Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Australiens über die friedliche Verwendung der Kernenergie
Art. I
Art. II
Art. III
Art. IV
Art. V
Art. VI
Art. VII
Art. VIII
Art. IX
Art. X
Art. XI
Art. XII
Art. XIII
Art. XIV
Art. XV
Art. XVI
Art. XVII
Unterschriften
Für die Regierung | Für die |
Pierre Aubert | Douglas A. Townsend |
Beilage A
Teil A: Material
1. | Deuterium und Schwerwasser: | |
Deuterium und Deuteriumverbindungen, bei denen das Verhältnis von Deuterium zu Wasserstoff mehr als 1 zu 5000 beträgt, zur Verwendung in einem Kernreaktor im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage in Mengen, die 200 kg Deuteriumatome innerhalb von 12 Monaten überschreiten. | ||
2. | Graphit für nukleare Zwecke: | |
Graphit mit einem Reinheitsgrad von mehr als 5 ppm Boräquivalent und einer Dichte von mehr als 1,5 g/ccm in Mengen, die 30 metrische Tonnen innerhalb von 12 Monaten überschreiten. |
Teil B: Ausrüstungen
1. | Kernreaktoren: | |
Kernreaktoren, die geeignet sind, eine kontrollierte, sich selbst fortsetzende Kettenreaktionsspaltung aufrechtzuerhalten, ausgenommen Nullenergiereaktoren, d. h. Reaktoren mit einem festgelegten Durchsatz der Plutoniumherstellung von höchstens 100 g im Jahr. Ein «Kernreaktor» umfasst grundsätzlich die im Innern des Reaktorbehälters befindlichen oder unmittelbar damit verbundenen Teile, die Ausrüstung, die das Energieniveau im Reaktorkern steuert, und die Bestandteile, die in der Regel das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten, damit unmittelbar in Berührung kommen oder es steuern. Es ist nicht beabsichtigt, Reaktoren auszuschliessen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich so verändern lassen, dass sie erheblich mehr als 100 g Plutonium im Jahr herstellen. Unabhängig von ihrer Fähigkeit zur Plutoniumherstellung werden Reaktoren, die für einen ununterbrochenen Betrieb mit erheblichem Energieniveau ausgelegt sind, nicht als «Nullenergiereaktoren» betrachtet. | ||
2. | Reaktordruckbehälter: | |
Metallbehälter als vollständige Einheiten oder wichtige vorgefertigte Teile dafür, die eigens zur Aufnahme des Kerns eines Kernreaktors im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage vorgesehen oder hergerichtet sind und dem Betriebsdruck des Primärkühlmittels standhalten können. Eine Deckplatte für einen Reaktordruckbehälter ist ein wesentlicher vorgefertigter Teil eines Druckbehälters. |
3. | Innere Reaktorteile: | |
Z. B. Auflagestützen und Tragplatten für den Kern und andere innere Behälterteile, Regelstabführungsrohre, Wärmeschilde, Kühlmittelfallen, Kerngitterplatten, Diffusorplatten usw. | ||
4. | Reaktorbrennstoff‑Lade‑ und ‑Entlademaschinen: | |
Fernbedienungsausrüstungen, die eigens für die Einführung oder Entfernung von Brennstoff in einem Kernreaktor im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage vorgesehen oder hergerichtet sind und während des Reaktorbetriebs gefahren werden können oder technisch hochentwickelte Positionierungs‑ oder Ausrichtungsteile verwenden, um komplexe Beschickungsvorgänge bei abgeschaltetem Reaktor zu ermöglichen, bei denen eine direkte Beobachtung des Brennstoffs oder der Zugang zu diesem in der Regel nicht gegeben ist. | ||
5. | Reaktorregelstäbe: | |
Stäbe, die eigens für die Steuerung der Reaktionsgeschwindigkeit in einem Kernreaktor im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage vorgesehen oder gerichtet sind. Diese Position umfasst neben dem Neutronenabsorberteil auch getrennt gelieferte dazugehörige Stütz‑ oder Aufhängevorrichtungen. | ||
6. | Reaktordruckrohre: | |
Rohre, die eigens für die Aufnahme von Brennelementen und des Primärkühlmittels in einem Reaktor im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage bei einem Betriebsdruck von über 50 Atmosphären vorgesehen oder hergerichtet sind. | ||
7. | Zirkoniumrohre: | |
Zirkonium‑Metall und ‑Legierungen in Form von Rohren oder Rohrbauteilen und in Mengen über 500 kg im Jahr, die eigens für die Verwendung in einem Reaktor im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage vorgesehen oder hergerichtet sind und bei denen das Verhältnis von Hafnium zu Zirkonium weniger als 1 zu 500 Gewichtsteilen beträgt. | ||
8. | Primärkühlmittelpumpen: | |
Pumpen, die eigens für den Umlauf von Flüssigmetall als Primärkühlmittel für Kernreaktoren im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage vorgesehen oder hergerichtet sind. | ||
9. | Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente sowie eigens dafür vorgesehene oder hergerichtete Ausrüstungen: | |
Eine «Anlage zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente» umfasst die Ausrüstungsgegenstände und Bestandteile, die üblicherweise mit dem bestrahlten Brennstoff und den wichtigsten Aufbereitungsströmen für Kernmaterial und Spaltprodukte in unmittelbare Berührung kommen oder sie direkt steuern. Beim gegenwärtigen Stand der Technologie wird davon ausgegangen, dass nur die zwei folgenden Ausrüstungsgegenstände unter die Formulierung «und eigens dafür vorgesehen oder hergerichtete Ausrüstungen» fallen:
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10. | Anlagen zur Herstellung von Brennelementen: | |
Eine «Anlage zur Herstellung von Brennelementen» umfasst Ausrüstungen,
Der ganze Komplex von Gegenständen für die obigen Vorgänge sowie einzelne Gegenstände, die für einen der obigen Vorgänge sowie für andere Vorgänge der Brennstoffherstellung, z. B. die Prüfung der Unversehrtheit der Umhüllung oder des Verschlusses sowie die abschliessende Behandlung des festen Brennstoffes, bestimmt sind. | ||
11. | Ausrüstungen – mit Ausnahme von Analyseinstrumenten –, die eigens für die Trennung von Uranisotopen vorgesehen oder hergerichtet sind: | |
«Anlagen – mit Ausnahme von Analyseinstrumenten –, die eigens für die Trennung von Uranisotopen vorgesehen oder hergerichtet sind» umfassen jeden der wesentlichen Ausrüstungsgegenstände, die eigens für den Trennvorgang vorgesehen oder hergerichtet sind. Dazu gehören:
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12. | Anlagen zur Herstellung von Schwerem Wasser: | |
Eine «Anlage zur Herstellung von Schwerem Wasser» bedeutet eine Anlage zur Herstellung von Schwerem Wasser, Deuterium und Deuteriumverbindungen sowie eigens dafür vorgesehene oder hergerichtete Ausrüstungen. |
Beilage B
Wiederaufarbeitung
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Briefwechsel vom 28. Januar 1986
Bern, den 28. Januar 1986 |
A. | (i) | Transfers von unter das Abkommen fallendem Kernmaterial zwischen der Schweiz und Drittländern können im Rahmen des in Beilage B dieses Abkommens erwähnten Kernbrennstoff‑Programmes für Konversion, Anreicherung bis zu 20 Prozent U 235, Brennelementfabrikation, Wiederaufarbeitung und Lagerung durchgeführt werden, wenn diese Drittländer ein gültiges Abkommen mit Australien betreffend Nukleartransfers haben, und wenn die australische Regierung der Schweiz im Zusammenhang mit diesem Abkommen nicht mitgeteilt hat, dass sie sich gezwungen sah, Nukleartransfers zu suspendieren, zu annullieren oder nicht auszuführen. |
B. | (i) | Transfers von unter das Abkommen fallendem Kernmaterial zwischen der Schweiz und Drittländern, die kein gültiges Abkommen betreffend Nukleartransfers mit Australien haben, können im Rahmen des in der Beilage B dieses Abkommens erwähnten Brennstoffprogramms durchgeführt werden zwecks Konversion, Anreicherung bis zu 20 Prozent U 235 und zwecks Brennelementfabrikation. |
Für die Regierung | |
Pierre Aubert |
Für die Regierung | |
Pierre Aubert |