Verordnung des EDI über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln (VtVtH)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Begriffe
2. Abschnitt: Anwendungsbedingungen für die Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit
Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 4 Bestrahlung von Lebensmitteln
Art. 5 Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen
Art. 6 Kennzeichnung
3. Abschnitt: Enzyme und Extraktionslösungsmittel
Art. 7 Voraussetzungen für die Verwendung von Enzymen
Art. 8 Voraussetzungen für die Verwendung von Extraktionslösungsitteln
Art. 9 Kennzeichnung von Enzymen und Lebensmittelenzym-Zubereitungen, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
Art. 10 Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen und Lebensmittelenzym-Zubereitungen, die nicht als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
4. Abschnitt: Nachführen der Anhänge
Art. 11
5. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 12 Inkrafttreten
Anhang 1 ¹⁰
Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen
1 Extraktionslösungsmittel, die unter Einhaltung der nach GHP für sämtliche Verwendungszwecke üblichen Verfahren verwendet werden dürfen ¹¹
Nummer | Bezeichnung |
1.1 | Propan |
1.2 | Butan |
1.3 | Ethylacetat |
1.4 | Ethanol |
1.5 | Kohlendioxid |
1.6 | Aceton¹² |
1.7 | Distickstoffmonoxid |
2 Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten
Nummer | Bezeichnung | Verwendungsbedingungen (zusammenfassende Extraktionsbeschreibung) | Rückstandshöchstwerte in extrahierten Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten |
2.1 | Hexan¹³ | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter |
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält. 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden | ||
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | ||
2.2 | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee |
Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg im Zucker | ||
2.3 | Ethylmethylketon¹⁴ | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg im Fett oder Öl |
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee | ||
2.4 | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee |
2.5 | Methanol | Für alle Verwendungsbedingungen | 10 mg/kg |
2.6 | Propan-2-ol | Für alle Verwendungsbedingungen | 10 mg/kg |
2.7 | Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen | 0,009 mg/kg im entfetteten Proteinerzeugnis |
3 Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen
Nummer | Bezeichnung | Höchstgehalte an Rückständen im Lebensmittel aufgrund der Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung der Aromen aus natürlichen Aromaträgern |
3.1 | Diethylether | 2 mg/kg |
3.2 | Hexan¹⁵ | 1 mg/kg |
3.3 | Cyclohexan | 1 mg/kg |
3.4 | Methylacetat | 1 mg/kg |
3.5 | Butan-1-ol | 1 mg/kg |
3.6 | Butan-2-ol | 1 mg/kg |
3.7 | Ethylmethylketon¹⁶ | 1 mg/kg |
3.8 | Dichlormethan | 0,02 mg/kg |
3.9 | Propan-1-ol | 1 mg/kg |
3.10 | 1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg |
3.11 | Methanol | 1,5 mg/kg |
3.12 | Propan-2-ol | 1 mg/kg |
Anhang 2
Anwendungsbedingungen für Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit
1. Erläuterungen
2. Tabelle
Nummer | Verfahren | Verwendungsbedingungen | Anwendungsgrenzwerte |
1.1 | Behandlung von Lebensmitteln mit | Behandlung von Fruchtzubereitungen gemäss der Entscheidung 2001/424/EG¹⁸; Behandlung von anderen Frucht- und Gemüsepasten mit 6 kbar; Behandlung von Fleischerzeugnissen mit 3–6 kbar; | |
1.2 | Behandlung von Lebensmitteln mit Bakteriophagen gegen Listerien | Eine Suspension von Bakteriophagen, die sich in Listerien, im speziellen in Listeria monocytogenes, als Wirtszellen vermehren und diese gezielt abtöten. Das Produkt kann bei der Herstellung von Käse als Prophylaxemassnahme gegen Listerien eingesetzt werden. Das wesentliche Einsatzgebiet soll jedoch bei der Vorbeugung von Kontaminationen und nicht bei der nachträglichen Behandlung liegen. | |
Anhang 3
Technische Vorgaben für die Bestrahlung
1 Quellen ionisierender Strahlung
2 Maximal absorbierte Gesamtdosis
3 Dosimetrie: Durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis
4 Verfahren
Anhang 4
Zulässige Verfahren zur Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als mit dem Abspülen mit Trinkwasser
Verfahren | Verwendungsbedingungen | Anwendungsgrenzwerte |
| Es gilt der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 101/2013²⁰ | |
| Es gilt der Anhang der Verordnung (EU) 2015/1474²¹ | |