Reglement über Organisation und Kostentragung der gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes
                            V F/1/2  Reglement über Organisation und Kostentragung der  gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des  Zivilschutzes  1  )  Vom 25. September 1978 (Stand 28. März 1989)  Der Regierungsrat,  gestützt auf die Artikel  17 und 68 des Bundesgesetzes vom 23.  März 1962  über den Zivilschutz, Artikel  1 und 2 des kantonalen Vollziehungsgesetzes  vom 2.  Mai 1965 zum Bundesgesetz vom 23.  März 1962 über den Zivilschutz  (ZSG) und zum Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1963 über die baulichen  Massnahmen im Zivilschutz (BMG),  beschliesst:  1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bestimmung des Standortes und der Trägergemeinde
                            1  Die Militärdirektion bestimmt Standort und Trägergemeinde für Anlagen  und Einrichtungen der Zivilschutz-Organisationen, der Betriebsschutz-Orga  -  nisationen und der Ausbildungszentren, die im Sinne von Artikel  17 des Bun  -  desgesetzes vom 23.  März 1962 über den Zivilschutz mehreren Gemeinden  zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Wahl des Standortes sind die zivilschutztaktischen und geographi  -  schen Gesichtspunkte gemäss den Weisungen für die generelle Zivilschutz  -  planung in den Gemeinden vom 2.  Oktober 1973 des Eidgenössischen Jus  -  tiz- und Polizeidepartementes, Bundesamt für Zivilschutz, ausschlagge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Regelung der rechtlichen Verhältnisse
                            1  Die beteiligten Gemeinden regeln die rechtlichen Verhältnisse für den Bau,  den Unterhalt und die Benützung der gemeinsamen Kommando-Posten und  Bereitstellungsanlagen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser bedarf  der Genehmigung der Militärdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn zwischen den beteiligten Gemeinden keine vertragliche Regelung  zustande kommt, entscheidet die Militärdirektion über die Rechtsverhältnis  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die rechtlichen Verhältnisse bezüglich der Anlagen und Einrichtungen des  Zivilschutz-Sanitätsdienstes werden besonders geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die rechtlichen Verhältnisse für den Bau, den Unterhalt und Betrieb der Zi  -  vilschutz-Ausbildungszentren regelt der Regierungsrat von Fall zu Fall.  1)  Das Reglement ist derart revisionsbefürftig, dass es im Einzelnen nicht an das Re  -  gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS  II  A/3/2  ) angepasst wurde.  SBE I/6 192  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V F/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Trägergemeinde, Anschlussgemeinden, Baukommission
                            1  Die Trägergemeinde erstellt die Anlagen und Einrichtungen als Bauherrin.  Der Gemeinderat der Trägergemeinde gibt den Gemeinderäten der An  -  schlussgemeinden Gelegenheit, vor der Beschlussfassung zum Bauprojekt  und zum Kostenvoranschlag Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat der Trägergemeinde lässt sich bei der Projektierung und  Ausführung des Bauvorhabens durch eine besondere Baukommission bera  -  ten. Die Gemeinderäte der Anschlussgemeinden ordnen je einen Vertreter in  diese Kommission ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Projektierung und Bauausführung hat nach den Vorschriften des Bun  -  des und des Kantons zu erfolgen. Speziell zu beachten sind die «Techni  -  schen Weisungen für die Schutzanlagen der Organisation und des Sanitäts  -  dienstes» (TWO 1977) des Bundesamtes für Zivilschutz vom 1.  Oktober  1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unterhalt
                            1  Die Trägergemeinde hat die Anlagen und Einrichtungen nach den Vor  -  schriften des Bundes und des Kantons zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuteilung des Personals
                            1  Zur Sicherstellung des Betriebes haben die beteiligten Gemeinden die er  -  forderliche Anzahl Zivilschutzpflichtige, gemäss den Weisungen über die ge  -  nerelle Zivilschutzplanung, zuzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Amt für Zivilschutz überwacht die Zuteilung des Personals  und trifft die notwendigen Anordnungen.  2. Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kostentragung
                            1  Die Trägergemeinde beschafft die für die Ausführung des Bauvorhabens  erforderlichen finanziellen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten  sind unter den beteiligten Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen zu  verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anschlussgemeinden haben der Trägergemeinde ihre Kostenanteile zu  dem von der Glarner Kantonalbank für öffentlich-rechtliche Körperschaften  geltenden Zinsfuss zu verzinsen und spätestens innert fünf Jahren abzuzah  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Vorschriften gelten sinngemäss für bestehende Anlagen, die nach  -  träglich mehreren Gemeinden zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V F/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterhaltskosten
                            1  Die Unterhaltskosten werden unter alle beteiligten Gemeinden im Verhält  -  nis der zugewiesenen Einwohner verteilt.  3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 *
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel  6a des kantonalen Vollziehungs  -  gesetzes zum Bundesgesetz über den Zivilschutz (ZSG)  1  )   und zum Bundes  -  gesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  November 1978 in Kraft.  1)  GS  V  F/1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V F/1/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  28.03.1989  28.03.1989  Art. 8  totalrevidiert  SBE IV/1 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            V F/1/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 8  28.03.1989  28.03.1989  totalrevidiert  SBE IV/1 20  5