Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen 1 2 (0.732.031)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen 1 2

    Abgeschlossen in Wien am 3. März 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1986³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Januar 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Februar 1987 (Stand am 7. April 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. 1 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ). ² Die Änd. vom 8. Juli 2005 ( SR 0.732.031.1 ; AS 2016 1487 ) ist im vorliegenden Text eingebaut, gilt aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich. ³ AS 1987 504
    Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
    in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie,
    überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit und die Weitergabe von Kerntechnologie für die friedliche Anwendung der Kernenergie zu erleichtern,
    eingedenk dessen, dass der physische Schutz für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, den Umweltschutz und die nationale und internationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist,
    eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta⁴ der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,
    in der Erwägung, dass nach Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen «alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt» unterlassen,
    unter Hinweis auf die Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus in der Anlage zu der Resolution der Generalversammlung 49/60 vom 9. Dezember 1994,
    in dem Wunsch, die möglichen Gefahren des unerlaubten Handels⁵ mit Kernmate­rial, der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung solchen Materials und von Sabotageakten gegen Kernmaterial und Kernanlagen abzuwenden, und in Anbe­tracht dessen, dass der physische Schutz gegen solche Handlungen ein immer grösseres nationales und internationales Anliegen ist,
    tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen und über die Bedrohungen, die vom internationalen Terrorismus und von der organisierten Kriminalität ausgehen,
    überzeugt, dass dem physischen Schutz bei der Unterstützung der Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Terrorismusbekämpfung grosse Bedeutung zukommt,
    in dem Wunsch, durch dieses Übereinkommen einen Beitrag zur weltweiten Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen zu leisten, die für friedliche Zwecke genutzt werden,
    überzeugt, dass Straftaten, die Kernmaterial und Kernanlagen betreffen, Anlass zu ernster Besorgnis geben und dass es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Massnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen oder bereits bestehende derartige Massnahmen zu verstärken,
    in dem Wunsch, die weitere internationale Zusammenarbeit zur Festlegung wirksamer Massnahmen für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Vertragsstaats und mit diesem Übereinkommen zu verstärken,
    überzeugt, dass dieses Übereinkommen die sichere Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial und den sicheren Betrieb von Kernanlagen ergänzen sollte⁶,
    in Anerkennung dessen, dass es auf internationaler Ebene ausgearbeitete Empfehlungen für den physischen Schutz gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und richtungweisend darin sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein wirksamer physischer Schutz erreicht werden kann,
    ebenfalls in Anerkennung dessen, dass der wirksame physische Schutz von militärischen Zwecken dienendem Kernmaterial und Kernanlagen in der Verantwortung des Staates liegt, der solches Kernmaterial und solche Kernanlagen besitzt und davon ausgehend, dass solches Material und solche Anlagen einem strikten physischen Schutz untersteht und weiterhin unterstehen wird,
    sind wie folgt übereingekommen: ⁷
    ⁴ SR 0.120 , A: «Satzung». ⁵ A: «rechtswidrigen Handels». ⁶ A, D: «soll». ⁷ Fassung gemäss Ziff. 2 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    Art. 1
    Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
    a) «Kernmaterial» Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen‑Mischung enthält, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt; jedes Material, das einen oder mehrere der genannten Stoffe enthält;
    b) «mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran» Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
    c) «Internationaler Nukleartransport» die Beförderung einer Sendung von Kernmaterial mit jeder Art von Transportmittel, die über das Hoheitsgebiet des Staates hinausgehen soll, aus dem die Sendung stammt, vom Verlassen einer Anlage des Absenders in dem betreffenden Staat bis zur Ankunft in einer Anlage des Empfängers im Staat der endgültigen Bestimmung;
    d)⁸
    «Kernanlage» eine Anlage (einschliesslich dazugehöriger Gebäude und Ausrüstung), in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, wenn eine Beschädigung der Anlage oder Einwirkungen auf die Anlage zu einer erheblichen Strahlenbelastung oder zur Freisetzung erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe führen könnten;
    e)⁹
    «Sabotageakt» jede gegen eine Kernanlage oder gegen Kernmaterial, das genutzt, gelagert oder befördert wird, gerichtete vorsätzliche Handlung, welche die Gesundheit und Sicherheit des Personals oder der Öffentlichkeit oder welche die Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe unmittelbar oder mittelbar gefährden könnte.
    ⁸ Eingefügt durch Ziff. 3 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    ⁹ Eingefügt durch Ziff. 3 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    Art. 1 A ¹⁰
    Die Ziele dieses Übereinkommens sind die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Mate­rial und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke.
    ¹⁰ Eingefügt durch Ziff. 4 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    Art. 2 ¹¹
    1.  Dieses Übereinkommen findet auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung sowie auf für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen Anwendung, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Artikel 3 und 4 sowie Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens auf solches Kernmaterial nur während des internationalen Nukleartransports Anwendung finden.
    2.  Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Vertragsstaats liegt allein bei diesem Staat.
    3.  Abgesehen von den aufgrund dieses Übereinkommens von den Vertragsstaaten ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als berühre es die souveränen Rechte eines Staates.
    4.  a) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Vertragsstaaten aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
    b) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, welche die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
    c) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beinhalte es eine rechtmässige Befugnis zur Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial oder für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen.
    d) Durch dieses Übereinkommen werden weder ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig noch wird dadurch die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert.
    5.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf für militärische Zwecke genutztes oder vorbehaltenes Kernmaterial oder eine dieses Material enthaltende Kernanlage.
    ¹¹ Fassung gemäss Ziff. 5 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    Art. 2 A ¹²
    1.  Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel:
    a) Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;
    b) die Ergreifung umgehender und umfassender Massnahmen zur Lokalisierung und gegebenenfalls Wiederbeschaffung von abhanden gekommenem oder gestohlenem Kernmaterial zu gewährleisten; befindet sich das Material ausserhalb seines Hoheitsgebiets, so verfährt der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Artikel 5;
    c) Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und
    d) die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern oder auf ein Mindestmass zu beschränken.
    2.  Bei der Durchführung des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat:
    a) einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug¹³ zur Regelung des physischen Schutzes schaffen und aufrechterhalten;
    b) eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden einrichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist beziehungsweise sind; und
    c) sonstige geeignete Massnahmen treffen, die für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen erforderlich sind.
    3.  Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 wendet jeder Vertragsstaat unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens die folgenden Grundsätze des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen an, soweit dies sinnvoll und durchführbar ist:
    Grundsatz A: Verantwortung des Staates
    Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Staates liegt allein bei diesem Staat.
    Grundsatz B: Verantwortung während des internationalen Transports
    Die Verantwortung eines Staates für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes von Kernmaterial erstreckt sich so lange auf den internationalen Transport dieses Materials, bis die Verantwortung gegebenenfalls einem anderen Staat ordnungs­gemäss übertragen wird.
    Grundsatz C: Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
    Der Staat ist verantwortlich für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung des physischen Schutzes. Dieser Rahmen soll die Schaffung anzuwendender Vorschriften für den physischen Schutz vorsehen und ein System zur Bewertung und Bewilligung¹⁴ oder sonstige Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen enthalten. Dieser Rahmen soll ein System zur Überprüfung von Kernanlagen und des Nukleartransports enthalten, um feststellen zu können, ob anzuwendende Vorschriften und die Bestimmungen der Bewilligung oder des sonstigen Ermächtigungsdokuments eingehalten werden und um Massnahmen zur Durchsetzung der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen, einschliesslich wirksamer Sanktionen, festzulegen.
    Grundsatz D: Zuständige Behörde
    Der Staat soll eine zuständige Behörde errichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Staat soll Massnahmen treffen, um die tatsächliche Unabhängigkeit zwischen den Aufgaben der zuständigen Behörde des Staates und den Aufgaben anderer Stellen, die für die Förderung oder Nutzung von Kernenergie verantwortlich sind, zu gewährleisten.
    Grundsatz E: Verantwortung des Bewilligungsinhabers¹⁵
    Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der verschiedenen Elemente des physischen Schutzes innerhalb eines Staates sollen klar festgelegt werden. Der Staat soll sicherstellen, dass die Verantwortung für die Durchführung des physischen Schutzes von Kernmaterial oder Kernanlagen in erster Linie bei den jeweiligen Bewilligungsinhabern oder Inhabern anderer Ermächtigungsdokumente (zum Beispiel Betreibern oder Versendern) liegt.
    Grundsatz F: Sicherungskultur
    Alle an der Durchführung des physischen Schutzes beteiligten Organisationen sollen der Sicherungskultur, ihrer Entwicklung und Aufrechterhaltung, welche für die wirksame Durchführung des physischen Schutzes in der gesamten Organisation erforderlich sind, den gebührenden Vorrang einräumen.
    Grundsatz G: Bedrohung
    Der physische Schutz in einem Staat soll auf der Grundlage der gegenwärtigen Bedrohungsbewertung des Staates durchgeführt werden.
    Grundsatz H: Abgestufter Ansatz
    Die Anforderungen des physischen Schutzes sollen auf einem abgestuften Ansatz gegründet sein, der die gegenwärtige Bedrohungsbewertung, die relative Attraktivität, die Beschaffenheit des Materials und die mit der unbefugten Verbringung von Kernmaterial und mit Sabotageakten gegen Kernmaterial oder Kernanlagen verbundenen möglichen Folgen berücksichtigt.
    Grundsatz I: Verteidigung in der Tiefe
    Die Anforderungen des Staates bezüglich des physischen Schutzes sollen ein Konzept zum Ausdruck bringen, das aus mehreren Ebenen und Methoden (baulichen oder sonstigen technischen, personellen und organisatorischen) des Schutzes besteht, die von einem Täter zum Erreichen seiner Ziele überwunden oder umgangen werden müssen.
    Grundsatz J: Qualitätssicherung
    Eine Qualitätssicherungspolitik und Programme zur Qualitätssicherung sollen erstellt und durchgeführt werden mit dem Ziel, Vertrauen zu vermitteln, dass festgelegte Anforderungen an alle für den physischen Schutz bedeutsamen Tätigkeiten erfüllt werden.
    Grundsatz K: Notfallpläne
    Von allen Bewilligungsinhabern und betroffenen Behörden sollen Notfallpläne erarbeitet und auf geeignete Weise geübt werden, um auf die unbefugte Verbringung von Kernmaterial oder auf Sabotageakte gegen Kernanlagen oder Kernmaterial oder Versuche dieser Handlungen reagieren zu können.
    Grundsatz L: Vertraulichkeit
    Der Staat soll Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen aufstellen, deren unbefugte Offenlegung den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen gefährden könnte.
    4.  a) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kernmaterial, das nach der angemessenen Entscheidung des Vertragsstaats nicht dem nach Absatz 1 geschaffenen System des physischen Schutzes zu unterliegen braucht, wobei Beschaffenheit, Menge und relative Attraktivität des Materials sowie die möglichen radiologischen und sonstigen Folgen einer gegen das Kernmaterial gerichteten unerlaubten Handlung sowie die gegenwärtige Bewertung der in Bezug auf das Material bestehenden Bedrohung berücksichtigt werden.
    b) Kernmaterial, das nach Buchstabe a nicht diesem Artikel unterliegt, soll entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.
    ¹² Eingefügt durch Ziff. 6 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    ¹³ A: «Vollziehung».
    ¹⁴ D: «Genehmigung».
    ¹⁵ D: «Genehmigungsinhabers».
    Art. 3
    Jeder Vertragsstaat unternimmt im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Schritte, um – soweit praktisch möglich – sicherzustellen, dass Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Wasser‑ oder Luftfahrzeugs, soweit dieses Fahrzeug für den Transport nach oder von diesem Staat benutzt wird, in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt wird.
    Art. 4
    1. Jeder Vertragsstaat wird Kernmaterial nur ausführen oder die Ausfuhr von Kernmaterial nur genehmigen, wenn er die Zusicherung erhalten hat, dass dieses Material während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
    2. Jeder Vertragsstaat wird Kernmaterial aus einem Nichtvertragsstaat nur einführen oder eine solche Einfuhr nur genehmigen, wenn er die Zusicherung erhalten hat, dass dieses Material während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
    3. Ein Vertragsstaat gestattet die Durchfuhr von Kernmaterial, das zwischen Nichtvertragsstaaten befördert wird, durch sein Hoheitsgebiet zu Lande oder auf Binnenwasserstrassen oder durch seine Flug‑ oder Seehäfen nur, wenn er – soweit praktisch möglich – die Zusicherung erhalten hat, dass dieses Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
    4. Jeder Vertragsstaat wird im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts den in Anhang I beschriebenen Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial anwenden, das von einem Teil dieses Staates nach einem anderen Teil desselben Staates durch internationale Gewässer oder durch den internationalen Luftraum befördert wird.
    5. Der Vertragsstaat, der die Zusicherung einzuholen hat, dass das Kernmaterial entsprechend den Absätzen 1–3 in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird, ermittelt und unterrichtet im voraus die Staaten, durch die das Kernmaterial zu Lande oder auf Binnenwasserstrassen befördert werden soll oder deren Flug‑ oder Seehäfen es berühren soll.
    6. Die Verantwortung für die Einholung der in Absatz 1 genannten Zusicherung kann in gegenseitigem Einvernehmen auf den Vertragsstaat übertragen werden, der als Einfuhrstaat an dem Transport beteiligt ist.
    7. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als berühre er in irgendeiner Weise die territoriale Souveränität und Hoheitsgewalt eines Staates einschliesslich derjenigen über seinen Luftraum und seine Hoheitsgewässer.
    Art. 5 ¹⁶
    1.  Die Vertragsstaaten bestimmen ihre Verbindungsstelle für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten und geben sie einander unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation bekannt.
    2.  Bei Diebstahl, Raub oder sonstiger rechtswidriger Aneignung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat gewähren die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedem Staat, der darum ersucht, im weitestmöglichen Umfang Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung und beim Schutz dieses Materials. Insbesondere:
    a) unternimmt jeder Vertragsstaat geeignete Massnahmen, um andere Staaten, die ihm betroffen erscheinen, so bald wie möglich von dem Diebstahl, dem Raub oder der sonstigen rechtswidrigen Aneignung von Kernmaterial oder der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zu unterrichten und gegebenenfalls die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten;
    b) tauschen die betroffenen Vertragsstaaten dabei gegebenenfalls untereinander, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation und mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen Informationen aus, um bedrohtes Kernmaterial zu schützen, die Unversehrtheit von Versandbehältern zu prüfen oder rechtswidrig angeeignetes Kernmaterial wiederzubeschaffen, und: i) koordinieren ihre Massnahmen auf diplomatischem und anderem vereinbarten Weg,
    ii) leisten auf Ersuchen Unterstützung,
    iii) sorgen für die Rückgabe wiederbeschafften Kernmaterials, das gestohlen worden oder als Folge der oben genannten Ereignisse abhanden gekommen war.
    Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten bestimmt.
    3.  Bei Sabotageakten gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat arbeiten die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und im Einklang mit ihren einschlägigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im weitestmöglichen Umfang wie folgt zusammen:
    a) Hat ein Vertragsstaat Kenntnis von einer glaubhaften Androhung eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage in einem anderen Staat, so beschliesst er geeignete Massnahmen, die zu treffen sind, um den betreffenden Staat so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige interna­tionale Organisationen von dieser Androhung zu unterrichten, mit dem Ziel, den Sabotageakt zu verhindern;
    b) ist im Fall eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kern­anlage in einem Vertragsstaat dieser Staat der Ansicht, dass andere Staaten wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so trifft er unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht geeignete Massnahmen, um den Staat oder die Staaten, die wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten, mit dem Ziel, die radiologischen Folgen eines solchen Sabotageakts auf ein Mindestmass zu beschränken oder zu mildern;
    c) ersucht ein Vertragsstaat im Zusammenhang mit den Buchstaben a und b um Unterstützung, so trifft jeder Vertragsstaat, an den ein solches Unterstützungsersuchen gerichtet wird, umgehend eine Entscheidung und teilt dem ersuchenden Vertragsstaat unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation mit, ob er in der Lage ist, die erbetene Unterstützung zu leisten, und in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die Unterstützung geleistet werden kann;
    d) die Koordinierung der Zusammenarbeit nach den Buchstaben a–c erfolgt auf diplomatischem oder anderem vereinbarten Weg. Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten auf zwei- oder mehrseitiger Grundlage bestimmt.
    4.  Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit erforderlich, unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schutzes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten.
    5.  Ein Vertragsstaat kann, soweit erforderlich, andere Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um von ihnen Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung seines nationalen Systems des physischen Schutzes von Kernmaterial bei der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung und von Kernanlagen zu erhalten.
    ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. 7 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    Art. 6 ¹⁷
    1.  Die Vertragsstaaten treffen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Massnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie aufgrund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens vollzogenen Massnahme erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Massnahmen unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird. Ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat vertraulich Informationen erhalten hat, darf diese Informationen Dritten nur mit Zustimmung des anderen Vertragsstaats zur Verfügung stellen.
    2.  Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, welche sie aufgrund innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial oder von Kernanlagen gefährden würden.
    ¹⁷ Fassung gemäss Ziff. 8 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    Art. 7
    1.  Die vorsätzliche Begehung:
    a) einer Handlung ohne rechtmässige Befugnis, die in dem Empfang, dem Besitz, der Verwendung, der Weitergabe, der Veränderung, der Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder geeignet ist, diese Folgen zu verursachen;
    b) eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial;
    c) einer Unterschlagung, einer Veruntreuung oder eines betrügerischen Erlangens von Kernmaterial;
    d) einer Handlung, die in dem Befördern, Versenden oder Verbringen von Kernmaterial in einen Staat beziehungsweise aus einem Staat ohne rechtmässige Befugnis besteht;
    e) einer gegen eine Kernanlage gerichteten oder auf den Betrieb einer Kernanlage einwirkenden Handlung, bei welcher der Täter vorsätzlich den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe verursacht oder bei der er Kenntnis davon hat, dass sie geeignet ist, diese Folgen zu verursachen, es sei denn, die Handlung wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kernanlage befindet;
    f) einer Handlung, die in einem Fordern von Kernmaterial durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung besteht;
    g) einer Drohung: i) Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen oder die unter Buchstabe e beschriebene Straftat zu begehen, oder
    ii) eine unter den Buchstaben b und e beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen;
    h) eines Versuchs einer unter den Buchstaben a–e beschriebenen Straftat;
    i) einer Teilnahmehandlung an einer unter den Buchstaben a–h beschriebenen Straftat;
    j) einer Handlung einer Person, die eine unter den Buchstaben a–h beschriebene Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; und
    k) einer Handlung, die zur Begehung einer unter den Buchstaben a–h beschriebenen Straftat durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; eine derartige Handlung muss vorsätzlich sein und entweder: i) zu dem Zweck vorgenommen werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, sofern diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer unter den Buchstaben a bis g beschriebenen Straftat beinhaltet; oder
    ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine unter den Buchstaben a–g beschriebene Straftat zu begehen, vorgenommen werden;
    wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.¹⁸
    2. Jeder Vertragsstaat bedroht die in diesem Artikel beschriebenen Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. 9 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    Art. 8
    1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 7 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
    a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird,
    b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist.
    2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 11 an einen der in Absatz 1 genannten Staaten ausliefert.
    3. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
    4. Ausser den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsstaaten kann jeder Vertragsstaat im Einklang mit dem Völkerrecht seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 7 genannten Straftaten begründen, wenn er als Ausfuhr‑ oder Einfuhrstaat am internationalen Nukleartransport beteiligt ist.
    Art. 9
    Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht geeignete Massnahmen einschliesslich der Verhaftung, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
    Die nach diesem Artikel getroffenen Massnahmen werden den Staaten, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 zu begründen, und soweit angebracht allen anderen betroffenen Staaten unverzüglich notifiziert.
    Art. 10
    Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten.
    Art. 11
    1. Die in Artikel 7 genannten Straftaten gelten als in Jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag aufgenommene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
    2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
    3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
    4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 Absatz 1 zu begründen.
    Art. 11 A ¹⁹
    Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 7 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
    ¹⁹ Eingefügt durch Ziff. 10 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    Art. 11 B ²⁰
    Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 7 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straf­taten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
    ²⁰ Eingefügt durch Ziff. 10 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    Art. 12
    Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 7 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.
    Art. 13
    1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Überlassung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.
    2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen aufgrund eines anderen zwei‑ oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.
    Art. 13 A ²¹
    Dieses Übereinkommen lässt die Weitergabe von Kerntechnologie für friedliche Zwecke, die zur Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen erfolgt, unberührt.
    ²¹ Eingefügt durch Ziff. 11 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    Art. 14
    1. Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Depositar von seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die diesem Übereinkommen Wirksamkeit verleihen. Der Depositar übermittelt diese Informationen in regelmässigen Zeitabständen allen Vertrags­staaten.
    2. Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach Möglichkeit den Ausgang des Verfahrens zunächst den unmittelbar betroffenen Staaten mit. Der Vertragsstaat teilt den Ausgang des Verfahrens auch dem Depositar mit, und dieser unterrichtet alle Staaten.
    3.  Bezieht sich eine Straftat auf Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung oder Beförderung und bleiben sowohl der Verdächtige als auch das Kernmaterial im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, oder bezieht sich eine Straftat auf eine Kernanlage und der Verdächtige bleibt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, so ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als sei dieser Vertragsstaat genötigt, Informationen über das sich aus einer solchen Straftat ergebende Strafverfahren zur Verfügung zu stellen.²²
    ²² Fassung gemäss Ziff. 12 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    Art. 15
    Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
    Art. 16 ²³
    1.  Der Depositar²⁴ beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten der am 8. Juli 2005 angenommenen Änderung eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein.
    2.  In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Depositar erwirken.
    ²³ Fassung gemäss Ziff. 13 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).
    ²⁴ A, D: «Verwahrer».
    Art. 17
    1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren diese Vertragsstaaten einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere für alle Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen.
    2. Jede Streitigkeit dieser Art, die nicht in der in Absatz 1 beschriebenen Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beantragung über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens nicht einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Stellen die Streitparteien Anträge an beide, so hat der an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Antrag Vorrang.
    3. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt zu einem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemacht hat, durch das Verfahren nicht gebunden.
    4. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurückziehen.
    Art. 18
    1. Dieses Übereinkommen liegt vom 3. März 1980 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Internationalen Atomenergie‑Organisation in Wien und am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
    2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
    3. Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt auf.
    4. a) Dieses Übereinkommen liegt für internationale Organisationen und regionale Organisationen mit Integrations‑ und anderem Charakter zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, sofern diese Organisationen von souveränen Staaten gebildet werden und für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über von diesem Übereinkommen erfasste Fragen zuständig sind.
    b) Bei Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich werden diese Organisationen im eigenen Namen die Rechte ausüben und die Pflichten erfüllen, welche dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist.
    c) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so teilt sie dem Depositar in einer Erklärung mit, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind und welche Artikel des Übereinkommens auf die Organisation keine Anwendung finden.
    d) Eine solche Organisation besitzt keine eigene Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
    5. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
    Art. 19
    1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der einundzwanzigsten Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft.
    2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der einundzwanzigsten Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
    Art. 20
    1. Unbeschadet des Artikels 16 kann ein Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositar vorgelegt, der ihn unverzüglich an alle Vertragsstaaten verteilt. Beantragt eine Mehrheit der Vertragsstaaten beim Depositar die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositar alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an der Konferenz ein, die frühestens dreissig Tage nach dem Versand der Einladungen beginnt. Eine auf der Konferenz von einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird vom Depositar umgehend allen Vertragsstaaten mitgeteilt.
    2. Die Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt, am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jeden anderen Vertragsstaat an dem Tag in Kraft, an dem er seine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt.
    Art. 21
    1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
    2. Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
    Art. 22
    Der Depositar notifiziert allen Staaten umgehend
    a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens;
    b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
    c) jeden Vorbehalt oder dessen Zurückziehung nach Artikel 17;
    d) jede Mitteilung einer Organisation nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c;
    e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
    f) das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens;
    g) jede nach Artikel 21 vorgenommene Kündigung.
    Art. 23
    Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie‑Organisation hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 3. März 1980 in Wien und in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Anhang I

    Umfang des physischen Schutzes beim internationalen Transport von Kernmaterial der Kategorien des Anhangs II

    1. Der Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial während der mit dem internationalen Nukleartransport zusammenhängenden Lagerung umfasst
    a) für Material der Kategorie III: Lagerung innerhalb eines Bereichs, zu dem der Zugang kontrolliert wird;
    b) für Material der Kategorie II: Lagerung innerhalb eines Bereichs unter ständiger Überwachung durch Wachen oder elektronische Einrichtungen, umgeben von einer materiellen Schranke mit einer begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge, oder innerhalb eines Bereichs mit einem gleichwertigen Umfang des physischen Schutzes;
    c) für Material der Kategorie I: Lagerung innerhalb eines geschützten Bereichs der für die Kategorie II definierten Art, bei dem zusätzlich der Zugang auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt worden ist, und der unter Überwachung durch Wachen steht, die in enger Verbindung zu angemessenen Interventionskräften stehen. Ziel der in diesem Zusammenhang getroffenen Einzelmassnahmen muss die Aufdeckung und Verhinderung von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbefugter Verbringung von Material sein.
    2. Der Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial während des internationalen Transports umfasst folgendes:
    a) Bei Material der Kategorien II und III findet der Transport unter besonderen Vorsichtsmassnahmen statt, einschliesslich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Ausfuhr- und Einfuhrländer unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Verfahren des Übergangs der Verantwortung für den Transport.
    b) Bei Material der Kategorie I findet der Transport unter den besonderen Vorsichtsmassnahmen der für den Transport von Material der Kategorien II und III beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Überwachung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen statt, die eine enge Verbindung zu angemessenen Interventionskräften gewährleisten.
    c) Bei Natururan, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt, umfasst der Transportschutz für Mengen über 500 kg Uran die vorherige Ankündigung der Sendung, unter Angabe des Transportmittels und der voraussichtlichen Ankunftszeit, sowie die Bestätigung des Empfangs der Sendung.

    Anhang II ²⁵

    ²⁵ Bereinigt gemäss Ziff. 14 und 15 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 ( AS 2016 1487 ; BBl 2008 1153 ).

    Tabelle: Kategorisierung von Kernmaterial

    Material

    Form

    Kategorie

    1. Plutoniuma)
    Unbestrahltb)

    2 kg und
    mehr

    Weniger als 2 kg jedoch mehr als
    500 g

    500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g

    2. Uran 235
    Unbestrahltb)

    – Uran angereichert
    auf 20 % ²³⁵ U und mehr

    5 kg und mehr

    Weniger als 5 kg jedoch mehr als
    1 kg

    1 kg und weni-ger, jedoch mehr als 15 g

    – Uran angereichert
    auf 10 % ²³⁵ U und mehr, jedoch weniger als 20 %

    10 kg und mehr

    weniger als
    10 kg, jedoch mehr als 1 kg

    – Uran angereichert auf mehr als den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10 % ²³⁵ U

    10 kg und mehr

    3. Uran 233
    Unbestrahltb)

    2 kg und mehr

    weniger als 2 kg jedoch mehr als
    500 g

    500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g

    4. Bestrahlter Brennstoff

    Abgereichertes Uran oder Natur­uran, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10 % spaltbarer Anteil)
    d) e)

    a)
    Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80-prozentigen Konzentration des Isotops Plutonium 238.
    b)
    Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 Gray/Stunde (100 rad/h) oder weniger beträgt.
    c)
    Mengen, die nicht in die Kategorie III fallen, und Natururan sollen entsprechend den Grund­sätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.
    d)
    Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des physischen Schutzes anzuwenden.
    e)
    Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 Gray/Stunde (100 rad/h) beträgt.

    Geltungsbereich am 7. April 2022 ²⁶

    ²⁶ AS 2005  1225 ; 2007  3933 , 5429 ; 2008  4493 ; 2009  3709 ; 2011  4903 ; 2014  123 ; 2015  5985 ; 2016  503 ; 2017  2539 ; 2018  1201 ; 2020  1867 ; 2022 234 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht (www.fedlex.admin.ch/de/treaty).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolge­erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Afghanistan

    12. September

    2003 B

    12. Oktober

    2003

    Albanien

      5. März

    2002 B

      4. April

    2002

    Algerien*

    30. April

    2003 B

    30. Mai

    2003

    Andorra*

    27. Juni

    2006 B

    27. Juli

    2006

    Angola

    21. September

    2020 B

    21. Oktober

    2020

    Antigua und Barbuda

      4. August

    1993 B

      3. September

    1993

    Äquatorialguinea

    24. November

    2003 B

    24. Dezember

    2003

    Argentinien*

      6. April

    1989

      6. Mai

    1989

    Armenien

    24. August

    1993 B

    23. September

    1993

    Aserbaidschan*

    19. Januar

    2004 B

    18. Februar

    2004

    Australien

    22. September

    1987

    22. Oktober

    1987

    Bahamas*

    21. Mai

    2008 B

    20. Juni

    2008

    Bahrain*

    10. Mai

    2010 B

      9. Juni

    2010

    Bangladesch

    11. Mai

    2005 B

    10. Juni

    2005

    Belarus*

      9. September

    1993 N

    14. Juni

    1993

    Belgien**

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

    Benin

    18. September

    2019 B

    18. Oktober

    2019

    Bolivien

    24. Januar

    2002 B

    23. Februar

    2002

    Bosnien und Herzegowina

    30. Juni

    1998 N

      1. März

    1992

    Botsuana

    19. September

    2000 B

    19. Oktober

    2000

    Brasilien

    17. Oktober

    1985

      8. Februar

    1987

    Bulgarien

    10. April

    1984

      8. Februar

    1987

    Burkina Faso

    13. Januar

    2004 B

    12. Februar

    2004

    Chile

    27. April

    1994 B

    27. Mai

    1994

    China*

    10. Januar

    1989 B

      9. Februar

    1989

    Costa Rica

      2. Mai

    2003 B

      1. Juni

    2003

    Côte d’Ivoire

    17. Oktober

    2012 B

    16. November

    2012

    Dänemark

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

    Deutschland**

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

    Dominica

      8. November

    2004 B

      8. Dezember

    2004

    Dominikanische Republik

    30. April

    2009

    30. Mai

    2009

    Dschibuti

    22. Juni

    2004 B

    22. Juli

    2004

    Ecuador

    17. Januar

    1996

    16. Februar

    1996

    El Salvador*

    15. Dezember

    2006 B

    14. Januar

    2007

    Eritrea*

    13. März

    2020 B

    12. April

    2020

    Estland

      9. Mai

    1994 B

      8. Juni

    1994

    Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)* **

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

    Eswatini

    17. April

    2003 B

    17. Mai

    2003

    Fidschi

    23. Mai

    2008 B

    22. Juni

    2008

    Finnland**

    22. September

    1989

    22. Oktober

    1989

    Frankreich* **

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

    Gabun

    19. Februar

    2008 B

    20. März

    2008

    Georgien

      7. September

    2006 B

      7. Oktober

    2006

    Ghana

    16. Oktober

    2002 B

    15. November

    2002

    Grenada

      9. Januar

    2002 B

      8. Februar

    2002

    Griechenland**

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

    Guatemala*

    23. April

    1985

      8. Februar

    1987

    Guinea

    29. November

    2005 B

    29. Dezember

    2005

    Guinea-Bissau

      8. Oktober

    2008

      7. November

    2008

    Guyana

    13. September

    2007 B

    13. Oktober

    2007

    Honduras

    28. Januar

    2004 B

    27. Februar

    2004

    Indien*

    12. März

    2002 B

    11. April

    2002

    Indonesien*

      5. November

    1986

      8. Februar

    1987

    Irak

      7. Juli

    2014 B

      6. August

    2014

    Irland**

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

    Island

    18. Juni

    2002 B

    18. Juli

    2002

    Israel*

    22. Januar

    2002

    21. Februar

    2002

    Italien* **

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

    Jamaika

    16. August

    2005 B

    15. September

    2005

    Japan

    28. Oktober

    1988 B

    27. November

    1988

    Jemen

    31. Mai

    2007 B

    30. Juni

    2007

    Jordanien*

      7. September

    2009 B

      7. Oktober

    2009

    Kambodscha

      4. August

    2006 B

      3. September

    2006

    Kamerun

    29. Juni

    2004 B

    29. Juli

    2004

    Kanada

    21. März

    1986

      8. Februar

    1987

    Kap Verde

    23. Februar

    2007 B

    25. März

    2007

    Kasachstan

      2. September

    2005 B

      2. Oktober

    2005

    Katar*

      9. März

    2004 B

      8. April

    2004

    Kenia

    11. Februar

    2002 B

    13. März

    2002

    Kirgisistan

    15. September

    2015 B

    15. Oktober

    2015

    Kolumbien

    28. März

    2003 B

    27. April

    2003

    Komoren

    18. Mai

    2007 B

    17. Juni

    2007

    Kongo (Brazzaville)

    3. September

    2021

    3. Oktober

    2021

    Kongo (Kinshasa)

    21. September

    2004 B

    21. Oktober

    2004

    Korea (Süd-)*

      7. April

    1982

      8. Februar

    1987

    Kroatien

    29. September

    1992 N

      8. Oktober

    1991

    Kuba*

    26. September

    1997 B

    26. Oktober

    1997

    Kuwait*

    23. April

    2004 B

    23. Mai

    2004

    Laos*

    29. September

    2010 B

    29. September

    2010

    Lesotho

    29. September

    2010 B

    29. Oktober

    2010

    Lettland

      6. November

    2002 B

      6. Dezember

    2002

    Libanon

    16. Dezember

    1997 B

    15. Januar

    1998

    Libyen

    18. Oktober

    2000 B

    17. November

    2000

    Liechtenstein

    25. November

    1986

      8. Februar

    1987

    Litauen

      7. Dezember

    1993 B

      6. Januar

    1994

    Luxemburg**

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

    Madagaskar

    28. Oktober

    2003 B

    27. November

    2003

    Malawi

    17. Dezember

    2013 B

    16. Januar

    2014

    Mali

      7. Mai

    2002 B

      6. Juni

    2002

    Malta

    16. Oktober

    2003 B

    15. November

    2003

    Marokko

    23. August

    2002

    22. September

    2002

    Marshallinseln

      7. Februar

    2003 B

      9. März

    2003

    Mauretanien

    29. Januar

    2008 B

    28. Februar

    2008

    Mexiko

      4. April

    1988 B

      4. Mai

    1988

    Moldau

      7. Mai

    1998 B

      6. Juni

    1998

    Monaco

      9. August

    1996 B

      8. September

    1996

    Mongolei

    28. Mai

    1986

      8. Februar

    1987

    Montenegro

    21. März

    2007 N

      3. Juni

    2006

    Mosambik*

      3. März

    2003 B

      2. März

    2003

    Myanmar*

    6. Dezember

    2016 B

    5. Januar

    2017

    Namibia

      2. Oktober

    2002 B

      1. November

    2002

    Nauru

    12. August

    2005 B

    11. September

    2005

    Neuseeland

    19. Dezember

    2003 B

    18. Januar

    2004

    Nicaragua

    10. Dezember

    2004 B

      9. Januar

    2005

    Niederlande* **

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

        Aruba

      2. Dezember

    2005

      2. Dezember

    2005

    Niger

    19. August

    2004

    18. September

    2004

    Nigeria

      4. April

    2007 B

      4. Mai

    2007

    Niue

    19. Juni

    2009 B

    19. Juli

    2009

    Nordmazedonien

    20. September

    1996 N

    17. November

    1991

    Norwegen**

    15. August

    1985

      8. Februar

    1987

    Oman*

    11. Juni

    2003 B

    11. Juli

    2003

    Österreich**

    22. Dezember

    1988

    21. Januar

    1989

    Pakistan*

    12. September

    2000 B

    12. Oktober

    2000

    Palästina

    11. Januar

    2018 B

    10. Februar

    2018

    Palau

    24. April

    2007 B

    24. Mai

    2007

    Panama

      1. April

    1999

      1. Mai

    1999

    Paraguay

      6. Februar

    1985

      8. Februar

    1987

    Peru*

    11. Januar

    1995 B

    10. Februar

    1995

    Philippinen

    22. September

    1981

      8. Februar

    1987

    Polen

      5. Oktober

    1983

      8. Februar

    1987

    Portugal**

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

    Ruanda

    28. Juni

    2002 B

    28. Juli

    2002

    Rumänien*

    23. November

    1993

    23. Dezember

    1993

    Russland

    25. Mai

    1983

      8. Februar

    1987

    Sambia

      7. November

    2016 B

      7. Dezember

    2016

    San Marino

    19. Januar

    2015 B

    18. Februar

    2015

    Saudi-Arabien*

      7. Januar

    2009 B

      6. Februar

    2009

    Schweden**

      1. August

    1980

      8. Februar

    1987

    Schweiz**

      9. Januar

    1987

      8. Februar

    1987

    Senegal

      3. November

    2003 B

      3. Dezember

    2003

    Serbien

      5. Februar

    2002 N

    27. April

    1992

    Seychellen

    13. August

    2003 B

    12. September

    2003

    Simbabwe

    20. September

    2021 B

    20. Oktober

    2021

    Singapur*

    22. September

    2014 B

    22. Oktober

    2014

    Slowakei

    10. Februar

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Slowenien

      7. Juli

    1992 N

    25. Juni

    1991

    Spanien* **

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

    St. Lucia*

    14. September

    2012 B

    14. Oktober

    2012

    St. Kitts und Nevis

    29. August

    2008 B

    28. September

    2008

    Südafrika*

    17. September

    2007

    17. Oktober

    2007

    Sudan

    18. Mai

    2000 B

    17. Juni

    2000

    Syrien*

      5. Dezember

    2019 B

      4. Januar

    2020

    Tadschikistan

    11. Juli

    1996 B

    10. August

    1996

    Tansania

    24. Mai

    2006 B

    23. Juni

    2006

    Thailand

    19. Juni

    2018 B

    19. Juli

    2018

    Togo

      7. Juni

    2006 B

      7. Juli

    2006

    Tonga

    24. Januar

    2003 B

    23. Februar

    2003

    Trinidad und Tobago

    25. April

    2001 B

    25. Mai

    2001

    Tschad

    16. September

    2019 B

    16. Oktober

    2019

    Tschechische Republik

    24. März

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Tunesien

      8. April

    1993 B

      8. Mai

    1993

    Türkei*

    27. Februar

    1985

      8. Februar

    1987

    Turkmenistan

      7. Januar

    2005 B

      6. Februar

    2005

    Uganda

    10. Dezember

    2003 B

    10. Januar

    2004

    Ukraine

      9. August

    1996 B

      8. September

    1996

    Ungarn

      4. Mai

    1984

      8. Februar

    1987

    Uruguay

    24. Oktober

    2003 B

    23. November

    2003

    Usbekistan

      9. Februar

    1998 B

    11. März

    1998

    Vereinigte Arabische Emirate

    16. Oktober

    2003 B

    15. November

    2003

    Vereinigte Staaten

    13. Dezember

    1982

      8. Februar

    1987

    Vereinigtes Königreich* **

      6. September

    1991

      6. Oktober

    1991

        Guernsey

    11. Dezember

    1991

      6. Oktober

    1991

        Insel Man

    11. Dezember

    1991

      6. Oktober

    1991

        Jersey

    11. Dezember

    1991

      6. Oktober

    1991

    Vietnam*

      4. Oktober

    2012 B

      3. November

    2012

    Zentralafrikanische Republik

    20. Februar

    2008 B

    21. März

    2008

    Zypern*

    23. Juli

    1998 B

    22. August

    1998

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    ** Einwendungen.
    Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
    Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA): www.iaea.org/ > Resources > Treaties eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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