Beschluss betreffend die Aufbewahrung und Verwaltung der Sparhefte bevormundeter Personen
III B/1/3 Beschluss betreffend die Aufbewahrung und Verwaltung der Sparhefte bevormundeter Personen Vom 19. Mai 1915 (Stand 19. Mai 1915) (Erlassen vom Landrat am 19. Mai 1915 in Ausführung von Art. 399 ZGB und
Art. 79 EG ZGB)
Art. 1
1 Die Sparhefte bevormundeter Personen sind in der Waisenlade zu depo - nieren; den Waisenämtern wird jedoch, unter Verantwortlichkeit des Vor - mundes und der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde für allfälligen Scha - den, die Befugnis eingeräumt, das Sparheft dem Vormund zu überlassen. Sämtliche Sparhefte bevormundeter Personen sind mit dem Visum des Wai - senamtes zu versehen, durch welches das Sparheft als Waisengut kenntlich gemacht werden soll. LB 4 85 1
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