Verordnung über die Entschädigung der Instruktoren an der kantonalen Polizeianwärter-Schule
1 Verordnung über die Entschädigung der Instruktoren an der kantonalen Polizeianwärter-Schule RRB vom 21. November 1989 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 und § 60 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1.
1 Die Instruktoren an der kantonalen Polizeianwärter-Schule erhalten für jede Instruktionsstunde eine Entschädigung von 57 Franken.
2 Nicht entschädigt werden: a) Offiziere und höhere Unteroffiziere des kantonalen Polizeikorps, die an der kantonalen Polizeianwärter-Schule unterrichten. b) Die übrigen Angehörigen des kantonalen Polizeikorps, deren Instrukti- onstätigkeit an der kantonalen Polizeianwärter-Schule zum Aufgaben- bereich gehört.
§ 2. Für Instruktoren, die im Dienste des Kantons stehen, gelten die Be-
stimmungen der Verordnung über die Nebenbeschäftigungen des Staats- personals vom 14. November 1980
2 ).
§ 3.
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Juli 1989 in Kraft. Vorbe- halten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Die Regierungsratsbeschlüsse vom 27. Juni 1978 und vom 31. Januar
1989
3 ) sind aufgehoben. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Ziffer 4 des Regierungsratsbeschlusses vom 27. Juni 1978 ist nach Ab- schluss der Polizeianwärter-Schule 1989/90 aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 5. Februar 1990 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 8. Februar 1990 ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) BGS 126.331.
3 ) GS 91, 274.
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