Beschluss über die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung des Personals der ... (341.1.19)
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Beschluss über die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung des Personals der Anstalten von Bellechasse

Beschluss vom 28. November 2000 über die Bekleidung , die Ausrüstung und die Bewaffnung des Personals der Anstalten von Bellechasse Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Oktober 1996 über die Anstalten von Bellechasse; auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

1 Die Anstalten von Bellechasse besorgen dem Aufsichtspersonal die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
2 Die Verwaltungskommission der Anstalten von Bellechasse (Verwaltungskommission) regelt unter Vorbehalt dieses Beschlusses die Einzelheiten.

Art. 2 Finanzielle Beteiligung des Personals

Die Verwaltungskommission regelt die finanzielle Beteiligung der Mitglieder des Aufsichtspersonals an den Anschaffungs- und Erneuerungskosten für Bekleidungsstücke.

Art. 3 Kleiderentschädigung

1 Das Personal, das seinem Dienst in Zivilkleidern ausübt, erhält jährlich eine Kleiderentschädigung.
2 Die Entschädigung beträgt 200 Franken. Der Betrag entspricht dem Index der Konsumentenpreise auf dem Stand vom November 1996; der Staatsrat passt diesen Betrag periodisch an die Teuerung an.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 27. August 1978 für die Bewaffnung und Bekleidung der Aufseher der Strafanstalten (SGF 341.1.19) wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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