Verordnung über die amtliche Vermessung (212.477.1)
CH - SO

Verordnung über die amtliche Vermessung

Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. April 2013) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsge - setz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007
1 ) , die Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992
2 ) , die Verordnung des Bundesrates über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) vom 21. Mai 2008
3 ) , die Verordnung des Bundesrates über die geo - grafischen Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008
4 ) sowie auf §§ 250 und 266 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954
5 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1 Diese Verordnung führt die Bestimmungen des Bundes über die amtliche Vermessung und die geografischen Namen aus. Sie regelt Aufgaben der für die Umsetzung zuständigen kantonalen Behörden.

2. Aufgaben

2.1. Unterhalt der amtlichen Vermessung

§ 2 Fixpunkte Kategorie 2

1 Das Amt für Geoinformation ist zuständig für die Verwaltung und Nach - führung der Fixpunkte Kategorie 2
2 Die Fixpunkte Kategorie 2 sind zu erhalten und auf Begehren des Amtes für Geoinformation im Grundbuch anzumerken.
3 Vor der Ausführung von Arbeiten in der Forst- und Landwirtschaft, durch welche Fixpunktzeichen Kategorie 2 beseitigt oder beschädigt werden könnten, ist das Amt für Geoinformation zu benachrichtigen. Es trifft die nötigen Vorkehren.
1) SR 510.62 .
2) SR 211.432.2 .
3) SR 510.620 .
4) SR 510.625 .
5) BGS 211.1 . GS 2012, 88
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4 Die Errichtung eines neuen Fixpunktzeichens ist den betroffenen Grund - eigentümern oder Grundeigentümerinnen unter Hinweis auf § 266 EG ZGB anzuzeigen.

§ 3 Fixpunkte Kategorie 3

1 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin hält die Fixpunkte Kategorie 3 instand.

§ 4 Vermarkung

1 Grenzzeichen sind zu schützen und zu erhalten.
2 Der Verursacher oder die Verursacherin und der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin müssen dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin Beschädigungen, Versetzungen oder das Entfer - nen von Grenzzeichen melden.
3 Das Amt für Geoinformation sorgt für die Verwaltung und Nachführung der besonderen Landes- und Kantonsgrenzzeichen. Die besonderen Ge - meindehoheitszeichen werden von den Gemeinden unterhalten.

§ 5 Datenlieferung

1 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin liefert die aktuellen Daten der amtlichen Vermessung gegen Entschädigung und ge - mäss Weisung des Amtes für Geoinformation an das kantonale Datenpor - tal.

§ 6 Archivierung

1 Die Archivierung der Dokumente der amtlichen Vermessung richtet sich nach der Archivgesetzgebung
1 ) 2 )
.

§ 7 Historisierung

1 Das Amt für Geoinformation sorgt für die Historisierung der Daten der amtlichen Vermessung nach den Bundesvorschriften.
2 Die Historisierung der Mutationen im Datensatz der amtlichen Vermes - sung wird durch die Aufbewahrung der Mutationsakten beim Nachfüh - rungsgeometer oder bei der Nachführungsgeometerin gewährleistet.

2.2. Laufende Nachführung der amtlichen Vermessung

§ 8 Gegenstand der laufenden Nachführung

1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert ist, sind laufend nachzuführen.
1) BGS 122.51 .
2) BGS 122.511 .
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§ 9 Meldepflichten

1 Dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin werden folgende Daten übermittelt: a) durch die Amtschreibereien:

1. im Grundbuch eingetragene Grenzänderungen, Teilungen,

Vereinigungen und Neueröffnung von flächenmässig ausge - schiedenen Grundstücken;

2. im Grundbuch eingetragene Handänderungen von Grund -

stücken in Gebieten von Landumlegungen;

3. Grundbuchmutationen, die nach einer Frist von 11 Monaten

nach Eingang der Mutationsurkunde und einer Mahnung un - ter Hinweis auf die Kostenfolgen einer Rückmutation, nicht verurkundet wurden. b) durch die Baubewilligungsbehörden: rechtskräftig erteilte sowie we - gen Nichtbenutzung verfallene Bau- und Abbruchbewilligungen in - nerhalb von 2 Wochen. c) durch die Gemeinden: Änderungen von Gemeinde- und Ortschafts - namen, Änderungen von Lokalisationen, Hausnummern, sowie Än - derungen von Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) oder Eingangsidentifikatoren (EDID). d) durch die Solothurnische Gebäudeversicherung: projektierte Neu - bauten, eingeschätzte Neubauten sowie Änderungen im Grundriss von versicherten Bauten.
2 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin liefert der Amtschreiberei, die von ihm oder ihr unterzeichneten Mutationspläne mit Mutationstabellen für Grenzänderungen, Vereinigungen, Teilungen Lö - schungen und die Neueröffnung von flächenmässig ausgeschiedenen Grundstücken

§ 10 Arbeitsausführung

1 Erhält der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin Kenntnis von Änderungen, welche die Nachführung der amtlichen Vermes - sung zur Folge haben, führt er oder sie diese von Amtes wegen nach.
2 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin hat Auf - träge für Änderungen im Vermessungswerk innert folgender Fristen zu be - arbeiten: a) Grenzmutationen: Lieferung des Mutationsplanes und Mutationsta - belle so schnell wie möglich; Eintrag der rechtsgültigen Mutation in - nert Wochenfrist nach Eingang der Meldung der Amtschreiberei beim Nachführungsgeometer oder bei der Nachführungsgeomete - rin; b) Eintrag projektierter Gebäude: innert 2 Wochen nach Eingang der Meldung beim Nachführungsgeometer oder bei der Nachführungs - geometerin; c) Gebäudemutationen und Änderungen in anderen Informationsebe - nen: innert 6 Monaten nach Eingang der Meldung beim Nachfüh - rungsgeometer oder bei der Nachführungsgeometerin.
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§ 11 Grenzfeststellung und Anbringen von Grenzzeichen (Art. 13 - 17

VAV)
1 Die Lage neuer Grenzpunkte wird in der Regel an Ort und Stelle festge - stellt.
2 Sind die neuen Grenzpunkte festgestellt, werden Grenzzeichen ange - bracht.
3 Bei Landumlegungen (Güterregulierung und Baulandumlegung) werden die Grenzzeichen, nach den Weisungen und Richtlinien des Amtes für Geo - information, im Umlegungsverfahren angebracht.

§ 12 Verzicht auf Grenzfeststellungen und Anbringen von Grenzzei -

chen (Art. 17 VAV)
1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden: a) mit Bewilligung des Amtes für Geoinformation in zusammenle - gungsbedürftigen Gebieten; b) bei Gefährdung bestehender Bausubstanz; c) in Ackerbaugebieten, wo die Grenzzeichen durch die landwirtschaft - liche Nutzung dauernd gefährdet sind; d) entlang von Strassen und Wegen ausserhalb der Bauzone.
2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben c bis d sind die Grenzzeichen, die an Gewässer, Waldränder, Strassen oder Wege aufstossen oder wenn diese für die Bewirtschaftung notwendig sind, immer anzubringen.
3 Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin kann verlangen, dass an seinem oder ihrem Grundstück die Grenzzeichen vollständig angebracht werden. Er oder sie trägt dafür die Kosten.
4 Im Einverständnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers wird auf die Grenzfeststellung an Ort und Stelle und das Anbringen von Grenzzeichen vorläufig verzichtet, wenn die Grenzzeichen durch bevorste - hende bauliche Massnahmen gefährdet sind (Vermarkung zurückgestellt). Ebenso kann mit dem Anbringen von Grenzzeichen vorläufig zugewartet werden, wenn durch die Bauausführung noch kleine Grenzanpassungen zu erwarten sind.
5 In den Fällen nach Absatz 4 werden die Grenzen vorläufig auf Grund von Berechnungen aus Projektplänen festgestellt (Projektmutation) und es wird auf dem Mutationsplan auf die fehlende Vermarkung und die Ver - markungspflicht hingewiesen.

§ 13 Rückmutation

1 Werden Änderungen, für die eine Mutationsurkunde erstellt worden ist, nicht innert 11 Monaten verurkundet, erlässt die Amtschreiberei eine Mah - nung, in der sie die Rückmutation unter Hinweis auf die Kostenfolge an - droht. Die Frist von 11 Monaten beginnt, wenn die Mutationsurkunde bei der Amtschreiberei eingeht.
2 Bleibt die Mahnung innerhalb eines Monats unbeachtet, erstattet die Amtschreiberei dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeo - meterin Meldung. Diese oder diese macht die Mutation auf Kosten des Auftraggebers oder der Auftraggeberin rückgängig.
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§ 14 Behebung von Fehlern und Widersprüchen in der Informations -

ebene Liegenschaften
1 Fehler und Widersprüche in der Informationsebene Liegenschaften sind nach Bekanntwerden von Amtes wegen durch den Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin zu beheben.
2 Bei Widersprüchen zwischen der amtlichen Vermessung und der Wirklich - keit erstellt der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin einen Berichtigungsplan.

§ 15 Fehler in den übrigen Informationsebenen

1 Fehler in den übrigen Informationsebenen werden im Rahmen der lau - fenden Nachführung oder anlässlich der periodischen Nachführung beho - ben.

2.3. Periodische Nachführung der amtlichen Vermessung

§ 16 Gegenstand der periodischen Nachführung

1 Daten, die nicht laufend nachgeführt werden, sind in der Regel alle sechs bis zwölf Jahre periodisch nachzuführen.

2.4 Nutzung der amtlichen Vermessung

§ 17 Auszüge und Auswertungen (Art. 34 Abs. 2 VAV)

1 Auszüge und Auswertungen (Daten und Pläne) aus dem Vermessungs - werk werden von den Nachführungsgeometerinnen oder den Nachfüh - rungsgeometern erstellt und abgegeben. Das Amt für Geoinformation kann weitere Stellen bezeichnen.

§ 18 Direkter Zugang (Art. 36 VAV)

1 Das Amt für Geoinformation und die Abgabestellen können den direkten Zugriff mit Informatikmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung an - bieten. Dazu gehören Darstellungs- und Download-Dienste (Art. 2 Bst. i, j GeoIV).
2 Werden diese Dienste angeboten, ist die Aktualität der Informationen si - cher zu stellen.
3 Die Daten der amtlichen Vermessung dürfen nur mit Angabe der Quelle (Art. 30 GeoIV) und dem Datum der letzten Aktualisierung wiedergegeben werden.

§ 19 Gewerbliche Nutzung (Art. 34 Abs. 2 VAV, Art. 30 GeoIV)

1 Daten und Pläne dürfen weiterverarbeitet und veröffentlicht werden.
2 Die Daten und Pläne der amtlichen Vermessung dürfen nur in verarbeite - ter Form veräussert werden.

§ 20 Gebühren (Art. 15 GeoIG, Art. 38 VAV)

1 Die Abgabe von Auszügen, Auswertungen und Daten der amtlichen Ver - messung erfolgt gegen Entgelt für den bei der Aufbereitung anfallenden Aufwand.
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2 Für die Beglaubigung wird zusätzlich eine vom Bund festgelegte Gebühr erhoben.
3 Im übrigen sind Zugang, Nutzung und Weitergabe der Daten der amtli - chen Vermessung gebührenfrei.

3. Organisation

§ 21 Amt für Geoinformation

1 Das Amt für Geoinformation übt die kantonale Vermessungsaufsicht (Art.
42 VAV) aus. Es ist die zuständige Fachstelle des Kantons für alle Belange der amtlichen Vermessung.
2 Es leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermes - sung.
3 Es sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Ver - messungsvorhaben und Geoinformationssystemen.

§ 22 Übertragung der Nachführungs- und Erneuerungsarbeiten

1 Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet in Nachführungskreise.
2 Er überträgt die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung nach öffentlicher Ausschreibung patentierten und im Geometerregister einge - tragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern (Nachfüh - rungsgeometer bzw. Nachführungsgeometerin).
3 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin ist alleine berechtigt, die Arbeiten der laufenden Nachführung auszuführen
4 Der Nachführungsvertrag wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen; er kann verlängert werden. Aus wichtigem Grund kann der Regierungsrat den Nachführungsvertrag jederzeit fristlos beendigen.

§ 23 Aufgaben der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungs -

geometers
1 Dem Nachführungsgeometer bzw. der Nachführungsgeometerin obliegt die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung.
2 Er oder sie ist für den originalen und massgeblichen Bestand der amtli - chen Vermessung zuständig.
3 Er oder sie ist Vermessungsbehörde in seinem beziehungsweise ihrem Nachführungskreis.

§ 24 Gemeinden (Art. 8 Abs. 2, 21 Abs. 1, 26 Abs. 2 GeoNV)

1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung, Namen der Informationsebene Nomenklatur, der Gewässer, von Ortschaften und Strassen sowie für die Gebäudeadres - sierung.

§ 25 Kantonale Nomenklaturkommission (Art. 9, GeoNV)

1 Der Regierungsrat wählt eine Nomenklaturkommission. Ihr gehören der Leiter oder die Leiterin der Vermessungsaufsicht als Präsident oder Präsi - dentin und zwei weitere ständige Mitglieder an.
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2 Sie kann Gewährspersonen aus der betroffenen Gemeinde oder Region zur Auskunftserteilung beiziehen.
3 Die Nomenklaturkommission überprüft die Namen der Informationsebe - ne Nomenklatur und der Gewässer beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 GeoNV und teilt der Gemeinde ihre Empfehlungen mit.
4 Will die Gemeinde den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermes - sungsdirektion ein (Art. 9 Abs. 4 GeoNV)

§ 26 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen

1 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen haben ihre Grund - stücke vermarken und vermessen zu lassen (§ 250 EG ZGB).
2 Sie müssen insbesondere: a) auf Aufforderung des Nachführungsgeometers oder der Nachfüh - rungsgeometerin bei der Feststellung der Grenzpunkte und des Grenzverlaufs mitwirken; b) den mit der Durchführung der Vermessung beauftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren; c) die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt der Vermessungs - zeichen unentgeltlich dulden und diese unverändert bestehen las - sen.

4. Finanzierung

4.1. Unterhalt

§ 27 Unterhalt und Wiederherstellung von Grenzzeichen

1 Die Kosten für Unterhalt und Wiederherstellung der Grenzzeichen tragen die Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen (§ 250 Abs. 2 bis Bst. a EG ZGB). Sie können auf die Schadenverursacher oder Schadenverursache - rinnen Rückgriff nehmen.

§ 28 Unterhalt und Wiederherstellung von Hoheitsgrenzen

1 Die Regulierung von Hoheitsgrenzen, der Unterhalt und das Anbringen besonderer Kantons- und Gemeindegrenzzeichen (§ 4) gehen zu Lasten der beteiligten Kantone beziehungsweise der beteiligten Gemeinden.

§ 29 Unterhalt Vermessungsfixpunkte

1 Die Kosten für den Unterhalt der Lagefixpunkte 3 gehen zu Lasten der Verursacher oder falls diese nicht feststellbar sind, des Kantons.
2 Die Kosten für die Höhefixpunkte Kategorie 3 tragen die Gemeinden.
3 Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf den Schadenverursacher oder die Schadenverursacherin.
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4.2. Laufende Nachführung

§ 30 Kosten des Nachführungsgeometers oder der Nachführungsgeo -

meterin
1 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung und die Vermar - kung neuer Grenzen trägt der Verursacher oder die Verursacherin (§ 250 Abs. 2 bis Bst. b EG ZGB) oder, sofern dieser oder diese nicht festge - stellt werden kann, der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin.
2 Die Kosten der zurückgestellten Vermarkung können zusammen mit den Mutationskosten in Rechnung gestellt werden. Der Nachführungsgeome - ter oder die Nachführungsgeometerin sorgt dafür, dass die Vermarkung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird.
3 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin stellt Rechnung. Er oder sie kann in begründeten Fällen Kostenvorschuss verlan - gen.

§ 31 Honorarordnung

1 Die Nachführungsarbeiten werden nach einer vom Regierungsrat festge - legten Honorarordnung berechnet. Sie stützt sich auf die mit der Bran - chenvertretung der Nachführungsgeometerinnen und der Nachführungs - geometer vereinbarten Honorarordnung
2 Das Amt für Geoinformation prüft von sich aus oder auf Verlangen die Nachführungsrechnungen.

4.3. Erneuerung und periodische Nachführung

§ 32 Kostentragung durch den Kanton

1 Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten der Erneue - rung und der periodischen Nachführung mit Einschluss der Kosten der Grenzfeststellung und der Verfahren trägt der Kanton.

5. Verfahren

5.1. Erneuerung, periodische Nachführung sowie

Behebung von Fehlern und Widersprüchen

§ 33 Auflage (Art. 28 Abs. 1 VaV)

1 Nach Abschluss einer Erneuerung sowie bei der Behebung von Fehlern und Widersprüchen, bei denen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü - mer in ihren dinglichen Rechten berührt sind (Bearbeitung der Informati - onsebene Liegenschaften), legt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddaten - satz während 30 Tagen öffentlich auf.
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2 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin steht während der Dauer der Auflage auf Vereinbarung hin für erläuternde Aus - künfte zur Verfügung.
3 Beginn, Ort und Dauer der Auflage sind im Publikationsorgan der Ge - meinde zu veröffentlichen.
4 Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer so - wie allfällige weitere an den Grundstücken dinglich berechtigten Personen der Erneuerung oder Behebung von Fehlern und Widersprüchen schriftlich zustimmen.

§ 34 Persönliche Zustellung (Art. 28 Abs. 3 Bst. c VaV)

1 Den beteiligten Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen werden rechtzeitig zugestellt: a) der Liegenschaftsbeschrieb ihrer Grundstücke; b) der Hinweis auf die Planauflage; c) der Hinweis auf Absatz zwei; d) eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn dagegen während der Auflagefrist nicht Einsprache erhoben wird.
2 Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin ist auf Verlangen unentgeltlich eine Ausschnittskopie des Plans für das Grundbuch über sei - ne oder ihre Liegenschaften oder flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte zuzustellen.

§ 35 Einsprache

1 Gegen die Lage der Grenzpunkte, den Grenzverlauf und gegen die Ver - messung kann der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin wäh - rend der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Nachführungsgeome - ter oder der Nachführungsgeometerin Einsprache erheben.
2 Gegen die Festlegung geografischer Namen der amtlichen Vermessung, Namen von Ortschaften und Strassen sowie der Gebäudeadressierung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

§ 36 Beschwerden

1 Gegen Entscheide der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungs - geometers bzw. des Gemeinderates kann innert zehn Tagen beim Bau- und Justizdepartement, gegen dessen Entscheide kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2 Abweichende Regelungen in Landumlegungsverfahren bleiben vorbehal - ten.

§ 37 Genehmigung und Anerkennung der Erneuerung und der peri -

odischen Nachführung der amtlichen Vermessung
1 Gestützt auf den Verifikationsbericht des Amtes für Geoinformation und auf den Bericht der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeo - meters über die Planauflage und über die Erledigung der Einsprachen ge - nehmigt das Bau- und Justizdepartement das erneuerte Vermessungswerk und entscheidet über Beschwerden.
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2 Mit der Genehmigung erhalten der Plan für das Grundbuch und die wei - teren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.
3 Sind die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dingli - chen Rechten nicht berührt, wird das Vermessungswerk durch das Amt für Geoinformation genehmigt.
4 Das Amt für Geoinformation ersucht anschliessend die Eidgenössische Vermessungsdirektion um Anerkennung des Vermessungswerkes.

5.2. Laufende Nachführung

§ 38 Rechnungen der Nachführungsgeometerin oder des Nachfüh -

rungsgeometers
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer kann die Rechnung für Kosten und Kostenvorschuss für gesetzlich vorgeschriebene Arbeiten als Verfügung erlassen.
2 Gegen die Verfügung kann innert zehn Tagen beim Bau- und Justizdepar - tement Beschwerde erhoben werden.
3 Die rechtskräftige Rechnung gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Ar - tikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Rechtskräftige Verfügungen des Nachführungsgeometers oder der Nach - führungsgeometerin stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich; der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin kann hier - für das gesetzliche Pfandrecht nach § 283 Buchstabe a EG ZGB geltend ma - chen.

6. Übergangsbestimmungen

§ 39 Übergangsbestimmungen

1 Ersterhebungen gemäss Artikel 18 Absatz 1 VAV
1 ) , welche zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig sind, wer - den nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die amtli - che Vermessung vom 27.09.1994
2 ) vollendet. RRB Nr. 2012/2559 vom 18. Dezember 2012. Die Einspruchsfrist ist am 8. März 2013 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. April 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 15. März 2013.
1) SR 211.432.2 .
2) GS 93, 247 (BGS 212.477.1).
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