Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von A... (0.814.287)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen 2

Abgeschlossen in London, Mexiko, Moskau und Washington am 29. Dezember 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1979³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Juli 1979 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. August 1979 (Stand am 21. März 2019) ¹ AS 1979 1335 ; BBl 1978 II 445 ² Für die Vertragsparteien des Prot. vom 7. Nov. 1996, die auch Vertragsparteien des Übereink. sind, ersetzt das Prot. das Übereink. (siehe SR 0.814.287.1 Art. 23). ³ AS 1979 1334
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
in der Erkenntnis, dass die Meeresumwelt und die von ihr lebenden Organismen für die Menschheit von lebenswichtiger Bedeutung sind und dass allen Menschen daran gelegen sein muss, sie so zu behandeln, dass ihre Beschaffenheit und ihre Schätze nicht beeinträchtigt werden;
in der Erkenntnis, dass die Fähigkeit des Meeres, Abfälle zu assimilieren und un­schädlich zu machen, sowie seine Möglichkeiten, die Naturschätze zu regenerieren, nicht unbegrenzt sind;
in der Erkenntnis, dass die Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Verein­ten Nationen und den Völkerrechtsgrundsätzen das souveräne Recht, ihre eigenen Schätze im Rahmen ihrer Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten innerhalb der Grenzen ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle die Umwelt anderer Staaten oder von Gebieten ausserhalb der Grenzen ihres nationalen Hoheitsbereichs nicht geschädigt wird;
eingedenk der Entschliessung 2749 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Grundsätze, die für den Meeresboden und den Meeresuntergrund ausserhalb der Grenzen des nationalen Hoheitsbereichs gelten;
in Anbetracht dessen, dass die Meeresverschmutzung viele Ursachen hat, nament­lich das Versenken sowie das Einleiten durch die Atmosphäre, Flüsse, Flussmün­dungen, Ausflüsse und Rohrleitungen, und dass es wichtig ist, dass die Staaten möglichst geeignete Massnahmen zur Verhütung einer derartigen Verschmutzung treffen und Erzeugnisse und Verfahren entwickeln, welche die Menge der zu besei­tigenden schädlichen Abfälle verringern;
überzeugt, dass unverzüglich internationale Vorkehrungen zur Überwachung der Meeresverschmutzung durch Versenkungsoperationen getroffen werden können und müssen, dass diese Vorkehrungen jedoch eine möglichst baldige Prüfung von Mass­nahmen zur Überwachung anderer Ursachen der Meeresverschmutzung nicht aus­schliessen sollen; und
von dem Wunsche geleitet, den Schutz der Meeresumwelt dadurch zu verbessern, dass Staaten mit gemeinsamen Interessen in bestimmten geographischen Gebieten ermutigt werden, geeignete Übereinkünfte zur Ergänzung dieses Übereinkommens zu schliessen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Die Vertragsparteien fördern einzeln und gemeinsam die wirksame Überwachung aller Ursachen der Verschmutzung der Meeresumwelt und verpflichten sich ins­besondere, alle geeigneten Massnahmen zur Verhütung der Meeresver­schmutzung durch die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen zu treffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden, die lebenden Schätze sowie die Tier‑ und Pflan­zenwelt des Meeres schädigen, die Annehmlichkeiten der Umwelt beeinträchtigen oder andere rechtmässige Nutzungen des Meeres behindern könnten.
Art. II
Die Vertragsparteien treffen nach Massgabe der folgenden Artikel einzeln im Rah­men ihrer jeweiligen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglich­keiten sowie gemeinsam geeignete Massnahmen zur Verhütung der Meeresver­schmutzung durch Versenkungen und stimmen ihre diesbezügliche Politik aufeinan­der ab.
Art. III
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. a. Der Ausdruck «Versenkung» bezeichnet
i. jede auf See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sons­tigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sons­tigen auf See errichteten Bauwerken aus;
ii. jede auf See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahr­zeugen, Plattformen und sonstigen auf See errichteten Bauwer­ken.
b. Der Ausdruck «Versenkung» umfasst nicht i. die auf See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stof­fen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Platt­formen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausrüstung zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Stoffe betriebene Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen und sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder Bauwerken herrühren;
ii. die Lagerung von Stoffen zu einem anderen Zweck als der blossen Besei­tigung, sofern diese Lagerung nicht den Zielen dieses Überein­kommens widerspricht.
c. Die Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Erforschung, der Ausbeutung und der damit zusammen­hängenden, auf See durchgeführten Verarbeitung von mineralischen Schät­zen des Meeresbodens herrühren, fällt nicht unter dieses Übereinkommen.
2.  Der Ausdruck «Schiffe und Luftfahrzeuge» bezeichnet Wasserfahrzeuge oder Fluggeräte jeder Art. Er umfasst Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.
3.  Der Ausdruck «Meer» bzw. «See» bezeichnet alle Meeresgewässer mit Aus­nahme der inneren Gewässer der Staaten.
4.  Der Ausdruck «Abfälle oder sonstige Stoffe» bezeichnet Gegenstände und Stoffe jeder Art, jeder Form und jedes Typs.
5.  Der Ausdruck «Sondergenehmigung» bezeichnet die im Einzelfall auf vorherigen Antrag und nach den Anlagen II und III erteilte Genehmigung.
6.  Der Ausdruck «allgemeine Genehmigung» bezeichnet die im Voraus und nach Anlage III erteilte Genehmigung.
7.  Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die von den Vertragsparteien nach Artikel XIV Absatz 2 bezeichnete Organisation.
Art. IV
1.  Nach Massgabe dieses Übereinkommens verbieten die Vertragsparteien die Versenkung aller Abfälle oder sonstigen Stoffe, gleichviel in welcher Form oder unter welchen Bedingungen, sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist:
a. Die Versenkung der in Anlage I aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe ist verboten;
b. die Versenkung der in Anlage II aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe bedarf einer vorherigen Sondergenehmigung;
c. die Versenkung aller sonstigen Abfälle oder Stoffe bedarf einer vorherigen allgemeinen Genehmigung.
2.  Eine Genehmigung wird erst nach sorgfältiger Prüfung aller in Anlage III aufge­führten Faktoren einschliesslich einer vorherigen Untersuchung der Eigenschaften des Versenkungsorts nach den Abschnitten B und C jener Anlage erteilt.
3.  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspar­tei, soweit sie selbst betroffen ist, die Versenkung von in Anlage I nicht genannten Abfällen oder sonstigen Stoffen zu verbieten. Die Vertragspartei notifiziert derartige Massnahmen der Organisation.
Art. V
1.  Artikel IV ist nicht anwendbar, wenn es notwendig ist, die Sicherheit von Men­schenleben oder von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken im Fall höherer Gewalt auf Grund von Schlechtwetter oder in Fällen, die eine Gefahr für Menschenleben oder eine unmittelbare Bedrohung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken darstellen, zu gewährleisten, wenn die Versenkung als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Bedrohung erscheint und wenn der aus der Versenkung entstehende Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach geringer ist als der Schaden, der sonst ein­treten würde. Diese Versenkung ist so durchzuführen, dass das Risiko der Schädi­gung von Menschenleben oder der Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres möglichst gering bleibt, und ist umgehend der Organisation zu notifizieren.
2.  Eine Vertragspartei kann abweichend von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe a in Notlagen, die unzumutbare Gefahren für die menschliche Gesundheit bilden und keine andere Lösung zulassen, eine Sondergenehmigung erteilen. Zuvor konsultiert die Vertragspartei jedes andere Land oder alle anderen Länder, die wahrscheinlich betroffen werden, sowie die Organisation, die nach Konsultation anderer Vertrags­parteien und internationaler Organisationen der Vertragspartei nach Artikel XIV umgehend eine Empfehlung erteilt, wie am besten zu verfahren sei. Die Vertrags­partei befolgt diese Empfehlungen, soweit dies innerhalb der für die notwendigen Massnahmen verfügbaren Zeit und im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung, eine Schädigung der Meeresumwelt zu vermeiden, möglich ist, und notifiziert der Orga­nisation die von ihr getroffenen Massnahmen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung in derartigen Fällen.
3.  Jede Vertragspartei kann auf ihre Rechte nach Absatz 2 bei oder nach der Ratifi­kation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu verzichten.
Art. VI
1.  Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden
a. für die Erteilung von Sondergenehmigungen, die vor der Versenkung der in Anlage II aufgeführten Stoffe unter den in Artikel V Absatz 2 vorgesehenen Umständen erforderlich sind;
b. für die Erteilung allgemeiner Genehmigungen, die vor der Versenkung aller sonstigen Stoffe erforderlich sind;
c. für das Führen von Unterlagen über Art und Menge aller mit Genehmigung versenkter Stoffe sowie über den Ort, die Zeit und die Methode der Versen­kung;
d. für die ständige Überwachung des Zustands des Meeres für die Zwecke die­ses Übereinkommens, die sie entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und zuständigen internationalen Organisationen durchführen.
2.  Die zuständige oder die zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilen vorherige Sonder‑ oder allgemeine Genehmigungen nach Absatz 1 für Stoffe, die zur Versenkung bestimmt sind und die
a. in ihrem Hoheitsgebiet geladen werden;
b. von einem in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihre Flagge führenden Schiff oder Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats geladen werden.
3.  Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b befol­gen die zuständige Behörde oder Behörden die Bestimmungen in Anlage III und diejenigen zusätzlichen Kriterien, Massnahmen und Bedingungen, die sie als zweck­dienlich erachten.
4.  Jede Vertragspartei teilt der Organisation und gegebenenfalls anderen Vertrags­parteien unmittelbar oder durch ein auf Grund einer regionalen Übereinkunft er­richtetes Sekretariat die in Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Informationen sowie die Kriterien, Massnahmen und Bedingungen mit, die sie nach Absatz 3 aufstellt. Das dabei anzuwendende Verfahren und die Art dieser Mitteilung werden von den Vertragsparteien auf dem Wege der Konsultation vereinbart.
Art. VII
1.  Jede Vertragspartei wendet die zur Durchführung dieses Übereinkommens erfor­derlichen Massnahmen an
a. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihre Flagge führen;
b. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet oder Küsten­meer Stoffe zum Zweck der Versenkung laden;
c. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge sowie feste oder schwimmende Plattfor­men in ihrem Hoheitsbereich, von denen aus eine Versenkung vermutet wird.
2.  Jede Vertragspartei trifft in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Massnahmen zur Verhütung und Bestrafung von Verstössen gegen dieses Übereinkommen.
3.  Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung von Verfahren zur wirksamen Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere auf Hoher See, einschliesslich von Verfahren zur Meldung von Schiffen und Luftfahrzeugen, die bei Versenkungsoperationen entgegen diesem Übereinkommen beobachtet worden sind, zusammenzuarbeiten.
4.  Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe und Luftfahrzeuge, denen nach Völkerrecht Staatenimmunität zusteht. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeig­nete Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck dieses Überein­kommens handeln, und macht der Organisation entsprechende Mitteilung.
5.  Dieses Übereinkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei zur Anwendung sonstiger den Völkerrechtsgrundsätzen entsprechender Massnahmen zur Verhütung der Meeresversenkung unberührt.
Art. VIII
Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens bemühen sich Vertragsparteien mit gemeinsamen schutzbedürftigen Interessen in der Meeresumwelt eines be­stimmten geographischen Gebiets, unter Berücksichtigung charakteristischer regio­naler Merk­male, im Einklang mit diesem Übereinkommen regionale Übereinkünfte zur Verhü­tung der Verschmutzung, insbesondere durch Versenkungen, zu schlies­sen. Die Ver­tragsparteien dieses Übereinkommens bemühen sich, in Übereinstim­mung mit den Zielen und Bestimmungen solcher regionaler Übereinkünfte zu han­deln, die ihnen von der Organisation mitgeteilt werden. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, mit den Vertragsparteien regionaler Übereinkünfte zusammenzuarbei­ten, um für die Vertragsparteien der verschiedenen in Frage kommenden Überein­künfte verbind­liche abgestimmte Verfahren zu entwickeln. Der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ständigen Überwachung und der wissenschaftlichen Forschung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Art. IX
Die Vertragsparteien fördern durch Zusammenarbeit innerhalb der Organisation und anderer internationaler Gremien die Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die Hilfe beantragen für
a. die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals;
b. die Lieferung der erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen für For­schung und ständige Überwachung;
c. die Beseitigung und Behandlung von Abfällen und bei sonstigen Massnah­men zur Verhütung oder Verminderung der durch Versenkungen verursach­ten Verschmutzung,
vorzugsweise innerhalb der betreffenden Länder, um dadurch die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens zu fördern.
Art. X
Im Einklang mit den Völkerrechtsgrundsätzen über die Haftung von Staaten für Schäden an der Umwelt anderer Staaten oder an anderen Umweltbereichen, die durch die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen aller Art verursacht worden sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, Verfahren zur Feststellung der Haftung und zur Beilegung von Streitigkeiten über Versenkungen zu entwickeln.
Art. XI
Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Konsultationssitzung Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Überein­kommens.
Art. XII
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der zuständigen Sonderorgani­sationen und anderer internationaler Gremien Massnahmen zum Schutz der Meeres­umwelt gegen Verschmutzung durch folgende Stoffe zu treffen:
a. Kohlenwasserstoffe, einschliesslich Erdölprodukte, und ihre Abfälle;
b. sonstige von Schiffen zu anderen Zwecken als zur Versenkung beförderte schädliche oder gefährliche Stoffe;
c. Abfälle, die durch den Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen und sonstigen auf See errichteten Bauwerken entstehen;
d. radioaktive Schmutzstoffe jeglichen Ursprungs, einschliesslich derjenigen aus Schiffen;
e. Agenzien der chemischen und biologischen Kriegführung;
f. Abfälle oder sonstige Stoffe, die unmittelbar oder mittelbar aus der Erfor­schung, der Ausbeutung und der damit zusammenhängenden, auf See durchgeführten Verarbeitung der Schätze des Meeresbodens herrühren.
Die Vertragsparteien fördern ausserdem im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Kodifizierung von Signalen, die von Schiffen während der Versenkung zu setzen sind.
Art. XIII
Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegen­wärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung der Hoheitsgewalt eines Küsten- oder Flag­genstaats nicht vor. Die Vertragsparteien kommen überein, auf einer von der Orga­nisation nach der Seerechtskonferenz, spätestens jedoch 1976, einzuberufenden Sitzung Konsultationen zur Abgrenzung der Art und Ausdehnung der Rechte und Pflichten eines Küstenstaats hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens in einer an seine Küste angrenzenden Zone durchzuführen.
Art. XIV
1.  Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland beraumt als Depositar spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Überein­kommens eine Sitzung der Vertragsparteien zur Entscheidung von Organisationsfra­gen an.
2.  Die Vertragsparteien bezeichnen eine zur Zeit jener Sitzung bestehende zustän­dige Organisation, die für Sekretariatsarbeiten im Zusammenhang mit diesem Über­einkommen verantwortlich ist. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied dieser Organisation ist, leistet einen angemessenen Beitrag zu den Kosten, die der Organisation durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen.
3.  Die Sekretariatsaufgaben der Organisation umfassen
a. die Anberaumung von mindestens zweijährlichen Konsultationssitzungen der Vertragsparteien und von Sondersitzungen der Vertragsparteien, so oft zwei Drittel der Vertragsparteien dies beantragen;
b. in Konsultation mit den Vertragsparteien und geeigneten internationalen Orga­nisationen durchzuführende Vorarbeiten und Unterstützung bei der Entwicklung und Anwendung der in Absatz 4 Buchstabe e bezeichneten Verfahren;
c. die Bearbeitung von Anfragen und Mitteilungen der Vertragsparteien, die Durchführung von Konsultationen mit den Vertragsparteien und geeigneten internationalen Organisationen und die Erteilung von Empfehlungen an die Vertragsparteien zu Fragen, die mit diesem Übereinkommen zusammenhän­gen, jedoch nicht ausdrücklich von ihm erfasst sind;
d. die Übermittlung aller bei der Organisation nach Artikel IV Absatz 3, Arti­kel V Absätze 1 und 2, Artikel VI Absatz 4, Artikel XV, XX und XXI ein­gegangenen Notifikationen an die beteiligten Vertragsparteien.
Vor Bezeichnung der Organisation werden diese Aufgaben nach Bedarf von einem der Depositare wahrgenommen, in diesem Fall von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland.
4.  In den Konsultations‑ oder Sondersitzungen überprüfen die Vertragsparteien laufend die Durchführung dieses Übereinkommens und können insbesondere
a. dieses Übereinkommen und seine Anlagen überprüfen und nach Artikel XV Änderungen beschliessen;
b. einzelne oder mehrere geeignete wissenschaftliche Gremien zur Zusammenar­beit mit den Vertragsparteien oder der Organisation und zu ih­rer Beratung in allen für dieses Übereinkommen einschliesslich seiner Anla­gen wesentlichen wissenschaftlichen oder technischen Fragen einladen;
c. die nach Artikel VI Absatz 4 vorgelegten Berichte entgegennehmen und prü­fen;
d. die Zusammenarbeit mit und zwischen den mit der Verhütung der Meeresver­schmutzung befassten regionalen Organisationen fördern;
e. in Konsultation mit geeigneten internationalen Organisationen die in Artikel V Absatz 2 bezeichneten Verfahren, einschliesslich der grundlegenden Kri­terien für die Feststellung von Ausnahme‑ oder Notlagen, sowie Verfahren für Konsultationen und die sichere Beseitigung von Stoffen in derartigen Fällen, einschliesslich der Bezeichnung geeigneter Versenkungsgebiete, entwickeln oder beschliessen und entsprechende Empfehlungen abgeben;
f. jede allfällig notwendige weitere Massnahme erwägen.
5.  Soweit erforderlich, geben sich die Vertragsparteien in ihrer ersten Konsultati­onssitzung eine Geschäftsordnung.
Art. XV
1. a. In den nach Artikel XIV anberaumten Sitzungen der Vertragsparteien kön­nen Änderungen dieses Übereinkommens mit Zweidrittelmehrheit der anwe­senden Vertragsparteien beschlossen werden. Eine Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Urkunde zur Annahme der Änderung bei der Organisation hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei dreissig Tage nach Hinter­legung ihrer Annahmeurkunde für die Änderung in Kraft.
b. Die Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien von jedem nach Artikel XIV gestellten Antrag auf eine Sondersitzung und von jeder auf Sitzungen der Vertragsparteien beschlossenen Änderung sowie von dem Zeitpunkt, an dem diese Änderung für jede Vertragspartei in Kraft tritt.
2.  Änderungen der Anlagen beruhen auf wissenschaftlichen oder technischen Er­wägungen. Änderungen der Anlagen, die von einer Zweidrittelmehrheit der auf einer nach Artikel XIV anberaumten Sitzung anwesenden Vertragsparteien beschlossen worden sind, treten für jede Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Annahme der Orga­nisation notifiziert worden ist; für alle anderen Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die vor Ablauf von hundert Tagen eine Erklärung abgeben, dass sie die Änderung derzeit nicht annehmen können, tritt sie hundert Tage nach Beschluss durch die Sitzung in Kraft. Die Vertragsparteien sollen sich bemühen, der Organisa­tion ihre Annahme einer Änderung so bald wie möglich nach Beschluss durch die Sitzung anzuzeigen. Jede Vertragspartei kann die Ablehnung der Annahme jederzeit durch eine Annahme ersetzen; damit tritt die vorher abgelehnte Änderung für diese Vertragspartei in Kraft.
3.  Eine Annahme oder Ablehnung der Annahme auf Grund dieses Artikels erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation. Diese notifiziert allen Vertragsparteien den Eingang einer derartigen Urkunde.
4.  Vor Bezeichnung der Organisation werden die ihr hiermit übertragenen Sekreta­riatsaufgaben vorübergehend von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland als einem der Depositare dieses Obereinkommens wahrgenommen.
Art. XVI
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 29. Dezember 1972 bis zum 31. Dezember 1973 in London, Mexiko, Moskau und Washington zur Unterzeich­nung auf.
Art. XVII
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei den Regierungen Mexikos, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staa­ten von Amerika hinterlegt.
Art. XVIII
Nach dem 31. Dezember 1973 steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen Mexikos, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbri­tannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
Art. XIX
1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünf­zehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  Für jede Vertragspartei, die das Übereinkommen nach Hinterlegung der fünf­zehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Art. XX
Die Depositare unterrichten die Vertragsparteien
a. von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und von jeder Hinter­le­gung einer Ratifikations‑, Beitritts‑ oder Kündigungsurkunde nach den Arti­keln XVI, XVII, XVIII und XXI sowie
b. von dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel XIX in Kraft tritt.
Art. XXI
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer sechsmona­tigen Frist durch eine an einen Depositar gerichtete schriftliche Anzeige kündigen; dieser unterrichtet umgehend alle Vertragsparteien.
Art. XXII
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei den Regierungen von Mexiko, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Ame­rika hinterlegt; diese übermitteln allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London, Mexiko, Moskau und Washington am 29. Dezember 1972 in vier Urschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I ⁴

⁴ Bereinigt gemäss den Änderungen vom 12. Okt. 1978 ( AS 1986 1340 ), vom 24. Sept. 1980 ( AS 1986 1346 ) und den Res. LC.49-51 (16), angenommen am 12. Nov. 1993 und in Kraft getreten am 20. Febr. 1994 ( AS 2005 73 ).
1.  Organische Halogenverbindungen.
2.  Quecksilber und Quecksilberverbindungen.
3.  Cadmium und Cadmiumverbindungen.
4.  Beständige Kunststoffe und anderes beständiges synthetisches Material, z. B. Netze und Seile, die im Meer so treiben oder schweben können, dass sie die Fische­rei, die Schifffahrt oder sonstige rechtmässige Nutzungen des Meeres wesentlich behindern.
5.  Rohöl und Abfälle hieraus, raffinierte Erdölprodukte, Rückstände aus Erdöldes­tillaten und einen dieser Stoffe enthaltende Gemische, die zum Zweck des Einbrin­gens an Bord genommen werden.
6.  Radioaktive Abfälle oder sonstige radioaktive Stoffe.
7.  Stoffe in jeglicher Form (z. B. fest, flüssig, halbflüssig, gasförmig oder lebend), die für die biologische und chemische Kriegsführung hergestellt worden sind.
8.  Mit Ausnahme von Absatz 6 gelten die vorstehenden Absätze nicht für Stoffe, die durch physikalische, chemische oder biologische Prozesse im Meer rasch un­schädlich gemacht werden, sofern sie nicht
i. den Geschmack essbarer Meereslebewesen beeinträchtigen oder
ii. die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Haustieren gefährden.
Das in Artikel XIV vorgesehene Konsultationsverfahren wird durchgeführt, wenn eine Vertragspartei Zweifel an der Unschädlichkeit des Stoffes hat.
9.  Diese Anlage gilt mit Ausnahme der Industrieabfälle gemäss Absatz 11 nicht für Abfälle oder sonstige Stoffe (z. B. Abwasserschlamm oder Baggergut), welche die in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Stoffe als Spurenverunreinigungen enthalten. Absatz 6 gilt nicht für Abfälle oder sonstige Stoffe (z. B. Abwasserschlamm oder Baggergut), die geringfügige Spuren von Radioaktivität enthalten, wie sie von der IAEO definiert und von den Vertragsparteien angenommen wurden (und für die Ausnahmen bewilligt werden können). Die Versenkung dieser Abfälle untersteht den Bestimmungen der Anlagen II bzw. III, sofern sie nicht durch die Anlage I verboten ist.
10.a) Die Verbrennung auf See von Industrieabfällen gemäss Absatz 11 und von Abwasserschlamm ist untersagt.
b) Die Verbrennung auf See von allen anderen Abfällen und Stoffen bedarf ei­ner Sondergenehmigung.
c) Bei der Erteilung von Sondergenehmigungen zur Verbrennung auf See wen­den die Vertragsparteien die im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Regeln an.
d) Im Sinne dieser Anlage: i) bezeichnet der Ausdruck «See-Verbrennungsanlage» ein Schiff, eine Platt­form oder ein sonstiges Bauwerk, die zur Verbrennung auf See be­trieben werden.
ii) bezeichnet der Ausdruck «Verbrennung auf See» das vorsätzliche Ver­bren­nen von Abfällen oder sonstigen Stoffen in See-Verbren­nungs­anla­gen zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung. Tätigkeiten, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Plattformen oder sonstigen Bau­werken zusammen­hängen, sind von dieser Begriffsbestimmung ausge­nommen.
11.  Industrieabfälle ab dem 1. Januar 1996.
Im Sinne dieser Anlage:
bezieht sich der Begriff «Industrieabfälle» auf Abfälle aus Herstellungs- und Verar­beitungsprozessen und erstreckt sich nicht auf:
(a) Baggergut;
(b) Abwasserschlamm;
(c) Fischabfälle oder sonstige organische Stoffe, die bei der industriellen Fischver­arbeitung anfallen;
(d) Schiffe und Plattformen oder andere auf See errichtete Bauwerke, sofern Mate­rialien, die zu schwimmendem Abfall (Treibgut) werden oder auf sons­ti­ge Weise zur Verschmutzung der Meeresumwelt beitragen können, entfernt worden sind;
(e) unverschmutztes träges geologisches Material, bei dessen chemischen Be­standteilen keine Gefahr besteht, dass sie in das Meer austreten;
(f) unverschmutztes organisches Material natürlichen Ursprungs.
Die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen nach Buchstabe (a)–(f) unter­liegt allen übrigen Bestimmungen der Anlage I sowie den Bestimmungen der Anla­gen II und III.
Dieser Absatz ist nicht auf radioaktive Abfälle und sonstige radioaktive Stoffe gemäss Absatz 6 dieser Anlage anwendbar.
12.  Innerhalb von 25 Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung von Absatz 6 und jeweils nach weiteren 25 Jahren führen die Vertragsparteien eine wissenschaft­liche Studie über alle radioaktiven Abfälle und sonstigen radioaktiven Stoffe mit Aus­nahme hochgradig radioaktiver Abfälle oder Stoffe durch, wobei nach dem Ermes­sen der Vertragsparteien andere Faktoren zu berücksichtigen sind, und über­prüfen das Verbot der Versenkung dieser Stoffe in Anlage I nach den in Artikel XV ge­nannten Verfahren.

Zusatz

Regeln für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See

Teil I

Regel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Zusatzes haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. Der Ausdruck «See‑Verbrennungsanlage» bezeichnet ein Schiff, eine Platt­form oder ein sonstiges Bauwerk, die zur Verbrennung auf See betrieben werden.
2. Der Ausdruck «Verbrennung auf See» bezeichnet das vorsätzliche Verbren­nen von Abfällen oder sonstigen Stoffen in See‑Verbrennungsanlagen zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung. Tätigkeiten, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Plattformen oder sonstigen Bauwerken zusammen­hängen, sind von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen.
Regel 2 Anwendung
(1)  Teil II dieser Regeln findet auf folgende Abfälle oder sonstigen Stoffe Anwen­dung:
a) die in Absatz 1 der Anlage I genannten Stoffe;
b) Schädlingsbekämpfungsmittel und ihre Nebenprodukte, soweit sie nicht un­ter Anlage I fallen.
(2)  Bevor die Vertragsparteien nach diesen Regeln eine Genehmigung für die Verbrennung auf See erteilen, prüfen sie zunächst praktische Möglichkeiten der anderweitigen Behandlung, Beseitigung oder Vernichtung an Land oder der Be­handlung der Abfälle oder sonstigen Stoffe zur Verringerung ihrer Schädlichkeit. Durch die Verbrennung auf See soll keinesfalls die Entwicklung umweltfreundliche­rer Lösungen einschliesslich der Entwicklung neuer Techniken aufgehalten werden.
(3)  Die Verbrennung von in Absatz 10 der Anlage I und Abschnitt E der Anlage II bezeichneten Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See, bei denen es sich nicht um die in Absatz 1 dieser Regel bezeichneten Abfälle oder sonstigen Stoffe handelt, wird entsprechend den Anforderungen der die Sondergenehmigung erteilenden Vertrags­partei überwacht.
(4)  Die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Abfälle oder sonstigen Stoffe handelt, bedarf einer allgemeinen Genehmigung.
(5)  Bei der Erteilung der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Genehmigungen berücksichtigen die Vertragsparteien in vollem Umfang alle auf die jeweiligen Abfälle anwendbaren Bestimmungen dieser Regeln und der technischen Richtlinien für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See.

Teil II

Regel 3 Genehmigung und Überprüfungen des Verbrennungssystems
(1)  Das Verbrennungssystem für jede geplante See‑Verbrennungsanlage unterliegt den nachstehend aufgeführten Überprüfungen. In Übereinstimmung mit Artikel VII Absatz 1 des Übereinkommens stellt die Vertragspartei vor Erteilung einer Verbren­nungsgenehmigung sicher, dass die zu benutzende See‑Verbrennungsanlage über­prüft ist und das Verbrennungssystem den Bestimmungen dieser Regeln entspricht. Wird die erste Überprüfung nach Weisung einer Vertragspartei durchgeführt, so erteilt diese eine Sondergenehmigung, welche die Prüfungsanforderungen aufführt. Die Ergebnisse jeder Überprüfung werden in einem Prüfbericht festgehalten.
a) Eine erste Überprüfung wird durchgeführt, um sicherzustellen, dass während der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen der Wirkungsgrad der Verbrennung und Vernichtung mehr als 99,9 v. H. beträgt.
b) Im Rahmen der ersten Überprüfung wird der Staat, nach dessen Weisung sie durchgeführt wird, i) Anordnung, Art und Anwendungsweise der Temperaturmessgeräte ge­nehmigen;
ii) das System der Gasprobenentnahme einschliesslich der Sondenanord­nung, der Analysegeräte und des Aufzeichnungsverfahrens genehmi­gen;
iii) sicherstellen, dass zugelassene Vorrichtungen eingebaut sind, welche die Zufuhr von Abfällen zum Verbrennungsofen selbsttätig unterbre­chen, wenn die Temperatur unter die zugelassenen Mindesttemperatu­ren sinkt;
iv) sicherstellen, dass es keine Möglichkeit gibt, aus der See‑Verbren­nungs­anlage Abfälle oder sonstige Stoffe auf andere Weise als durch den normalen Betrieb des Verbrennungsofens zu beseitigen;
v) die Vorrichtungen genehmigen, durch welche die Zufuhrraten für Ab­fälle und Brennstoff überwacht und aufgezeichnet werden;
vi) sich von der Leistungsfähigkeit des Verbrennungssystems vergewis­sern, indem Abfälle verbrannt werden, die für die zur Verbrennung vorgesehenen typisch sind; hierbei sind die Abgase genau zu über­wa­chen und die Gehalte an O 2 , CO, CO 2 , an organischen Halogenverbin­dungen und der Gesamtkohlenwasserstoffgehalt zu messen.
c) Das Verbrennungssystem wird mindestens alle zwei Jahre überprüft, um sicher­zustellen, dass der Verbrennungsofen weiterhin diesen Regeln ent­spricht. Der Umfang der zweijährigen Überprüfung richtet sich nach einer Auswertung der Betriebsdaten und der Wartungsunterlagen der vergangenen zwei Jahre.
(2)  Wird nach Abschluss der Überprüfung festgestellt, dass das Verbrennungssys­tem diesen Regeln entspricht, so erteilt die Vertragspartei eine Zulassung. Der Zulassung wird eine Abschrift des Prüfberichts beigefügt. Eine von einer Vertrags­partei erteilte Zulassung wird von den anderen Vertragsparteien anerkannt, sofern nicht eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Verbrennungssystem diesen Regeln nicht entspricht. Eine Abschrift jeder Zulassung mit Prüfbericht wird der Organisation vorgelegt.
(3)  Nach Abschluss einer Überprüfung dürfen ohne Genehmigung der Vertragspar­tei, welche die Zulassung erteilt hat, keine wesentlichen Änderungen durchgeführt werden, die sich auf den Betrieb des Verbrennungssystems auswirken könnten.
Regel 4 Abfälle, die besondere Untersuchungen erfordern
(1)  Bestehen bei einer Vertragspartei Zweifel hinsichtlich der thermischen Zerstör­barkeit der für die Verbrennung vorgesehenen Abfälle oder sonstigen Stoffe, so werden laboratorische Vorversuche durchgeführt.
(2)  Vor Erteilung einer Erlaubnis zur Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, bei denen Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der Verbrennung bestehen, unterzieht die Vertragspartei das Verbrennungssystem derselben ununterbrochenen und eingehenden Überwachung der Abgase, die für die erste Überprüfung des Verbrennungssystems vorgeschrieben ist. Hierbei ist unter Berücksichtigung des Feststoffgehalts der Abfälle zu erwägen, ob Proben von partikulären Substanzen zu nehmen sind.
(3)  Die zugelassene Mindestflammentemperatur ist die in Regel 5 vorgeschriebene, sofern nicht die Ergebnisse von Versuchen mit der See‑Verbrennungsanlage zeigen, dass der erforderliche Wirkungsgrad der Verbrennung und Vernichtung bei niedri­gerer Temperatur erreicht werden kann.
(4)  Die Ergebnisse der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen besonderen Unter­suchungen werden aufgezeichnet und dem Prüfbericht beigefügt. Eine Abschrift wird der Organisation übermittelt.
Regel 5 Betriebsvorschriften für See‑Verbrennungsanlagen
(1)  Der Betrieb des Verbrennungssystems wird überwacht, um sicherzustellen, dass die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nicht bei einer Flammentem­peratur von weniger als 1250 °C durchgeführt wird, sofern nicht die in Regel 4 erwähnten Umstände vorliegen.
(2)  Der Wirkungsgrad der Verbrennung muss 99,95 ± 0,05 v. H. betragen, wobei folgende Formel zugrunde gelegt wird:
Wirkungsgrad der Verbrennung
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
dabei ist
C CO2
=  Konzentration von Kohlendioxyd in den Abgasen,
C CO
=  Konzentration von Kohlenmonoxyd in den Abgasen.
(3)  Oberhalb des Verbrennungsofens darf es weder schwarzen Rauch noch Flam­men geben.
(4)  Die See‑Verbrennungsanlage muss während der Verbrennung jederzeit sofort auf Funksprüche antworten.
Regel 6 Aufzeichnungsgeräte und Aufzeichnungen
(1)  Auf den See‑Verbrennungsanlagen müssen die nach Regel 3 genehmigten Aufzeichnungsgeräte oder ‑methoden verwendet werden. Während des Verbren­nungsvorgangs müssen mindestens folgende Angaben aufgezeichnet und zur Über­prüfung durch die Vertragspartei aufbewahrt werden, welche die Genehmigung erteilt hat:
a) ständige Temperaturmessungen mit zugelassenen Temperaturmessgeräten;
b) Datum und Uhrzeit der Verbrennung sowie Angaben über die verbrannten Abfälle;
c) Schiffsposition mit geeigneten Navigationsmitteln;
d) Zufuhrraten von Abfällen und Brennstoff – bei flüssigen Abfällen und Brenn­stoffen muss die Durchflussrate ständig aufgezeichnet werden; letzte­res gilt nicht für Schiffe, die am oder vor dem 1. Januar 1979 in Betrieb sind;
e) Die CO‑ und CO 2 ‑Konzentration in den Abgasen;
f) Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes.
(2)  Die Zulassungen, Abschriften der nach Regel 3 angefertigten Prüfberichte und Abschriften der von einer Vertragspartei erteilten Verbrennungsgenehmigungen für die in der Anlage zu verbrennenden Abfälle oder sonstigen Stoffe sind auf der See‑Verbrennungsanlage mitzuführen.
Regel 7 Überwachung der Art der verbrannten Abfälle
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See muss Angaben über die Eigenschaften der Abfälle oder sonstigen Stoffe enthalten, die ausreichen, um den Erfordernissen der Regel 9 zu entsprechen.
Regel 8 Verbrennungsgebiete
(1)  Bei der Aufstellung von Kriterien für die Auswahl von Verbrennungsgebieten sind ausser den in Anlage III des Übereinkommens aufgeführten Faktoren folgende zu berücksichtigen:
a) zur Bestimmung des möglichen Einflusses der aus der See‑Verbrennungs­anlage freigesetzten Schmutzstoffe auf die unmittelbare Umwelt die Aus­breitungseigenschaften in der Atmosphäre in dem Gebiet – einschliesslich Windgeschwindigkeit und ‑richtung, Stabilität der Atmosphäre, Häufigkeit von Inversionen und Nebel, Art und Menge von Niederschlägen, Feuchtig­keit –, wobei die Möglichkeit, dass Schmutzstoffe durch die Atmosphäre in Küstengebiete getragen werden, besonders zu berücksichtigen ist;
b) zur Beurteilung des möglichen Einflusses der Wechselwirkung zwischen Abgasfahne und Wasseroberfläche die Ausbreitungseigenschaften des Mee­res in dem Gebiet;
c) das Vorhandensein von Navigationshilfen.
(2)  Die Koordinaten auf Dauer festgelegter Verbrennungsgebiete werden allgemein bekannt gemacht und der Organisation mitgeteilt.
Regel 9 Benachrichtigung
Die Vertragsparteien haben die auf dem Wege der Konsultation beschlossenen Benachrichtigungsverfahren einzuhalten.

Anlage II ⁵

⁵ Bereinigt gemäss den Änderungen vom 12. Okt. 1978 ( AS 1986 1340 ), vom 24. Sept. 1980 ( AS 1986 1346 ) und den Res. LC.49 (16) und LC. 51 (16), angenommen am 12. Nov. 1993 und in Kraft getreten am 20. Febr. 1994 ( AS 2005 73 ).
Folgende Stoffe und Gegenstände, die mit besonderer Sorgfalt zu behandeln sind, werden für die Zwecke des Artikels VI Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt.
A.  Abfälle, die bedeutende Mengen folgender Stoffe enthalten:

Arsen
Beryllium Blei
Chrom
Kupfer
Nickel
Vanadium Zink












und ihre Verbindungen

organische Siliciumverbindungen
Cyranide
Fluoride
Schädlingsbekämpfungsmittel und ihre Nebenprodukte, soweit sie nicht unter Anlage I fallen.

B.  Behälter, Schrott und sonstige sperrige Abfälle, welche auf den Meeresboden sinken und die Fischerei oder die Schifffahrt ernstlich behindern können.
C.  In dem in diesen Regeln und Richtlinien vorgesehenen Ausmass wenden die Vertragsparteien bei der Erteilung von Sondergenehmigungen zur Verbrennung der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe und Gegenstände die im Zusatz zu Anlage I enthaltenen Regeln für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonsti­gen Stoffen auf See an und berücksichtigen in vollem Umfang die von den Ver­tragsparteien auf dem Wege der Konsultation angenommenen technischen Richt­linien für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See.
D.  Stoffe, die zwar nicht giftig sind, jedoch wegen der Menge, in der sie einge­bracht werden, schädlich werden können oder welche die Annehmlich­keiten der Umwelt ernstlich verringern können.

Anlage III ⁶

⁶ Bereinigt gemäss Ziff. I der Änd. vom 3. Nov. 1989, in Kraft getreten für die Schweiz am 19. Mai 1990 ( AS 1993 2746 ).
Bei der Aufstellung von Kriterien für die Erteilung von Erlaubnissen für die Versen­kung von Stoffen ins Meer nach Massgabe des Artikels IV Absatz 2 sind insbeson­dere folgende Umstände zu berücksichtigen:

A. Eigenschaften und Zusammensetzung der Stoffe

1.  Gesamtmenge und durchschnittliche Zusammensetzung der versenkten Stoffe (z. B. pro Jahr).
2.  Form, z. B. fest, schlammförmig, flüssig oder gasförmig.
3.  Eigenschaften: physikalische (z. B. Löslichkeit und Dichte), chemische und bio-chemische (z. B. Sauerstoffbedarf, Nährstoffe) und biologische (z. B. Vorhanden-sein von Viren, Bakterien, Hefepilzen, Parasiten).
4.  Giftigkeit.
5.  Beständigkeit: physikalische, chemische und biologische.
6.  Anreicherung und biologische Umwandlung in biologischen Stoffen oder Sedi­menten.
7.  Anfälligkeit für physikalische, chemische und biochemische Veränderungen und Wechselwirkung mit anderen gelösten organischen und anorganischen Stoffen in der Wasserumwelt.
8.  Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen oder sonstigen Veränderungen, welche den Marktwert der Meeresschätze (Fische, Weichtiere, Schalentiere usw.) verringern.
9.  Bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einbringen sollen die Vertragsparteien prüfen, ob im Hinblick auf die Eigenschaften und Zusammensetzung des einzubrin­genden Stoffes eine angemessene wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Auswirkung des Stoffes auf die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres sowie auf die menschliche Gesundheit besteht.

B. Eigenschaften des Versenkungsorts und Art des Lagerns

1.  Lage (z. B. Koordinaten des Versenkungsgebiets, Wassertiefe und Entfernung von der Küste), Lage im Verhältnis zu anderen Gebieten (z. B. Erholungsgebieten, Laich-Aufzucht und Fischereigebieten sowie nutzbaren Schätzen).
2.  Beseitigungsrate (z. B. Menge je Tag, Woche, Monat).
3.  Gegebenenfalls Art der Verpackung und des Behälters.
4.  Anfangsverdünnung, die durch die geplante Art des Freisetzens erreicht wird.
5.  Ausbreitungseigenschaften (z. B. Wirkung von Strömungen, Gezeiten und Wind auf die waagrechte Fortbewegung und das senkrechte Mischen).
6.  Wassereigenschaften (z. B. Temperatur, pH-Wert, Salzgehalt, Schichtung, Sauer­stoffanzeichen für Verschmutzung – gelöster Sauerstoff [GS], chemischer Sauer­stoffbedarf [CSB], biochemischer Sauerstoffbedarf [BSB] – in organischer und anorganischer Form vorhandener Stickstoff einschliesslich Ammoniak, schwebende Teilchen, sonstige Nährstoffe und Produktivität).
7.  Eigenschaften des Meeresbodens (z. B. Topographie, geochemische und geologi­sche Eigenschaften und biologische Produktivität).
8.  Vorhandensein und Wirkung früherer Versenkungen im Versenkungsgebiet (z. B. Schwermetallwerte und Gehalt an organischem Kohlenstoff).
9.  Bei der Erteilung einer Genehmigung zur Versenkung sollen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Veränderungen prüfen, ob eine ausreichende wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Folgen dieser Versenkung nach Massgabe dieser Anlage vorhanden ist.

C. Allgemeine Erwägungen und Bedingungen

1.  Mögliche Auswirkung auf Annehmlichkeiten der Umwelt (z. B. Vorhandensein treibender oder angetriebener Stoffe, Trübung, unangenehmer Geruch, Verfärbung und Schaumbildung).
2.  Mögliche Auswirkung auf die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres, Fisch‑ und Weichtierzucht, Fischbestände und Fischerei, Algenernte und ‑zucht.
3.  Mögliche Auswirkung auf sonstige Nutzungen des Meeres (z. B. Beeinträchti­gung der Qualität des Wassers für industrielle Zwecke, Unterwasserkorrosion von Bauwerken, Behinderung des Schiffsbetriebs durch treibende Gegenstände, Behin­derung der Fischerei oder Schifffahrt durch das Absetzen von Abfällen oder festen Gegenständen auf dem Meeresboden und Schutz der Gebiete, die von besonderer Bedeutung für wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Erhaltung sind.
4.  Praktische Möglichkeiten der anderweitigen Behandlung, Beseitigung oder Vernichtung an Land oder der Behandlung der Stoffe vor ihrer Versenkung ins Meer zur Verringerung ihrer Schädlichkeit.

Technisches Memorandum der Konferenz

Die Konferenz kam auf Anraten der Technischen Arbeitsgruppe überein, dass fünf Jahre lang vom Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an Abfälle, die fest in Beton eingebettete geringe Mengen anorganischer Quecksilber‑ und Cadmium­verbindungen enthalten, als Abfälle eingestuft werden können, die diese Stoffe als Spurenverunreinigungen im Sinne des Absatzes 9 der Anlage I des Übereinkom­mens enthalten; in solchen Fällen dürfen jedoch diese Abfälle nur in Wassertiefen von mindestens 3500 Meter unter Bedingungen versenkt werden, welche die Meeres­umwelt und ihre lebenden Schätze nicht schädigen.
Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, unterliegt diese Beseitigungsmethode, die nicht länger als fünf Jahre angewendet werden darf, den entsprechenden Bestim­mungen des Artikels XIV Absatz 4.

Geltungsbereich am 21. März 2019 ⁷

⁷ AS 1979 1335 , 1982 1816 , 1983 261 , 1985 887 , 1986 1172 , 1987 1225 , 1991 360 , 1993 2746 , 2005 73 , 2009 3727 , 2013 2667 , 2019 1075 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

  2. April

1975 B

30. August

1975

Ägypten

30. Juni

1992 B

30. Juli

1992

Antigua und Barbuda

  6. Januar

1989 B

  5. Februar

1989

Äquatorialguinea

21. Januar

2004

20. Februar

2004

Argentinien* **

12. September

1979

12. Oktober

1979

Aserbaidschan

  1. Juli

1997 B

31. Juli

1997

Australien

21. August

1985

20. September

1985

Barbados

  4. Mai

1994 B

  3. Juni

1994

Belarus

29. Januar

1976

28. Februar

1976

Belgien*

12. Juni

1985

12. Juli

1985

Benin

28. April

2011 B

28. Mai

2011

Bolivien

10. Juli

1999 B

  9. August

1999

Brasilien

26. Juli

1982 B

25. August

1982

Bulgarien

25. Januar

2006 B

24. Februar

2006

Chile

  4. August

1977 B

  3. September

1977

China

22. Oktober

1985 B

21. November

1985

    Hongkong

  3. Juni

1997

  1. Januar

1997

    Macau

12. Mai

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

16. Juni

1986

16. Juli

1986

Côte d’Ivoire

  9. Oktober

1987 B

  8. November

1987

Dänemark

23. Oktober

1974

30. August

1975

    Färöer

  2. November

1976 B

15. November

1976

Deutschland

  8. November

1977

  8. Dezember

1977

Dominikanische Republik

  7. Dezember

1973

30. August

1975

Finnland

  3. Mai

1979

  2. Juni

1979

Frankreich*

  3. Februar

1977

  5. März

1977

Gabun

  5. Februar

1982 B

  7. März

1982

Griechenland*

10. August

1981

  9. September

1981

Guatemala

14. Juli

1975

30. August

1975

Haiti

28. August

1975

27. September

1975

Honduras

  2. Mai

1980

  1. Juni

1980

Iran

20. Januar

1997 B

19. Februar

1997

Irland

17. Februar

1982

19. März

1982

Island

24. Mai

1973

30. August

1975

Italien*

30. April

1984

30. Mai

1984

Jamaika

22. März

1991 B

21. April

1991

Japan

15. Oktober

1980

14. November

1980

Jordanien

11. November

1974

30. August

1975

Kanada

13. November

1975

13. Dezember

1975

Kap Verde

26. Mai

1977 B

25. Juni

1977

Kenia

  7. Januar

1976 B

  6. Februar

1976

Kiribati

  3. Juni

1982 N

12. Juli

1979

Kongo (Kinshasa)

16. September

1975 B

16. Oktober

1975

Korea (Süd-)

21. Dezember

1993 B

20. Januar

1994

Kroatien

23. September

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

  1. Dezember

1975 B

31. Dezember

1975

Libyen

22. November

1976 B

22. Dezember

1976

Luxemburg

21. Februar

1991

23. März

1991

Malta

28. Dezember

1989 B

27. Januar

1990

Marokko

18. Februar

1977

20. März

1977

Mexiko

  7. April

1975

30. August

1975

Monaco

16. Mai

1977

15. Juni

1977

Montenegro

  9. Januar

2007 N

  3. Juni

2006

Nauru

26. Juli

1982 B

25. August

1982

Neuseelanda

30. April

1975

30. August

1975

Niederlande

  2. Dezember

1977

  1. Januar

1978

    Aruba

  2. Dezember

1977

  1. Januar

1978

    Curaçao

  2. Dezember

1977

  1. Januar

1978

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  2. Dezember

1977

  1. Januar

1978

    Sint Maarten

  2. Dezember

1977

  1. Januar

1978

Nigeria

19. März

1976 B

18. April

1976

Norwegen

  4. April

1974

30. August

1975

Oman

14. März

1984 B

13. April

1984

Pakistan

  9. März

1995 B

  8. April

1995

Panama

31. Juli

1975

30. August

1975

Papua-Neuguinea

10. März

1980 B

  9. April

1980

Peru

  7. Mai

2003

  6. Juni

2003

Philippinen

10. August

1973

30. August

1975

Polen

23. Januar

1979 B

22. Februar

1979

Portugal

14. April

1978

14. Mai

1978

Russland

30. Dezember

1975

29. Januar

1976

Salomoninseln

  6. März

1984 N

  7. Juli

1978

Schweden

21. Februar

1974

30. August

1975

Schweiz

31. Juli

1979

30. August

1979

Serbien

25. Juni

1976 B

25. Juli

1976

Seychellen

29. Oktober

1984 B

28. November

1984

Sierra Leone

12. März

2008 B

11. April

2008

Slowenien

27. Mai

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

31. Juli

1974

30. August

1975

St. Lucia

23. August

1985 B

22. September

1985

St. Vincent und die Grenadinen

24. Oktober

2001 B

23. November

2001

Südafrika

  7. August

1978 B

  6. September

1978

Suriname

21. Oktober

1980 B

20. November

1980

Syrien

  6. Mai

2009 B

  5. Juni

2009

Tansania

28. Juli

2008 B

27. August

2008

Tonga

  8. November

1995 B

  8. Dezember

1995

Tunesien

13. April

1976

13. Mai

1976

Ukraine

  5. Februar

1976

  6. März

1976

Ungarn

  5. Februar

1976

  6. März

1976

Vanuatu

22. September

1992 B

22. Oktober

1992

Vereinigte Arabische Emirate

  9. August

1974 B

30. August

1975

Vereinigte Staaten

29. April

1974

30. August

1975

Vereinigtes Königreich

17. November

1975

17. Dezember

1975

    Bermudas

17. November

1975

17. Dezember

1975

    Britische Jungferninseln

17. November

1975

17. Dezember

1975

    Britisches Territorium im
    Indischen Ozean

17. November

1975

17. Dezember

1975

    Falkland-Inseln und abhängige
    Gebiete (Süd­georgien und
    Südliche Sandwich-Inseln)

17. November

1975

17. Dezember

1975

    Guernsey

17. November

1975

17. Dezember

1975

    Insel Man

17. November

1975

17. Dezember

1975

    Jersey

  5. März

1976 B

  4. April

1976

    Kaimaninseln

17. November

1975

17. Dezember

1975

    Montserrat

17. November

1975

17. Dezember

1975

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
    Henderson und Pitcairn)

17. November

1975

17. Dezember

1975

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan
    da Cunha)

17. November

1975

17. Dezember

1975

    Turks- und Caicosinseln

17. November

1975

17. Dezember

1975

Zypern

  7. Juni

1990 B

  7. Juli

1990

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht.

Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrts­organisation (IMO): www.imo.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht,
Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Gilt nicht für die Cook-Inseln, Niue und Tokelau.
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