Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)
(GRN) vom 3. Oktober 2003 (Stand am 7. September 2020)
Der Nationalrat (N),
gestützt auf Artikel 36 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹ (ParlG), nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 10. April 2003²,
beschliesst:
¹ SR 171.10 ² BBl 2003 3468
1. Kapitel: Konstituierung
Art. 1 Konstituierende Sitzung
¹ Nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der neu gewählte Rat an dem vom Gesetz festgelegten Tag zu seiner konstituierenden Sitzung.
² Die Traktanden dieser Sitzung sind in der nachstehenden Reihenfolge:
a. Rede der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten und des jüngsten der erstmals gewählten designierten Mitglieder des Nationalrates;
b. Feststellung der Konstituierung des Rates;
c. Vereidigung der anwesenden Ratsmitglieder, deren Wahl unangefochten geblieben oder für gültig erklärt worden ist;
d. Feststellung von allfälligen Unvereinbarkeiten;
e. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten;
f. Wahl der Ersten Vizepräsidentin oder des Ersten Vizepräsidenten;
g. Wahl der Zweiten Vizepräsidentin oder des Zweiten Vizepräsidenten;
h. gesamthafte Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler;
i. gesamthafte Wahl der Ersatzstimmenzählerinnen und Ersatzstimmenzähler.
Art. 2 Alterspräsidentin oder Alterspräsident
¹ Alterspräsidentin oder Alterspräsident im sich konstituierenden Rat ist dasjenige Mitglied des Rates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang.
² Das Büro der ablaufenden Amtsperiode bezeichnet die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten auf der Grundlage des Berichtes des Bundesrates über die Ergebnisse der Nationalratswahlen.
³ Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so übernimmt dasjenige Ratsmitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln von Absatz 1 nachfolgt.
Art. 3 Aufgaben der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten
¹ Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident:
a. ernennt unter Berücksichtigung von Artikel 43 Absatz 3 ParlG acht Mitglieder des provisorischen Büros;
b. präsidiert das provisorische Büro;
c. führt den Vorsitz im Rat, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist.
² Die übrigen Präsidialaufgaben werden, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist, durch die Präsidentin oder den Präsidenten der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen.
Art. 4 Aufgaben des provisorischen Büros
¹ Das provisorische Büro:
a. prüft, ob die Wahlen der Mehrheit der Mitglieder des Rates unangefochten geblieben oder für gültig erklärt worden sind, und stellt, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dem Rat Antrag auf Feststellung seiner Konstituierung;
b. prüft, ob bei den neu gewählten Mitgliedern des Rates Unvereinbarkeiten nach Artikel 14 Buchstaben b–f ParlG vorliegen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit;
c. ermittelt, bis das neue Büro gewählt ist, das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen im Rat.
² Die übrigen Aufgaben des Büros werden bis zur Wahl des neuen Büros durch das Büro der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen.
Art. 5 Vereidigung
¹ Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal.
² Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Eides- oder Gelübdeformel durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär vorlesen.
³ Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre es»; wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».
2. Kapitel: Organe
1. Abschnitt: Präsidentin oder Präsident und Präsidium
Art. 6 Wahl
¹ Der Rat wählt die Mitglieder des Präsidiums sofort nach seiner Konstituierung, in den folgenden Amtsjahren zu Beginn der ersten Sitzung.
² Er trägt der Stärke der Fraktionen und den Amtssprachen angemessen Rechnung.
³ Wird das Amt eines Mitglieds des Präsidiums während der Amtsdauer frei, so nimmt der Rat für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vor; im Falle der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt er eine Ersatzwahl vor, wenn sie oder er vor Beginn der Sommersession aus dem Amt ausscheidet.
Art. 7 Aufgaben
¹ Die Präsidentin oder der Präsident erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz bezeichnet, und:
a. leitet die Verhandlungen des Rates;
b. legt, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse, die Tagesordnung des Rates im Rahmen der Sessionsplanung des Büros fest;
c. leitet das Präsidium und das Ratsbüro;
d. vertritt den Rat nach aussen.
² Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert oder spricht sie oder er ausnahmsweise zur Sache, so übernimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident, allenfalls die Zweite Vizepräsidentin oder der Zweite Vizepräsident die Stellvertretung.
³ ³Sind beide Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, so wird die Präsidentin oder der Präsident in nachstehender Reihenfolge im Rat vertreten durch:
a. eine Vorgängerin oder einen Vorgänger; sind mehrere im Rat, so hat dasjenige Mitglied Vorrang, das das Präsidialamt später angetreten hat;
b. das amtsälteste Ratsmitglied; bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Ratsmitglied Vorrang.
⁴ Die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten:
a. unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten;
b. nehmen zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die vom Gesetz dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben wahr.
⁵ Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern.
2. Abschnitt: Büro
Art. 8 Zusammensetzung und Verfahren
¹ Das Büro besteht aus:
a. den drei Mitgliedern des Präsidiums;
b. den vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern;
c. den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen.
² Eine Stimmenzählerin oder ein Stimmenzähler kann sich bei Verhinderung durch eine Ersatzstimmenzählerin oder einen Ersatzstimmenzähler, die Präsidentin oder der Präsident einer Fraktion durch ein Fraktionsmitglied vertreten lassen.
³ Für die Verteilung der Sitze der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie der Ersatzstimmenzählerinnen und Ersatzstimmenzähler auf die Fraktionen gelten die Artikel 40 und 41 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976³ über die politischen Rechte sinngemäss; für ihre Amtsdauer gilt Artikel 17 Absätze 1 und 4 sinngemäss.
⁴ Die Präsidentin oder der Präsident stimmt im Büro mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.
³ SR 161.1
Art. 9 Aufgaben
¹ Das Büro hat folgende Aufgaben:
a. Es plant die Tätigkeiten des Rates und legt das Sessionsprogramm fest, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse über die Beifügung oder Streichung einzelner Beratungsgegenstände.
b. Es bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen und setzt Spezialkommissionen ein.
c. Es teilt den Kommissionen die Beratungsgegenstände mit einer Behandlungsfrist zur Vorberatung, zum Mitbericht oder zur abschliessenden Behandlung zu; es kann diese Aufgabe an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen.
d. Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Kommissionen und entscheidet bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kommissionen.
e. Es legt den Jahressitzungsplan der Kommissionen fest .
f. Es bestimmt die Mitgliederzahl der Kommissionen.
g. Es wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder der Kommissionen.
h. Es ermittelt das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen; sind Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und ihre Vertretungen verhindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident andere Ratsmitglieder beiziehen.
i. Es prüft, ob Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 14 ParlG vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit.
j. Es behandelt weitere Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates.
² Das Büro hört die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen vor Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e an.
3. Abschnitt: Kommissionen und Delegationen
Art. 10 Ständige Kommissionen
Es bestehen folgende ständige Kommissionen:
1. Finanzkommission (FK);
2. Geschäftsprüfungskommission (GPK);
3. Aussenpolitische Kommission (APK);
4. Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK);
5. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK);
6. Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK);
7. Sicherheitspolitische Kommission (SiK);
8. Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF);
9. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK);
10. Staatspolitische Kommission (SPK);
11. Kommission für Rechtsfragen (RK);
12.⁴
Immunitätskommission (IK).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 30. Sept. 2011 (Immunitätskommission), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4633 ; BBl 2010 7345 7385 ).
Art. 11 Spezialkommissionen
In Ausnahmefällen kann das Büro eine Spezialkommission bestellen. Es hört vorgängig die Präsidentinnen oder Präsidenten derjenigen ständigen Kommissionen an, in deren sachlichen Zuständigkeitsbereich das Geschäft fällt.
Art. 12 Delegationen
Für die ständigen und die nicht ständigen Delegationen gelten die Bestimmungen über die Kommissionen des Parlamentsgesetzes und dieses Reglementes sinngemäss, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt.
Art. 13 ⁵ Legislaturplanungskommission
Die Legislaturplanungskommission wird in der ersten Session einer Legislaturperiode als Spezialkommission zur Vorberatung der Botschaft des Bundesrates über die Legislaturplanung bestellt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), in Kraft seit 30. Nov. 2015 ( AS 2015 4485 ; BBl 2015 7009 ).
Art. 13 a ⁶ Immunitätskommission
¹ Die Immunitätskommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen.
² Für jedes Kommissionsmitglied wird eine ständige Stellvertreterin oder ein ständiger Stellvertreter gewählt.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 30. Sept. 2011 (Immunitätskommission), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4633 ; BBl 2010 7345 7385 ).
Art. 14 Subkommissionen
¹ Jede Kommission kann mit Zustimmung des Büros aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen.
² Die Kommission erteilt ihrer Subkommission einen Auftrag, der ihre Aufgabe umschreibt und ihr eine Frist für die Berichterstattung an die Kommission setzt.
³ Die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission können ständige Subkommissionen einsetzen, welche im Auftrag der Kommission einzelne Aufgabenbereiche betreuen.
Art. 15 Verteilung der Sitze
¹ Folgende Sitze werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 40 und 41 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976⁷ über die politischen Rechte auf die Fraktionen verteilt:
a.⁸
die Gesamtzahl der Sitze in den ständigen Kommissionen nach Artikel 10 Ziffern 1–11;
abis.⁹
die Sitze in einzelnen weiteren Kommissionen;
b. die dem Nationalrat zustehenden Sitze in einer Kommission der Vereinigten Bundesversammlung oder in einer gemeinsamen Kommission beider Räte;
c. die Präsidentensitze der ständigen Kommissionen.
² ...¹⁰
³ Ein Ratsmitglied darf in der Regel gleichzeitig nicht mehr als zwei Kommissionen nach Artikel 10 angehören.¹¹
⁷ SR 161.1
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2018 3473 ; BBl 2017 6797 6865 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2010 4543 ; BBl 2010 5977 5983 ).
Art. 16 Leitung
¹ Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission:
a. plant die Kommissionsarbeiten;
b. legt die Tagesordnung der Kommissionssitzungen fest, unter Vorbehalt anders lautender Kommissionsbeschlüsse;
c. leitet die Verhandlungen der Kommission;
d. vertritt die Kommission nach aussen.
² Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 7 Absätze 2 und 3.
³ Die Präsidentin oder der Präsident stimmt in der Kommission mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.
Art. 17 Amtsdauer
¹ Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt. Sie endet spätestens mit der Gesamterneuerung der Kommissionen in der ersten Session einer neuen Legislaturperiode. Wiederwahl ist möglich.
² Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten und der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre. Sie endet spätestens mit der Gesamterneuerung der Kommissionen in der ersten Session einer neuen Legislaturperiode. Eine direkte Wiederwahl in dasselbe Amt ist nicht möglich.
³ Die Amtsdauer der Mitglieder einer Spezialkommission entspricht der Dauer der Tätigkeit der Kommission.
⁴ Wird das Amt eines Kommissionsmitglieds frei, so wird es für den Rest der Amtsdauer neu besetzt.
⁵ Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn:
a. eine Änderung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu führt, dass eine Fraktion in einer ständigen Kommission gemäss Artikel 10 mit mehr als einem Mitglied über- oder untervertreten ist;
b. eine neue Fraktion gebildet wird.¹²
¹² Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft ab Beginn der Wintersession 2011 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 18 Stellvertretung
¹ Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung in der Kommission oder in einer Subkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt, wer es an der Sitzung vertritt.
² Scheidet ein Kommissionsmitglied aus dem Rat aus, so kann seine Fraktion eine Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu besetzt hat.
³ Die Fraktion meldet in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Vertretung ohne Verzug dem Kommissionssekretariat.
³bis Ein Mitglied einer Subkommission kann sich, ausser in der Finanzkommission, nur durch ein anderes Mitglied der Gesamtkommission vertreten lassen.¹³
⁴ Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und einer parlamentarischen Untersuchungskommission sowie von deren Subkommissionen können sich nicht vertreten lassen.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3473 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 19 Berichterstattung
¹ Die Kommission bestimmt zu jedem Beratungsgegenstand ein Mitglied, das im Rat Bericht erstattet und die Anträge der Kommission vertritt. Sie kann weitere, anderssprachige Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestimmen. In der Regel berichtet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident nicht selber.
² Die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter teilen ihre Erläuterungen nach Themen untereinander auf. Ausser bei besonders wichtigen oder komplexen Fragen verzichten sie auf Wiederholungen in einer anderen Amtssprache. Das Eintretensreferat beschränkt sich auf Grundsatzfragen.
³ Die Kommission kann dem Rat einen schriftlichen Bericht unterbreiten. Ein schriftlicher Bericht ist notwendig, wenn kein anderes erläuterndes amtliches Dokument vorliegt sowie wenn für den Beratungsgegenstand die Beratungsform des schriftlichen Verfahrens (Art. 49) vorgesehen ist.
Art. 20 Information der Öffentlichkeit
¹ Die Präsidentin oder der Präsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder unterrichten die Medien schriftlich oder mündlich über die wesentlichen Ergebnisse der Kommissionsberatungen.
² Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis sowie über die hauptsächlichen, in den Beratungen vertretenen Argumente.
³ Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissionsmitteilung nicht vor.
⁴ Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben, soweit diese nicht ihrem Rat einen Minderheitsantrag unterbreiten.
3. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Vorberatung, Zuweisung und Überprüfung von Beratungsgegenständen
Art. 21 Vorberatung
¹ Die Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG werden von den zuständigen Kommissionen vorberaten; ausgenommen sind:
a. Vorstösse der Ratsmitglieder und Fraktionen;
b. Wahlvorschläge;
c. Ordnungsanträge;
d. Erklärungen des Bundesrates;
e. weitere vom Gesetz oder von diesem Reglement bestimmte Beratungsgegenstände.
² Ein Vorstoss kann vorberaten werden, wenn die zuständige Kommission oder der Rat dies beschliesst.
³ ...¹⁴
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 30. Sept. 2011 (Immunitätskommission), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4633 ; BBl 2010 7345 7385 ).
Art. 22 Zuweisung
¹ Neue Beratungsgegenstände werden in der Regel zu Beginn jeder Session einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen.
² Hat der Beschluss eines Rates zur Folge, dass ein Beratungsgegenstand einer Kommission zugewiesen werden muss, so erfolgt die Zuweisung am Ende der Session.
³ Ein Bericht des Bundesrates kann der zuständigen Kommission zur direkten Erledigung zugewiesen werden. Die Kommission kann dem Büro beantragen, die Behandlung des Berichtes in das Sessionsprogramm aufzunehmen.
Art. 23 Überprüfung auf formale Rechtmässigkeit
¹ Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird bei der Einreichung von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die formale Rechtmässigkeit hin überprüft.
² Bei der Einreichung der übrigen Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG überprüft die Präsidentin oder der Präsident die formale Rechtmässigkeit auf Antrag. Wird der Beratungsgegenstand in der Bundesversammlung anhängig gemacht, so wird die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates angehört.
³ Erklärt die Präsidentin oder der Präsident einen Beratungsgegenstand als unzulässig, so kann die Urheberin oder der Urheber das Büro anrufen. Dieses entscheidet endgültig.
Art. 24 Versand der Ergebnisse der Vorberatung an den Rat
¹ Der Erlassentwurf einer Kommission sowie die Anträge der vorberatenden Kommission zu einem Erlassentwurf des Bundesrates müssen für die erste Beratung im Rat spätestens vierzehn Tage vor der Behandlung an die Ratsmitglieder zugestellt werden; ausgenommen sind Erlassentwürfe, die von beiden Räten in der gleichen Session behandelt werden (Art. 85 ParlG).
² Wurden die Unterlagen nicht rechtzeitig zugestellt, so prüft das Büro, ob der Beratungsgegenstand aus dem Sessionsprogramm gestrichen wird.
Art. 24 a ¹⁵
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der N wieder im Parlamentsgebäude tagt (7. Sept. 2020) ( AS 2020 1601 ; BBl 2020 4305 ).
2. Abschnitt: Beratungsgegenstände und ihre Behandlung
a. Parlamentarische Initiativen und Vorstösse
Art. 25 Einreichung
Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss während der Ratssitzung schriftlich einreichen.
Art. 26 Begründung
¹ Der Wortlaut einer parlamentarischen Initiative und eines Vorstosses darf keine Begründung enthalten.
² Einer parlamentarischen Initiative muss, einer Motion, einem Postulat und einer Interpellation kann eine Begründung beigefügt werden.
Art. 27 ¹⁶ Beantwortung von Vorstössen
Kann der Adressat eines Vorstosses die Frist zur Beantwortung ausnahmsweise nicht einhalten, so informiert er das Büro und die Urheberin oder den Urheber des Vorstosses und begründet die Verzögerung.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 28 Behandlung im Rat, allgemeine Bestimmungen ¹⁷
¹ In jeder ordentlichen Session werden während mindestens acht Stunden parlamentarische Initiativen vorgeprüft und Vorstösse (ohne dringlich erklärte Interpellationen) behandelt. Kann die Beratungszeit von acht Stunden ausnahmsweise nicht erreicht werden, so wird sie in der nächsten Session entsprechend verlängert.¹⁸
² Vorstösse von einzelnen Ratsmitgliedern und Fraktionen, die den gleichen oder einen ähnlichen Gegenstand betreffen, werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung behandelt. Vorstösse, die der Bundesrat zur Annahme beantragt und die aus der Mitte des Rates bekämpft werden, werden vor den Vorstössen behandelt, die der Bundesrat zur Ablehnung beantragt.¹⁹
³ Eine parlamentarische Initiative, die in der Kommission von weniger als einem Fünftel der Mitglieder unterstützt worden ist, wird im Rat im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 49).
⁴ Eine Interpellantin oder ein Interpellant kann erklären, ob sie oder er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist, auch wenn der Rat die Diskussion über die Interpellation ablehnt.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
¹⁹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 12. Dez. 2014 (Prioritäre Behandlung von bekämpften Vorstössen), in Kraft seit 2. März 2015 ( AS 2015 649 ; BBl 2014 9413 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 28 a ²⁰ Behandlung von Motionen und Postulaten im Rat
¹ Eine im anderen Rat angenommene Motion, eine Kommissionsmotion oder ein Kommissionspostulat muss spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach der Annahme im anderen Rat beziehungsweise nach der Stellungnahme des Bundesrates abschliessend behandelt werden.
² ...²¹
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 17. Dez. 2010 ( AS 2011 637 ; BBl 2010 8075 8083 ). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), mit Wirkung seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3693 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 28 b ²² Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen im Rat
¹ Die Kommission, welcher eine parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion zur Vorprüfung zugewiesen wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie dem Rat beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.
² Eine parlamentarische Initiative, zu welcher die Kommission dem Rat Folge zu geben beantragt, wird spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach der Einreichung des Antrags der Kommission vom Rat behandelt.
³ Eine parlamentarische Initiative, welcher der Ständerat Folge gegeben hat, wird spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach dem Beschluss des Ständerates vom Rat behandelt.
⁴ ...²³
²² Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
²³ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), mit Wirkung seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3693 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 29 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner
¹ Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss kann von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Als Urheberin oder Urheber gilt das erstunterzeichnende Ratsmitglied.
¹bis ...²⁴
² Die Urheberin oder der Urheber kann die Initiative oder den Vorstoss ohne Zustimmung der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner zurückziehen.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der N wieder im Parlamentsgebäude tagt (7. Sept. 2020) ( AS 2020 1601 ; BBl 2020 4305 ).
Art. 30 Dringliche Behandlung
¹ Eine Interpellation oder eine Anfrage kann dringlich erklärt werden.
² Zuständig für die Dringlicherklärung ist:
a. bei der Interpellation das Büro, unter Vorbehalt eines anders lautenden Ratsbeschlusses;
b. bei der Anfrage die Präsidentin oder der Präsident; lehnt die Präsidentin oder der Präsident die Dringlichkeit ab, so entscheidet das Büro endgültig.²⁵
³ Eine dringliche Interpellation oder eine dringliche Anfrage muss spätestens bis zu Beginn der dritten Sitzung einer dreiwöchigen Session eingereicht werden. Sie wird vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet.²⁶
⁴ Das Büro kann eine dringliche Interpellation im Einverständnis mit deren Urheberin oder Urheber in eine dringliche Anfrage umwandeln.²⁷
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3693 ; BBl 2011 6793 6829 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3693 ; BBl 2011 6793 6829 ).
abis. ²⁸ Aktuelle Debatte
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3693 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 30 a
¹ In einer dreiwöchigen Session wird eine aktuelle Debatte durchgeführt, wenn 75 Ratsmitglieder dies bis zu Beginn der dritten Sitzung der Session verlangen.
² Das Begehren für die Durchführung einer aktuellen Debatte gibt die dringlichen Interpellationen an, die behandelt werden müssen.
b. Fragestunde
Art. 3 1
¹ Für die Behandlung aktueller Fragen wird die zweite und die dritte Sessionswoche mit einer Fragestunde eröffnet; sie dauert höchstens 90 Minuten.
² Die Fragen sind knapp gefasst und ohne Begründung bis zum Mittag des der Fragestunde vorangehenden Mittwochs vor Schluss der Ratssitzung schriftlich einzureichen.²⁹
³ Die Fragen werden vor Sitzungsbeginn den Ratsmitgliedern schriftlich ausgeteilt; sie werden nicht mündlich vorgetragen.
⁴ Wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller anwesend ist, gibt die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates eine kurze Antwort. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann eine sachbezogene Zusatzfrage stellen.
⁴bis ...³⁰
⁵ Gleich lautende oder thematisch zusammengehörende Fragen werden gemeinsam beantwortet.
⁶ Auf Fragen, für deren Behandlung die Zeit nicht reicht, und auf Fragen oder Zusatzfragen, die weiterer Klärung bedürfen, antwortet der Bundesrat schriftlich nach der Regel für dringliche Anfragen.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der N wieder im Parlamentsgebäude tagt (7. Sept. 2020) ( AS 2020 1601 ; BBl 2020 4305 ).
c. Erklärungen
Art. 32 Erklärung des Nationalrates
¹ Der Rat kann auf Antrag der Mehrheit einer Kommission zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik eine Erklärung abgeben.
² Der Rat kann beschliessen, über den Entwurf zu einer Erklärung eine Diskussion zu führen. Er kann den Entwurf annehmen, ablehnen oder an die Kommission zurückweisen.
³ Der Entwurf zu einer Erklärung wird abgeschrieben, wenn er nicht in der laufenden oder nächsten Session behandelt wird.
Art. 33 Erklärung des Bundesrates
¹ Der Bundesrat kann dem Rat eine Erklärung zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik abgeben.
² Der Rat kann auf Antrag eines Mitglieds eine Diskussion über die Erklärung beschliessen.
d. ³¹ Legislaturplanung
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 3773 5231 ; BBl 2006 1837 1857 ).
Art. 33 a ³²
³² Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), mit Wirkung seit 30. Nov. 2015 ( AS 2015 4485 ; BBl 2015 7009 ).
Art. 33 b Anträge
¹ Der Rat beschliesst bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommission.
² Andere Antragsberechtigte unterbreiten ihre Anträge der Kommission spätestens 24 Stunden, bevor diese die Detailberatung des Bundesbeschlusses beginnt.
³ Die Frist zur Einreichung von Anträgen wird den Fraktionen und den Ratsmitgliedern spätestens drei Wochen vor Ablauf mitgeteilt.
⁴ ...³³
³³ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), mit Wirkung seit 30. Nov. 2015 ( AS 2015 4485 ; BBl 2015 7009 ).
Art. 33 c Organisierte Debatte
¹ Für die Beratung der Legislaturplanung (allgemeine einleitende Stellungnahmen der Vertretung des Bundesrates und der Fraktionen und Detailberatung der Anträge aus der Kommission) wird eine organisierte Debatte gemäss Artikel 47 durchgeführt.³⁴
² Die Gesamtredezeit und ihre Aufteilung werden festgelegt, bevor die vorberatende Kommission die Beratung des Bundesbeschlusses beginnt.
³ Jede Fraktion hat mindestens zehn Minuten Redezeit.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), in Kraft seit 30. Nov. 2015 ( AS 2015 4485 ; BBl 2015 7009 ).
e. ...
Art. 33 c bis ³⁵
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 19. Dez. 2008 (Geschäftsbericht des Bundesrates) ( AS 2009 699 ; BBl 2008 1095 1105 ). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 29. Sept. 2017 (Geschäftsbericht des Bundesrates), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5141 ; BBl 2017 3419 3425 ).
f. ³⁶ Relative Immunität
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 30. Sept. 2011 (Immunitätskommission), in Kraft seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4633 ; BBl 2010 7345 7385 ).
Art. 33 c ter
Die Immunitätskommission ist zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Aufhebung der Immunität eines Ratsmitgliedes oder einer Magistratsperson und von ähnlichen Gesuchen.
3. Abschnitt: Organisation der Ratssitzungen
Art. 33 d ³⁷ Sessionen
¹ Der Rat versammelt sich in der Regel wie folgt:
a. an denselben Tagen wie der Ständerat zu den vier ordentlichen dreiwöchigen Sessionen der Bundesversammlung;
b. jedes Jahr mindestens einmal zu einer höchstens eine Woche dauernden Sondersession, sofern genügend Beratungsgegenstände behandlungsreif sind.
² Ausserordentliche Sessionen (Art. 2 ParlG) bleiben vorbehalten.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 34 Sitzungszeiten
¹ Der Rat tagt in der Regel wie folgt:
a. Montag: von 14.30 bis 19.00 Uhr;
b. Dienstag: von 8.00 bis 13.00 Uhr; der Dienstagnachmittag bleibt für Fraktionssitzungen frei;
c. Mittwoch: von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr;
d. Donnerstag: von 8.00 bis 13.00 Uhr und in der letzten Sessionswoche von 15.00 bis 19.00 Uhr;
e. Freitag der letzten Sessionswoche: von 8.00 bis 11.00 Uhr.
² Nachtsitzungen (von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) werden angesetzt, wenn es die Geschäftslast und die Dringlichkeit der Geschäfte erfordert.
Art. 35 Tagesordnung
¹ Die Tagesordnung wird bekannt gegeben:
a. für die erste Sitzung einer Session: zusammen mit dem Versand des Sessionsprogramms;
b. für die weiteren Sitzungen: am Ende der vorangehenden Sitzung.
² Die Tagesordnung listet alle Beratungsgegenstände auf. Petitionen und Vorstösse von Ratsmitgliedern und Fraktionen können unter einem Sammeltitel erwähnt werden.
³ Die Präsidentin oder der Präsident kann den Zeitpunkt für Wahlen und Abstimmungen im Voraus bekannt geben.
⁴ Sie oder er kann während der Sitzung die Tagesordnung ergänzen, namentlich um Differenzen, zurückgestellte Beratungsgegenstände und Vorstösse zu behandeln.
Art. 36 Protokoll
¹ Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär erstellt für jede Sitzung ein Protokoll in der Sprache der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Protokoll nennt:
a. die behandelten und zurückgezogenen Beratungsgegenstände;
b.³⁸
...
c. die Anträge;
d. das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
e.³⁹
die abwesenden Ratsmitglieder; ist ein Ratsmitglied gemäss Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe e entschuldigt, so ist dies zu kennzeichnen;
f. die Mitteilungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
² Die Präsidentin oder der Präsident genehmigt das Protokoll.
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 26. Sept. 2014 (Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund), mit Wirkung seit 24. Nov. 2014 ( AS 2014 3621 ; BBl 2014 7209 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 26. Sept. 2014 (Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund), in Kraft seit 24. Nov. 2014 ( AS 2014 3621 ; BBl 2014 7209 ).
Art. 37 Übersetzungen
¹ Mitteilungen und Vorschläge der Präsidentin oder des Präsidenten sowie mündliche Ordnungsanträge werden von der Übersetzerin oder dem Übersetzer in eine zweite Amtssprache übersetzt.
² Die Ratsverhandlungen werden simultan in alle drei Amtssprachen übersetzt.
Art. 38 Verhandlungsfähigkeit
Die Präsidentin oder der Präsident prüft, ob der Rat verhandlungsfähig ist:
a. vor Wahlen, Gesamt- und Schlussabstimmungen sowie Abstimmungen über Bestimmungen, für deren Annahme die Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung⁴⁰ erforderlich ist;
b. auf Antrag eines Ratsmitglieds.
⁴⁰ SR 101
Art. 39 Ordnungsruf
¹ Die Präsidentin oder der Präsident ruft Sitzungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer zur Ordnung, die:
a. sich beleidigend äussern, nicht zur Sache sprechen, die Redezeit überschreiten oder andere Verfahrensvorschriften verletzen;
b. durch ihr Verhalten die Ratsverhandlungen stören.
² Wird der Ordnungsruf missachtet, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Disziplinarmassnahme nach Artikel 13 Absatz 1 ParlG ergreifen.
³ Über Einsprachen der betroffenen Person entscheidet der Rat ohne Diskussion.
Art. 40 Absenzen
¹ Die Ratsmitglieder tragen sich an jedem Sessionstag in die Präsenzliste ein.
² Sie teilen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bundesversammlung möglichst vor der Sitzung mit, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.
4. Abschnitt: Beratungen im Rat
Art. 41 Wortmeldung und Worterteilung
¹ Im Rat kann nur sprechen, wer von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort erhält.
² Wer sprechen will, meldet sich schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten.
³ Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Anmeldungen. Sie oder er kann jedoch die Rednerinnen und Redner thematisch gruppieren oder für einen angemessenen Wechsel der Sprachen und der Standpunkte sorgen.
⁴ Die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden sprechen vor den übrigen Mitgliedern.
⁵ Mehr als zwei Mal spricht niemand zur gleichen Sache.
⁶ Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates erhalten das Wort, sobald sie es verlangen.
Art. 42 Zwischenfrage
¹ Jedes Ratsmitglied und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates können am Schluss eines Votums der Rednerin oder dem Redner zu einem bestimmten Punkt der Ausführungen eine kurze und präzise Zwischenfrage stellen; inhaltliche Ausführungen und eine Begründung sind nicht zulässig.
² Die Zwischenfrage darf erst gestellt werden, wenn die Rednerin oder der Redner diese auf eine entsprechende Frage der Präsidentin oder des Präsidenten zulässt.
³ Die Rednerin oder der Redner beantwortet die Zwischenfrage sofort und knapp.
Art. 43 Persönliche Erklärung und Fraktionserklärung
¹ Jedes Ratsmitglied kann eine kurze persönliche Erklärung abgeben, mit dieser kann es auf eine Äusserung antworten, die sich auf seine Person bezogen hat, oder seine eigenen Ausführungen richtig stellen.
² Eine persönliche Erklärung kommt sofort an die Reihe.
³ Die Fraktionen können vor der Schlussabstimmung in einer kurzen Erklärung ihr Abstimmungsverhalten begründen.
Art. 44 Redezeit
¹ In der Eintretensdebatte beträgt die Redezeit:
a. für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen: insgesamt 20 Minuten;
b. für die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates: 20 Minuten;
c. für die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen: je 10 Minuten;
d. für die übrigen Rednerinnen und Redner: 5 Minuten.
² In den andern Debatten beträgt die Redezeit 5 Minuten für Fraktionssprecherinnen und ‑sprecher, Antragsstellerinnen und ‑steller, Urheberinnen und Urheber von parlamentarischen Initiativen und Vorstössen sowie Einzelrednerinnen und ‑redner; für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates gibt es keine Redezeitbeschränkung.
³ Die Präsidentin oder der Präsident kann die in Absatz 1 festgelegte Redezeit ausnahmsweise verlängern. Der Rat kann die in Absatz 2 festgelegte Redezeit auf Antrag verlängern.
Art. 45 Eintreten und Detailberatung
¹ Der Rat kann auf die Eintretensdebatte verzichten, sofern keine Anträge auf Nichteintreten gestellt sind.
² Er kann beschliessen, einen Beratungsgegenstand artikelweise, abschnittweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.
Art. 46 Beratungsformen
¹ Die Beratungsgegenstände werden in einer der folgenden Formen beraten:
I: Freie Debatte
II: Organisierte Debatte
IIIa:⁴¹
Fraktionsdebatte
IIIb:⁴²
Verkürzte Fraktionsdebatte
IV: Kurzdebatte
V: Schriftliches Verfahren
² Das Büro beschliesst gleichzeitig mit dem Sessionsprogramm, in welcher Form die Beratungsgegenstände beraten werden sollen.
³ Unabhängig von der Beratungsform können sich die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates zu jedem Beratungsgegenstand zu Wort melden.
⁴ Unabhängig von der Beratungsform kann die Urheberin oder der Urheber eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat mündlich begründen. Ebenfalls erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung beantragt hat. Eine Interpellantin oder ein Interpellant erhält das Wort, wenn Diskussion beschlossen wird.⁴³
⁵ Unabhängig von der Beratungsform kann bei der Vorprüfung einer Standesinitiative ein Ratsmitglied aus dem Kanton, welcher Urheber der Initiative ist, die Initiative mündlich begründen, sofern die Mehrheit der Abgeordneten des Kantons ein solches Ratsmitglied bezeichnet.⁴⁴
⁴¹ Ursprünglich Ziff. III. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3693 ; BBl 2011 6793 6829 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3693 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 47 Organisierte Debatte
¹ Die organisierte Debatte kann insbesondere durchgeführt werden:
a. bei der Eintretensdebatte;
b. bei der Beratung einer Interpellation oder eines Berichtes.
² Das Büro legt eine Gesamtredezeit für die Fraktionen fest und weist diesen gemäss ihrer Stärke im Rat ihren Anteil zu.⁴⁵
³ ...⁴⁶
⁴ Die Fraktionen teilen rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit unter den Fraktionsmitgliedern aufgeteilt wird.
⁵ Den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, wird ein angemessener Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), in Kraft seit 30. Nov. 2015 ( AS 2015 4485 ; BBl 2015 7009 ).
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), mit Wirkung seit 30. Nov. 2015 ( AS 2015 4485 ; BBl 2015 7009 ).
Art. 48 Fraktionsdebatte und Kurzdebatte ⁴⁷
¹ Bei der normalen Fraktionsdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden beschränkt. Bei der verkürzten Fraktionsdebatte werden die Redezeiten in der Eintretensdebatte gemäss Artikel 44 halbiert, mit Ausnahme der Redezeit für die übrigen Rednerinnen und Redner gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d.⁴⁸
² Bei der Kurzdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der Kommissionsminderheiten beschränkt.
²bis Bei einer Kurzdebatte zu Motionen und Postulaten von Ratsmitgliedern oder Fraktionen erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung des Vorstosses beantragt hat.⁴⁹
³ Artikel 46 Absätze 3 und 4 bleibt in jedem Fall vorbehalten.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 49 Schriftliches Verfahren
¹ Im schriftlichen Verfahren besteht kein Recht auf Wortmeldung.
² Artikel 46 Absätze 3 und 4 bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Art. 50 Anträge
¹ Ein Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und in der Regel vor der Beratung des betreffenden Beratungsgegenstandes einzureichen.
² Bei umfangreichen und schwierigen Beratungen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Frist für die Einreichung der Anträge setzen.
³ Sie oder er prüft die Anträge bei der Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit.
⁴ Ein Antrag wird von der zuständigen Kommission vorberaten, wenn es die Kommission verlangt oder der Rat beschliesst.
⁵ Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen I–III beraten werden, können mündlich begründet werden. Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen IV und V beraten werden, können nur schriftlich begründet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 46 Absätze 3 und 4.⁵⁰
⁶ Werden mehrere gleich lautende Anträge zu Beratungsgegenständen eingereicht, die in den Beratungsformen I–III beraten werden, so erhält das Wort, wer den ersten Antrag stellt. Wer später einen Antrag eingereicht hat, kann eine kurze Zusatzerklärung abgeben.
⁵⁰ Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3693 ; BBl 2011 6793 6829 ).
Art. 51 Ordnungsanträge
¹ Der Rat behandelt einen Ordnungsantrag sofort.
² Er beschliesst ohne Diskussion über einen Rückkommensantrag, nachdem er eine kurze Begründung des Antrages und eines allfälligen Gegenantrages gehört hat.
³ Stimmt der Rat dem Rückkommensantrag zu, so wird der betreffende Artikel oder Abschnitt nochmals beraten.
Art. 52 Schluss der Beratung
¹ Die Präsidentin oder der Präsident schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder die Gesamtredezeit (Art. 47) abgelaufen ist.
² Sie oder er kann die Schliessung der Rednerliste beantragen, nachdem die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen gesprochen haben und alle Anträge begründet sind.
³ Nachdem die Rednerliste erschöpft ist, können die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates und anschliessend die Berichterstatterinnen und ‑erstatter der Kommissionen auf die gefallenen Voten kurz antworten.
Art. 53 Zweite Lesung
Über den Entwurf einer Änderung dieses Reglementes findet eine zweite Beratung statt, sofern es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt. Nach der Überprüfung durch die Redaktionskommission findet eine Schlussabstimmung statt.
Art. 54 Textbereinigung
¹ Ein Beratungsgegenstand, der durch die Anträge aus der Mitte des Rates stark verändert wurde, geht zur redaktionellen Bereinigung an die vorberatende Kommission, wenn sie es verlangt oder der Rat es beschliesst.
² Der bereinigte Text ist dem Rat zur gesamthaften Genehmigung vorzulegen.
5. Abschnitt: Abstimmungen
Art. 55 Fragestellung
Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine kurze Übersicht über die vorhandenen Anträge und unterbreitet dem Rat Vorschläge über die Fragestellung und die Reihenfolge der Abstimmungen nach den Artikeln 78 und 79 ParlG.
Art. 56 Stimmabgabe
¹ Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem.
² Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
³ Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.
⁴ Die Berichterstatterinnen und -erstatter stimmen von ihrem Pult aus, die übrigen Ratsmitglieder an ihrem Platz.
Art. 57 Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
¹ Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.
² Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.
³ Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht.⁵¹
⁴ Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:
a. Ja stimmt;
b. Nein stimmt;
c. sich der Stimme enthält;
d. an der Abstimmung nicht teilnimmt; oder
e.⁵²
entschuldigt ist; als entschuldigt gilt, wer sich spätestens bis zu Sitzungsbeginn aufgrund eines Auftrages einer ständigen Delegation gemäss Artikel 60 ParlG oder wegen Todesfalls im engen Familienkreis, Mutterschaft, Unfall oder Krankheit für die ganze Sitzung abgemeldet hat.⁵³
⁵ ...⁵⁴
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 26. Sept. 2014 (Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund), in Kraft seit 24. Nov. 2014 ( AS 2014 3621 ; BBl 2014 7209 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 1. Okt. 2010 (Entschuldigungen auf Namenslisten bei Abstimmungen), in Kraft seit 29. Nov. 2010 ( AS 2011 1 ; BBl 2010 5997 6007 ).
⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 ( AS 2009 733 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 58 ⁵⁵ Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe
Bei Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage erfolgt die Stimmabgabe unter Namensaufruf.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3473 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 58 a ⁵⁶
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der N wieder im Parlamentsgebäude tagt (7. Sept. 2020) ( AS 2020 1601 ; BBl 2020 4305 ).
Art. 59 ⁵⁷
⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3473 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 60 Namensaufruf
¹ ...⁵⁸
² Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf die von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».
³ Nach jeder Antwort teilt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung das Zwischenergebnis mit.
⁴ Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben wird.
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3473 ; BBl 2017 6797 6865 ).
4. Kapitel: Hausrecht
Art. 61 Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen
¹ Zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen (Wandelhalle und Vorzimmer) haben während der Sessionen Zutritt:
a. die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
b. die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
c. das Mitglied des Bundesgerichts, das bei Beratungsgegenständen nach Artikel 162 Absatz 2 ParlG die eidgenössischen Gerichte vertritt;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste, soweit es ihre Funktion erfordert;
e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Mitglied des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler oder das Mitglied des Bundesgerichts begleiten, soweit es ihre Funktion erfordert;
f. die Fotografinnen und Fotografen sowie Kameraleute, die einen Ausweis der Parlamentsdienste tragen.
² Zu den Vorräumen haben während der Session ausserdem Zutritt die akkreditierten Medienschaffenden und die Personen, die über eine Zutrittskarte gemäss Artikel 69 ParlG verfügen.
³ Dem Publikum steht die Tribüne offen, den akkreditierten Medienschaffenden die Pressetribüne.
⁴ Bei geheimen Beratungen (Art. 4 Abs. 2 und 3 ParlG) haben nur die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen. Die Tribünen werden geräumt.
⁵ Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Vorschriften über den Zutritt zum Ratssaal und seinen Vorzimmern sowie zu den Tribünen erlassen; insbesondere kann sie oder er das Recht auf den Besuch der Tribüne bei grossem Andrang zeitlich beschränken.
⁶ Sie oder er kann die Benützung der Räume ausserhalb der Sessionen regeln.
Art. 62 Verhalten von Dritten im Ratssaal
¹ Die Besucherinnen und Besucher auf den Tribünen wahren Ruhe. Sie unterlassen insbesondere jede Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung. Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Parlamentsdienste gestattet.
² Die Präsidentin oder der Präsident weist nicht zutrittsberechtigte Personen aus dem Ratssaal.
³ Sie oder er verweist zutrittsberechtigte, nicht dem Rat angehörende Personen aus dem Ratssaal oder Besucherinnen und Besucher von der Tribüne, wenn sie sich trotz Mahnung weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören.
⁴ Die Präsidentin oder der Präsident unterbricht die Sitzung, wenn die Ordnung im Ratssaal oder auf den Tribünen nicht unverzüglich wiederhergestellt werden kann.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 1990⁵⁹ wird aufgehoben.
⁵⁹ [ AS 1990 954 , 1991 2158 , 1992 505 , 1994 362 2150 , 1995 530 4358 , 1998 782 , 1999 161 2612 ]
Art. 64 Übergangsbestimmungen über die Wahlprüfung
¹ Bis zum Inkrafttreten von Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe f der Bundesverfassung in der Fassung vom 12. März 2000⁶⁰ beschliesst der Rat auf Antrag des provisorischen Büros über Wahlbeschwerden gegen Entscheide einer Kantonsregierung über die Gültigkeit einer Wahl in den Nationalrat.
² Der Rat beschliesst:
a. über Beschwerden gegen die Gesamterneuerungswahlen auf Antrag des provisorischen Büros vor der Feststellung seiner Konstituierung;
b. über Beschwerden gegen eine Ergänzungswahl auf Antrag des Büros vor der Vereidigung des neuen Ratsmitglieds.
³ Ein Ratsmitglied, dessen Wahl angefochten ist, tritt sowohl im provisorischen Büro als auch im Rat während der Behandlung der gegen seine Wahl erhobenen Beschwerde in den Ausstand.
⁶⁰ SR 101 . Dieser Art. ist am 1. Jan. 2007 in Kraft getreten.
Art. 65 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Parlamentsgesetz auf den 1. Dezember 2003 in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Oktober 2008 ⁶¹
⁶¹ AS 2009 733
1. Übergangsbestimmung zu Art. 15
Einer Fraktion, welche nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf zusätzliche Kommissionssitze erhält, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Oktober 2008 für den Rest der Amtsdauer eine entsprechende Anzahl von Kommissionssitzen zugewiesen.
2. Übergangsbestimmung zu Art. 28a und 28b
Die Artikel 28 a und 28 b gelten für parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Oktober 2008 noch nicht eingereicht worden sind.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2014 ⁶²
⁶² AS 2015 649
Artikel 28 Absatz 2 zweiter Satz gilt für Vorstösse, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. Dezember 2014 aus der Mitte des Rates bekämpft werden.
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