Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (833.31)
Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (833.31)
Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
833.31 Ve ro rdnung betreffend Aufstellung und Betrieb v on Dampfkesseln und Dampfgefässen v om 6. Juli 1925 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, unter Bezugnahme auf die bundesrätliche Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925 2) ,wel- che überwachungspflichtig erklärt die Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fa briken vom 18. Juni 1914 3) sowie dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 4) unterliegen, in Kenntnis des bundesrätlichen Kreisschreibens vom 21. April 1925 5) , gemäss welchem der Bundesrat den Vollzug der genannten Verordnung dem Schweizerischen Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich überträgt, beschliesst, in Ergänzung der bundesrätlichen Verordnung: § 1 Überwachungspflicht Auf Dampfkessel und Dampfgefässe (im Sinne von Art. 1 und 4 der b undesrätlichen Verordnung) in Betriebsunternehmungen, die dem Bundes- gesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 4) , dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 3) oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die b undesrätliche Verordnung vom 9. April 1925 2) ,s o weit sie nicht durch fol- gende Bestimmungen abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwen- dung. 1) GS 12, 97 (SH II, 423) 2) SR 832.312.11 3) SR 821.41; heute geht es um die dem BG vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) – SR 822.11 – unterstellten Betriebe. 4) SR 832.01 5) Nicht in AS
833.31 § 2 1) Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion. § 3 Bedienung des Dampfkessels und Dampfgefässes Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefäs- sen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die V erwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft. § 4 Prüfungsstelle Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsra- tes vollzieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem Ve rein abzuschliessenden Vereinbarung vorbehalten. § 5 Zutritt von Amtspersonen Den Personen, welche mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten. § 6 Erweiterung des Vollzuges Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sach- schaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampfge- fässen zu überwachen, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat. § 7 A usnahmefälle Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, nach Anhörung oder auf Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von vorliegender Verordnung ge- statten oder vorschreiben. 1) F assung gemäss RRB vom 7. Febr. 1967 (GS 19, 265).
§ 8 V
erhütung von Brandschäden 1 Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müs- sen feuersicher sein. 2 Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrat Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen. 3 Gleichzeitig mit dem Gesuch um Bewilligung an die zuständige Stelle ist dem kantonalen Feuerwehrinspektorat von der beabsichtigten Aufstellung eines Dampfkessels, Dampfgefässes, Druckbehälters oder einer Anlage zur V erwendung von Kalziumkarbid und Azetylen durch den Betriebsinhaber K enntnis zu geben. 1) 4 Das Feuerwehrinspektorat prüft die Anlage in feuerpolizeilicher Hin- sicht. Es unterzieht die bestehenden Anlagen nötigenfalls einer Nachschau. 1) § 9 Einsprache Die Inhaber von Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens drei Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle beim Regie- rungsrat Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vo rnahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet der Regierungsrat end- gültig über die Einsprache. Der Entscheid ist dem Rekurrenten sowie der Prü- fungsstelle zu eröffnen. § 10 Rechenschaft Der Schweizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern legt dem Regie- rungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm ge- wünschten Bericht. § 11 Explosionen 1 Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne V erzug der Sicherheitsdirektion 2) und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall ge- schaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weitern Schadens und zur Rettung von Personen. 2 Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Regie- rungsrat mit. 1) Eingefügt durch § 3 der VV vom 5. Okt. 1938 über Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern und über die Verwendung von Kalziumkarbid und Azetylen (BGS 833.32). 2) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 833.31
§ 12 K
osten 1 Die Kosten der in Ausführung dieser Verordnung vorgenommenen Untersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers. 2 Das Nähere wird zwischen dem Regierungsrat und dem Schweizeri- schen Verein von Dampfkessel-Besitzern vereinbart. § 13 Inkrafttreten der Verordnung Gegenwärtige Verordnung tritt am 15. Juli 1925 in Kraft. Sie ist im Amts- blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 833.31