Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen ... (154.213)
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Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton

Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton Vom 14. Mai 1991 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat, zwecks Gewährleistung des Mitspracherechts öffentlich-rechtlicher Arbeit - nehmer bei der Regelung der arbeitsrechtlichen Bedingungen durch den Kanton Zug, beschliesst: Das Verfahren zur Wahrnehmung der arbeitsrechtlichen Inter - essen öffentlich- rechtlicher Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton wird wie folgt geregelt:

§ 1 Arbeitnehmer

1 Öffentlich-rechtliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Reglements sind: 1. die Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung und der Ge - richte sowie die Lehrkräfte der kantonalen Schulen; 2. die Beamten und Angestellten der selbständigen Anstalten des Kantons, insbesondere der Gebäudeversicherung und der Pensionskas - se; 3. die Lehrkräfte der gemeindlichen Schulen.

§ 2 Arbeitgeber

1 Arbeitgeber im Sinne dieses Reglements ist der Kanton, vertreten durch: 1. den Regierungsrat; 2. das Obergericht und das Verwaltungsgericht.

§ 3 Gewährleistung des Mitspracherechts

1 Die arbeitsrechtlichen Interessen umfassen alle Arbeitsbedingungen, so - weit die Arbeitnehmerschaft allgemein betroffen ist, d. h. insbesondere Be - gründung, Inhalt und Beendigung des Wahl- bzw. Anstellungsverhältnisses, Arbeitszeit, Besoldung, Sozialleistungen, Aus- und Weiterbildung sowie Vorsorge. Individuelle Massnahmen bilden nicht Gegenstand des Mitspra - cherechts im Sinne dieses Reglements.
2 Die Wahrnehmung dieser Interessen erfolgt durch Eingaben, Anregungen, Anträge und Vernehmlassungen der Arbeitnehmervertretungen an den Arbeitgeber sowie durch Verhandlungen zwischen Delegationen der Arbeit - nehmer und des Arbeitgebers.
3 Die Arbeitnehmervertretungen haben Anspruch auf Information und Stel - lungnahme zu allen vom Arbeitgeber in Aussicht genommenen arbeitsrecht - lichen Regelungen, sofern diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 4 Arbeitnehmervertretungen

1 Als Arbeitnehmervertretungen werden anerkannt der Verband der Beamten und Angestellten des Kantons Zug sowie des Lehrerinnen- und Lehrerver - eins des Kantons Zug als Repräsentanten der Beamten und Angestellten des Kantons und seiner Anstalten sowie der kantonalen und gemeindlichen Lehrkräfte.
2 Den Arbeitnehmervertretungen obliegt die Information der von ihnen re - präsentierten Arbeitnehmer sowie die Koordination der Arbeitnehmerinter - essen unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien.

§ 5 Verhandlungen

1 Delegationen: Für Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern bestellen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die folgenden Verhandlungsdelegationen:
a) Arbeitnehmer: 1. Beamtenverband: 4 Vertreter 2. Lehrerverein: 2 Vertreter
b) Arbeitgeber: 1. Regierung: 3 Vertretungen (Vorsteherin oder Vorsteher der Fi - nanzdirektion von Amtes wegen) 2. Gerichte: 1 Vertreter
2 Organisation
a) Vorsitz: Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzdirektion führt den Vorsitz.
b) * Sekretariat: Das Sekretariat wird vom Personalamt besorgt.
c) Einberufung: Die Verhandlungsdelegationen treten wenigstens einmal jährlich zusammen; ferner, wenn zwei Delegierte es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die oder der Vorsitzende veran - lasst die Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden.
3 Verhandlungsziel: Die Verhandlungen dienen der gegenseitigen Informati - on, der Aussprache und dem Meinungsaustausch sowie der Darlegung un - terschiedlicher Auffassungen. Ziel ist die Annäherung der gegenseitigen Standpunkte und nach Möglichkeit die Herbeiführung einvernehmlicher Lö - sungen. Es können keine rechtsverbindlichen Beschlüsse gefasst werden. Die Delegationen informieren die Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber über die Verhandlungsergebnisse.

§ 6 Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.
2 Gleichzeitig wird das Reglement für die Paritätische Personalkommission vom 4. März 1974 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 14.05.1991 01.06.1991 Erlass Erstfassung GS 23, 763 09.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 2, b) geändert GS 26, 251
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 14.05.1991 01.06.1991 Erstfassung GS 23, 763

§ 5 Abs. 2, b) 09.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 251
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