Abkommen (0.672.917.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 28. August 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1979¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 11. September 1980 In Kraft getreten am 26. September 1980 (Stand am 19. Juli 2017) ¹ AS 1980 1455
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König der Belgier,
vom Wunsche geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
§ 1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.
§ 2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweg­lichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
§ 3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
1.²
in Belgien:
a) die Steuer der natürlichen Personen;
b) die Gesellschaftssteuer³;
c) die Steuer der juristischen Personen;
d) die Steuer der nichtansässigen Personen;
einschliesslich der Vorsteuern sowie der Zuschläge zu diesen Steuern und Vorsteuern (im Folgenden als «belgische Steuer» bezeichnet);
2. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und
b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Ver­­mögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile)
(im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
§ 4.  Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotterie-, Spiel- und Wettgewinnen.
§ 5.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die an ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
² Fassung gemäss Art. I des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
³ Deutsche Übersetzung gegenüber Publikation in BBl 2014 8159 berichtigt. Diese Berichtigung ist im ganzen Abkommen berücksichtigt.

Abschnitt II Begriffsbestimmungen

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
1. a)bedeutet der Ausdruck «Belgien» das Königreich Belgien und, wenn im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Königreichs sowie die seiner nationalen Gerichtsbarkeit unterstehenden Meereszonen;
b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
2. bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Belgien oder die Schweiz;
3. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
4. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die in dem Staat, in dem sie ansässig sind, für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
5. bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
6. bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff⁴ oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
7.⁵
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» a) in Belgien, je nachdem, der Finanzminister der Bundesregierung und/oder der Regierung einer Region und/oder einer Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter; und
b) in der Schweiz, der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter.
§ 2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
⁴ Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
⁵ Fassung gemäss Art. II des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 4 Ansässige Person
§ 1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäfts­leitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.⁶
§ 2.  Ist nach § 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
§ 3.  Ist nach § 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
§ 4.  Nicht als in einem Vertragsstaat ansässige Person im Sinne dieses Artikels gilt eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.⁷
⁶ Fassung gemäss Art. III Ziff. 1 des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
⁷ Fassung gemäss Art. III Ziff. 2 des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 5 Betriebsstätte
§ 1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
§ 2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
§ 3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
§ 4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
§ 5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des § 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der §§ 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in § 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Paragraphen nicht zu einer Betriebsstätte machten.
§ 6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Ist indessen ein Vertreter für ein Versicherungsunternehmen tätig und besitzt er in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen und übt er die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen so behandelt, als habe es in diesem Staat eine Betriebsstätte.
§ 7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Abschnitt III Besteuerung des Einkommens

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
§ 1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
§ 2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
§ 3.  § 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
§ 4.  Die §§ 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 ⁸ Unternehmensgewinne
§ 1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach § 2 zurechenbar sind, im anderen Staat besteuert werden.
§ 2.  Im Sinne dieses Artikels und von Artikel 23 können in jedem Vertragsstaat diejenigen Gewinne der in § 1 erwähnten Betriebsstätte zugerechnet werden, die sie, insbesondere im Geschäftsverkehr mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich hätte erzielen können, wenn sie die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte; bei der Gewinnzurechnung sind die vom Unternehmen über die Betriebsstätte und andere Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, die genutzten Vermögenswerte⁹ und die übernommenen Risiken zu berücksichtigen.
§ 3.  Berichtigt ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit § 2 die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, und besteuert er deshalb Gewinne des Unternehmens, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, so nimmt der andere Vertragsstaat, soweit dies zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlich ist, eine entsprechende Berichtigung der auf diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; stimmt der andere Vertragsstaat nicht zu, so beseitigen die Vertragsstaaten eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung durch ein Verständigungsverfahren.
§ 4.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
⁸ Fassung gemäss Art. IV des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
⁹ Deutsche Übersetzung gegenüber Publikation in BBl 2014 8159 berichtigt.
Art. 8 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt
§ 1.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
§ 2.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
§ 3.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimat­hafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
§ 4.  § 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebs­gemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
§ 1.  Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
§ 2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.¹⁰
¹⁰ Eingefügt durch Art. V des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 10 Dividenden
§ 1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
§ 2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn die zur Nutzung der Dividende berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person:
a) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Vorsorgefonds oder eine im anderen Vertragsstaat ansässige Vorsorgeeinrichtung ist, vorausgesetzt, dass die Dividenden nicht aus einer Unternehmenstätigkeit des Vorsorgefonds oder der Vorsorgeeinrichtung stammen oder über ein verbundenes Unternehmen bezogen werden.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.¹¹
§ 3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie als Zinsen bezahlte Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die Schuldner­gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.¹²
§ 4.  Die §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
§ 5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
¹¹ Fassung gemäss Art. VI Ziff. 1 des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
¹² Fassung gemäss Art. VI Ziff. 2 des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 11 Zinsen
§ 1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
§ 2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Zinsen im anderen Staat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
§ 3.  Ungeachtet des § 2 sind die Zinsen im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, von der Steuer befreit, wenn sie:
a) aufgrund eines Darlehens jeglicher Art oder aufgrund eines von einem Unternehmen eines Vertragsstaats einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats gewährten Kredits bezahlt werden;
b) an einen Vorsorgefonds oder eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden, vorausgesetzt, dass diese Zinsen nicht aus einer Unternehmenstätigkeit des Vorsorgefonds oder der Vorsorgeeinrichtung stammen oder über ein verbundenes Unternehmen bezogen werden;
c) an den anderen Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine öffentliche Einrichtung bezahlt werden.¹³
§ 4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Dieser Ausdruck umfasst weder Zuschläge für verspätete Zahlung noch Zinsen, die nach Artikel 10 § 3 als Dividenden gelten.¹⁴
§ 5.  Die §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn er in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Art. 14 anzuwenden.
§ 6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.¹⁵
§ 7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem nutzungsberechtigten Empfänger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigter Empfänger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats besteuert werden; wird aber der übersteigende Betrag der Zinsen dem steuerbaren Einkommen des Schuldners zugerechnet und ist dieser eine Gesellschaft, so darf die Steuer vom übersteigenden Betrag, die der Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, erhebt, nicht die Steuer übersteigen, die erhoben werden könnte, wenn die Zinsen Dividenden wären, für die Artikel 10 gilt.
¹³ Fassung gemäss Art. VII Ziff. 1 des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
¹⁴ Fassung gemäss Art. VII Ziff. 2 des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
¹⁵ Fassung gemäss Art. VII Ziff. 3 des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 12 Lizenzgebühren
§ 1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der nutzungsberechtigte Empfänger ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
§ 2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.¹⁶
§ 3.  § 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
§ 4.  Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Art. VIII Ziff. 1 des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
¹⁷ Fassung gemäss Art. VIII Ziff. 2 des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
§ 1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
§ 2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
§ 3.  Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
§ 4.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Dieser Paragraph ist nicht anwendbar auf Gewinne aus der Veräusserung von:
a) Anteilen, welche an einer anerkannten Börse eines der Vertragsstaaten kotiert sind; oder
b) Anteilen, deren Wert zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, in welchem die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt.¹⁸
§ 5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den §§ 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.¹⁹
¹⁸ Eingefügt durch Art. IX des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
¹⁹ Ursprünglich: § 4.
Art. 14 Selbständige Arbeit
§ 1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
§ 2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbständige Arbeit
§ 1.  Vorbehaltlich der Artikel 16,18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
§ 2.  Ungeachtet des § 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tagen während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
§ 3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 16 ²⁰ Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, können im anderen Staat besteuert werden.
²⁰ Fassung gemäss Art. X des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 17 Künstler und Sportler
§ 1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
§ 2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
§ 3.  «§ 3.  Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern oder Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat, wenn diese Einkünfte vollständig oder hauptsächlich durch öffentliche Mittel des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften finanziert werden.²¹
²¹ Fassung gemäss Art. XI des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 18 ²² Ruhegehälter
§ 1.  Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, welche aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit bezahlt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden.
§ 2.  Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen stammen für die Anwendung von § 1 aus einem Vertragsstaat:
a) soweit die Beiträge an einen Vorsorgeplan oder eine Vorsorgeeinrichtung Anlass zu einer Steuererleichterung in diesem Staat gegeben haben; oder
b) wenn sie von einem Staat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften direkt oder aus von diesen errichteten Sondervermögen für diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft geleistete Dienste bezahlt werden.
²² Fassung gemäss Art. XII des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 19 Öffentlicher Dienst
§ 1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung, lokalen Körperschaft oder juristischen Person geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür­liche Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
§ 2.   Auf Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen, einer seiner lokalen Körperschaften oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts geleistet werden, ist Artikel 15 oder 16 anwendbar.²³
§ 3.  …²⁴
²³ Fassung gemäss Art. XIII des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
²⁴ Aufgehoben durch Art. XIII des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und mit Wirkung seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
§ 1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
§ 2.  § 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 § 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens

Art. 22 ²⁵ Vermögen
§ 1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
§ 2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
§ 3.  Schiffe und Luftfahrzeuge die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
§ 4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
²⁵ Ursprünglich: Art. 23

Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 23 ²⁶
§ 1.  In Belgien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1.  Bezieht eine in Belgien ansässige Person Einkünfte, mit Ausnahme von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, oder hat sie Vermögen und werden diese Einkünfte oder dieses Vermögen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens in der Schweiz besteuert, so nimmt Belgien diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer auf den übrigen Einkünften oder dem übrigen Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung befreit Belgien Einkünfte einer natürlichen Person, mit Ausnahme von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, welche in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden, nur von der Steuer, soweit diese in der Schweiz tatsächlich besteuert werden.
2.  Die unter Ziffer 1 vorgesehene Steuerbefreiung wird auch für nach belgischem Recht als Dividenden geltende Einkünfte gewährt, die eine in Belgien ansässige Person aus einer Beteiligung an einem Rechtsträger mit tatsächlicher Geschäftsleitung in der Schweiz bezieht und der in der Schweiz als solcher nicht besteuert wurde, vorausgesetzt, dass die in Belgien ansässige Person in der Schweiz mit dem Einkommen aus dem die nach belgischem Recht als Dividenden geltenden Einkünfte gezahlt werden, im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an diesem Rechtsträger besteuert wurde. Von der Steuer freigestellt sind die Einkünfte, die nach Abzug der Kosten erzielt werden, die in Belgien oder andernorts anlässlich der Verwaltung der Beteiligung an dem Rechtsträger entstehen.²⁷
3.  Ungeachtet der Ziffern 1 und 2 und der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens berücksichtigt Belgien zur Bemessung der Zusatzsteuern der belgischen Gemeinden und Agglomerationen die Erwerbseinkünfte, die in Belgien nach den Ziffern 1 und 2 befreit werden. Diese Zusatzsteuern berechnen sich anhand der Steuern, die in Belgien geschuldet wären, wenn die betreffenden Erwerbseinkünfte aus belgischen Quellen stammen würden.
4.  Hält eine in Belgien ansässige Gesellschaft Anteile an einer in der Schweiz ansässigen und der Gewinnsteuer unterliegenden Gesellschaft, so sind die der erstgenannten von der letztgenannten Gesellschaft bezahlten Dividenden, die nach Artikel 10 § 2 in der Schweiz besteuert werden können, von der belgischen Gesellschaftssteuer so weit befreit, als diese Befreiung gewährt würde, wenn beide Gesellschaften in Belgien ansässig wären.
5.  Bezieht eine in Belgien ansässige Person Einkünfte, die zu ihrem weltweiten der belgischen Steuer unterliegenden Einkommen gehören und aus Dividenden, ausgenommen solchen nach Ziffer 4, aus Zinsen oder aus Lizenzgebühren bestehen, so wird, unter Vorbehalt der belgischen Gesetzgebung über die Anrechnung ausländischer Steuern an die belgische Steuer, die auf diesen Einkünften bezahlte schweizerische Steuer an die in Belgien für die genannten Einkünfte geschuldete Steuer angerechnet.
6.  Sind nach belgischem Recht die Verluste, die ein belgisches Unternehmen durch eine schweizerische Betriebsstätte erlitten hat, bei der Besteuerung in Belgien von den Gewinnen dieses Unternehmens tatsächlich abgezogen worden, so gilt die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung in Belgien nicht für die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne aus anderen Bemessungsperioden, soweit diese Gewinne auch in der Schweiz wegen der Verrechnung mit diesen Verlusten nicht besteuert worden sind.
§ 2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nicht unter die Ziffern 2 und 3 fallen, und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Belgien besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne und Einkünfte nach Artikel 13 § 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Belgien nachgewiesen wird.
2.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 oder 11 in Belgien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person, unter Vorbehalt von Ziffer 3, auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht:
a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in Belgien erhobenen Steuer an die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Belgien besteuert werden können; oder
b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Belgien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Belgien erhaltenen Einkünfte.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.
3.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Dividenden einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
²⁶ Fassung gemäss Art. XV des Zusatz­abkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
²⁷ Deutsche Übersetzung gegenüber Publikation in BBl 2014 8159 berichtigt.

Abschnitt VI Besondere Bestimmungen

Art. 24 ²⁸ Gleichbehandlung
§ 1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.²⁹
§ 2.  Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet
a) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
b) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
§ 3.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus­üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -ver­günsti­gungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familien­lasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
§ 4.  Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 § 7 oder Artikel 12 § 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
§ 5.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
§ 6.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.³⁰
§ 7.  …³¹
²⁸ Ursprünglich: Art. 25.
²⁹ Fassung gemäss Art. XVI Ziff. 2 des Zusatz­abkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
³⁰ Ursprünglich: § 7.
³¹ Aufgehoben durch Art. XVI Ziff. 3 des Zusatz­abkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und mit Wirkung seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 25 ³² Verständigungsverfahren
§ 1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25 § 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
§ 2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
§ 3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, welche Massnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens zu erwägen sind.
§ 4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmen.³³
§ 5.  Wenn:
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss § 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von zwei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne des § 2 herbeizuführen;
sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte werden jedoch nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn darüber bereits ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht entschieden hat. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Paragraphen durchzuführen ist.
Die Vertragsstaaten können der nach diesem Paragraphen gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen . Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel   26 § 2.³⁴
³² Ursprünglich: Art. 26.
³³ Eingefügt durch Art. XVII Ziff. 2 des Zusatz­abkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
³⁴ Eingefügt durch Art. XVII Ziff. 2 des Zusatz­abkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 26 ³⁵ Informationsaustausch
§ 1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
§ 2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach § 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in § 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
§ 3.  Die §§ 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
§ 4.  Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach § 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
§ 5.  Der § 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.
³⁵ Ursprünglich: Art. 27. Fassung gemäss Art. XVIII des Zusatz­abkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Art. 27 ³⁶ Diplomaten und Konsularbeamte
§ 1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Angehörigen der diplomatischen Missionen und der konsularischen Posten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
§ 2.  Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen Vertretung oder eines konsularischen Postens, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
§ 3.  Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer Missionen oder konsularischer Posten eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.
³⁶ Ursprünglich: Art. 28.
Art. 28 ³⁷ Verschiedenes
§ 1.  Leitet eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, mittelbar oder unmittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendeiner Form mindestens zur Hälfte an eine oder mehrere Personen oder Rechtsträger weiter, welche nicht im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, so werden diese Einkünfte von den Vorteilen dieses Abkommens ausgeschlossen.
§ 2.   Der § 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person, die die Abkommensvorteile beansprucht, nachweist, dass die betreffenden Geschäftsvorfälle nicht hauptsächlich auf die von diesem Abkommen gebotenen Vorteile abzielen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die betreffenden Einkünfte:
(i) von der in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine Person oder einen Rechtsträger, die oder der ihr nicht nahesteht, weitergeleitet werden; oder
(ii) abkommensrechtlich gleich oder günstiger behandelt worden wären, wenn der Empfänger der weitergeleiteten Einkünfte diese direkt erhalten hätte.
§ 3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Verwaltungsmassnahmen, insbesondere darüber, welche Nachweise die in einem Staat ansässigen Personen beizubringen haben, um im anderen Staat in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerbefreiungen oder -ermässigungen zu gelangen.
³⁷ Fassung gemäss Art. XX des Zusatz­abkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).

Abschnitt VII Schlussbestimmungen

Art. 29 ³⁸ Inkrafttreten
§ 1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Brüssel ausgetauscht.
§ 2.  Das Abkommen tritt am 15. Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung
1. in Belgien:
a) auf die durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern von den Einkünften, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, zufliessen oder gezahlt werden;
b) auf die übrigen Steuern von den Einkünften aus den Steuerperioden, die am oder nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, zu Ende gehen;
2. in der Schweiz:
a) auf die durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern von den Einkünften, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, gezahlt werden;
b) auf die übrigen Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, beginnen.
§ 3.  Die durch Notenwechsel vom 5. Dezember 1957³⁹ abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der belgischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Unternehmen der Schiff‑ und Luftfahrt wird aufgehoben und gilt nicht mehr für die Steuern, auf die dieses Abkommen gemäss § 2 angewendet wird.
³⁸ Ursprünglich: Art. 30
³⁹ [ AS 1958 46 ]
Art. 30 ⁴⁰ Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann aber vom dritten Jahr an, das auf das Jahr des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt, das Abkommen bis einschliesslich 30. Juni jeden Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Im Falle der Kündigung vor dem 1. Juli eines solchen Jahres wird das Abkommen zum letzten Mal angewendet:
1. in Belgien:
a) auf die durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern von den Einkünften, die spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zufliessen oder gezahlt werden;
b) auf die übrigen Steuern von den Einkünften aus den Steuerperioden, die vor dem 31. Dezember des Jahres zu Ende gehen, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;
2. in der Schweiz:
a) auf die durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern von den Einkünften, die spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres gezahlt werden;
b) auf die übrigen Steuern für die Steuerjahre, die vor dem 31. Dezember des Jahres zu Ende gehen, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt.
⁴⁰ Ursprünglich: Art. 31
Art. 31 ⁴¹
⁴¹ Aufgehoben durch Art. XXII des Zusatz­abkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und mit Wirkung seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 28. August 1978 in zwei Urschriften in französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pierre Aubert

Für Seine Majestät
den König der Belgier:

Georges Puttevils

Protokoll ⁴²

⁴² Eingefügt durch Art. XXI des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 19. Juli 2017 ( AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145 ).
Anlässlich der Unterzeichnung des Zusatzabkommens zur Änderung des am 28. August 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
1.  Zu den Art. 3 und 11
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff «Unternehmen» im Sinne des Abkommens und insbesondere von Artikel 11 § 3 auch ein Bankinstitut umfasst.
2.  Zu Art. 4
Ein Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften wird für die Zwecke von Artikel 4 als ansässig betrachtet. Dasselbe gilt für einen Vorsorgefonds, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung, die ausschliesslich religiöse, wohltätige, wissenschaftliche, erzieherische, sportliche oder öffentliche Zwecke verfolgt und als solche im Vertragsstaat ihrer Niederlassung von den Steuern nach Artikel 2 des Abkommens befreit ist.
Die Begriffe «Vorsorgefonds» und «Vorsorgeeinrichtung» umfassen jede in einem Vertragsstaat niedergelassene und von diesem Staat anerkannte Person:
a) soweit sie tätig ist: (i) um Vorsorgepläne zu verwalten oder Vorsorgeleistungen auszurichten, oder
(ii) um Einkünfte für Rechnung einer oder mehrerer Personen zu erzielen, welche Vorsorgepläne verwalten oder Vorsorgeleistungen ausrichten; und
b) unter der Voraussetzung, dass sie nach den Vorschriften des Vertragsstaats ihrer Niederlassung anerkannt und: (i) in Belgien von der Autorité des services et marchés financiers (FSMA) oder der belgischen Nationalbank beaufsichtigt oder bei der belgischen Steuerverwaltung registriert ist, oder
(ii) in der Schweiz von einer Aufsichtsbehörde über die berufliche Vorsorge beaufsichtigt ist.
3.  Zu den Art. 15 und 16
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die eine in der Schweiz ansässige Person aus ihrer täglichen Tätigkeit als Gesellschafter einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, mit Ausnahme einer Aktiengesellschaft, bezieht, nach Artikel 15 des Abkommens steuerbar sind, wie wenn es sich um Vergütungen eines Arbeitnehmers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handeln würde und die Gesellschaft die Arbeitgeberin wäre.
4.  Zu Art. 18
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 18 verwendete Begriff «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst.
b) Die von oder für Rechnung einer in einem Vertragsstaat tätigen natürlichen Person bezahlten Beiträge an eine Einrichtung der Altersvorsorge oder der beruflichen Vorsorge: (i) die im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannt ist,
(ii) der diese Person unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im erstgenannten Staat angehörte,
(iii) der diese Person angehört hat, als sie im anderen Staat tätig oder ansässig war, und
(iv) die von der zuständigen Behörde des erstgenannten Staates als allgemein mit einer steuerlich anerkannten Vorsorgeeinrichtung dieses Staates vergleichbar beurteilt wird,
werden für die Zwecke: (v) der Ermittlung der von dieser Person im erstgenannten Staat geschuldeten Steuer, und
(vi) der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die im erstgenannten Staat besteuert werden können,
im erstgenannten Staat in gleicher Weise und vorbehältlich der gleichen Bedingungen und Einschränkungen behandelt wie die Beiträge an eine in diesem erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung.
5.  Zu Art. 23
a) Für die Anwendung von Artikel 23 § 1 Ziffern 1 und 2 gelten Einkünfte als in der Schweiz besteuert, wenn diese in der Schweiz der üblicherweise nach schweizerischer Gesetzgebung anwendbaren Besteuerung unterliegen.
b) Für die Anwendung von Artikel 23 § 1 Ziffer 1 gelten Einkünfte als tatsächlich in der Schweiz besteuert, wenn diese Einkünfte in der Schweiz der Steuer unterliegen und dort nicht als solche von der Steuer befreit sind.
c) Für die Anwendung von Artikel 23 § 1 Ziffer 5 besteht Einvernehmen darüber, dass in Belgien für Dividenden aus schweizerischen Quellen kein Anspruch auf Anrechnung der in der Schweiz auf diesen Dividenden bezahlten Steuer besteht, solange die innerstaatliche belgische Gesetzgebung die Anrechnung ausländischer Steuern auf Dividenden, insbesondere der in der Schweiz gemäss Artikel 10 § 2 Absatz 1 bezahlten Steuer, an die in Belgien auf diesen Dividenden geschuldete Steuer nicht vorsieht.
6.  Zu Art. 26
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze i–v nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informa­tionsaustausch behindern.
d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Art. XXIII Ziff. 2 und 3 des Zusatzabkommes vom 10. April 2014 ⁴³

⁴³ AS 2017 4061 ; BBl 2014 8145
2.  Die Bestimmungen dieses Zusatzabkommens, das integrierender Bestandteil des Abkommens ist und das unter anderem das dazugehörige Protokoll enthält, finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern: (i) in Belgien auf die Einkünfte und Vermögensbestandteile der Bemessungsperioden, und
(ii) in der Schweiz auf die Einkünfte und Vermögensbestandteile der Steuerperioden,
die am oder nach dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
3.  Artikel XVIII des Zusatzabkommens findet Anwendung auf Ersuchen, die am Datum seines Inkrafttretens oder danach gestellt werden und die Informationen betreffen:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern bezüglich Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Einkünfte und auf das Vermögen: (i) im Falle von Steuern von Belgien bezüglich Einkünfte und Vermögensbestandteile der Bemessungsperioden, und
(ii) im Falle von Steuern der Schweiz bezüglich Einkünfte und Vermögensbestandteile der Steuerperioden,
die am oder nach dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres beginnen;
c) hinsichtlich der übrigen Steuern bezüglich steuerbarer Ereignisse, die sich seit dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres zugetragen haben.
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