Richtlinien für die Ausrichtung von Beiträgen an die Erhaltung und Pflege geschützter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler
1 Richtlinien für die Ausrichtung von Beiträgen an die Erhaltung und Pflege geschützter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler Richtlinien der Kantonalen Denkmalpflege vom 15. Januar 1999
1. Allgemeines
Der Kanton Solothurn kann Beiträge leisten an die Erhaltung und Pflege geschützter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler nach Mass- gabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite sowie aus Mitteln des Lotte- riefonds (Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler vom 19. Dezember 1995). Beiträge werden nur an Massnahmen gewährt, die fachgerecht und nach anerkannten denkmalpflegerischen Grundsätzen ausgeführt sind. Sie werden in der Regel an die beitragsberechtigten Kosten (s. Merkblatt vom
28. März 1996) ausgerichtet.
Für Objekte mit Bundesbeteiligung gilt die Beitragsbemessung nach Bun- desgesetz. Für Objekte ohne Bundesbeteiligung erfolgt die Beitragsbemes- sung aufgrund der Bedeutung des Objekts und der Bedeutung der Restau- rierungsmassnahmen.
2. Objekte mit Bundesbeteiligung
Die Beitragsbemessung erfolgt gemäss Artikel 5 der Verordnung vom
16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz sowie Artikel 4 der
Verordnung vom 26. November 1997 über die Fe stsetzung der Finanzkraft der Kantone für jeweils 2 Jahre (s. Tabelle). Eine Kürzung des Mindestbei- trages des Kantons hat eine entsprechende Kürzung des Bundesbeitrages zur Folge. Maximalbeiträge des Bundes: Bedeutung Beiträge in % Kanton Bund Total lokal 22 13 35 lokal/regional 25,5 17 42,5 regional 29 21 50 regional/national 32,5 25 57,5 national 36 29 65
2 Im Kanton Solothurn werden die Beitragssätze in der Regel um ca. einen Drittel gekürzt: Bedeutung Beiträge in % Kanton Bund Total lokal 16 9 25 lokal/regional 18 12 30 regional 20 14 34 regional/national 22 17 39 national 24 19 43 In besonderen Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.
3. Objekte ohne Bundesbeteiligung
Die Beitragsbemessung erfolgt nach der Bedeutung des historischen Kul- turgutes. Einstufungskriterien: − Eigenwert (4 - 8) − Situationswert (4 - 8) − Massnahme (4 - 8) − besondere historische Bedeutung (4 - 8) Die Gesamtzahl der Punkte ergibt den Prozentsatz des Kantonsbeitrages. Zu den Kriterien: Eigenwert: kunsthistorische und architekturhistorische Bedeutung Situationswert: Bedeutung innerhalb einer Baugruppe, eines Ortsbildes oder einer Kulturlandschaft Massnahme: Bedeutung der vorzunehmenden konservierenden oder re- staurierenden Massnahme besonderer historischer Wert: Kulturgüter mit ausgesprochen histori- schem, weniger künstlerischem Wert
4. Beiträge für besondere Gesuche
4.1. Besondere Objekte
Speicher / Ofenhäuser / Kapellen mit eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit 33,3 / 50% Wegkreuze 33,3%
3 Brunnen 33,3% Skulpturen / kirchliche Gegenstände / Inneneinrichtungen von besonderem Wert 33,3 / 50% Pflege von Einzelbäumen bei historischen Gebäuden 50% Ortsbildinventare / Planaufnahmen 50% abzügl. KGS-Beitrag Fenster nach denkmalpflegerischen Vorgaben bis 50% In begründeten Fällen kann von diesen Prozentsätzen abgewichen wer- den.
4.2. Beiträge an Mehrkosten
In Ausnahmefällen werden Beiträge an ausgewiesene Mehrkosten geleistet 50 - 80%
4.3. Pauschalbeiträge
Für besondere, vorwiegend kleinere Massnahmen können Pauschalbeiträ- ge geleistet werden. Inkrafttreten am 15. Januar 1999. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt am 23. Februar
1999.
5.
1 ) Sparabzug Werden die in § 27 der "Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler vom 19. Dezember 1995" notwendigen Kredite durch den Kantonsrat gekürzt, kann bei der Ausrichtung von Beiträgen an die Erhaltung und Pflege geschützter und schützenswerter Kulturdenkmäler ein Sparabzug gemacht werden. Inkrafttreten am 15. Januar 1999
2 ). Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt am 23. Februar
1999.
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1 ) Ziffer 5 eingefügt am 4. Januar 2000.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom - 4. Januar 2000 am 1. Januar 2000.
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