Beschluss betreffend die Ausnahmen von der Regelung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Beschwerdeinstanzen in regierungsrätlichen Erlassen
                            1. 7. 19 8 9 – 14  III  G/4  Beschluss betreffend die Ausnahmen von der Regelung  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die  Beschwerdeinstanzen in regierungsrätlichen Erlassen  (Erlassen vom Landrat am 28. Juni 1989)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel 141 Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1)  ,  erlässt folgenden Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Der Landrat ermächtigt den Regierungsrat, im Rahmen der Anpassung des  kantonalen  Verordnungsrechts  an  das  Verwaltungsrechtspflegegesetz  bei  den  nachfolgend  genannten  Erlassen  die  aufgeführten  Ausnahmen  von  der  Regelung   des   Verwaltungsrechtspflegegesetzes   über   die   Beschwerde-  instanzen festzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kantonale  Vorschriften  über  den  Schweizerpass  vom  11.  Januar  1971  (GS I C/3/2): Polizeidirektion als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen  des  kantonalen  Passbüros;  Regierungsrat  als  letzte  kantonale  Instanz  beim Weiterzug von Beschwerdeentscheiden der Polizeidirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Reglement über die Organisation des Landesarchivs und die Ablieferung  von Akten vom 4. April 1972 (GS IV F/3): Erziehungsdirektion als erste und  Regierungsrat  als  zweite  und  endgültig  entscheidende  Beschwerde-  instanz gegen Verfügungen des Landesarchivs; Regierungsrat als einzige  Beschwerdeinstanz bei Verfügungen von Verwaltungsbehörden über die  Zugänglichkeit  von  im  Landesarchiv  aufbewahrten  Akten  gemäss  den  Artikeln 9 und 10 Absätze 1 und 2 des Reglementes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Instruktion  für  die  Polizeivorsteher  vom  11.  April  1923  (GS  V  A/2/1):  Polizeidirektion  als  Beschwerdeinstanz  gegen  Verfügungen  des  Polizei-  vorstehers;  unmittelbare  Anfechtbarkeit  der  Beschwerdeentscheide  der  Polizeidirektion beim Verwaltungsgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vollziehungsbestimmungen   vom   19.   Juni   1959   zur   eidgenössischen  Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957 (GS VIII A/52/1): Sanitäts-  direktion als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des Kantonstierarz-  tes und der örtlichen Gesundheitsbehörden; unmittelbare Anfechtbarkeit  der   Beschwerdeentscheide   der   Sanitätsdirektion   beim   Verwaltungs-  gericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beschluss  über  den  Vollzug  der  eidgenössischen  Vorschriften  über  den  Verkehr mit Giften vom 4. Dezember 1972 (GS VIII A/53/1): Sanitätsdirek-  tion als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des kantonalen Lebens-  1  1)  GS III G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmeregelung VRG Beschwerdeinstanzen – B  III  G/4  mittelinspektorates;  unmittelbare  Anfechtbarkeit  der  Beschwerdeent-  scheide der Sanitätsdirektion beim Verwaltungsgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Richtlinien  für  die  Begutachtung  der  Gesuche  um  Erteilung  von  Bewilli-  gungen   für   ausländische   Jahresaufenthalter   gemäss   Bundesratsbe-  gen Ausländer vom 14. Juni 1971 (GS VIII C/32/2): Endgültigkeit der Ent-  scheide  des  Regierungsrates  bei  Beschwerden  gegen  Verfügungen  des  Arbeitsamtes und der Direktion des Innern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Vollzugsbestimmungen  zur  Verordnung  Bewirtschaftungsbeiträge  vom  28. Oktober 1980 (GS IX D/2/4): Regierungsrat als letzte kantonale Instanz  bei Beschwerden gegen Entscheide der Landwirtschaftsdirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Vorschriften  über  die  Bienenzucht  und  die  Bienenhaltung  vom  23.  Mai  1978  (GS  IX  D/631/6):  Landwirtschaftsdirektion  als  Beschwerdeinstanz  gegen  Verfügungen  des  Wanderobmanns;  unmittelbare  Anfechtbarkeit  der  Beschwerdeentscheide  der  Landwirtschaftsdirektion  beim  Verwal-  tungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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