- und Holzwirtschaftssektor zur Verfügung;
b) führt das Institut in den oben genannten Bereichen Forschungsarbeiten durch;
c) entwickelt das Institut Forschungsmethoden;
d) veranstaltet das Institut wissenschaftliche Tagungen und nimmt an solchen teil und
e) verwaltet und verbreitet das Institut Informationen über seine Arbeit und deren Ergebnisse.
Art. 3 Informationen
Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit des Instituts auf gezielte Anfrage mit forstbezogenen Informationen, sofern diese bei anderen Datensammlungsstellen nicht erhältlich sind und soweit ihre Zurverfügungstellung vertretbar ist. Um Doppelarbeit zu vermeiden, ist das Institut darum bemüht, eine angemessene Abstimmung mit anderen internationalen Gremien, einschliesslich solchen, die Daten­erhebungen durchführen, sicherzustellen.
Art. 4 Mitglieder, assoziierte Mitglieder und angeschlossene Mitglieder des Instituts
(1)  Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Instituts.
(2)  Die assoziierte Mitgliedschaft beim Institut steht Forschungsinstituten, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und ähnlichen Einrichtungen aus europäischen Staaten (im Folgenden als «assoziierte Mitglieder» bezeichnet) offen. Die angeschlossene Mitgliedschaft steht ähnlichen Institutionen aus nichteuropäischen Staaten (im Folgenden als «angeschlossene Mitglieder» bezeichnet) offen. Angeschlossene Mitglieder nehmen nicht am Beschlussverfahren des Instituts teil.
Art. 5 Organe
Die Organe des Instituts sind:
– ein Rat;
– eine Konferenz;
– ein Vorstand; und
– ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.
Art. 6 Der Rat
(1)  Der Rat besteht aus Vertretern der Mitglieder und tritt alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstands kann eine ausserordentliche Tagung abgehalten werden, wenn die Mitglieder mit einfacher Mehrheit zustimmen.
(2)  Der Rat:
a) ernennt Vorstandsmitglieder nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, c und d;
b) stimmt der Ernennung des Direktors nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d zu;
c) bestimmt den politischen Rahmen für die Arbeit des Instituts;
d) fasst Beschlüsse zu allgemeinen Themen technischer, finanzieller oder verwaltungstechnischer Art, die von den Mitgliedern, von der Konferenz oder vom Vorstand unterbreitet werden;
e) genehmigt mit einfacher Mehrheit die erforderlichen Leitlinien zur Arbeitsweise des Instituts und seiner Organe; und
f) genehmigt und ändert mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung.
(3)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit im Übereinkommen nicht anders vorgesehen, einvernehmlich gefasst.
Art. 7 Die Konferenz
(1)  Die Konferenz besteht aus Vertretern der assoziierten Mitglieder. Die Konferenz tritt einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die angeschlossenen Mitglieder können an den jährlichen Plenartagungen der Konferenz teilnehmen. Institutionen und regionale oder internationale Organisationen, die keine assoziierten oder angeschlossenen Mitglieder des Instituts sind, können nach den vom Vorstand festgelegten Vorschriften eingeladen werden, an den Plenartagungen der Konferenz teilzunehmen.
(2)  Die Konferenz hat unter anderem die Aufgabe:
a) die Mitglieder des Vorstands nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b, c und d zu ernennen;
b) die Mitgliedsbeiträge für die assoziierten und die angeschlossenen Mitglieder festzulegen;
c) Empfehlungen für Tätigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zwecke des Instituts zu unterbreiten;
d) die geprüften Finanzberichte zu genehmigen;
e) den vom Vorstand vorgelegten Arbeitsplan für das folgende Jahr zu genehmigen;
f) den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Instituts zu prüfen und zu beschliessen und
g) ihre Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern.
Art. 8 Der Vorstand
(1)  Der Vorstand besteht aus acht im Tätigkeitsbereich des Instituts nachweislich sachkundigen Personen. Die Vorstandsmitglieder können für höchstens zwei auf­einander folgende Amtszeiten tätig sein.
(2) a) Vier Mitglieder des Vorstands werden vom Rat für drei Jahre ernannt.
b) Vier Mitglieder des Vorstands werden von der Konferenz für drei Jahre ernannt.
c) Der Rat und die Konferenz beschliessen Regelungen für das Verfahren der Nominierung und der Rotation der Mitglieder, die sie ernennen.
d) Die Ersetzung vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder erfolgt im Schriftverfahren durch den Rat beziehungsweise die Konferenz.
(3)  Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4)  Der Vorstand hat die Aufgabe:
a) innerhalb des vom Rat festgelegten politischen Rahmens das Verwaltungs- und Forschungsprogramm des Instituts zu erstellen und fortlaufend zu überprüfen;
b) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die erforderlichen internen Regelungen zu treffen;
c) den Haushalt und die Rechnungslegung zu genehmigen;
d) vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat den Direktor zu ernennen;
e) die Aufnahme und den Ausschluss assoziierter und angeschlossener Mitglieder zu genehmigen;
f) dem Rat und der Konferenz Bericht zu erstatten;
g) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die in Artikel 12 genannte Übereinkunft zu genehmigen;
h) seine Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern; und
i) die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Vorschriften festzulegen.
Art. 9 Das Sekretariat
(1)  Das Sekretariat, das vom Direktor geleitet wird, besteht aus dem Institutsper­sonal.
(2)  Vorbehaltlich der allgemeinen Anweisungen des Rates, der Konferenz und des Vorstands stellt der Direktor entsprechend dem Bedarf für die Zwecke des Instituts sonstiges Personal zu Bedingungen und für Aufgaben ein, die er bestimmt.
Art. 10 Finanzielle Mittel
Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
a) von den assoziierten und den angeschlossenen Mitgliedern durch die Mitgliedsbeiträge;
b) von den Mitgliedern durch freiwillige Beiträge, wenn sie dies wünschen; und
c) aus etwaigen sonstigen Quellen.
Art. 11 Haushalt und Rechnungslegung
Haushalt und Rechnungslegung des Instituts werden auf Vorschlag des Direktors vom Rat mit einfacher Mehrheit genehmigt.
Art. 12 Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten
Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit nach internationalem und nationalem Recht. Im Hoheitsgebiet von Finnland geniesst es die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in einer Übereinkunft zwischen dem Institut und der Regierung von Finnland festgelegt.
Art. 13 Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die guten Dienste des Vorstands beigelegt werden, können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien einem Schiedsverfahren nach der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes unterworfen werden.
Art. 14 Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein
(1)  Dieses Übereinkommen liegt für europäische Staaten und europäische Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 28. August 2003 in Joensuu zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es noch bis zum 28. November 2003 in Helsinki im finnischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Unterzeichnung auf.
(2)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Finnland hinterlegt, die Verwahrer dieses Übereinkommens ist.
(3)  Dieses Übereinkommen steht den europäischen Staaten und den europäischen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4)  Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein europäischer Staat ein Staat, dem die Mitgliedschaft als europäischer Staat in der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa offen steht.
Art. 15 Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2)  Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
Art. 16 Übergangsbestimmungen
(1)  Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden die Forschungsinstitute, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaat­lichen Organisationen und ähnliche Einrichtungen aus europäischen Staaten, die Mitglieder oder assoziierte Mitglieder des 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründeten Europäischen Forstinstituts sind und nicht bis zu diesem Datum satzungsgemäss ihren Austritt erklärt haben, assoziierte Mitglieder des Instituts. Ebenso werden Einrichtungen ähnlicher Art aus nichteuropäischen Staaten, die assoziierte Mitglieder des genannten Europäischen Forstinstituts sind und keine Austrittserklärung abgegeben haben, angeschlossene Mitglieder des Instituts.
(2)  Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Institut mit dem Europäischen Forstinstitut, das 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründet wurde, in Verhandlungen darüber ein, wie dessen Tätigkeiten, Finanzmittel, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das Institut übertragen werden.
Art. 17 Änderungen
(1)  Dieses Übereinkommen kann durch einstimmigen Beschluss der bei einer Ratssitzung anwesenden Mitglieder oder durch ein schriftliches Verfahren geändert werden. Änderungsvorschläge werden vom Verwahrer mindestens acht Wochen im Voraus verteilt. Bei einem schriftlichen Verfahren legt der Verwahrer die Frist für die Antworten fest.
(2)  Die Änderung tritt am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie die nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Förmlichkeiten in Bezug auf die Änderung erfüllt haben.
(3)  Änderungen dürfen nicht die institutionelle Stellung von assoziierten oder angeschlossenen Mitgliedern berühren, es sei denn, dies wird von der Konferenz genehmigt.
Art. 18 Rücktritt
Eine Vertragspartei kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang des Rücktrittsschreibens beim Verwahrer wirksam.
Art. 19 Ausserkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten weniger als acht Vertragsparteien verbleiben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Joensuu am 28. August 2003 in englischer Sprache.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 19. Juni 2020 ³

³ AS 2011 1619 , 2016 915 , 2020 2903 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

24. Mai

2017 B

23. Juli

2017

Bulgarien

12. Dezember

2005

10. Februar

2006

Deutschland

  9. März

2005

  4. September

2005

Dänemark a

  5. Februar

2004

  4. September

2005

Estland

27. Juni

2018 B

26. August

2018

Finnland

24. Mai

2004

  4. September

2005

Frankreich

10. Januar

2013

11. März

2013

Griechenland

  1. April

2009

31. Mai

2009

Irland

20. Juli

2010 B

18. September

2010

Italien

  5. Mai

2009

  4. Juli

2009

Kroatien

15. April

2004 B

  4. September

2005

Lettland

29. Mai

2007 B

28. Juli

2007

Litauen

31. Januar

2017 B

  1. April

2017

Luxemburg

  1. Juli

2009

30. August

2009

Niederlande

  8. November

2007

  7. Januar

2008

Norwegen

  9. Oktober

2003

  4. September

2005

Österreich

14. September

2005

13. November

2005

Polen

13. November

2008 B

12. Januar

2009

Portugal

16. Januar

2007

17. März

2007

Rumänien

  6. Juli

2005

  4. September

2005

Schweden

19. Januar

2005

  4. September

2005

Schweiz

  8. März

2011

  7. Mai

2011

Serbien

  4. Juli

2017

  2. September

2017

Slowakei

26. Februar

2013 B

27. April

2013

Slowenien

  5. April

2006

  4. Juni

2006

Spanien

  1. Juli

2005

  4. September

2005

Tschechische Republik

18. Juli

2007 B

16. September

2007

Türkei

  3. Oktober

2006

  2. Dezember

2006

Vereinigtes Königreich

16. November

2007

15. Januar

2008

a
Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und Grönland.
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