Reglement der Pflegeschule Glarus
1) GS VIII A/212/1 VIII A/212/2 Reglement der Pflegeschule Glarus (Erlassen vom Regierungsrat am 20. April 2004) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsgrundlage Gestützt auf den Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 1)
führt der Kanton eine Pflegeschule.
Art. 2 Auftrag Die Pflegeschule Glarus vermittelt die Ausbildung zum Diplomniveau II (DN II) und zur Fachangestellten Gesundheit (FAGE) gemäss Bestimmungen, Bil- dungsverordnung und Bildungsplan des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK).
Art. 3 * Aufnahme FAGE
1 Die Aufnahme setzt voraus:
a. Abschluss der 3. Sekundarklasse oder der 3. Realklasse oder einen ent- sprechenden Leistungsnachweis;
b. Bestehen einer Aufnahmeprüfung;
c. körperliche, schulische und charakterliche Eignung;
d. Höchstalter 40 bei Schulbeginn.
2 Die Aufnahmeprüfung kann bei entsprechender Vorbildung reduziert wer- den.
3 Eine allfällig andernorts, durch ein ähnliches Selektionsverfahren erfolgte Aufnahme, kann angerechnet werden.
Art. 4 Aufnahme DN II Die Aufnahme setzt voraus:
a. DN I;
b. Aufnahmegespräch;
c. Referenzen Praxis und abgebende Schule;
d. Bewerbende im Angestelltenverhältnis: Anstellungs- und Ausbildungs- qualitätsnachweis. 1 Kanton Glarus
2004 7. 5. 2006 – 30/31
Pflegeschule – R VIII A/212/2
Art. 5 Ausbildungsbedingungen
1 Die Kurse beginnen im Herbst.
2 Die Ausbildungsbedingungen sind in der Schul- und in der Promotionsord- nung geregelt. II. Organisation
Art. 6 Aufsicht Die Pflegeschule Glarus untersteht der Oberaufsicht des Regierungsrates.
Art. 7 * Regierungsrat Der Regierungsrat ist zuständig:
a. für den Erlass und die Änderung des Schulreglementes und der Promo- tionsordnung;
b. für die Wahl der Schulkommission;
c. für die Wahl der Schulleitung.
Art. 8 * Departement für Bildung und Kultur Das Departement für Bildung und Kultur ist zuständig:
a. für die Antragstellung an den Regierungsrat für Geschäfte nach Artikel 7;
b. für die Entgegennahme von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahres- bericht der Pflegeschule Glarus zuhanden von Regierungsrat und Landrat;
c. . . . . . .**
Art. 9 Schulkommission
1 Die Schulkommission, der ein Chefarzt des Kantonsspitals, ein Vertreter der Spitalverwaltung und ein Vertreter des Pflegedienstes angehören sollen, besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit bera- tender Stimme teil. Weitere Sachverständige können beigezogen werden.
2 ** Aufgehoben RR 21. März 2006 per LG 2006
Pflegeschule – R VIII A/212/2
Art. 10 * Aufgaben der Schulkommission Der Schulkommission fallen neben der unmittelbaren Aufsicht über die Schule folgende Obliegenheiten zu:
a. Vollzug des Schulreglementes;
b. Erstellung einer Promotionsordnung;
c. Erlass einer Schulordnung;
d. Genehmigung der Stellenbeschriebe und Funktionendiagramme von Schulleitung und allen Mitarbeitenden im Schulteam;
e. Unterstützung der Schulleitung;
f. Wahl des hauptamtlichen und nebenamtlichen Lehrpersonals nach Anhö- ren der Schulleitung;
g. Genehmigung des Ausbildungsprogrammes;
h. Prüfung und Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahres- bericht;
i. Aufnahme und Entlassung von Schülern auf Antrag der Schulleitung;
k. Abschluss von Verträgen mit Aussenstationen gemäss den Vorschlägen der Schulleitung;
l. laufende Orientierung des Departements durch Zustellung der Kommis- sionsprotokolle und der Verträge mit Aussenstationen.
Art. 11 Schulleitung
1 Die Schulleitung wird einem Schulleiter oder einer Schulleiterin übertragen.
2 Der Schulleiter oder die Schulleiterin trägt die Verantwortung für den gesamten Schulbetrieb.
3 Die Aufgaben der Schulleitung werden in einem Stellenbeschrieb fest- gelegt.
Art. 12 Schulräume Der Regierungsrat bestimmt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schule die Unterrichts-, Verwaltungs- und Unterkunftsräume.
Art. 13 Anstellungsbedingungen
1 Die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals richten sich nach dem Gesetz vom 5. Mai 2002 über das Personalwesen 1) . 3 1) GS II A/6/1 7. 5. 2006 – 30/31
Pflegeschule – R VIII A/212/2
2 Die Besoldung des hauptamtlichen und nebenamtlichen Lehrpersonals richtet sich nach den Bestimmungen des Lehrpersonals an der kantonalen gewerblichen Berufsschule 1) . III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 14 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt sofort in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 8. Juni 1999 über die Pflegeschule Glarus.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
1 Für die Ausbildung zum DN I erfolgen keine Aufnahmen mehr.
2 Der letzte Ausbildungsgang endet mit dem Schuljahr 2005/2006. Änderung des Reglements: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 000 ) Art. 3 Abs. 1 Bst. a, 7 Bst. c, 8, 10 Bst. f in Kraft ab Landsgemeinde 2006
4 1) GS II C/4/1
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