Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten... (0.351.933.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen 1

Abgeschlossen am 25. Mai 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 1975² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. Juli 1976 In Kraft getreten am 23. Januar 1977 (Stand am 23. Januar 1977) ¹ Siehe auch das BG vom 3. Okt. 1975 zum vorliegenden Staatsvertrag ( SR 351.93 ). ² AS 1977 41
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,
vom Wunsche geleitet, einen Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Straf­sachen abzuschliessen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

Inhaltsverzeichnis

Kapitel I Anwendungsbereich
Artikel   1 Verpflichtung zur Rechtshilfe
Artikel   2 Unanwendbarkeit des Vertrags
Artikel   3 Rechtshilfe nach Ermessen
Artikel   4 Zwangsmassnahmen
Artikel   5 Beschränkung der Verwendung von Informationen
Kapitel II Besondere Vorschriften über das organisierte Verbrechen
Artikel   6 Allgemeine Voraussetzungen
Artikel   7 Umfang der Rechtshilfe
Artikel   8 Verfahren
Kapitel III Pflichten des ersuchten Staats bei der Ausführung von Ersuchen
Artikel   9 Allgemeine Vorschriften über die Ausführung von Ersuchen
Artikel 10 Aussagepflicht im ersuchten Staat
Artikel 11 Aufenthaltsermittlung
Artikel 12 Besondere Verfahrensvorschriften
Kapitel IV Pflichten des ersuchenden Staats
Artikel 13 Beschränkung der Verwendung von Zeugenaussagen
Artikel 14 Ausschluss von Sanktionen
Artikel 15 Geheimnisschutz
Kapitel V Schriftstücke, Akten und Beweisstücke
Artikel 16 Gerichts- und Untersuchungsakten
Artikel 17 Vollständigkeit der Schriftstücke
Artikel 18 Geschäftspapiere
Artikel 19 Öffentliche Urkunden
Artikel 20 Zeugenbeweis zur Beglaubigung von Schriftstücken
Artikel 21 Rechte an Beweisstücken
Kapitel VI Zustellungen für den ersuchenden Staat und verwandte Bestimmungen
Artikel 22 Zustellung von Schriftstücken
Artikel 23 Persönliches Erscheinen
Artikel 24 Wirkungen der Zustellung
Artikel 25 Erzwingung der Aussage im ersuchenden Staat
Artikel 26 Zuführung von Häftlingen
Artikel 27 Freies Geleit
Kapitel VII Allgemeine Verfahrensvorschriften
Artikel 28 Zentralstelle
Artikel 29 Inhalt der Ersuchen
Artikel 30 Sprache
Artikel 31 Ausführung der Ersuchen
Artikel 32 Rücksendung des vollzogenen Ersuchens
Artikel 33 Unmöglichkeit der Ausführung
Artikel 34 Kosten der Rechtshilfe
Artikel 35 Rückgabe übermittelter Beweismittel
Kapitel VIII Benachrichtigung. Überprüfung von Entscheiden
Artikel 36 Benachrichtigung
Artikel 37 Überprüfung von Entscheiden
Kapitel IX Schlussbestimmungen
Artikel 38 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht
Artikel 39 Meinungsaustausch. Schiedsgericht
Artikel 40 Bedeutung von Begriffen
Artikel 41 Inkrafttreten und Kündigung
Anhang
Liste der Straftaten, wofür bei der Rechtshilfe Zwangsmassnahmen zulässig sind

Kapitel I Anwendungsbereich

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Ver­trags einander Rechtshilfe zu leisten
a. in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten fällt,
b. durch Rückgabe an den ersuchenden Staat oder einen seiner Gliedstaaten von Gegenständen oder Vermögenswerten, welche ihnen gehören und durch solche Handlungen erlangt worden sind;
c. in Verfahren über Entschädigung für ungerechtfertigte Haft infolge einer gemäss diesem Vertrag getroffenen Massnahme.
2.  Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtshilfe nach diesem Vertrag auch geleistet wird in ergänzenden Verwaltungs­verfahren über Massnahmen, die gegen den Täter einer unter diesen Vertrag fallen­den strafbaren Handlung getroffen werden können. Solche Vereinbarungen erfolgen durch Austausch diplomatischer Noten³.
4.  Die Rechtshilfe umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf:
a. die Feststellung des Aufenthaltes und der Adresse von Personen;
b. die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
c. die Herausgabe oder Sicherstellung von Gerichtsakten, Schriftstücken oder sonstigen Beweisstücken;
d. die Zustellung von Gerichts- oder Verwaltungsschriftstücken; und
e. die Beglaubigung von Schriftstücken.
³ Siehe den Briefwechsel vom 3. Nov. 1993 ( SR 0.351.933.66 ).
Art. 2 Unanwendbarkeit des Vertrags
1.  Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:
a. Auslieferung oder Verhaftung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Per­sonen;
b. Vollstreckung von Strafentscheiden;
c. Ermittlungen oder Verfahren (1) wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird;
(2) wegen einer strafbaren Handlung, die eine Verletzung militärischer Pflichten darstellt;
(3) wegen Handlungen einer im ersuchenden Staat unter Militärgerichts­barkeit stehenden Person, welche in diesem Staat eine Straftat nach dem Militärstrafgesetz darstellen, im ersuchten Staat aber nicht strafbar sind, falls sie von einer in diesem Staat nicht unter Militärgerichtsbar­keit stehenden Person begangen werden;
(4) zum Vollzug von Kartell- oder Antitrustgesetzen; oder
(5) wegen Verletzung von Vorschriften über Steuern sowie über Zollabga­ben, staatliche Monopolgebühren und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, ausgenommen für Straftaten, die unter Nummer 26 und 30 in der dem Vertrag beigefügten Liste (Liste) aufgeführt sind, sowie für damit zusammenhängende Straftaten nach Nummer 34 und 35 dieser Liste.
2.  Ersuchen, die der Strafverfolgung einer in Artikel 6 Absatz 2 beschriebenen Per­son dienen, wird jedoch entsprochen, wenn sie sich auf Ermittlungen und Verfahren der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern (1), (4) und (5) erwähnten Art beziehen und
a. im Falle der Ziffern (1) und (4) eine Tat betreffen, die zur Unterstützung der Zwecke einer in Artikel 6 Absatz 3 beschriebenen organisierten Verbrecher­gruppe begangen worden ist, oder
b. im Falle der Ziffer (5) die einschlägigen Voraussetzungen nach Artikel 7 erfüllt sind.
3.  Beiträge zur Sozialversicherung und öffentlichen Krankenversicherung gelten, auch wenn sie als Steuern erhoben werden, für die Zwecke dieses Vertrags nicht als Steuern.
4.  Erfüllen die in einem Ersuchen beschriebenen Handlungen die gesetzlichen Merkmale eines Straftatbestandes, für dessen Verfolgung Rechtshilfe geleistet wer­den muss oder kann, wie auch eines Tatbestandes, wofür keine Rechtshilfe geleistet wird, so wird dem Ersuchen nicht entsprochen, wenn nach dem Recht des ersuchten Staats eine Strafe nur wegen des letzteren Tatbestandes verhängt werden könnte, es sei denn, dass dieser in der Liste aufgeführt ist.
Art. 3 ⁴ Rechtshilfe nach Ermessen
1.  Die Rechtshilfe kann verweigert werden, soweit:
a. der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeig­net wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen;
b. das Ersuchen sich auf die Strafverfolgung einer anderen, als einer unter Artikel 6 Absatz 2 fallenden Person bezieht und Handlungen betrifft, aufgrund derer sie im ersuchten Staat wegen einer im wesentlichen entsprechenden Straftat rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
2.  Vor Ablehnung eines Ersuchens nach Absatz 1 prüft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter Auflage der ihm erforderlich erscheinenden Bedingungen bewilligt werden kann. Beschliesst er dies, so müssen die auferlegten Bedingungen im ersu­chenden Staat eingehalten werden.
⁴ Siehe auch den Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf Seite 27 hiernach.
Art. 4 Zwangsmassnahmen
1.  Im ersuchten Staat dürfen bei Ausführung eines Ersuchens nur Zwangsmassnah­men angewendet werden, die sein Recht für Ermittlungs‑ oder Gerichtsverfahren wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Handlung vorsieht.
2.  Solche Massnahmen sollen, selbst wenn das nicht ausdrücklich verlangt wird, angewendet werden, aber nur dann, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und entweder
a. nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar wäre und sich als einen auf der Liste aufgeführten Tatbestand darstellt; oder
b. von Nummer 26 der Liste erfasst ist.
3.  Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Liste aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staats, ob die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt.
4.  Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, soll vom ersuchten Staat nur aufgrund seines eigenen Rechts getroffen werden. Ver­schiedenheiten in der technischen Bezeichnung und gesetzliche Merkmale eines Tatbestands, die zur Begründung der Gerichtbarkeit hinzugefügt sind, sollen unbe­achtet bleiben. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann andere Unterschiede in den gesetzlichen Merkmalen eines Tatbestands, die dessen wesentlichen Charakter in diesem Staat nicht berühren, unberücksichtigt lassen.
5.  In Fällen, in welchen die Bedingungen von Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt sind, soll Rechtshilfe geleistet werden, soweit dies ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen möglich ist.
Art. 5 ⁵ Beschränkung der Verwendung von Informationen
1.  Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden.
2.  Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die
a. Verdächtigte in einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die unter Ver­dacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt werden muss;
b. der Teilnahme oder Begünstigung verdächtigt oder angeklagt sind hinsicht­lich einer Tat, wegen welcher Rechtshilfe bewilligt worden ist; oder
c. in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben sind.
3.  Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran,
a. das in Absatz 1 erwähnte Material zu verwenden in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, oder
b. aufgrund von Hinweisen, die sich aus dem in Absatz 1 erwähnten Material ergeben, weitere Ermittlungen in einem Strafverfahren vorzunehmen, sofern (1) für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist;
(2) vor dem Datum des Ersuchens, auf das sich Absatz 1 bezieht, schon Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind, und
(3) das in Absatz 1 erwähnte Material nicht als Beweismittel verwendet wird.
⁵ Siehe auch den Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf Seite 29 hiernach.

Kapitel II Besondere Vorschriften über das organisierte Verbrechen

Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Bekämpfung des organi­sierten Verbrechens Rechtshilfe nach diesem Kapitel mit allen Mitteln. zu leisten, die nach den übrigen Vorschriften dieses Vertrags und andern Rechtsvorschriften zulässig sind.
2.  Dieses Kapitel findet nur Anwendung auf Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen eine Person, die gemäss dem Ersuchen zu den nachstehend beschriebenen Personen gehört oder unter einem glaubhaften Verdacht steht, dazu zu gehören:
a. eine Person, die wissentlich an der rechtswidrigen Tätigkeit einer in Absatz 3 beschriebenen organisierten Verbrechergruppe mitwirkt und (1) Mitglied einer solchen Gruppe ist, oder
(2) mit einer solchen Gruppe eng verbunden ist und entweder über­wachende oder leitende Funktionen ausübt oder regelmässig durch andere wichtige Dienste die Organisation oder deren Mitglieder unterstützt, oder
(3) bei irgendeinem wichtigen Unternehmen einer solchen Gruppe beteiligt ist; oder
b. ein öffentlicher Beamter, der seine Amtspflichten verletzt hat, um wissent­lich den Wünschen einer solchen Gruppe oder ihrer Mitglieder nachzukom­men.
3.  Als «organisierte Verbrechergruppe» im Sinne dieses Kapitels gilt eine Vereini­gung oder Gruppe von Personen, die sich auf längere oder unbestimmte Zeit zusammengetan hat, um ganz oder zum Teil mit rechtswidrigen Mitteln Einkünfte oder andere Geldwerte oder wirtschaftliche Gewinne für sich oder andere zu erzielen und ihre rechtswidrige Tätigkeit gegen strafrechtliche Verfolgung abzuschirmen, und die zur Erreichung ihrer Zwecke in methodischer und systematischer Weise:
a. wenigstens bei einem Teil ihrer Tätigkeit Gewaltakte oder andere zur Ein­schüchterung geeignete beidseitig strafbare Handlungen begeht oder zu begehen droht; und
b. entweder (1) einen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt, insbesondere auf politische Körperschaften oder Organisationen, öffentliche Verwaltun­gen, die Justiz, auf Geschäftsunternehmungen, Arbeitgebervereinigun­gen oder Gewerkschaften oder andere Arbeitnehmervereinigungen; oder
(2) sich formell oder formlos einer oder mehreren ähnlichen Vereinigungen oder Gruppen anschliesst, von denen mindestens eine die in Ziffer 1 hievor beschriebene Tätigkeit ausübt.
Art. 7 Umfang der Rechtshilfe
1.  Im ersuchten Staat werden Zwangsmassnahmen, auf die sich Artikel 4 bezieht, in bezug auf Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren im ersuchenden Staat selbst dann angewendet, wenn die Handlung nach dem im ersuchten Staat geltenden Recht nicht strafbar wäre oder nicht in der Liste erwähnt ist. Vorbehalten bleiben die Einschrän­kungen nach Absatz 2.
2.  Bei Ermittlungen und Verfahren wegen Verletzung von Vorschriften über die in Artikel 1 des Abkommens vom 24. Mai 1951⁶ zur Vermeidung der Doppelbesteue­rung erwähnten Steuern vom persönlichen Einkommen wird Rechtshilfe nach die­sem Kapitel ausschliesslich dann geleistet, wenn aufgrund der vom ersuchenden Staat erteilten Auskünfte:
a. die in die Untersuchung oder das Verfahren verwickelte Person begründe­terweise verdächtigt ist, zur oberen Schicht einer organisierten Verbrecher­gruppe zu gehören, oder als Mitglied, enger Verbündeter oder in anderer Eigenschaft an irgendeiner wichtigen Betätigung einer solchen Gruppe wesentlich beteiligt zu sein;
b. die Beweise, die erforderlich sind, um diese Person für eine Strafverfolgung mit Aussicht auf Erfolg mit Straftaten der organisierten Verbrechergruppe in Verbindung zu bringen, mit der die Person im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 verbunden ist, nach seiner Auffassung nicht ausreichen; und
c. seine Annahme begründet ist, dass die nachgesuchte Rechtshilfe die erfolg­reiche Strafverfolgung dieser Person erheblich erleichtern und zu einer genügend langen Freiheitsstrafe führen dürfte, um schwerwiegende nachteilige Folgen für die organisierte Verbrechergruppe zu bewirken.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn nach begründeter Auffassung des ersuchenden Staats die verlangten Auskünfte oder Beweismittel ohne die Mitwir­kung der Behörden des ersuchten Staats nicht erlangt werden können, oder deren Beschaffung ohne diese Mitwirkung für den ersuchenden Staat oder seine Glied­staaten eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
⁶ SR 0.672.933.61
Art. 8 Verfahren
1.  In allen Fällen, in denen in diesem Kapitel ein glaubhafter Verdacht oder eine begründete Annahme oder Auffassung des ersuchenden Staats verlangt wird, über­mittelt dieser dem ersuchten Staat die in seinem Besitz befindlichen Auskünfte, auf die ein solcher Verdacht oder eine solche Annahme oder Auffassung gestützt ist. Jedoch ist der ersuchende Staat nicht verpflichtet, die Personen bekannt zu geben, von denen er diese Auskünfte erhalten hat. Auf Verlangen des ersuchenden Staats wer­den die im Ersuchen enthaltenen Auskünfte von der Zentralstelle des ersuchten Staats als vertraulich behandelt.
2.  Die Zentralstelle des ersuchten Staats hat das Recht, die Beurteilung des ersu­chenden Staats hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Kapitels zu überprüfen. Sie braucht seine Beurteilung nicht zu übernehmen, falls der Verdacht, die Annahme oder Auffassung, worauf die Beurteilung gestützt ist, ihr nicht glaubhaft erscheint.
3.  Bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens gemäss Artikel 7 Absatz 2 haben alle Behörden im ersuchten Staat die nach der Strafprozessordnung vorgesehenen Ermittlungsmassnahmen anzuwenden.
4.  Vorschriften im innerstaatlichen Recht über die Geheimhaltungspflicht von Steu­erbehörden sind auf deren Auskünfte an alle Behörden, die an der Ausführung eines unter Artikel 7 Absatz 2 fallenden Ersuchens beteiligt sind, nicht anwendbar. Dieser Absatz soll die sonst im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten enthaltenen Vor­schriften über die Auskunftspflicht nicht einschränken.

Kapitel III Pflichten des ersuchten Staats bei der Ausführung von Ersuchen

Art. 9 Allgemeine Vorschriften über die Ausführung von Ersuchen
1.  Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden Ersuchen nach den üblichen Vorschriften ausgeführt, die für Ermittlungen oder Verfahren im ersuchten Staat hinsichtlich einer unter seine Gerichtsbarkeit fallenden Straftat anzu­wenden sind.
2.  Der ersuchte Staat kann auf Verlangen des ersuchenden Staats die Anwendung von Verfahrensvorschriften bewilligen, welche in diesem Staat für
a. Ermittlungs- oder Strafverfahren und
b. Zertifizierung und Übermittlung von Schriftstücken, Akten oder Beweis­stücken gelten, soweit solche Vorschriften nicht mit dem Recht des ersuch­ten Staats unvereinbar sind. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme kann nur nach dem Recht des Ortes erfolgen, an welchem das Ersuchen ausge­führt wird.
3.  Die zuständigen Gerichts- und anderen Beamten in jedem der beiden Staaten werden mit allen ihnen nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Mitteln bei der Ausführung von Ersuchen des anderen Staats behilflich sein.
Art. 10 ⁷ Aussagepflicht im ersuchten Staat
1.  Eine Person, deren Zeugenaussage oder Erklärung aufgrund dieses Vertrags ver­langt wird, soll in gleichem Masse und in gleichem Umfang gezwungen werden zu erscheinen, auszusagen und Schriftstücke, Akten und Beweisstücke vorzulegen, wie in Ermittlungs- oder Strafverfahren im ersuchten Staat. Sie kann dazu nicht gezwun­gen werden, falls ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verwei­gerungsrecht zusteht. Beruft sich eine Person darauf, ein solches Recht stehe ihr im ersuchenden Staat zu, so ist dafür im ersuchten Staat eine Bescheinigung der Zen­tralstelle des ersuchenden Staats massgebend.
2.  Soweit ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Herausgabe von Beweismitteln nicht feststeht und Tatsachen, die eine Bank geheimhalten muss oder die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, eine Person betreffen, die nach dem Ersuchen in keiner Weise mit der ihm zugrunde liegenden Straftat ver­bunden zu sein scheint, übermittelt die schweizerische Zentralstelle Beweismittel oder Auskünfte, die solche Tatsachen offenbaren, nur unter folgenden Bedingungen:
a. das Ersuchen muss die Untersuchung oder Verfolgung einer schweren Straftat betreffen;
b. die Offenbarung des Geheimnisses muss für die Ermittlung oder den Beweis einer für die Untersuchung oder das Verfahren wesentlichen Tatsache wich­tig sein; und
c. in den Vereinigten Staaten müssen angemessene, aber erfolglos gebliebene Bemühungen unternommen worden sein, um die Beweise oder Auskünfte auf anderem Wege zu beschaffen.
3.  Wenn die schweizerische Zentralstelle feststellt, dass in Absatz 2 erwähnte Tat­sachen offenbart werden müssten, um das Ersuchen auszuführen, soll sie von den Vereinigten Staaten Auskunft darüber verlangen, aus welchen Gründen sie anneh­men, dass Absatz 2 der Offenbarung nicht entgegensteht. Wo nach Ansicht der schweizerischen Zentralstelle diese Auffassung nicht glaubhaft gemacht worden ist, braucht sie die Beurteilung der Vereinigten Staaten nicht zu akzeptieren.
4.  Begeht ein Zeuge oder eine andere Person bei der Ausführung eines Ersuchens Handlungen, die im Falle ihrer Begehung gegen die Rechtspflege des ersuchten Staats strafbar wären, so werden diese ungeachtet des bei der Ausführung des Ersu­chens angewendeten Verfahrensrechts im ersuchten Staat nach dessen Recht und Praxis verfolgt.
⁷ Siehe auch die Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf den Seiten 27 und 31 hiernach.
Art. 11 Aufenthaltsermittlung
Wenn nach Auffassung des ersuchenden Staats Auskünfte über den Aufenthalt von Personen, die sich vermutlich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats aufhalten, für eine Untersuchung oder ein Verfahren im ersuchenden Staat von Bedeutung sind, wird sich der ersuchte Staat nach Kräften bemühen, Aufenthalt und Adresse dieser Personen in seinem Hoheitsgebiet zu ermitteln.
Art. 12 ⁸ Besondere Verfahrensvorschriften
1.  Wenn der ersuchende Staat ausdrücklich verlangt, dass die Aussage einer Person durch Eid oder Wahrheitsversprechen bekräftigt wird, so entspricht der ersuchte Staat diesem Ersuchen auch dann, wenn sein Verfahrensrecht darüber keine Vor­schriften hat. In diesem Fall richten sich Zeitpunkt und Form des Eides oder des Wahrheitsversprechens nach den im ersuchenden Staat geltenden Verfahrensvor­schriften. Wo ein Eid mit dem geltenden Recht unvereinbar ist, kann er durch ein Wahrheitsversprechen ersetzt werden, auch wenn ein Eid verlangt worden ist; eine solche Aussage wird im ersuchenden Staat als beeidet behandelt.
2.  Die Anwesenheit des Beschuldigten oder Angeklagten seines Rechtsbeistandes oder beider, bei der Ausführung eines Ersuchens wird gestattet, wenn es der ersu­chende Staat verlangt.
3. a Ist die Anwesenheit eines Vertreters einer Behörde im ersuchenden Staat bei der Ausführung eines Ersuchens gesetzliche Voraussetzung für die Zulas­sung eines Beweismittels, so gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit.
b. Sollten auch nach Auffassung des ersuchten Staats die Kompliziertheit des Verfahrensgegenstandes oder andere im Rechtshilfeersuchen beschriebene Umstände darauf hindeuten, dass die Anwesenheit eine erfolgreiche Straf­verfolgung erheblich erleichtern würde, wird der ersuchte Staat sie ebenfalls bewilligen.
c. In andern Fällen kann der ersuchte Staat auf Verlangen des ersuchenden Staats die Anwesenheit ebenfalls gestatten.
d. Würden infolge einer solchen Anwesenheit den Vereinigten Staaten Tat­sachen zugänglich gemacht, die eine Bank in der Schweiz geheimhalten muss oder die dort ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, so wird die Schweiz die Anwesenheit nur gestatten, wenn die Voraussetzungen für die Offenbarung nach Art. 10 Absatz 2 gegeben sind.
e. Die Schweiz kann überdies jederzeit während der Ausführung eines Ersu­chens die erwähnten Vertreter ausschliessen bis festgestellt ist, ob diese Voraussetzungen für die Offenbarung gegeben sind.
4.  Personen, deren Anwesenheit nach Absatz 2 oder 3 bewilligt ist, haben das Recht, gemäss den im ersuchten Staat geltenden Verfahrensvorschriften Fragen zu stellen, soweit diese nach dem Recht eines der beiden Staaten nicht unstatthaft sind.
5.  Werden im ersuchten Staat Zeugenaussagen und Erklärungen nach den Verfah­rensvorschriften des ersuchenden Staats verlangt, so sind Personen, welche solche Zeugenaussagen oder Erklärungen abgeben, berechtigt, sich während des Verfahrens verbeiständen zu lassen. Solche Personen sind zu Beginn des Verfahrens über ihr Recht auf einen Rechtsbeistand audrücklich zu belehren. Mit Bewilligung der Zen­tralstelle des ersuchenden Staats kann, wenn nötig, ein Beistand ernannt werden.
6.  Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Aufnahme eines wörtlichen Pro­tokolls, so wird sich die ausführende Behörde nach Kräften bemühen, diesem Ver­langen zu entsprechen.
⁸ Siehe auch den Briefwechsel vom 23. Dez. 1975 auf Seite 39 hiernach.

Kapitel IV Pflichten des ersuchenden Staats

Art. 13 Beschränkung der Verwendung von Zeugenaussagen
Aussagen eines Angehörigen des ersuchten Staats, der gemäss diesem Vertrag als Zeuge befragt wurde und auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 10 Absatz 1 nicht hingewiesen worden ist, dürfen in einem im ersuchenden Staat gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht zu seinem Nachteil verwendet werden, es sei denn, es handle sich um die Verfolgung einer strafbaren Handlung gegen die Rechtspflege.
Art. 14 Ausschluss von Sanktionen
Kein Angehöriger des ersuchten Staats, der sich weigerte, nicht erzwingbare Aus­künfte zu erteilen, oder gegen den im ersuchten Staat gemäss den Vorschriften die­ses Vertrags Zwangsmassnahmen angewendet werden mussten, darf im ersuchenden Staat nur deswegen irgendwelchen gesetzlich vorgesehenen Sanktionen ausgesetzt werden, weil er von seinem vertraglich vorgesehenen Weigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Art. 15 ⁹ Geheimnisschutz
Der ersuchende Staat wird die öffentliche Zugänglichkeit von Beweismitteln und Informationen, die der ersuchte Staat nach Artikel 10 Absatz 2 bekannt gegeben hat, und deren Bedeutung es nach dessen Auffassung erfordert, auf Verlangen im höchstmöglichen mit den rechtlichen Erfordernissen seiner Verfassung vereinbarten Mass ausschliessen.
⁹ Siehe auch die Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf den Seiten 33 und 35 hiernach.

Kapitel V Schriftstücke, Akten und Beweisstücke

Art. 16 Gerichts- und Untersuchungsakten
1.  Auf Verlangen macht der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die nachstehend erwähnten Dokumente und Gegenstände unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang zugänglich, wie den Behörden, die im ersuchten Staat ver­gleichbare Funktionen ausüben:
a. Urteile und Entscheide der Gerichte, sowie
b. Schriftstücke, Akten und Beweisstücke, einschliesslich Protokolle und amt­liche Zusammenfassungen von Zeugenaussagen, welche sich in den Akten eines Gerichts oder einer Untersuchungsbehörde befinden, auch wenn sie durch eine «Grand Jury» erlangt wurden.
2.  Die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Dokumente werden nur herausgegeben, falls sie sich ausschliesslich auf einen erledigten Fall beziehen, oder soweit die Zen­tralstelle des ersuchten Staats dies nach ihrem Ermessen bewilligt.
Art. 17 Vollständigkeit der Schriftstücke
Alle zu übergebenden Schriftstücke und Akten, gleichgültig ob es sich um Originale oder Kopien oder um Auszüge daraus handelt, müssen vollständig und unverändert sein, es sei denn, dass Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung kommt oder die Schrift­stücke oder Akten eine in Artikel 10 Absatz 2 erwähnte Tatsache offenbaren würden und die dort unter Buchstaben a, b und c aufgeführten Erfordernisse nicht erfüllt sind. Der ersuchte Staat wird sich nach Kräften bemühen, auf Verlangen des ersu­chenden Staats Schriftstücke und Akten im Original zu übermitteln.
Art. 18 ¹⁰ Geschäftspapiere
1.  Wird die Herausgabe von Urkunden, gleichgültig welcher Art und in welcher Form, verlangt, einschliesslich Bücher, Papiere, Erklärungen, Protokolle, Konten oder Schriftstücke, oder von Auszügen daraus, ausgenommen die in Artikel 19 vor­gesehenen öffentlichen Urkunden, so ordnet auf ausdrückliches Verlangen des ersu­chenden Staats der das Ersuchen ausführende Beamte die Herausgabe solcher Urkunden aufgrund einer Verfahrensurkunde an. Der Beamte befragt die Person, die eine solche Urkunde herausgibt, unter Eid oder Wahrheitsversprechen. Er prüft die Urkunde auf ihre Echtheit hin und stellt fest, ob es sich um ein Memorandum oder Protokoll einer Handlung, einer Transaktion, eines Vorfalls oder eines Ereignisses handelt, ob die Urkunde im regulären Geschäftsgang hergestellt worden ist, und ob es dem regulären Geschäftsgang entsprach, eine solche Urkunde zur Zeit der Hand­lung, der Transaktion, des Vorfalls oder des Ereignisses, oder innerhalb einer ange­messenen Frist danach anzufertigen.
2.  Der Beamte ist für ein Protokoll der Zeugenaussage besorgt und fügt dieses der Urkunde bei.
3.  Wenn der Beamte sich von den in Absatz 1 erwähnten Tatsachen überzeugt hat, so bescheinigt er, was für ein Verfahren beobachtet worden ist, ferner was für Ent­scheidungen er getroffen hat, und beglaubigt durch sein Zeugnis die Urkunde, oder eine Kopie davon, oder einen Auszug daraus und das Protokoll der Zeugeneinver­nahme. Bescheinigung und Zeugnis sind von dem Beamten unter Bezeichnung sei­ner Amtsfunktion zu unterzeichnen und mit dem Amtssiegel der das Ersuchen aus­führenden Behörde zu versehen.
4.  Jede Person, die die beglaubigte Urkunde weiter übermittelt, bescheinigt die Echtheit der Unterschrift und die amtliche Funktion des attestierenden Beamten oder im Falle früherer Zertifizierungen der zuletzt zertifizierenden Person. Die abschliessende Zertifizierung kann erfolgen durch:
a. einen Beamten der Zentralstelle des ersuchten Staats;
b. einen im ersuchten Staat amtierenden diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchenden Staats; oder
c. einen im ersuchenden Staat amtierenden diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchten Staats.
5.  Betrifft ein Ersuchen nach diesem Artikel ein anhängiges Gerichtsverfahren, so kann der Angeklagte, falls er es verlangt, anwesend und von einem Rechtsbeistand vertreten sein und die Person, die die Urkunde herausgibt, über deren Echtheit und Zulässigkeit als Beweismittel befragen. Falls der Angeklagte verlangt, anwesend oder vertreten zu sein, kann ein Vertreter des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten ebenfalls anwesend sein und an den Zeugen solche Fragen stellen.
6.  Urkunden, Kopien davon, Eintragungen darin oder Auszüge daraus, die diesem Artikel gemäss beglaubigt worden sind und nicht aus anderen Gründen als Beweis­mittel unzulässig sind, sind ohne weitere Grundlage oder Beglaubigung von jedem Gericht im ersuchenden Staat als Beweis der Handlung, der Transaktion, des Vor­falls, oder des Ereignisses zuzulassen.
7.  Wird die Echtheit einer nach Massgabe dieses Artikels beglaubigten Urkunde von einer Partei in irgendeinem Verfahren bestritten, so hat diese die Unechtheit der Urkunde zur Zufriedenheit des Gerichts, vor dem das Verfahren anhängig ist, dar­zutun, wenn sie aus diesem Grund als Beweismittel ausgeschlossen sein soll.
¹⁰ Siehe auch den Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf Seite 36 hiernach.
Art. 19 Öffentliche Urkunden
1.  Auf Ersuchen beschafft der ersuchte Staat eine Kopie einer öffentlichen Urkunde oder eines Auszugs daraus und lässt diese Kopie durch das Zeugnis einer dazu be­fugten Person beglaubigen. Ein solches Zeugnis ist von der Person, die es ausstellt, unter Bezeichnung ihrer Amtsfunktion zu unterzeichnen und mit dem Amtssiegel der das Ersuchen ausführenden Behörde zu versehen. Das in Artikel 18 beschrie­bene Zertifizierungsverfahren ist zu befolgen.
2.  Ausser nach den anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staats ist die Kopie einer öffentlichen Urkunde des ersuchten Staats oder einer Ein­tragung darin ohne zusätzliche Grundlage oder Beglaubigung als Beweismittel zulässig, wenn sie gemäss Absatz 1 beglaubigt und zertifiziert worden und auch anderweitig als Beweismittel zulässig ist.
Art. 20 ¹¹ Zeugenbeweis zur Beglaubigung von Schriftstücken
1.  Die Zentralstelle des ersuchten Staats ist befugt, Personen zum Erscheinen in die­sem Staat vor Vertretern des ersuchenden Staats oder eines seiner Gliedstaaten vor­zuladen, damit sie Schriftstücke, Akten oder Beweisstücke, die vom ersuchten Staat herausgegeben werden, vorlegen und darüber Zeugnis ablegen, wenn diese nach dem im ersuchenden Staat anwendbaren Recht Voraussetzung ist für deren Zuläs­sigkeit als Beweismittel in einem Strafverfahren und dieser Staat darum ersucht.
2.  Die Zentralstelle des ersuchten Staats hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der dem Verfahren nach Absatz 1 beiwohnen darf. Er ist berechtigt, gegen Fragen Einspruch zu erheben, welche entweder
a. mit dem Recht oder der Übung des ersuchten Staats unvereinbar sind, oder
b. über den Rahmen von Absatz 1 hinausgehen.
¹¹ Siehe auch den Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf Seite 37 hiernach.
Art. 21 Rechte an Beweisstücken
Machen der ersuchte Staat, einer seiner Gliedstaaten oder eine Drittperson an Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken, deren Herausgabe verlangt oder bewirkt wurde, Eigentum oder sonstige Rechte geltend, so richten sich diese nach dem Recht des Ortes, an dem sie erworben wurden. Eine Vorlage- oder Herausgabepflicht nach diesem Vertrag geht den im vorstehenden Satz erwähnten Rechten vor. Diese Rechte bleiben jedoch anderweitig unberührt.

Kapitel VI Zustellung für den ersuchenden Staat und verwandte Bestimmungen

Art. 22 ¹² Zustellung von Schriftstücken
1.  Die zuständigen Behörden des ersuchten Staats bewirken die Zustellung jeder Verfahrensurkunde, einschliesslich Gerichtsurteile, Entscheide oder gleichartige Schriftstücke, die ihnen zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt wer­den. Sofern nicht Zustellung in einer besonderen Form verlangt wird, kann sie durch eingeschriebenen Brief bewirkt werden. Auf Verlangen bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung durch persönliche Übergabe an den Empfänger oder, falls dies mit dem Recht des ersuchten Staats vereinbar ist, in irgendeiner anderen Form.
2.  Die Zustellung einer Vorladung, im ersuchenden Staat als Zeuge zu erscheinen, an Personen, die nicht Angehörige des ersuchenden Staats sind, kann der ersuchte Staat ablehnen, sofern sie sich im Strafverfahren, worauf sich das Ersuchen bezieht, zu verantworten haben.
3.  Ein Ersuchen muss mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin bei der Zentralstelle des ersuchten Staats eingehen. Diese Frist ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes für das Erscheinen und bei der Übermittlung des Ersu­chens zu berücksichtigen. Sie kann in sehr dringlichen Fällen von der Zentralstelle des ersuchten Staats gekürzt werden.
4.  Die Zustellung wird durch eine vom Empfänger datierte und unterschriebene Bestätigung nachgewiesen oder durch eine Bescheinigung, welche Form und Datum der Zustellung beurkundet und von der sie ausführenden Person unterschrieben ist.
¹² Siehe auch den Briefwechsel vom 25. Mai 1973 auf Seite 39 hiernach.
Art. 23 Persönliches Erscheinen
1.  Wird das persönliche Erscheinen einer Person, die in dem Gegenstand des Ersu­chens bildenden Strafverfahren nicht angeklagt ist, im ersuchenden Staat für beson­ders notwendig erachtet, so weist dieser Staat im Ersuchen um Zustellung der Vor­ladung darauf hin und bezeichnet den Gegenstand der Befragung. Er gibt Art und Höhe der zu zahlenden Entschädigung und der zu erstattenden Auslagen an.
2.  Bei der Zustellung der Vorladung fordert die ausführende Behörde den Empfän­ger auf, vor der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats zu erscheinen, und fragt ihn, ob er damit einverstanden ist. Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat die Antwort unverzüglich bekannt.
3.  Willigt der Adressat ein zu erscheinen, so kann der ersuchte Staat ihm auf Ver­langen des ersuchenden Staats einen Vorschuss gewähren. Dieser wird auf der Vor­ladung vermerkt und vom ersuchenden Staat bei der Abrechnung berücksichtigt.
Art. 24 Wirkungen der Zustellung
1.  Leistet eine andere Person als ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staats einer ihr gemäss Artikel 22 zugestellten Vorladung zum Erscheinen im ersuchenden Staat nicht Folge, so darf sie weder irgendwelchen Nachteilen zivil- oder strafrechtlicher Art, noch anderen Sanktionen oder sonstigem Zwang unterworfen werden, selbst wenn die Vorladung diesbezügliche Androhungen enthält.
2.  In dem Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, richten sich die Wirkungen der Weigerung, eine nach Artikel 22 zugestellte Verfahrensurkunde anzunehmen oder ihr Folge zu leisten, nach dem Recht des ersuchenden Staats.
3.  Die Zustellung einer Verfahrensurkunde nach Artikel 22 an andere Personen als Staatsangehörige des ersuchenden Staats begründet keine Gerichtsbarkeit im ersu­chenden Staat.
Art. 25 Erzwingung der Aussage im ersuchenden Staat
1.  Eine Person, die aufgrund einer ihr nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung vor einer Behörde im ersuchenden Staat erscheint, darf nicht zu einer Zeugenaus­sage oder Erklärung oder zur Herausgabe von Schriftstücken oder Beweisstücken gezwungen werden, wenn ihr nach dem Recht eines der beiden Staaten ein Verwei­gerungsrecht zusteht oder der nachfolgende Absatz 2 zur Anwendung kommt. Ein solches Verweigerungsrecht im ersuchten Staat wird angenommen, soweit dort davon Gebrauch gemacht werden könnte, wenn die Handlungen, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens sind, in dessen Hoheitsgebiet begangen worden wären.
2.  Erscheint eine solche Person vor einer Behörde in den Vereinigten Staaten, so darf sie nur insoweit gezwungen werden, Zeugenaussagen zu machen, Erklärungen abzugeben oder Schriftstücke oder Beweisstücke herauszugeben, welche in Artikel 10 Absatz 2 erwähnte Tatsachen offenbaren würden, als die dort unter Buchstaben a, b und c aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind.
3.  Beruft sich jemand darauf, dass im ersuchten Staat ein Verweigerungsrecht nach Absatz 1 oder eine Beschränkung nach Absatz 2 bestehe, so ist dafür im ersuchen­den Staat eine Bescheinigung der Zentralstelle des ersuchten Staats massgebend; der ersuchende Staat kann jedoch nach deren gebührender Würdigung bezüglich der Anwendbarkeit von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, b und c seine eigene Entschei­dung treffen.
Art. 26 Zuführung von Häftlingen
1.  Ein Ersuchen nach Artikel 22 kann auch gestellt werden, wenn eine im ersuchten Staat in Haft gehaltene Person als Zeuge oder zur Gegenüberstellung vor einer Behörde im ersuchenden Staat benötigt wird.
2.  Ein Häftling wird dem ersuchenden Staat zur Verfügung gestellt, wenn
a. er einwilligt,
b. keine wesentliche Verlängerung der Haft zu erwarten ist, und
c. die Zentralstelle des ersuchten Staats feststellt, dass der Zuführung keine anderen wichtigen Gründe entgegenstehen.
3.  Die Ausführung des Ersuchens kann verschoben werden, solange die Anwesen­heit des Häftlings für ein Ermittlungs- oder Strafverfahren im ersuchten Staat not­wendig ist.
4.  Der ersuchende Staat hat das Recht und die Verpflichtung, den Zugeführten in Haft zu halten, sofern nicht der ersuchte Staat seine Freilassung gestattet. Der Häft­ling wird vom ersuchenden in den ersuchten Staat zurückgeführt, sobald die Umstände es erlauben oder gemäss den getroffenen Abmachungen. Der Häftling verfügt über alle Mittel nach dem Recht im ersuchenden Staat, um sicherzustellen, dass seine Haft oder Rückführung mit diesem Artikel und der Verfassung dieses Staats in Übereinstimmung steht.
5.  Der ersuchende Staat kann die Rückführung nicht allein deshalb verweigern, weil der Häftling Angehöriger dieses Staats ist.
Art. 27 Freies Geleit
1.  Eine Person, die aufgrund einer ihr nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung vor einer Behörde im ersuchenden Staat erscheint, darf in diesem Staat wegen einer Handlung oder Verurteilung aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat weder verfolgt, noch, ausgenommen im Falle des Artikels 26 Absatz 4, in Haft gehalten, oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2.  Für eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die auf solche Weise erscheint, um sich wegen einer strafbaren Handlung zu verantworten, gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht hinsichtlich einer in der Vorladung vermerkten Handlung oder Verurteilung oder einer darin inbegriffenen geringeren Straftat.
3.  Das in diesem Artikel vorgesehene freie Geleit endet, wenn die erschienene Per­son 10 Tage nach Empfang der amtlichen Mitteilung, dass ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich ist, von der Gelegenheit, den ersuchenden Staat zu verlassen, keinen Gebrauch gemacht hat, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückkehrt.

Kapitel VII Allgemeine Verfahrensvorschriften

Art. 28 Zentralstelle
1.  Für die Behandlung von Ersuchen um Rechtshilfe ist eine Zentralstelle zuständig. Zentralstelle für die Schweiz ist das Bundesamt für Justiz¹³ des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Zentralstelle für die Vereinigten Staaten ist der Chef des Justizdepartementes oder ein von ihm Bevollmächtigter.
2.  Solche Ersuchen werden von der Zentralstelle des ersuchenden Staats aufgrund eines entsprechenden und von ihr genehmigten Antrages für Gerichte oder Behörden des Bundes oder der Gliedstaaten gestellt, die nach Gesetz mit der Untersuchung oder der Verfolgung strafbarer Handlungen beauftragt sind.
3.  Die Zentralstellen der beiden Staaten können zur Ausführung dieses Vertrages unmittelbar miteinander verkehren.
¹³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4 a der Publikations­verordnung vom 15. Juni 1998 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 29 Inhalt der Ersuchen
1.  Ein Ersuchen um Rechtshilfe soll den Namen der Behörde bezeichnen, die das Ermittlungs- oder Strafverfahren führt, auf welches sich das Ersuchen bezieht, und soweit wie möglich angeben:
a. Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung, eine Beschreibung der wesentlichen behaupte­ten oder festzustellenden Handlungen;
b. den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte; und
c. den vollen Namen, Ort und Datum der Geburt und Adresse der Personen, welche im Zeitpunkt des Ersuchens Gegenstand der Untersuchung oder des Verfahrens sind, und alle sonstigen Angaben, die zu ihrer Identifizierung beitragen können.
2.  Soweit erforderlich und möglich, soll das Ersuchen enthalten:
a. die unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Angaben hinsichtlich eines Zeu­gen oder jeder andern durch das Ersuchen betroffenen Person;
b. eine Beschreibung des anzuwendenden Verfahrens;
c. eine Erklärung, ob die Bekräftigung von Zeugenaussagen oder Erklärungen durch Eid oder Wahrheitsversprechen verlangt wird;
d. eine Beschreibung der verlangten Auskünfte, Erklärungen oder Zeugenaus­sagen;
e. eine Beschreibung der Schriftstücke, Akten oder Beweisstücke, deren Her­ausgabe oder Sicherstellung verlangt wird, sowie eine Beschreibung der Per­son, die sie herausgeben soll, und der Form, in der sie reproduziert und beglaubigt werden sollen; und
f. Angaben über die Entschädigungen und Auslagen, auf die eine im ersuchen­den Staat erscheinende Person Anspruch hat.
Art. 30 Sprache
1.  Ersuchen und alle angefügten Unterlagen sollen im Fall eines Ersuchens an die Schweiz mit einer französischen, und im Fall eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten mit einer englischen Übersetzung versehen sein. Wenn nötig, kann die schweizerische Zentralstelle anstelle der französischen Übersetzung eine deutsche oder italienische Übersetzung verlangen.
2.  Die Übersetzung aller bei der Ausführung des Ersuchens angefertigten oder erhobenen Protokolle, Erklärungen, Schriftstücke oder Akten ist Sache des ersuchen­den Staats.
Art. 31 Ausführung der Ersuchen
1.  Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentral­stelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen.
2.  Entspricht ein Ersuchen dem Vertrag, so leitet es die Zentralstelle des ersuchten Staats an die zuständige oder die von ihr bestimmte Behörde des Bundes oder eines seiner Gliedstaaten zur Ausführung weiter. Die Behörde, der ein Ersuchen zugeleitet wird, verfügt bei seiner Ausführung über alle Befugnisse und die Zwangsgewalt, die ihr in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bezüglich einer unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Tat zusteht. Stellt die Schweiz das Ersuchen, so ermächtigt dieser Absatz, das Erscheinen und die Aussage eines Zeugen, die Vorlage von Schriftstücken, Akten und Beweisstücken durch eine «Grand Jury» erzwingen zu lassen.
3.  Die Behörde, an die ein Ersuchen gemäss Absatz 2 weitergeleitet wird, erlässt, wenn nötig, nach ihrem eigenen Verfahrensrecht die erforderlichen Verfahrensur­kunden, um das Erscheinen und eine Erklärung oder Zeugenaussage von Personen oder die Herausgabe oder Sicherstellung von Schriftstücken, Akten oder Beweis­stücken zu verlangen.
4.  Die Ausführung eines Ersuchens kann mit Zustimmung der Zentralstelle des ersuchenden Staats einer dafür geeigneten Privatperson übertragen werden, wenn die Umstände dies erfordern.
5.  Ein Ersuchen wird so schnell ausgeführt, wie es die Umstände gestatten.
Art. 32 Rücksendung des vollzogenen Ersuchens
1.  Nach Ausführung eines Ersuchens übermittelt die ausführende Behörde das Ori­ginal und die erhaltenen Auskünfte und Beweise unter Angabe von Ort und Zeit der Ausführung der Zentralstelle des ersuchten Staats. Diese leitet sie an die Zentral­stelle des ersuchenden Staats weiter.
2.  Die Übergabe von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken kann aufgeschoben werden, wenn sie im ersuchten Staat für ein anhängiges amtliches Verfahren benö­tigt werden und, im Fall von Schriftstücken oder Akten, dem ersuchenden Staat Kopien angeboten wurden.
Art. 33 Unmöglichkeit der Ausführung
Der ersuchte Staat benachrichtigt den ersuchenden Staat unverzüglich unter kurzer Angabe der Gründe, wenn einem Ersuchen nicht voll entsprochen werden kann
a. wegen der Beschränkungen dieses Vertrages;
b. weil nach sorgfältiger Nachforschung der Aufenthalt der Person, deren Zeu­genaussage oder Erklärung verlangt wird, oder an die eine Zustellung bewirkt werden soll, nicht festgestellt werden kann, oder weil ihr Tod wahr­scheinlich ist;
c. weil nach sorgfältiger Nachforschung die Beweismittel nicht gefunden wer­den konnten; oder
d. wegen anderer physischer Hindernisse.
Art. 34 Kosten der Rechtshilfe
1.  Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen die folgenden Auslagen, die einer Behörde im ersuchten Staat durch die Ausführung eines Ersuchens entstanden sind: Reisekosten, Vergütungen an Sachverständige, Kosten für die Protokollierung, falls diese von nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen vorgenommen wurde; Kosten für Dolmetscher, Übersetzungskosten; und Vergütungen an einen mit Zustimmung des ersuchenden Staats für einen Zeugen oder Angeklagten bestellten Rechtsbeistand.
2.  Für irgendwelche andere Kosten kann keine Vergütung verlangt werden.
3.  Alle in Verbindung mit einem Ersuchen nach Artikel 26 entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat getragen.
4.  Gutsprachen oder Sicherheiten für die zu gewärtigenden Kosten werden nicht verlangt.
Art. 35 Rückgabe übermittelter Beweismittel
Originale von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken, die in Ausführung eines Ersuchens übermittelt worden sind, werden vom ersuchenden Staat so bald wie möglich zurückgegeben, sofern der ersuchte Staat nicht darauf verzichtet. Eine Behörde im ersuchenden Staat ist jedoch berechtigt, von der Rückgabe von Gegenstän­den abzusehen und darüber gemäss ihrer Rechtsordnung zu verfügen, sofern solche Gegenstände Personen in diesem Staat gehören und wenn im ersuchten Staat weder Eigentum noch sonstige Rechte an diesen Gegenständen geltend gemacht werden oder die auf solchen Rechten beruhenden Forderungen sichergestellt sind.

Kapitel VIII Benachrichtigung. Überprüfung von Entscheiden

Art. 36 Benachrichtigung
Nach Erhalt eines Ersuchens benachrichtigt der ersuchte Staat:
a. Personen, von denen die Abgabe einer Erklärung oder Zeugenaussage, oder die Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken verlangt wird;
b. Personen, die im ersuchenden Staat Verdächtigte in einem Ermittlungsver­fahren oder Angeklagte in einem Strafverfahren sind und im ersuchten Staat wohnen, wenn das Recht im ersuchenden Staat es allgemein oder für die Zulassung von Beweismitteln verlangt und dieser Staat darum ersucht; und
c. Angeklagte in einem Strafverfahren im ersuchenden Staat, wenn das Recht im ersuchten Staat eine solche Benachrichtigung vorschreibt.
Art. 37 Überprüfung von Entscheiden
1.  Die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen berechtigen niemanden, in den Vereinigten Staaten eine Klage wegen Nichtzulassung oder nachträglichen Aus­schlusses von Beweismitteln anzustrengen oder andere Rechtsmittel in Verbindung mit Ersuchen nach diesem Vertrag zu ergreifen, ausgenommen mit Bezug auf Arti­kel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13, Artikel 18 Absatz 7, Art. 25 Absatz 1, Artikel 26 und 27.
2.  In der Schweiz werden das Recht, Rechtsmittel gegen Entscheide von schweize­rischen Behörden in Verbindung mit Ersuchen nach diesem Vertrag zu ergreifen und das anwendbare Verfahren in Übereinstimmung mit diesem Vertrag durch Landes­recht geregelt.
3.  Im Falle irgendeiner Beschwerde, ein Staat, sei es der ersuchende, sei es der ersuchte Staat, habe es unterlassen, den ihm durch diesen Vertrag auferlegten Ver­pflichtungen zu entsprechen, kann der Betroffene, wenn bezüglich dieser Beschwerde nicht ein Rechtsbehelf nach Absatz 1 oder 2 vorgesehen ist, die Zentral­stelle des anderen Staats unterrichten. Wenn dieser andere Staat der Auffassung ist, diese Beschwerde sei noch weiter abzuklären, wird der erstgenannte Staat um Stel­lungnahme ersucht werden, nötigenfalls ist die Angelegenheit gemäss Artikel 39 zu erledigen.

Kapitel IX Schlussbestimmungen

Art. 38 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht
1.  Wenn ein in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren die Rechtshilfe in Straf­sachen zwischen den Vertragsparteien nach einem anderen Abkommen oder nach dem Recht im ersuchten Staat erleichtern würde, so wird für die Leistung solcher Rechts­hilfe das Verfahren nach diesem Vertrag angewendet. Rechtshilfe und Verfahren nach irgendeinem anderen internationalen Vertrag oder Übereinkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht in den Vertragsstaaten bleiben von diesem Vertrag unbe­rührt und werden dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
2.  Dieser Vertrag hindert die Vertragsparteien nicht, Ermittlungen und Strafverfah­ren gemäss ihrem innerstaatlichen Recht zu führen.
3.  Die Bestimmungen dieses Vertrags gehen abweichenden Vorschriften des inner­staatlichen Rechts in den Vertragsstaaten vor.
4.  Die Erteilung von Auskünften zur Verwendung in Fällen betreffend Steuern, die unter das Abkommen vom 24. Mai 1951¹⁴ zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen fallen, richtet sich ausschliesslich nach dessen Vorschriften; dies gilt nicht für Verfahren nach Kapitel II des vorlie­genden Vertrags, soweit die Bedingungen in Artikel 7 Absatz 2 erfüllt sind.
¹⁴ SR 0.672.933.61
Art. 39 Meinungsaustausch. Schiedsgericht
1.  Vertreter der Zentralstellen können, wenn es ratsam erscheint, ihre Meinungen über Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Vertrags im allgemeinen oder in bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen münd­lichen Meinungsaustausch treffen.
2.  Die Zentralstellen werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die über Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags entstehen, im gegenseitigen Einver­ständnis zu lösen. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, welche nicht von den Zentralstellen oder durch diplo­matische Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zur Zufriedenheit beigelegt werden können, sind, sofern die Parteien nicht ein anderes Einigungsverfahren ver­einbaren, auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter, der ein Angehöriger des betreffenden Staats sein muss, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der ein Angehöriger und Ein­wohner eines Drittstaats sein muss.
3.  Unterlässt es eine Vertragspartei, innert drei Monaten seit dem Datum des Ersu­chens um schiedsgerichtliche Entscheidung eines Streites, einen Schiedsrichter zu ernennen, so wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
4.  Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
5.  Ist in den in Absatz 3 und 4 angeführten Fällen der Präsident des Internationalen Gerichtshofes am Handeln verhindert oder ist er ein Angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist der Vizepräsident am Handeln verhindert oder ist er ein Angehöriger einer der bei­den Vertragsparteien, so wird die Ernennung vom rangältesten Richter vorgenom­men, der nicht Angehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist.
6.  Das Schiedsgericht bestimmt sein eigenes Verfahren, sofern nicht die Vertrags­parteien etwas anderes vereinbaren.
7.  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 40 Bedeutung von Begriffen
1.  In diesem Vertrag bedeutet:
a. der Ausdruck «ersuchender Staat» und «ersuchter Staat» je nach Zusammen­hang die Vereinigten Staaten von Amerika oder die Schweizerische Eid­genossenschaft;
b. der Ausdruck «Staat» oder «Staaten» je nach Zusammenhang einen oder mehrere Gliedstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen, den District of Columbia und das Commonwealth of Puerto Rico;
c. der Ausdruck «Kanton» oder «Kantone» einen oder mehrere Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
d. der Gebrauch des Wortes «im» vor «ersuchenden Staat» oder «ersuchten Staat» je nach Zusammenhang und soweit erforderlich eine Bezugnahme auf das gesamte Gebiet unter der Hoheit der Vereinigten Staaten, ihre Glied­staaten im Sinne von Buchstabe b und untergeordneten Gebietskörperschaf­ten, oder auf das Gebiet der Schweiz einschliesslich ihrer Kantone.
e. Mit Verweisungen auf das Recht oder das Verfahren im ersuchenden Staat oder auf das Recht oder das Verfahren, das bei der Ausführung von Ersu­chen anzuwenden ist, sind Verweisungen auf das Recht oder das Verfahren gemeint, das von der das Ersuchen ausführenden Behörde für ein von ihr geführtes Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren anzuwenden ist, oder das in vergleichbaren Ermittlungen oder Verfahren gewöhnlich anzuwenden wäre.
2.  Verlangt eine Bestimmung dieses Vertrags von einer anderen Behörde als der Zentralstelle die Benutzung eines Amtssiegels, so darf diese Behörde einen Hand­stempel benutzen, sofern sie einen solchen üblicherweise in ihren eigenen Angele­genheiten von ähnlicher Wichtigkeit gebraucht. Ein solcher Stempel wird für die Zwecke dieses Vertrags und die Zulassung von Beweismitteln wie ein Amtssiegel behandelt.
3.  Der Ausdruck «Beweisstücke» darf nicht dahin ausgelegt werden, dass er Gegen­stände ausschliesst, deren Zulassung als Beweismittel fraglich ist.
4.  Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bleibt für die Gerichte der Schweiz von den Bestimmungen dieses Vertrags über die Zulässigkeit von Beweismitteln unberührt.
5.  Verweisungen auf Rechtshilfe, welche nach diesem Vertrag geleistet werden muss oder geleistet werden kann, umfassen sowohl Rechtshilfe mit als auch solche ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen.
6.  Verweisungen auf «Ersuchen» oder «Ersuchen um Rechtshilfe» beziehen sich auf alle Beilagen und Ergänzungen.
7.  Der Ausdruck «Handlungen», soweit die Verübung von Straftaten gemeint ist, umfasst auch Unterlassungen.
8.  Der Ausdruck «Beschuldigter» umfasst, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, den Verdächtigten in einem hängigen Ermittlungsverfahren.
9.  Der Ausdruck «Rechtsbeistand» bedeutet den im einen oder andern Staat zur Ausübung des Anwaltsberufes Zugelassenen.
10.  Der Ausdruck «Antitrust-Gesetzgebung» umfasst, auf die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten angewendet, alle diejenigen Vorschriften, die im 15. Titel des United States Code, Kapitel 1 und in Kapitel 2 dieses Titels bis einschliesslich Arti­kel 77 enthalten sind, unter Ausschluss der Artikel 77a ff.
Art. 41 I nkrafttreten und Kündigung
1.  Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Washington ausgetauscht werden.
2.  Dieser Vertrag tritt 180 Tage nach dem Datum des Austausches der Ratifika­tionsurkunden in Kraft und findet auf vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Ver­trags begangene Handlungen Anwendung.
3.  Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von min­destens sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Gefertigt in Bern, im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind, am 25. Mai 1973.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den Präsidenten
der Vereinigten Staaten von Amerika:

A. Weitnauer

Walter J. Stoessel jun.
Shelby Cullom Davis

Anhang

Liste Straftaten, für welche Zwangsmassnahmen angewendet werden können

1. Mord.
2. Vorsätzliche Tötung und Totschlag.
3. Fahrlässige Tötung.
4. Böswillige Verwundung; vorsätzliche oder grobfahrlässige schwere Körper­verletzung.
5. Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung.
6. Widerrechtliches Werfen oder Auflegen einer ätzenden oder schädigenden Substanz auf die Person eines andern.
7. Entführung, unrechtmässiges Gefangenhalten oder andere rechtswidrige Freiheitsberaubung.
8. Böswilliges Nichterfüllen von Unterhaltspflichten oder böswilliges Verlas­sen eines Minderjährigen oder einer anderen abhängigen Person, wenn das Leben oder die Gesundheit des Minderjährigen oder der abhängigen Person gefährdet ist oder mit grosser Wahrscheinlichkeit gefährdet werden kann.
9. Notzucht; Vornahme unzüchtiger Handlungen.
10. Unzüchtige Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren.
11. iderrechtliche Abtreibung.
12. Frauen- und Kinderhandel.
13. Bigamie.
14. Raub.
15. Diebstahl; Einbruch; Eindringen in ein Haus oder Geschäft.
16. Veruntreuung, Unterschlagung.
17. Erpressung.
18. Annahme oder Transport von Geld, Wertpapieren oder anderen Vermö­genswerten mit Wissen, dass diese durch Unterschlagung, Diebstahl oder Betrug erlangt worden sind.
19. Betrug, einschliesslich: a. Erlangung von Vermögenswerten, Leistungen, Geld oder Wertpapieren durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch betrügerische Täu­schung oder durch andere betrügerische Mittel;
b. Betrug gegen den ersuchenden Staat oder seine Gliedstaaten, Bezirke oder Gemeinden;
c. Untreue oder Vertrauensmissbrauch begangen durch irgendwelche Per­sonen;
d. Benutzung der Post oder anderer Verkehrsmittel mit der Absicht zu betrügen oder zu täuschen, soweit dies nach den Gesetzen des ersuchen­den Staats strafbar ist.
20. Betrügerischer Bankrott.
21. Unwahre Angaben über Handelsgesellschaften und Genossenschaften, Ver­leitung zur Spekulation, ungetreue Geschäftsführung, Unterdrückung von Urkunden.
22. Bestechung, einschliesslich Verleitung zur, Anbieten oder Annehmen von Bestechung.
23. Fälschung oder Verfälschung, einschliesslich: a. Fälschung oder Verfälschung von öffentlichen oder privaten Wert­papieren, Obligationen, Zahlungsanweisungen, Warenrechnungen (Faktu­ren), Kreditbriefen oder anderen Dokumenten;
b. Fälschung oder Verfälschung von Münzen oder Geld;
c. Fälschung oder Verfälschung von amtlichen Siegeln, Stempeln oder Marken;
d. betrügerischer Gebrauch der obengenannten gefälschten oder ver­fälschten Gegenstände;
e. wissentliches und widerrechtliches Anfertigen oder Besitzen irgendwel­cher Geräte, Vorrichtungen, Werkzeuge oder Maschinen, die zum Fäl­schen von Geld, gleichgültig ob Metall- oder Papiergeld, geeignet oder bestimmt sind.
24. Wissentliche und vorsätzliche, unmittelbar oder durch einen anderen abge­gebene falsche, fiktive oder betrügerische Erklärung oder Darstellung in einer Angelegenheit, für die eine Verwaltungsbehörde im ersuchenden Staat zuständig ist und die eine in dieser Liste erwähnte oder sonst unter den Ver­trag fallende strafbare Handlung betrifft.
25. Meineid, Verleitung zum Meineid und andere falsche und beeidigte Erklä­rungen.
26. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über gewerbsmässige Wetten, Lotterien und Glücksspiele.
27. Brandstiftung.
28. Vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung oder Behinderung von Eisenbah­nen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder anderen Transportmitteln, oder irgend­eine böswillige Handlung in der Absicht, die Sicherheit einer in einem Zuge oder Luftfahrzeug, Schiff oder anderen Transportmitteln reisenden Person zu gefährden.
29. Seeräuberei; Meuterei oder Aufruhr an Bord eines Luftfahrzeuges oder Schiffes gegen die Autorität des Kapitäns oder Befehlshabers, jede Besitzer­greifung oder Ausübung der Befehlsgewalt über ein Luftfahrzeug oder Schiff durch Anwendung von Zwang oder Gewalt oder durch Drohung mit Zwang oder Gewalt.
30. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften (gleichgültig ob in Form von Steu­ervorschriften oder anderen Gesetzen) betreffend Verbot, Beschränkung oder Kontrolle von Handel, Einfuhr oder Ausfuhr, Besitz, Verheimlichung, Fabrikation, Herstellung oder Gebrauch von: a. Rauschgiften, Cannabis sativa-L, psychotropischen Substanzen, Kokain und seinen Derivaten;
b. giftigen chemischen Substanzen und gesundheitsschädlichen Stoffen;
c. Feuerwaffen, anderen Waffen, Sprengstoffen und Vorrichtungen zur Brandstiftung; wenn der Täter sich durch die Verletzung solcher Gesetze einer Straf­verfolgung und Gefängnisstrafe aussetzt.
31. Rechtswidrige Behinderung von Verfahren vor Gerichten oder Verwal­tungsbehörden oder Störung einer Strafuntersuchung durch Einschüchte­rung, Bestechen, Hindern, Bedrohen oder Verletzen von Gerichtsbeamten, Geschworenen, Zeugen oder Untersuchungsbeamten.
32. Rechtswidriger Missbrauch der Amtsgewalt, welcher Verlust von Leben, Freiheit oder Eigentum einer Person zur Folge hat.
33. Rechtswidrige Beeinträchtigung, Einschüchterung oder Störung bei einer Wahl oder Kandidatur für ein öffentliches Amt, der Tätigkeit als Geschwo­rener oder öffentlicher Angestellter oder beim Empfang oder Genuss von Leistungen einer öffentlichen Dienststelle.
34. Versuch oder Komplott (conspiracy), eine der in den vorangehenden Abschnitten dieser Liste aufgezählten Straftaten zu begehen; Teilnahme an sol­chen Straftaten oder deren Begünstigung.
35. Jede Straftat, bei der eine der in dieser Liste angeführten Rechtsverletzungen ein wesentlicher Bestandteil des Sachverhaltes ist, selbst wenn zur Begrün­dung der Bundesgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten das Versenden, der Transport, die Benutzung der Post oder von zwischenstaatlichen Verkehrs­mitteln auch Tatbestandsmerkmale der besonderen Straftat sind.

Briefwechsel vom 25. Mai 1973

Originaltext

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten

von Amerika

Bern

Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:
«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 3, 9, 10, 12 und 25.
Die Regierung der Vereinigten Staaten ist der Auffassung, dass das schwei­zerische Bankgeheimnis und Artikel 273 des Schweizerischen Strafgesetz­buches¹⁵ die in diesem Vertrag vorgesehene Rechtshilfe nicht einschränken, soweit nicht Artikel 10 Absatz 2 Ausnahmen vorsieht.
Es wird jedoch verstanden, dass die Offenbarung von Tatsachen, welche eine Bank üblicherweise geheimhalten muss, unter aussergewöhnlichen Umständen auch Tatsachen sein können, deren Übermittlung an den ersuchen­den Staat geeignet sein könnte, « ähnliche wesentliche Interessen» des er­suchten Staats zu beeinträchtigen. Gleicherweise könnte auch die Offen­barung von Tatsachen, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstel­len, unter aussergewöhnlichen Umständen von solch bedeutsamer Wichtig­keit sein, dass sie «ähnliche wesentliche Interessen» des ersuchten Staats be­einträchtigen würde. In beiden Fällen wäre der ersuchte Staat nach Artikel 3 Absatz 1 berechtigt, die Rechtshilfe abzulehnen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bun­desrates entsprechen.»
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten

von Amerika

Bern

Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:
«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 5, und Ihnen die Auffassung der Regierung der Vereinigten Staaten hinsichtlich dieses Artikels zur Kenntnis zu bringen: (A) Die in Artikel 5 festgesetzten Verwendungsbeschränkungen haben lediglich den Sinn einer Vereinbarung zwischen Regierungen und berechtigen gemäss Artikel 37 Absatz 1 niemanden, in den Vereinigten Staaten ein Beweismittel ausschliessen oder aus dem Recht weisen zu lassen oder irgend eine andere gerichtliche Verfügung zu erwirken. Behauptet jemand, eine Behörde in den Vereinigten Staaten von Amerika habe von der Schweiz erhaltenes Material in einer mit den Beschrän­kungen des Artikels 5 nicht vereinbaren Art verwendet, so steht als Rechtsbehelf ausschliesslich die Möglichkeit zur Verfügung, die schweizerische Zentralstelle zu benachrichtigen, die sich damit nur im Sinne einer Angelegenheit zwischen Regierungen zu befassen hat; es besteht keine Legitimation zur Veranlassung der Überprüfung solcher Behauptungen in irgend einem Verfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der ersuchte Staat verlangt, wenn diese Behauptungen nach seiner Auffassung eine Abklärung erfordern, vom ersuchen­den Staat Auskunft. Dieser Staat kann seine Antwort, je nach Lage der Dinge, schriftlich erteilen oder bei einem mündlichen Meinungsaus­tausch nach Artikel 39 Absatz 1.
(B) Die Bezugnahme in Absatz 3 Buchstabe b des Artikels 5 auf ein Straf­verfahren, für das Rechtshilfe zulässig ist, schliesst alle Verfahren ein, für die nach dem Vertrag Rechtshilfe zu leisten ist oder gewährt werden kann, gleichgültig, ob dabei im ersuchten Staat Zwangsmassnahmen angewendet werden müssten oder nicht.
(C) Die Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 5 haben nicht den Sinn, die Verwendung öffentlich bekannt gewordener Informationen mehr zu beschränken, als dies der Fall wäre hinsichtlich Informationen, die im ersuchten Staat öffentlich bekannt geworden sind.
(D) Die Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 5 sollen nicht ange­wendet werden auf die Einreichung zusätzlicher Rechtshilfeersuchen auf Grund des Vertrags, soweit diese sich auf strafbare Handlungen beziehen, die entweder in der Liste erwähnt oder als schwer zu qualiflizie­ren sind im Sinne von Artikel 10 Absatz 2.
(E) Die Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 5 beziehen sich nicht auf eine Verwendung, welcher der ersuchte Staat besonders zugestimmt hat.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bun­desrates entsprechen.»
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

Bern

Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:
«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Ver­einigten Staaten von Amerika, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 10 Absatz 2.
Der Schweizerische Bundesrat ist bezüglich des in Buchstabe a dieser Bestimmung verwendeten Ausdrucks «schwere Straftat» der Auffassung, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn die Tat objektiv schwer ist, es sei denn, dass wesentliche Tatsachen oder andere Umstände, wie die Verwerflichkeit der Absicht oder die Art und Weise der Begehung, sie als «schwer» qualifi­zieren. Ob ein in der Liste erwähnter Tatbestand das Erfordernis der «objek­tiven Schwere» erfüllt, beurteilt sich nach folgenden Kriterien: 1. Mangels klarer Hinweise auf das Gegenteil wird angenommen, dass eine Straftat «schwer» ist, wenn sie a. eine unter den Nummern 1, 2, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 17, 22, 25, 28‑30, 32 und 33 erwähnte Tat ist. Hinsichtlich der unter Nummer 30 aufgeführten Taten wird jedoch im Einzelfall zu prüfen sein, ob Natur und Menge des Stoffes, das vorgeworfene Verhalten und die weitere Tätigkeit des Verdächtigten oder Angeklagten die Qualifi­kation «schwer» rechtfertigen;
b. unter Anwendung von Gewalt oder Waffen begangen wurde;
c. durch eine Bande begangen wurde; oder
d. schwere Folgen für das Opfer hatte.
2. Straftaten gegen das Vermögen, zum Beispiel Nummer 15, 16, 18–21, 23 und 27 der Liste gelten als «schwer» wenn der bezifferbare Delikts­betrag $ 1000.– übersteigt. Im Falle einer erheblichen Änderung der Wechselkurse in einem der beiden Staaten oder in beiden soll der Deliktsbetrag im Verfahren nach Artikel 39 Absatz 1 und 2 geprüft und nötigenfalls neu festgesetzt werden.
3. Ob die unter Nummer 34 und 35 erwähnten Straftaten «schwer» sind, wird anhand der ihnen zugrundeliegenden Taten bestimmt.
In bezug auf Ersuchen, die der Verfolgung einer in Artikel 6 Absatz 2 beschriebenen Person dienen, werden beim Entscheid darüber, ob die Bedingung gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sei, Gewalt­akte oder andere, von der organisierten Verbrechergruppe begangene schwere Straftaten berücksichtigt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika entsprechen.»
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übereinstimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten
von Amerika

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

Bern

Exzellenz,
Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenos­senschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf des­sen Artikel 15.
Im Zusammenhang mit der nach Artikel 15 bestehenden Verpflichtung, die öffent­liche Zugänglichkeit von Auskünften, Schriftstücken und Beweismitteln, die von der Schweiz übermittelt worden sind, zu beschränken, wird auf den Zusatzartikel Vl der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika hingewiesen, welcher folgenden Wortlaut hat:
In allen Strafverfahren hat der Angeklagte Anspruch auf einen ohne Verzö­gerung durchzuführenden und öffentlichen Prozess vor einem unparteiischen Geschworenengericht desjenigen Staats und Bezirks, in welchem die Straftat begangen wurde, wobei der zuständige Bezirk vorher auf gesetzlichem Wege zu ermitteln ist. Er hat weiterhin Anspruch darauf, über die Art und Gründe der Anklage unterrichtet und den Belastungszeugen gegenüber­gestellt zu werden, sowie auf Zwangsvorladung von Entlastungszeugen und einen Rechtsbeistand zu seiner Verteidigung.
Aus der Auslegung dieses Zusatzartikels durch Bundesgerichte der Vereinigten Staaten von Amerika ergibt sich, dass jeder Versuch der Beschränkung der öffent­lichen Zugänglichkeit von Zeugenaussagen, die sich auf Schuld oder Unschuld einer verfolgten Person beziehen, die «public trial‑Vorschrift» verletzen würde.
Unter diese Vorschrift würden auch Zeugenaussagen fallen, die nach diesem Vertrag in der Schweiz erhoben worden sind und in einem gerichtlichen Strafverfahren von den Vereinigten Staaten von Amerika als Beweismittel verwendet werden sollen.
Es ergibt sich daraus ferner, dass die öffentliche Zugänglichkeit von Schriftstücken, die sich auf Schuld oder Unschuld des Angeklagten beziehen, nicht aufgehoben werden kann, ohne dass dadurch die «public trial-Vorschrift» verletzt wird. Da jedoch nicht zweifellos feststeht, ob die öffentliche Zugänglichkeit von Schriftstücken aufgehoben werden kann, wird die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, sobald von der Schweiz übermittelte Schriftstücke dazu eine geeignete Gelegenheit bieten, den Erlass einer gerichtlichen Schutzverfügung (protective order) beantra­gen. Eine solche Verfügung hätte den Zweck, die Zugänglichkeit schriftlicher Be­weismittel auf das Gericht, die Geschworenen, den Vertreter der Anklage, den An­geklagten und seinen Verteidiger zu beschränken, und zwar vor erster Instanz wie auch in den Rechtsmittelverfahren. In dem Umfang, in dem eine Verwendung der «protective order» von unseren Gerichten geschützt würde, wird die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in den Fällen, in denen von der Schweiz auf Grund des Vertrages übermittelte schriftliche Beweismittel nach Artikel 15 zu be­handeln sind, solche Verfügungen beantragen.
Überdies ist es dem in einem Strafverfahren Angeklagten, sofern er aus freiem Wil­len darum ersucht, nicht verwehrt, die Entbindung von seinem verfassungsmässigen Recht auf ein öffentliches Verfahren zu beantragen, was, falls diesem Antrag ent­sprochen wird, dazu führt, die Öffentlichkeit bezüglich der von der Schweiz über­mittelten Beweismittel und Informationen zu beschränken.
Ohne Rücksicht auf das Ausmass, in dem das Geheimnis während der Hauptver­handlung oder des Rechtsmittelverfahrens zu wahren möglich war, wird sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bemühen, nach Abschluss der Haupt­verhandlung oder des Rechtsmittelverfahrens diejenigen Teile des amtlichen Dos­siers mit dem Gerichtssiegel versehen zu lassen, welche die Vereinigten Staaten von Amerika von der Schweiz gemäss diesem Vertrag erhalten haben und worauf sich das nach Artikel 15 dieses Vertrags gestellte Ersuchen der Schweiz bezieht.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang dieses Briefes bestätigten.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten
von Amerika

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten

von Amerika

Bern

Exzellenz,
Von Ihrem Schreiben vom 25. Mai 1973, mit dem Sie die Bedeutung von Artikel 15 einlässlich erläutern, habe ich gebührend Kenntnis genommen. Ich möchte Ihnen für Ihre Erklärungen danken.
Sie haben mich darauf hingewiesen, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen wahrscheinlich nicht möglich ist, im Masse, in dem es die schweizerische Regierung als wünschbar erachtet, Beweismittel oder Informationen, welche in Artikel 10 Absatz 2 beschrieben und von der Schweiz auf Grund dieser Bestimmung übermittelt worden sind, geheim zu halten, wenn sie in den Vereinigten Staaten von Amerika im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Beweismittel vorgelegt werden oder anderweitig Verwendung finden.
Die schweizerische Regierung hofft sehr auf den Erfolg der gemäss Ihrem Brief von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu unternehmenden und auf eine Verstärkung des Schutzes solcher Beweismittel oder Informationen gerichteten Bemühungen sowie – unter Berücksichtigung der Entwicklung ihrer Rechtsordnung – auf die Ausweitung dieser Bemühungen über die von Ihnen erwähnten Grenzen hinaus.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten

von Amerika

Bern

Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:
«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 18 und 20.
Die Regierung der Vereinigten Staaten ist der Auffassung, dass Fragen, die von Vertretern des ersuchenden Staats nach Artikel 20 gestellt werden kön­nen, nicht über den Rahmen von Absatz 1 dieses Artikels hinausgehen, soweit sie sich auf die Echtheit und die Zulässigkeit als Beweismittel von Schriftstücken oder Akten beziehen. Solche Fragen würden diejenigen um­fassen: 1. nach der Verantwortung des Zeugen für die Herstellung und die Nach­führung von Schriftstücken und Akten;
2. ob die Schriftstücke oder Akten als Memoranda oder Protokolle zur Aufzeichnung von Handlungen, Transaktionen, Vorfällen oder Ereig­nissen ausgefertigt wurden;
3. ob die Schriftstücke oder Akten im ordentlichen Geschäftsgang her­gestellt wurden;
4. ob es dem ordentlichen Geschäftsgang entsprach, solche Schriftstücke oder Akten entweder zur Zeit der Handlung, der Transaktion, des Vor­falles oder des Ereignisses, oder innerhalb einer angemessenen Frist danach, herzustellen;
5. nach der Bedeutung einer Eintragung in den Schriftstücken oder Akten; und
6. nach dem Verfahren, das bei der Herstellung und Nachführung der Schriftstücke oder Akten sowie bei der Erlangung der darin vermerkten Auskünfte angewendet wurde.
Das gleiche gilt hinsichtlich von Fragen nach Artikel 18 Absatz 5.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bun­desrates entsprechen.»
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

Bern, den 25. Mai 1973

Seiner Exzellenz

Herrn Shelby Cullom Davis

Botschafter der Vereinigten Staaten

von Amerika

Bern

Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen:
«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 22 Absatz 1.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist der Auffassung, dass der im angeführten Absatz und sonstwo in diesem Vertrag angewendete Ausdruck «Verfahrensurkunde» die folgenden Schriftstücke umfasst, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist: gewöhnliche und sub poena Auffor­derungen, zu erscheinen, oder zu erscheinen und Dokumente herauszugeben, sowie Aufforderungen, zu erscheinen und sich wegen einer Anklage im ersuchenden Staat zu verantworten.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bun­desrates entsprechen. »
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Albert Weitnauer

Schweizerischer Botschafter

¹⁵ SR 311.0

Briefwechsel vom 23. Dezember 1975

Originaltext

Der Vorsteher des Eidgenössischen

Bern, den 23. Dezember 1975

Politischen Departementes

Herrn Harry 1. Odell

Geschäftsträger

der Vereinigten Staaten von Amerika

Bern

Herr Geschäftsträger,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 23. De­zember 1975 anzuzeigen:
«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Bern am 25. Mai 1973, und das schweizerische Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975¹⁶ zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Straf­sachen Bezug zu nehmen.
Angesichts der Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 2 des erwähnten schweizerischen Bundesgesetzes ist die Regierung der Vereinigten Staaten darüber beunruhigt, dass Beweismaterial, welches die zuständigen schweize­rischen Behörden in Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrags erhoben haben, von den Gerichten der Vereinigten Staaten als Beweismittel nicht zugelassen werden könnte. Diese Bedenken beruhen auf der Auffas­sung, dass in gewissen Kantonen keine Bestimmungen über die Bekräfti­gung einer Zeugeneinvernahme durch Eid oder Wahrheitsversprechen beste­hen. Wo diese Sachlage gegeben ist, wird nach Auffassung meiner Regie­rung einem Zeugen dennoch nachdrücklich empfohlen, sein Zeugnis frei­willig durch Eid oder Wahrheitsversprechen formell zu bekräftigen.
Ich bin ersucht worden festzustellen, welches Verfahren eingeschlagen wird, wenn die Zentralstelle der Vereinigten Staaten einen Antrag gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrags stellt und ein Eid oder ein Wahrheitsverspre­chen in dem in Betracht fallenden Kanton abgelehnt wird. Nach Auffassung meiner Regierung gelten die Strafandrohungen von Artikel 307 des Schwei­zerischen Strafgesetzbuches¹⁷ wegen vorsätzlichen falschen Zeugnisses in allen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, selbst wenn der Eid oder das Wahrheitsversprechen im Prozessrecht des in Frage kommenden Kantons nicht vorgesehen ist. Gestützt auf diese Auffassung besteht gegen­seitiges Einverständnis darüber, dass im Falle der Weigerung eines Zeugen, sein Zeugnis formell durch Eid oder Wahrheitsversprechen zu bekräftigen, und bei Fehlen besonderer Bestimmungen über den Eid oder das Wahrheits­versprechen im anwendbaren Prozessrecht der Zeuge vor der Ablegung des Zeugnisses zur Wahrheit ermahnt und auf die Folgen hin­gewiesen wird, die das Schweizerische Strafgesetzbuch an die nicht wahrheitsgemässe Aussage knüpft, sowie auf die Tatsache, dass diese Unterrichtung im Verhandlungs­protokoll festgehalten wird.
Zusätzlich zu dem oben beschriebenen Verfahren wäre es wünschbar, dass der Zeuge nach seiner Abhörung dieses Protokoll unterzeichnet und dabei bestätigt, dass sein Zeugnis der Wahrheit entspricht, und nach Auffassung meiner Regierung wird dem Zeugen die Unterzeichnung einer solchen Erklärung nachdrücklich empfohlen.
Wenn der Schweizerische Bundesrat die vorstehende Auffassung teilt, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir dies in einem Brief bestätigten.»
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die erneute Versicherung meiner ausge­zeichnetsten Hochachtung.

Graber

¹⁶ SR 351.93
¹⁷ SR 311.0
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