Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slo... (0.831.109.691.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 10. April 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1997¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1997 (Stand am 6. Oktober 1998) ¹ SR 0.831.109.691.1 AS 1998 2236
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkom­men zu schliessen:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
1.  In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a. «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft, «Slowenien» die Republik Slowenien;
b. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten;
c. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eid­genos­senschaft, in bezug auf Slowenien das Gebiet der Republik Slowenien;
d. «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Slowenien Personen mit der Staats­angehörig­keit der Republik Slowenien;
e. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlas­sene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
f. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvor­schriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
g. «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; im Sinne der slowenischen Rechtsvorschriften den Ort, an dem sich eine Per­son niederlässt, mit der Absicht, dort auf Dauer zu leben;
h. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;
i. «Wohnort» den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
j. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialver­sicherung; in bezug auf Slowenien hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 Buch­stabe b Ziffern i) und iii) das Ministerium für Arbeit, Familie und Soziale An­gelegenheiten und hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 Buch­stabe b Ziffer ii) das Ministerium für Gesundheitswesen;
k. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Arti­kel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
l. «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951² und des Protokolls vom 31. Januar 1967³ über die Rechtsstellung der Flücht­linge;
m. «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954⁴ über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
2.  In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
² SR 0.142.30
³ SR 0.142.301
⁴ SR 0.142.40
Art. 2
1.  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:
a. in der Schweiz i) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversiche­rung;
ii) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
iii) auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
iv) auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen;
v) bezüglich des Artikels 3 sowie des Dritten Abschnitts 1. Kapitel und des Vierten und Fünften Abschnitts auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung;
b. in Slowenien i) auf die Rechtsvorschriften über die Renten- und Invalidenversicherung;
ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung;
iii) auf die Rechtsvorschriften über die Kinderzulagen.
2.  Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, wel­che die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
3.  Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Verordnungen:
a. welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Perso­nen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt;
b. die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwi­schen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
Art. 3
Dieses Abkommen gilt:
a. für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehöri­gen und Hinterlassenen;
b. für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hin­terlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
c. in bezug auf Artikel 7 Absätze 1–4, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absatz 2, die Artikel 10–12, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 sowie den Dritten Ab­schnitt 3. Kapitel für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 4
1.  Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates bezie­hungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abwei­chende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
2.  Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Absatz 1 gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
a. die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Aus­land niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen;
b. die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;
c. die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
Art. 5
1.  Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhal­ten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2.  Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
3.  Der Hilflosenzuschuss, die Ausgleichszulage und die Ersatzleistungen für arbeitsinvalide Personen nach den slowenischen Rechtsvorschriften werden nur bei Wohnsitz in Slowenien gewährt.
4.  Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
5.  Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen werden slowenischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sich die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz aufhält.

Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 6
Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvor­schriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die Artikel 7–10 bleiben vorbehalten.
Art. 7
1.  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des an­deren Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
2.  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unterneh­mens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Ver­tragsstaates.
3.  Absatz 2 gilt sinngemäss für das fliegende Personal von Luftverkehrsunterneh­men der beiden Vertragsstaaten.
4.  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Ver­tragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unter­stehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.
5.  Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehö­ren, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.
Art. 8
1.  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertrags­staates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertrags­staates.
2.  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertrags­staates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
3.  Absatz 2 gilt sinngemäss für:
a. Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiete des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden;
b. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Dritt­staaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten ei­nes in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertrags­staates beschäftigt werden.
4.  Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertrags­staates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvor­schriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehöri­gen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
5.  Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 9
1.  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertrags­staates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Dritt­staates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat ver­sichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates ver­sichert.
2.  Absatz 1 gilt in bezug auf die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht be­reits nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften versichert sind.
Art. 10
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Ein­vernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.
Art. 11
1.  Bleibt eine Person nach den Artikeln 7, 8 und 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des ande­ren Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhal­ten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
2.  Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversi­cherung versichert.

Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen

1. Kapitel Krankheit und Mutterschaft

Art. 12
1.  Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Slowenien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausschei­den aus der slowenischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Ver­sicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten slowenischen Versiche­rung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
2.  Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

2. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften

Art. 13
1.  Slowenische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 14 Buchstabe a gilt sinngemäss.
2.  Slowenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitrags­pflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3.  In der Schweiz wohnhafte slowenische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
4.  Kinder, die in Slowenien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Slowenien aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invali­denversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die wäh­rend der ersten drei Monate nach der Geburt in Slowenien entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müs­sen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenden Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.
Art. 14
Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvor­schriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch:
a. slowenische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbre­chung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu ent­richten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
b. slowenische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Ein­gliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhal­ten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlasse­nen- und Invalidenversicherung;
c. slowenische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles: aa. in der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung versichert sind; oder
bb. in der slowenischen Krankenversicherung pflichtversichert sind; oder
cc. eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den slowenischen Rechtsvor­schriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.
Art. 15
1.  Slowenische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweize­rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehal­ten.
2.  Haben slowenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teil­rente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Ver­lassen slowenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teil­rente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entspre­chende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
3.  Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die slowenischen Staatsange­hörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
4.  Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Bei­trägen mehr geltend gemacht werden.
5.  Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizeri­schen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Vor­aussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 16
1.  Slowenische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre oder im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.
2.  Der Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Dagegen werden Zeiten, während welchen in der Schweiz wohnhafte slowenische Staatsangehörige von der Versicherung in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversi­cherung befreit waren, auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht angerechnet.
3.  Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversiche­rung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 15 Absätze 2–5 stehen der Gewährung ausser­ordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewäh­renden Renten verrechnet.

B. Anwendung der slowenischen Rechtsvorschriften

Art. 17
1.  Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der Ver­sicherungszeiten, die nach den slowenischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, so werden zur Erfüllung dieser Voraussetzungen die in der schweizerischen Versi­cherung zurückgelegten Versicherungszeiten mit den slowenischen Versicherungs­zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
2.  Erfüllt eine in Artikel 3 Buchstabe a oder b genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht, so berück­sichtigt der slowenische Träger auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem Slowenien ein Abkommen über Soziale Sicher­heit abgeschlossen hat, das die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vor­sieht.
Art. 18
1.  Entsteht der Anspruch auf eine Rente nach den slowenischen Rechtsvorschriften nur bei Anwendung von Artikel 17, so wird die Rente wie folgt berechnet:
a. Zuerst berechnet der slowenische Träger den theoretischen Betrag der Leis­tung, die zu gewähren wäre, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Ver­tragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten für die Berechnung der Rente nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären;
b. aufgrund dieses Betrages setzt der slowenische Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht.
2.  Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden zur Festsetzung der Renten­bemessungsgrundlage nur die slowenischen Versicherungszeiten berücksichtigt.
3.  Übersteigt bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b die Gesamtdauer der Ver­sicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berück­sichtigen wären, das nach den slowenischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Leistungsbetrages festgelegte Höchstausmass, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den sloweni­schen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmass der Versicherungszeiten besteht.
Art. 19
Ungeachtet der Anwendung von Artikel 15 Absätze 2–5 werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom slo­wenischen Träger bei Anwendung der Artikel 17 und 18 berücksichtigt.

3. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten

Art. 20
1.  Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.
2.  Haben Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Auf­enthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Für die Verlegung des Aufenthaltsortes ist die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich; sie wird erteilt, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben wer­den und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.
3.  Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den Trä­ger des Aufenthaltsortes gelten.
4.  Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des lei­s­tungspflichtigen Trägers zu gewähren.
Art. 21
1.  Geldleistungen, auf die Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Ver­tragsstaates Anspruch haben, können auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch den aushelfenden Träger des anderen Vertragsstaates bezahlt werden.
2.  Der leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der der versicherten Person zustehenden Leistungen mitzuteilen.
Art. 22
Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach den Arti­keln 20 und 21 erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwal­tungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.
Art. 23
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufs­krankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fielen, so, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Ver­tragsstaates gefallen wären.
Art. 24
Die Artikel 20–23 gelten auch für Nichtberufsunfälle im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 25
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaa­tes zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Art. 26
Erheben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten haben oder erhalten, bei Verschlimmerung dieser Berufskrankheit wegen einer Be­rufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt folgendes:
a. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Ver­tragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des er­sten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechts­vorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
b. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Ver­tragsstaates eine solche Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen Rechtsvor­schriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zu­ständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dieser Person eine Zulage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt und dem Unterschied zwischen dem nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungs­betrag und dem Betrag entspricht, der geschuldet gewesen wäre, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.

4. Kapitel Familienzulagen

Art. 27
Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten haben Anspruch auf die Kinder­zulagen nach den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften, und zwar ohne Rück­sicht auf den Wohnort ihrer Kinder.

Vierter Abschnitt Durchführungsbestimmungen

Art. 28
Die zuständigen Behörden:
a. vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;
b. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten;
c. unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung die­ses Abkommens getroffen werden;
d. unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
Art. 29
1.  Die Behörden, Gerichte und Träger der beiden Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwen­dung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Baraus­lagen kostenlos.
2.  Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für die Unterbringung zu Beobach­tungszwecken sowie sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und derglei­chen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.
Art. 30
1.  Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags­staates beizubringen sind.
2.  Die Behörden und Träger beider Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, die in Anwen­dung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 31
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Ver­tragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als frist­gerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Ver­tragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zustän­dige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter.
Art. 32
1.  Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechts­vorschriften des anderen Vertragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden.
2.  Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten.
3.  Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den eine Person nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der zustän­dige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.
Art. 33
1.  Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Lei­s­tungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein­getreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Scha­denersatz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der zweite Ver­tragsstaat erkennt diesen Übergang an.
2.  Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz 1 wegen Leis­tun­gen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 34
1.  Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
2.  Hat ein Träger des einen Vertragsstaates an einen Träger des anderen Vertrags­staates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Ver­tragsstaates zu leisten.
3.  Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenver­kehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unver­züglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Art. 35
Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei Invalidität, Alter und Tod gemäss den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates, insbesondere auch in bezug auf die Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.
Art. 36
1.  Die Behörden, Gerichte und Träger des einen Vertragsstaates dürfen die Bear­beitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.
2.  Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache.
Art. 37
1.  Alle Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseiti­gem Einvernehmen geregelt.
2.  Kann auf diesem Wege innert einer Frist von sechs Monaten keine Lösung gefun­den werden, so ist der Streitfall einem Schiedsgericht zu unterbreiten; dessen Zusammensetzung und Verfahren werden durch die Regierungen der beiden Vertrags­staaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet im Sinn und Geist dieses Abkommens. Seine Entscheidungen sind bindend.

Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 38
1.  Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkraft­treten eingetreten sind.
2.  Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.
3.  Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Ab­kommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfol­gen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berech­tigten führen.
4.  Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
5.  Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurück­gelegt worden sind.
6.  Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
7.  Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitrags­rückvergütung abgegolten worden sind.
8.  Artikel 14 Buchstabe c gilt auch für die Staatsangehörigen anderer Staaten, die ehemals Teilrepubliken der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien waren.
9.  Die in Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist von drei Monaten beginnt für Per­sonen, die ihre Beschäftigung vor Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen haben, mit Inkrafttreten dieses Abkommens.
Art. 39
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 8. Juni 1962⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu­blik Jugoslawien über Sozialversicherung in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982⁶ in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Slo­wenien ausser Kraft.
⁵ [ AS 1964 161 ]
⁶ [ AS 1983 1606 ]
Art. 40
1.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalender­jahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.
2.  Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmun­gen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
Art. 41
Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren; das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 10. April 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und slowenischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Slowenien:

M. Verena Brombacher Steiner

Nataša Belopavlovic

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