Reglement betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau
                            924.112  Reglement  betreffend Beiträge für die Umstellung  auf biologischen Landbau  v  om 15. Juli 2001  1)  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 3 des Einführungsgesetzes Landwirtschaft  v  om 29. Juni 2000  2)  ,  erlässt folgendes Reglement:  § 1  Grundsatz  Der Kanton unterstützt die Umstellung auf biologischen Landbau als Bei-  trag zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Anpassung der  landwirtschaftlichen Produktion an die Nachfrage.  § 2  Produktionsgrundsätze  Die anerkannten Produktionsgrundsätze richten sich nach der Verordnung  vo  m 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kenn-  zeichnung   biologisch   produzierter   Erzeugnisse   und   Lebensmittel  3)  und  der  Verordnung  des  Eidgenössischen  Volkswirtschaftsdepartementes  vom  22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft  4)  sowie alle darauf  basierenden Anforderungen der Label-Organisationen.  1)  GS 27, 237  2)  BGS 921.1  3)  4)  SR 910.181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            924.112  § 3  Beitragsberechtigung  1  Beitragsberechtigt sind Bewirtschaftende mit Wohnsitz im Kanton Zug,  welche die Bedingungen von Art. 57 Abs. 1 der Verordnung über die Direkt-  zahlungen an die Landwirtschaft  1)  erfüllen und in der Schweiz einen Bio-Ein-  führungskurs besucht haben.  2  Betriebe, die von der Zertifizierungsstelle im Jahr 2001 bereits als Bio-  betriebe anerkannt sind, gelten als umgestellt und sind nicht mehr beitrags-  berechtigt.  § 4  Umstellungsbeitrag  1  Der Bio-Umstellungsbeitrag besteht aus einem Beitrag für die Bewirt-  schaftungsfläche und einem Beitrag für die Strukturkosten.  2  Der Beitrag für die Bewirtschaftungsfläche bemisst sich nach folgenden  Ansätzen:  a)   Fr. 1 500.– pro ha offene Ackerbaufläche;  b)  Fr.   700.– pro ha Futterbaufläche (Naturwiesen, Kunstwiesen, Silomais);  c)   Fr.   300.– pro ha Weidefläche (Dauerweiden);  d)  Fr. 3 500.– pro ha Bewirtschaftungsfläche mit Spezialkulturen (Obst-, Ge-  müse-, Beerenkulturen etc.).  3  Der Beitrag für Strukturkosten beträgt Fr. 3000.– pro Betrieb mit einer  landwirtschaftlichen Nutzfläche unter 5 ha, Fr. 6000.– ab 5 ha oder wenn eine  Spezialkulturfläche von wenigstens 1 ha bewirtschaftet wird.  4  Massgebend ist die im Kanton Zug gelegene landwirtschaftliche Nutz-  fläche  auf  eigenen  oder  mit  schriftlichem  Pachtvertrag  gesicherten  Flächen  im  ersten  Umstellungsjahr.  Später  verfügbar  gemachte  landwirtschaftliche  Nutzfläche  ist  zusätzlich  anrechenbar, wenn  sie  vor  Abschluss  der  Umstel-  lung vertraglich gesichert wurde. Umfasst ein Betrieb Flächen mit verschie-  denen  Ansätzen,  gilt  für  jeden  Flächenanteil  der  entsprechende  Ansatz.  § 5  V  erfahren  1  Das Beitragsbegehren ist beim Landwirtschaftsamt einzureichen.  2  Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:  a)   der Ausweis «Anerkennung als Umstellungsbetrieb» der Zertifizierungs-  stelle;  1)  SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            924.112  b)  die Anerkennung als Bio-Betrieb der Zertifizierungsstelle. Sie gilt als Be-  weis  für  die  erfolgreich  abgeschlossene  Umstellung  auf  biologischen  Landbau;  c)   der vollständige Kontrollbericht  der Kontrollorganisation für das betref-  fende Jahr.  3  Das Landwirtschaftsamt verfügt den Bio-Umstellungsbeitrag auf Grund  der Ansätze gemäss § 4.  § 6  Ausz  ahlung  1  W  er  die  Umstellung  einleitet  und  die  Unterlagen  gemäss  § 5  Abs. 2  Bst. a und c einreicht, kann beim Landwirtschaftsamt die Ausrichtung eines  Vo  rschusses beantragen. Der Vorschuss entspricht der Hälfte des ordentlichen  Kantonsbeitrags.  2  Die  Schlusszahlung  erfolgt  nach  Einreichung  der  vollständigen  Unter-  lagen gemäss § 5 Abs. 2 Bst. b und c.  § 7  K  ontrollen  1  Das Landwirtschaftsamt ist ermächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die  Beitragsvoraussetzungen erfüllt werden.  2  Es kann Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen.  3  Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Ein-  blick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.  § 8  Rückerstattung  1  Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurück zu erstatten:  a)   soweit sie zu Unrecht bezogen wurden;  b)  wenn die Umstellung nicht innert 5 Jahren seit Bezug des Vorschusses ab-  geschlossen ist. In diesem Fall ist die ganze Vorschussleistung zurück zu  erstatten;  c)   wenn der biologische Landbau vor Ablauf von 12 Jahren seit Beginn der  Umstellung  wieder  aufgegeben  wird.  In  diesem  Fall  beträgt  der  Rück-  erstattungsbetrag pro unvollendetes Jahr  1  ⁄  12  des Beitrags für die Bewirt-  schaftungsfläche nach § 4 Abs. 2.  2  Rückerstattungspflichtig  sind  die  Beitragsempfangenden  sowie  ihre  Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            924.112  3  Das  Landwirtschaftsamt  verfügt  die  Rückerstattungsbeträge  und  kann  sie mit allfälligen Guthaben für Direktzahlungen oder Strukturhilfen verrech-  nen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung ver-  zichten.  § 9  Geltungsdauer  Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezem-  ber 2005.