Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (161.1)
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Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

1 161.1 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) vom 11.06.2009 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und Führung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
2 Es schafft die Rahmenbedingungen für eine effiziente Behördenorganisation sowie die zeitgerechte Durchführung der Gerichtsverfahren und der Strafverfol gung.
3 Es bestimmt die Organe, welche die Aufsicht über die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft ausüben.

Art. 2

Gerichtsbehörden
1 Die kantonalen Gerichtsbehörden gliedern sich in a oberste Gerichte, b kantonal zuständige Gerichtsbehörden, c regionale Gerichtsbehörden.
2 Die obersten Gerichte sind a das Obergericht und b das Verwaltungsgericht.
3 Die kantonal zuständigen Gerichtsbehörden sind a das kantonale Zwangsmassnahmengericht, b das Wirtschaftsstrafgericht, c das Jugendgericht, d die Steuerrekurskommission, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-147
161.1 2 e die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, f die Enteignungsschätzungskommission, g die Bodenverbesserungskommission.
4 Regionale Gerichtsbehörden sind a die Regionalgerichte, b die regionalen Zwangsmassnahmengerichte, c die regionalen Schlichtungsbehörden.
5 Die Gerichtsbehörden nehmen die ihnen gemäss Gesetz zugewiesenen Auf gaben in der Rechtspflege wahr.

Art. 3

Staatsanwaltschaft
1 Zur Staatsanwaltschaft gehören a die Generalstaatsanwaltschaft, b die kantonalen Staatsanwaltschaften, c die regionalen Staatsanwaltschaften.
2 Die Staatsanwaltschaft nimmt die ihr gemäss Gesetz zugewiesenen Aufga ben im Bereich der Strafverfolgung wahr.
2 Grundsätze der Organisation und Führung

Art. 4

Unabhängigkeit
1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 5

Selbstverwaltung und Zusammenarbeit
1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft verwalten sich selbst, so weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Sie können in Bereichen zusammenarbeiten, in denen der wirtschaftliche und sparsame Einsatz der Mittel dies sinnvoll erscheinen lässt.
3 Sie können mit den zuständigen Direktionen der kantonalen Verwaltung ver einbaren, dass diese Verwaltungsaufgaben, namentlich in den Bereichen Per sonaladministration sowie Finanz- und Rechnungswesen, in ihrem Auftrag er füllen. Davon ausgenommen sind hoheitliche Verwaltungsaufgaben, nament lich Verfügungsbefugnisse.
3 161.1

Art. 6

Infrastruktur
1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von den Ge richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft benötigten Grundstücke und Ge bäude sowie Informatik- und Kommunikationssysteme sind die zuständigen Di rektionen der kantonalen Verwaltung verantwortlich.
2 Die Justizleitung meldet den Bedarf der Gerichtsbehörden und der Staatsan waltschaft frühzeitig bei der zuständigen Direktion an. Diese trägt deren Be dürfnisse unter Berücksichtigung der anwendbaren kantonalen Vorgaben angemessen Rechnung.

Art. 7

Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion *
1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft können zur Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen Unterstützung durch die Kantonspolizei verlangen.
2 Zuführungen und Transporte von Personen sind im Auftrag der Gerichtsbe hörden oder der Staatsanwaltschaft durch die zuständige Stelle der Sicher heitsdirektion vorzunehmen. *

Art. 8

Akkreditierung
1 Für die Gerichtsberichterstattung können das Obergericht und das Verwal tungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Gerichtsbehör den eine Akkreditierung vorsehen.
3 Steuerung von Finanzen und Leistungen

Art. 9

Grundsatz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt die Finanzhaushaltsge setzgebung sinngemäss. *
2 Die Grundsätze der Wirkungsorientierung und der Erlösorientierung sind nicht anwendbar.

Art. 10

Ziele und Ressourcenbedarf
1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft legen jährlich ihre jeweiligen Leistungsziele fest und leiten daraus den Res sourcenbedarf ab.
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Art. 11

Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan
1 Der Voranschlag und der Aufgaben- und Finanzplan gliedern sich in die fol genden Produktgruppen: a Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, b Verwaltungsgerichtsbarkeit, c Staatsanwaltschaft.
2 Verantwortlich für die Produktgruppe Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist das Obergericht, für die Produktgruppe Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verwal tungsgericht und für die Produktgruppe Staatsanwaltschaft die Generalstaats anwaltschaft.
3 Für die drei Produktgruppen wird gesamthaft eine Besondere Rechnung ge führt.
4 Der Voranschlag sowie der Aufgaben- und Finanzplan sind vor der Weiterlei tung an den Regierungsrat der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen.
5 Der Regierungsrat übernimmt den durch die Justizleitung erarbeiteten Voran schlag und den Aufgaben- und Finanzplan unverändert in den Voranschlag und in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons und nimmt dazu Stellung.

Art. 12

Geschäftsreglemente
1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft erlassen für den Bereich der Geschäftsführung Reglemente.
2 Die Reglemente enthalten insbesondere Vorschriften betreffend a die Organisation, b die Geschäftszuteilung, c den allgemeinen Ablauf des Geschäftsgangs, d die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Organe, e die Regelung der Stellvertretung, f die Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung und Aufgaben erfüllung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
4 Aufsicht und Oberaufsicht

Art. 13

Aufsicht und Oberaufsicht
1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die Generalstaatsanwaltschaft und die Justizleitung stehen unter der Oberaufsicht des Grossen Rates.
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2 Die Zwangsmassnahmengerichte, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendge richt, die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden stehen unter der Aufsicht des Obergerichts.
3 Die Steuerrekurskommission, die Rekurskommission für Massnahmen gegen über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, die Enteignungsschätzungs kommission und die Bodenverbesserungskommission stehen unter der Auf sicht des Verwaltungsgerichts.
4 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte stehen unter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft.

Art. 14

Ressourcenvereinbarung
1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft schliessen mit den unter ihrer Aufsicht stehenden Behörden jährlich Ressour cenvereinbarungen ab. *

Art. 15

Genehmigung der Reglemente
1 Die Geschäftsreglemente der Behörden, die unter der Aufsicht des Oberge richts, des Verwaltungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft stehen, bedürfen der Genehmigung durch das jeweils zuständige Aufsichtsorgan.
5 Sprache

Art. 16

1 Der Grosse Rat legt die Gerichts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft durch Dekret fest.
6 Justizleitung

Art. 17

Zusammensetzung und Organisation
1 Die Justizleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsge richt und Generalstaatsanwaltschaft.
2 Sie setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen oder Präsidenten des Ober gerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt.
3 Sie regelt ihre Organisation und das Verfahren der Entscheidfällung durch Reglement.
4 Bei Sitzungen der ständigen Kommissionen des Grossen Rates kann sich die Vertretung der Justizleitung durch Sachverständige begleiten lassen.
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Art. 18

Aufgaben und Ausgabenbefugnisse
1 Die Justizleitung nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a Sie ist Ansprechpartnerin des Grossen Rates und des Regierungsrates bei allen Fragen, die sowohl die Gerichtsbehörden als auch die Staatsan waltschaft betreffen. b * Sie erstellt den Voranschlag, den Aufgaben- und Finanzplan und den Ge schäftsbericht der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft. c Sie nimmt Stellung zu Regelungen des Regierungsrates, welche die Ge richtsbehörden oder die Staatsanwaltschaft betreffen. d * Sie regelt die Ausgabenbefugnisse der Gerichtsbehörden und der Staats anwaltschaft im Rahmen der Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzge bung. e * Sie unterbreitet dem Grossen Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht. f * Sie vertritt im Grossen Rat den Voranschlag, den Aufgaben- und Finanz plan, den Geschäftsbericht und den Tätigkeitsbericht und bezeichnet zu diesem Zweck eine Vertreterin oder einen Vertreter. g * Sie nimmt die Verwaltungsaufgaben, welche die Finanzhaushaltsgesetz gebung dem Regierungsrat für den Bereich der kantonalen Verwaltung einräumt, für die Bereiche der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft wahr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. h * Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission des Grossen Rates nach kreditpflichtige Abweichungen der im Voranschlag beschlossenen Saldi bewilligen, 1. * wenn diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht überstei gen, 2. * oder wenn kein Entscheidspielraum besteht. i * Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission des Grossen Rates be reits vor der Bewilligung eines Nachkredits Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche nachteilige Folgen hätte. k Sie ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die stra tegischen Leitlinien in den Bereichen Personal-, Finanz- und Rechnungs wesen sowie Informatikmanagement und führt darüber ein Controlling. Sie kann den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft entsprechende Weisungen erteilen sowie die notwendigen Reglemente erlassen. l * Sie koordiniert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Si cherheitsdirektion und der Bau- und Verkehrsdirektion den Erlass von strategischen Leitlinien auf dem Gebiet der Sicherheit.
7 161.1 m Sie leitet die Stabsstelle für Ressourcen, regelt deren Organisation und Aufgaben durch Reglement und stellt deren Leitung sowie deren übriges Personal an.
2 Die Justizleitung beschliesst über a neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken, c gebundene Ausgaben.

Art. 19

Stabsstelle für Ressourcen
1 Die Justizleitung verfügt über eine Stabsstelle für Ressourcen, welche die Personaladministration, das Finanz- und Rechnungswesen sowie das Informa tikwesen für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft in Zusammenar beit mit deren Ressourcenverantwortlichen besorgt.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen nimmt mit beraten der Stimme an den Sitzungen der Justizleitung teil.
3 Die Stabsstelle arbeitet eng mit den Ressourcenverantwortlichen der Ge richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zusammen und kann diesen perso nal- und finanztechnische Weisungen erteilen. *
7 Behördenmitglieder und Personal

Art. 20

Mitglieder der Gerichtsbehörden *
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sämtliche Personen mit einer richterlichen Funktion als Mitglieder von Gerichtsbehörden. *
2 Hauptamtliche Richterinnen und Richter gehen neben ihrem Amt keiner ande ren Haupttätigkeit nach. Nebenamtliche Richterinnen und Richter üben ihr Amt in der Regel neben einer anderen, nicht richterlichen Tätigkeit aus.
3 Vollzeitlich tätige Richterinnen und Richter arbeiten mit einem Beschäfti gungsgrad von 100 Prozent. Teilzeitlich tätige Richterinnen und Richter arbei ten mit einem Beschäftigungsgrad unter 100 Prozent.
4 Ordentliche Richterinnen und Richter werden auf eine ordentliche Amtsdauer gewählt. Ausserordentliche Richterinnen und Richter werden für eine kürzere Dauer oder im Einzelfall eingesetzt. *
5 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind hauptamtliche erstin stanzliche Richterinnen und Richter.
6 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Ersatzmitglieder werden zur Ent lastung auf eine ordentliche Amtszeit gewählt und eingesetzt.
161.1 8
7 Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über ein den Prozessgegenstand betreffendes Fachwissen, müssen jedoch über keine juristische Ausbildung verfügen.
8 Laienrichterinnen und Laienrichter müssen nicht über eine juristische Ausbil dung verfügen. Sie üben berufsmässig keine juristische Tätigkeit aus. *

Art. 21

Wahl, Wiederwahl und Anzahl der Richterinnen und Richter
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wählt der Grosse Rat alle Richterinnen und Richter. Er kann nach Anhörung des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts freie Stellen in Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungs grad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Mit der Wahl der teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter legt er deren Beschäftigungsgrad fest.
2 Der Grosse Rat regelt durch Dekret * a * die Höchstzahl der Stellen für die hauptamtlichen Richterinnen und Rich ter sowie für die Vorsitzenden der regionalen Schlichtungsbehörden, b * die Höchstzahl an Fachrichterinnen und Fachrichtern, Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern, c * die Wahlvoraussetzungen für Richterinnen und Richter, soweit sie nicht durch dieses Gesetz bestimmt sind.
3–5 ... *

Art. 21a

* Wahlvorbereitung
1 Die Justizkommission des Grossen Rates bereitet die Wahlen und Wieder wahlen der Richterinnen und Richter vor.
2 Sie unterbreitet dem Grossen Rat nach Anhörung insbesondere des Oberge richts, des Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft, des berni schen Anwaltsverbands sowie des Vereins bernischer Richterinnen und Rich ter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Wahlempfehlung für jede zu be setzende Richterstelle und entscheidet, welche Personen zur Wiederwahl vor geschlagen werden.
3 Die folgenden Organisationen haben das Recht, der Justizkommission Wahl vorschläge zu unterbreiten: a die Mieter- und Vermieterorganisationen für die Wahl der mietrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter, b die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für die Wahl der arbeits rechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter,
9 161.1 c die kantonale Volkswirtschaftskommission für die Wahl der Fachrichterin nen und Fachrichter des Handelsgerichts, d die kantonalen Verbände der Versicherer und der Leistungserbringer für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten.
4 Die weiteren Einzelheiten regelt die Justizkommission durch Reglement.

Art. 22

Wahl, Anstellung und Anzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Der Grosse Rat wählt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsan walt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaats anwälte.
2 Die Generalstaatsanwaltschaft stellt die leitenden und die übrigen Staatsan wältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte an und begründet mit diesen Arbeitsverhältnisse durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag.
3 Der Grosse Rat legt nach Anhörung der Justizkommission und nach Anhö rung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes die Höchst zahl der Stellen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Jugendan wältinnen und Jugendanwälte durch Dekret fest. *

Art. 23

Amtseid, Gelübde
1 Alle vom Grossen Rat gewählten Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das Gelüb de ab. Eine erneute Vereidigung ist nicht erforderlich bei der Wiederwahl direkt im Anschluss an die abgelaufene Amtsdauer. *
2 Mit Ausnahme der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter werden die Richterin nen und Richter der obersten Gerichte und die Mitglieder der Generalstaatsan waltschaft durch den Grossen Rat vereidigt. Die übrigen Richterinnen und Richter werden durch die Justizleitung vereidigt. *
3 Für den Eid oder das Gelübde sind die Formeln nach Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (GRG) 1 ) anwendbar.

Art. 24

Amtsdauer, Ersatzwahlen
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsan waltschaft beträgt sechs Jahre.
1) Aufgehoben durch G vom 4. 6. 2013 über den Grossen Rat, BSG 151.21
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2 Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.

Art. 25

Wahl der Präsidien *
1 Der Grosse Rat wählt aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts so wie die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts.
2 Jedes Gericht kann eine oder mehrere Personen zur Wahl vorschlagen.
3 Die Wahl erfolgt für drei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4 Der Grosse Rat wählt aus den Richterinnen und Richtern der kantonal zu ständigen Gerichtsbehörden gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben d bis g die Präsidentinnen und Präsidenten und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsiden ten. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. *

Art. 26

Ausserordentliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Bei Überlastung oder aus anderen wichtigen Gründen können das Oberge richt und das Verwaltungsgericht für die unter ihrer jeweiligen Aufsicht stehen den Gerichtsbehörden eine in das jeweilige Amt wählbare Person für eine be fristete Zeit als ausserordentliche Richterin oder ausserordentlichen Richter einsetzen.
2 Aus denselben Gründen kann die Generalstaatsanwaltschaft für die unter ih rer Aufsicht stehenden Staatsanwaltschaften eine in das jeweilige Amt ernenn bare Person als ausserordentliche Staatsanwältin oder ausserordentlichen Staatsanwalt einsetzen.

Art. 27

Unvereinbarkeit in der Funktion
1 Die Mitglieder einer Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft dürfen we der dem Grossen Rat noch dem Regierungsrat noch der kantonalen Verwal tung angehören.
2 Mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter dürfen Mitglieder eines regionalen Gerichts nicht einer regionalen Schlichtungsbehör de angehören.
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Art. 28

Unvereinbarkeit in der Person
1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie dürfen nicht gleichzeitig als Richterinnen und Richter, Vorsitzende oder Staatsanwältinnen und Staats anwälte demselben Gericht, derselben Schlichtungsbehörde oder der General staatsanwaltschaft angehören. *

Art. 29

Wählbarkeit
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, müssen die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügen. *
2 Beide Amtssprachen verstehen und sprechen müssen a * die hauptamtlichen Mitglieder des Obergerichts, b die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, c die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, d die Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts, e * die hauptamtlichen Mitglieder des Jugendgerichts, f die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vize präsident der Steuerrekurskommission, g die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission für Massnah men gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, h die Präsidentin oder der Präsident der Enteignungsschätzungskommissi on, i die Präsidentin oder der Präsident der Bodenverbesserungskommission, k die oder der Vorsitzende der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittel land, l die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung.

Art. 30

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bedürfen einer Bewilligung für die Ausübung von Nebenbe schäftigungen und öffentlichen Ämtern. *
2 Die Bewilligung erteilt a die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des Oberge richts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft, b das Obergericht und das Verwaltungsgericht je für die Mitglieder der von ihnen beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
161.1 12 c die Generalstaatsanwaltschaft für die Mitglieder der kantonalen und der regionalen Staatsanwaltschaften.
3 Richterinnen und Richter dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Gerichtsbehörde beeinträchtigt.
4 Hauptamtliche Richterinnen und Richter dürfen Dritte nicht berufsmässig vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Kantons vertreten.
5 Mit Ausnahme der Mitglieder der Steuerrekurskommission dürfen nebenamtli che Richterinnen und Richter vor der Gerichtsbehörde, an der sie tätig sind, nicht berufsmässig Dritte vertreten.

Art. 31

Taggelder und Reiseentschädigungen
1 Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Fachrichterinnen und Fachrichter erhalten für ihre Mitwirkung eine angemessene Entschädigung.
2 Der Grosse Rat regelt die Taggelder und Reiseentschädigungen durch De kret.

Art. 32

Verantwortlichkeit
1 Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Obergerichts, des Verwal tungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft wegen Verbrechen oder Ver gehen im Amt bedarf der Ermächtigung des Grossen Rates.

Art. 33

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre
1 Die Gerichtsbehörden verfügen über Gerichtsschreiberinnen und Gerichts schreiber sowie nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der jeweiligen Gerichtsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehen den Mittel festgesetzt.
2 Die Staatsanwaltschaft verfügt über juristische und nichtjuristische Sekretärin nen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der jeweiligen Staatsanwaltschaft im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.
3 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die juristischen Se kretärinnen und Sekretäre verfügen in der Regel über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent.
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4 Die Aufgaben und Kompetenzen der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts schreiber sowie der juristischen Sekretärinnen und Sekretäre werden durch Reglement geregelt. Vorbehalten bleiben spezialgesetzlich geregelte Aufga ben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.
5 Zur rechtsgültigen Besetzung des Spruchkörpers gehört eine Protokollführerin oder ein Protokollführer.

Art. 34

Anwendbares Recht
1 Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft richten sich nach der Personalgesetzge bung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 Oberste Gerichte
8.1 Obergericht

Art. 35

Stellung, Sitz und Gliederung
1 Das Obergericht ist im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die oberste kantonale rechtsprechende Behörde in Zivil- und Strafsachen. Es hat seinen Sitz in Bern.
2 Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung.
3 Das Handelsgericht, die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssa chen und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gehören der Zivilabtei lung an. *
4 Die Anwaltsaufsichtsbehörde sowie die Anwaltsprüfungskommission sind dem Obergericht administrativ angegliedert.

Art. 36

Gerichtsleitung
1 Die Gerichtsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Ple num, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung.

Art. 37

Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts sorgt für den ordnungs gemässen Geschäftsgang der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
2 Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Gerichtsinspek torin oder dem Gerichtsinspektor vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aus sen. *
161.1 14
3 Sie oder er wird durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten ver treten.

Art. 38

Plenum
1 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter bilden das Plenum.
2 Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a die Festlegung der Grundsätze für die Zivil-, Straf- und Jugendgerichts barkeit sowie die Genehmigung der Strategie und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling, b den Erlass von Reglementen, insbesondere über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht, c * die Zuweisung der Richterinnen und Richter an die Abteilungen, an das Handelsgericht, die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. d die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, e die Wahl der Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde und der Anwaltsprü fungskommission, f die weiteren Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Obergerichts zugewiesen sind, g die Vorschläge zuhanden des Grossen Rates betreffend die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts sowie die Errichtung von Teilzeitstellen, h * die Genehmigung der Leistungsziele, des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplanes sowie des Tätigkeitsberichts zuhanden der Justizlei tung, i die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, k * ... l den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Ober richterinnen und Oberrichtern während der Amtsdauer mit dem Einver ständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird, m die Patentierung der Anwältinnen und Anwälte.

Art. 39

* Geschäftsleitung *
1 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus a der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts, b den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
15 161.1 c der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär,
2 Sie ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Ange legenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für a die Verabschiedung der Leistungsziele, des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Tätigkeitsberichts zuhanden des Plenums so wie die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Justizlei tung, b die Anstellung der Gerichtsinspektorin oder des Gerichtsinspektors auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts, c die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und de ren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, d die Anstellung des administrativen Personals und dessen Zuteilung auf Antrag des betreffenden Abteilungspräsidiums oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, e die Wahl der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts und des Ju gendgerichts sowie die Wahl der Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Regionalgerichte und der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der re gionalen Schlichtungsbehörden, f die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher oder administrativer Dienstleistungen, g die Aufsicht, h die Stellungnahmen an die Justizkommission des Grossen Rates zur Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter, i den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Richte rinnen und Richtern der ersten Instanz während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird, k die Einsetzung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern der ers ten Instanz, l die regionale Zuordnung der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter, m den Abschluss von Ressourcenvereinbarungen mit den beaufsichtigten Gerichtsbehörden, n die Beschlussfassung über die administrative Zusammenarbeit mit ande ren Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, o den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungsauf gaben,
161.1 16 p den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen Abteilungen, q die Vorbereitung und Antragstellung in allen Geschäften des Plenums.

Art. 40

Erweiterte Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts bildet zusammen mit den Vorsitzen den der Geschäftsleitungen der Regionalgerichte die Erweiterte Geschäftslei tung. *
2 Die Erweiterte Geschäftsleitung ist das instanzenübergreifende Koordinati onsorgan der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
3 Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der Regionalgerichte nehmen auch die Interessen der anderen in der Region ansässigen kantonalen und re gionalen Gerichtsbehörden wahr.
4 Das Geschäftsreglement des Obergerichts regelt die Zuständigkeiten der Er weiterten Geschäftsleitung.

Art. 41

Generalsekretariat
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung vor und unterstützt die Organe der Gerichtsleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. *
2 Sie oder er führt das Sekretariat des Präsidiums und des Plenums und leitet das Generalsekretariat. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen, die übrigen zentralen Dienste und die Infrastruktur des Obergerichts, vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabsstelle für Ressourcen der Justizleitung. *
3 Sie oder er koordiniert die Information der Öffentlichkeit.

Art. 42

* ...

Art. 43

Abteilungen
1 Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
2 Sie beantragen dem Plenum die Wahl einer Abteilungspräsidentin oder eines Abteilungspräsidenten für die Dauer von drei Jahren und wählen je eine Stell vertreterin oder einen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
3 Sie können sich in Kammern gliedern.
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Art. 44

Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung und ist verantwortlich für die Fallzuteilung und den Belastungsausgleich.
2 Sie oder er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und Ersatz richtern.
3 Sie oder er ist gleichzeitig Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberge richts.
4 Ihr oder ihm ist eine leitende Gerichtsschreiberin oder ein leitender Gerichts schreiber sowie eine Kanzleichefin oder ein Kanzleichef beigeordnet.

Art. 45

Spruchkörper
1 Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung, soweit das Gesetz nichts ande res bestimmt.
2 Die Urteile des Handelsgerichts werden durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter. Auf Antrag aller Parteien im Schriftenwechsel oder auf Anordnung der Instruktionsrichterin oder des In struktionsrichters wirken ein weiteres juristisches Mitglied und eine dritte Fach richterin oder ein dritter Fachrichter mit. Für die Anordnung vorsorglicher Mass nahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig.
3 Die Urteile des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts werden in der Regel durch drei Richterinnen und Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen und Fachrichter. Wo der Sachverhalt erstellt ist oder wo sich keine fachspezifischen Fragen stellen, kann auf den Beizug der Fachrichterinnen und Fachrichter ver zichtet werden. In diesem Fall entscheidet * a * die Präsidentin oder der Präsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. * Zwischenverfügungen oder -entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Prozessführung, 2. * Nichteintretensverfügungen oder -entscheide, 3. * Abschreibungsverfügungen oder -entscheide; b * ein Spruchkörper aus drei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern in al len übrigen Fällen.
4 Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern werden durch die Zivilabteilung in Fünferbesetzung behandelt.
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5 Bei Bedarf sind die Richterinnen und Richter zur gegenseitigen Aushilfe ver pflichtet.

Art. 46

Abstimmung
1 Das Plenum, die Geschäftsleitung, die Erweiterte Geschäftsleitung und die Abteilungen beschliessen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stim men, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
4 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
8.2 Verwaltungsgericht

Art. 47

Stellung, Sitz und Gliederung
1 Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsord nung die oberste kantonale rechtsprechende Behörde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es hat seinen Sitz in Bern.
2 Es gliedert sich in a die verwaltungsrechtliche Abteilung, b die sozialversicherungsrechtliche Abteilung, c die Abteilung für französischsprachige Geschäfte.

Art. 48

Wahl und Wählbarkeit
1 Der Grosse Rat wählt die Richterinnen und Richter an die einzelnen Abteilun gen.
2 Er wählt zudem in das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten je zwei bis fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Versicherer und der Leistungser bringer gemäss der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Invalidenversicherung und die Militärversicherung. Die beiden Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein. Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer im Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten müssen beide Amtssprachen verstehen und sprechen, jedoch nicht über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfü gen. *
19 161.1
3 Die Richterinnen und Richter sowie die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Abteilung für französischsprachige Geschäfte müssen französischer Mut tersprache sein.
4 Die Justizkommission des Grossen Rates kann auf Antrag des Verwaltungs gerichts als Richterin oder Richter wählbare Personen für eine befristete Zeit als ausserordentliche Mitglieder ernennen, sofern dies aus gerichtsbetriebli chen Gründen nötig ist. Die Befugnis steht der Präsidentin oder dem Präsiden ten des Verwaltungsgerichts zu, wenn die Vertretung nur für ein einzelnes Ge schäft nötig ist.

Art. 49

Gerichtsleitung
1 Die Gerichtsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Ple num und der Geschäftsleitung.

Art. 50

Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts sorgt für den ord nungsgemässen Geschäftsgang der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
2 Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Leitung Control ling vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen.
3 Sie oder er wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertre ten.

Art. 51

Plenum
1 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie die von der Justizkommis sion des Grossen Rates ernannten ausserordentlichen Mitglieder des Verwal tungsgerichts bilden das Plenum.
2 Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a die Festlegung der Grundsätze für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Genehmigung der Strategie des Verwaltungsgerichts und des Kon zepts über die Aufsicht und das Controlling, b den Erlass von Reglementen, insbesondere betreffend die Organisation und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht, c die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten für drei Jahre, davon eine als Vizepräsidentin oder einen als Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, d die Bezeichnung der neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts in Sozi alversicherungsstreitigkeiten und der Vertretung des Verwaltungsgerichts in weiteren richterlichen Behörden,
161.1 20 e die Vorschläge an den Grossen Rat betreffend die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts sowie die Errichtung von Teilzeitstellen, f die Stellungnahmen an die Justizkommission des Grossen Rates zur Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter, g * die Genehmigung der Leistungsziele und des Tätigkeitsberichts zuhanden der Justizleitung, h die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, i den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Richte rinnen und Richtern während der Amtsdauer mit ihrem Einverständnis, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird, k die Zuteilung der ausserordentlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts an die Abteilungen, l den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen Abteilungen.

Art. 52

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts setzt sich zusammen aus a der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, b den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, c der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
2 Sie ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Ange legenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für a * die Verabschiedung der Leistungsziele und des Tätigkeitsberichts zuhan den des Plenums sowie die Verabschiedung des Voranschlags, des Auf gaben- und Finanzplans und des Geschäftsberichts zuhanden der Justiz leitung, b die Genehmigung der Organisation der Abteilungen auf deren Antrag, c die Antragstellung an das Plenum auf Wahl der Abteilungspräsidentinnen und der Abteilungspräsidenten auf Antrag der Abteilungen, d die Anstellung oder Bezeichnung der Leiterin oder des Leiters Controlling auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, e die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und de ren Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag, f die Anstellung des administrativen Personals und dessen Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag sowie an das Generalsekretariat auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
21 161.1 g die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen, h die Aufsicht, i * die Einsetzung der ausserordentlichen Richterinnen und Richter der Ge richtsbehörden, die unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts stehen, k den Abschluss von Ressourcenvereinbarungen mit den beaufsichtigten Gerichtsbehörden, l die Beschlussfassung über die administrative Zusammenarbeit mit ande ren Gerichtsbehörden und Direktionen, m den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungsauf gaben, n die Vorbereitung und Antragstellung in allen Geschäften des Plenums.

Art. 53

Generalsekretariat
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung vor und unterstützt die Organe der Gerichtsleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
2 Sie oder er führt das Sekretariat des Präsidiums sowie des Plenums und leitet das Generalsekretariat. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie die Infrastruktur des Verwaltungsgerichts vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabsstelle für Ressourcen der Justizleitung.
3 Sie oder er koordiniert die Information der Öffentlichkeit.

Art. 54

Abteilungen
1 Die Abteilungen sind wie folgt zuständig für die Beurteilung der Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht übertragen sind: a Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung beurteilt alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten wahr; Buchstabe c bleibt vorbehalten. b Alle übrigen vom Verwaltungsgericht in deutscher Sprache zu beurteilen den Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung. c Die Abteilung für französischsprachige Geschäfte entscheidet alle vor Verwaltungsgericht in französischer Sprache zu behandelnden Streitigkei ten und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungs streitigkeiten in französischer Sprache wahr.
161.1 22
2 Das Verwaltungsgericht kann durch Reglement die Beurteilung von Streitig keiten aus einzelnen Sachgebieten einer andern Abteilung zur Behandlung zu weisen.
3 Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter sich und in den Abteilungen.
4 Sie wählen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Abteilungsprä sidentin oder des Abteilungspräsidenten und beschliessen über ihre Organisa tion durch Reglement.
5 Die Richterinnen und Richter sind bei Bedarf zur Aushilfe in den anderen Ab teilungen verpflichtet. Sie können auch für einzelne Geschäfte in einer anderen Abteilung eingesetzt werden.

Art. 55

Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung und sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte.

Art. 56

Spruchkörper
1 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in Dreierbesetzung.
2 Sie urteilen in Fünferbesetzung a über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung, b bei Kompetenzkonflikten, c über Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern.
3 Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fäl le in Zweierbesetzung.
4 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbeset zung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung als neutralem Vorsitzen den und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzen den bezeichnet.
5 Die Spruchkörper urteilen bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg. In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen. In den übrigen Fällen führen sie eine Urteilsberatung durch.
6 Jedes Mitglied des Spruchkörpers kann die Durchführung einer Urteilsbera tung verlangen.
23 161.1

Art. 57

Einzelrichterliche Zuständigkeit
1 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen, deren Streitwert 20 000 Franken nicht erreicht oder die zurückgezogen oder gegenstandslos werden oder auf die of fensichtlich nicht eingetreten werden kann; die Berechnung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) 1 ) .
2 Sie entscheiden über Beschwerden a betreffend Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben sowie Einräu mung von Abgabeerleichterungen und Abgabevergünstigungen sowie Si cherstellungen, b * gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege , c gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide, d gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide, e * nach Artikel 31 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) 2 ) .
3 Sie genehmigen, soweit erforderlich, Vergleiche.
4 Sie behandeln ferner all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstim mend Gutheissung beantragen, sowie die Geschäfte, welche die Gesetzge bung in die einzelrichterliche Zuständigkeit legt.
5 Wo die Gesetzgebung die einzelrichterliche Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vorsieht, geht diese an die Prä sidentin oder den Präsidenten der betreffenden Abteilung über. Eine in der Ge setzgebung vorgesehene einzelrichterliche Zuständigkeit einer Abteilungspräsi dentin oder eines Abteilungspräsidenten kann einem Mitglied der Abteilung übertragen werden.
6 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann eine Besetzung nach Artikel 56 verlangen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfer tigen.
1) SR 272
2) BSG 122.20
161.1 24
7 In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten genehmigt die oder der neutrale Vorsitzende Vergleiche und behandelt Gesu che und Klagen, die zurückgezogen oder gegenstandslos geworden sind oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann. Sie oder er behandelt fer ner all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen. *

Art. 58

Abstimmung
1 Das Plenum, die Geschäftsleitung und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stim men, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
4 Vorbehältlich abweichender Vorschriften sind Zirkulationsbeschlüsse zuläs sig.
9 Kantonal zuständige Gerichtsbehörden
9.1 Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Art. 59

Zusammensetzung und Sitz
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Zwangsmassnahmengericht. Es setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten so wie aus Ersatzmitgliedern.
2 Es befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.
3 Es nimmt gleichzeitig die Aufgaben des regionalen Zwangsmassnahmenge richts Bern-Mittelland wahr.

Art. 60

Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
1 Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wie derwahl ist zulässig.
2 Die hauptamtlichen Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts stellen dem Obergericht entsprechenden Antrag. *
25 161.1

Art. 61

Spruchkörper
1 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht entscheidet als Einzelgericht.

Art. 62

Ersatzmitglieder und Aushilfe
1 Das Obergericht bezeichnet die Ersatzmitglieder; diese sind in der Regel Ge richtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Region Bern-Mittelland.
2 Die hauptamtlichen Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts sind zur Aushilfe als Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Re gionalgerichts Bern-Mittelland verpflichtet. *
3 Im Bedarfsfall verständigen sich die betroffenen Geschäftsleitungen. Kommen sie zu keiner Einigung, entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.
9.2 Wirtschaftsstrafgericht

Art. 63

Zusammensetzung und Sitz
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Wirtschaftsstrafgericht. Es setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern.
2 Es befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.

Art. 64

Geschäftsleiterin und Geschäftsleiter
1 Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zuläs sig.
2 Die hauptamtlichen Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts stellen dem Ober gericht entsprechenden Antrag. *

Art. 65

Spruchkörper
1 Das Wirtschaftsstrafgericht urteilt als Einzelgericht oder in Dreierbesetzung. Bei Dreierbesetzung führt das von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäfts leiter für den Einzelfall bezeichnete Mitglied den Vorsitz.

Art. 66

Ersatzmitglieder und Aushilfe
1 Das Obergericht bezeichnet aus den Reihen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die ordentlichen Ersatzmitglieder und bestimmt bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Verfahrenssprache im Einzelfall ein ausseror dentliches Ersatzmitglied.
161.1 26
2 Die hauptamtlichen Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts sind zur Aushilfe als Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in erster Linie des Regio nalgerichts Bern-Mittelland verpflichtet. *
3 Im Bedarfsfall verständigen sich die betroffenen Geschäftsleitungen. Kommen sie zu keiner Einigung, entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.
9.3 Jugendgericht

Art. 67

Zusammensetzung und Sitz
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Jugendgericht. Es setzt sich zusam men aus Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
2 Das Obergericht wählt auf Antrag der Jugendgerichtspräsidentinnen und Ju gendgerichtspräsidenten die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Ju gendgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. *
3 Mindestens eine Jugendgerichtspräsidentin oder ein Jugendgerichtspräsident muss französischsprachig sein.
4 Das Jugendgericht befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.
5 Es tagt in der Regel am Sitz der regionalen Dienststelle der Jugendanwalt schaft oder des Regionalgerichts.

Art. 68

Vertretung, Aushilfe
1 Die Jugendgerichtspräsidentinnen oder Jugendgerichtspräsidenten vertreten sich gegenseitig.
2 Sie sind zur Aushilfe als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten der Regionalgerichte Bern-Mittelland und Berner Jura-Seeland verpflichtet.
3 Im Bedarfsfall verständigen sich die betroffenen Geschäftsleitungen. Kommen sie zu keiner Einigung, entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.
9.4 Steuerrekurskommission

Art. 69

Zusammensetzung, Sitz und Gliederung
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Steuerrekurskommission. Sie hat ihren Sitz in Bern.
27 161.1
2 Sie setzt sich zusammen aus zwei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident so wie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
3 Sie gliedert sich in zwei Kammern bestehend je aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Art. 70

Spruchkörper
1 Vorsitzende oder Vorsitzender der Kammer ist eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig.
2 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden.
3 Die Steuerrekurskommission urteilt gewöhnlich in einem Spruchkörper beste hend aus einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Sie urteilt unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung.
4 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter entscheiden als Einzelrichterin oder Einzelrichter, a wenn ein Rekurs oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegen standslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann, b wenn die Steuer aufgrund unbestrittener zahlenmässiger Ausweise fest zusetzen ist, c wenn der streitige Steuerbetrag 10 000 Franken oder die bestrittene Bus se 3000 Franken nicht übersteigt, d wenn sich ein Rekurs oder eine Beschwerde einzig gegen die Kostenver legung richtet, e wenn ein Rekurs oder eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensent scheid zu beurteilen ist.
5 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann die Streitsache zur Beurteilung der Kammer überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhält nisse es rechtfertigen.

Art. 71

Plenum
1 Das Plenum besteht aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern so wie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.
161.1 28
2 Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
3 Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie sechs Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Art. 72

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Steuerrekurskommission setzt sich zusammen aus a der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission, b der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, c der Leiterin oder dem Leiter des juristischen Sekretariats, die oder der vom Plenum angestellt wird.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben gleiches Stimmrecht.
3 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung. Sie ist ins besondere zuständig für a * die Verabschiedung des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Geschäftsberichts und Tätigkeitsberichts zuhanden der zustän digen Organe, b die Anstellung der Mitglieder des juristischen Sekretariats, der Bücherex pertinnen und Bücherexperten sowie des Kanzleipersonals, c die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen, d sämtliche weitere Verwaltungsangelegenheiten, die nicht in die Zuständig keit des Plenums fallen.

Art. 73

Wählbarkeit
1 Die Fachrichterinnen und Fachrichter müssen Sachverständige in den Berei chen des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzwesens sein.
9.5 Rekurskommission für Massnahmen gegenüber

Art. 74

Zusammensetzung
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Rekurskommission, die letztin stanzlich über Beschwerden betreffend Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten entscheidet.
29 161.1
2 Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fach richtern.

Art. 75

Spruchkörper
1 Die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern urteilt gewöhnlich in Dreierbesetzung. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterin nen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vi zepräsidentin oder der Vizepräsident.
2 Sie urteilt unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung.
9.6 Enteignungsschätzungskommission

Art. 76

Zusammensetzung
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Enteignungsschätzungskommissi on als Enteignungsgericht.
2 Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fach richtern.
3 Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche Präsiden tin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.

Art. 77

Spruchkörper
1 Die Enteignungsschätzungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
2 Bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist den regionalen Interessen angemessen Rechnung zu tragen.
9.7 Bodenverbesserungskommission

Art. 78

Zusammensetzung
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Bodenverbesserungskommission.
161.1 30
2 Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fach richtern.
3 Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche Präsiden tin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.

Art. 79

Spruchkörper
1 Die Bodenverbesserungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Der Spruch körper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Prä sident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
10 Regionale Gerichtsbehörden
10.1 Gerichtsregionen

Art. 80

1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in die folgenden Gerichtsregionen: a Berner Jura-Seeland, b Emmental-Oberaargau, c Bern-Mittelland, d Oberland.
2 Die Gerichtsregion Berner Jura-Seeland entspricht den Verwaltungsregionen Berner Jura und Seeland, die übrigen Gerichtsregionen entsprechen den gleich bezeichneten Verwaltungsregionen gemäss Artikel 39a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Or ganisationsgesetz, OrG) 1 ) .
10.2 Regionalgerichte

Art. 81

Zusammensetzung, Vorsitz und Spruchkörper
1 Für jede Gerichtsregion besteht ein Regionalgericht. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat eine Aussenstelle im Berner Jura.
2 Der Regierungsrat legt den Sitz des jeweiligen Regionalgerichts fest.
3 Das Regionalgericht setzt sich aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsi denten, aus Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie aus Laienrichterinnen und Laienrichtern zusammen.
1) BSG 152.01
31 161.1
4 Mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Verfahren nach Artikel 9 des Einfüh rungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess ordnung und zur Jugendstrafprozessordung (EG ZSJ) 2 ) urteilt es in Zivilsachen als Einzelgericht. In Strafsachen urteilt es als Einzelgericht oder als Kollegial gericht.
5 Den Vorsitz führt eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident.
6 In Strafsachen urteilt das Kollegialgericht in Dreier- oder Fünferbesetzung mit einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten sowie zwei oder vier Laienrichterinnen und Laienrichtern.

Art. 82

Geschäftsleitung
1 Jedes Regionalgericht verfügt über eine Geschäftsleitung.
2 Die Geschäftsleitung besteht aus a der oder dem Vorsitzenden, b der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, c der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, d der oder dem Ressourcenverantwortlichen.
3 Die Geschäftsleitung kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Das Nä here regeln die Geschäftsreglemente der Regionalgerichte.
4 Das Obergericht wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäfts leitung aus den am betreffenden Regionalgericht tätigen Gerichtspräsidentin nen und Gerichtspräsidenten für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zu lässig. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des jeweiligen Re gionalgerichts stellen dem Obergericht Antrag.
5 Die am jeweiligen Regionalgericht tätigen Gerichtspräsidentinnen und Ge richtspräsidenten bezeichnen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter des oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung, die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber sowie die Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen.
2) BSG 271.1
161.1 32
10.3 Regionale Zwangsmassnahmengerichte

Art. 83

1 Das Obergericht bezeichnet aus dem Kreis der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Regionalgerichte Berner Jura-Seeland, Emmental- Oberaargau sowie Oberland regionale Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmenrichter sowie deren Stellvertretung.
2 Die regionalen Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmen richter behandeln die bei den jeweiligen regionalen Staatsanwaltschaften anfal lenden Haftsachen und treffen weitere ihnen gesetzlich zugewiesene Entschei de.
3 Sind weder die hauptamtlichen Mitglieder des regionalen Zwangsmassnah mengerichts noch deren Stellvertretung erreichbar, so amtet an ihrer Stelle eine andere Gerichtspräsidentin oder ein anderer Gerichtspräsident des betref fenden Regionalgerichts. *
10.4 Regionale Schlichtungsbehörden

Art. 84

Zusammensetzung, Vorsitz und Infrastruktur
1 Für jede Gerichtsregion besteht eine Schlichtungsbehörde.
2 Die Schlichtungsbehörde setzt sich aus Vorsitzenden sowie aus Fachrichte rinnen und Fachrichtern zusammen.
3 Sie kann die Infrastruktur des jeweiligen Regionalgerichts benützen.
4 Die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland verfügt über eine Aussenstelle im Berner Jura.

Art. 85

Streitigkeiten und Aufgaben nach dem Gleichstellungsgesetz
1 Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleich stellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 1 ) behandelt die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland. Ist die Verfahrenssprache das Französi sche, so kann sie durch eine französischsprachige Gerichtspräsidentin oder einen französischsprachigen Gerichtspräsidenten sowie französischsprachige Fachrichterinnen und Fachrichter des Regionalgerichts oder der regionalen Schlichtungsbehörde der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland oder deren Aus senstellen ergänzt werden. *
2 Sie erfüllt auch die weiteren Aufgaben gemäss Gleichstellungsgesetz.
1) SR 151.1
33 161.1

Art. 86

Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
1 Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der re gionalen Schlichtungsbehörde. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
2 Die hauptamtlichen Mitglieder der regionalen Schlichtungsbehörde stellen dem Obergericht Antrag. *

Art. 87

Aushilfe
1 Die Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden sind zur Aushilfe als Gerichtsprä sidentinnen oder Gerichtspräsidenten in erster Linie der jeweiligen Gerichtsre gion oder in anderen regionalen Schlichtungsbehörden verpflichtet.
2 Im Bedarfsfall verständigen sich die betroffenen Geschäftsleitungen. Kommen sie zu keiner Einigung, entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.

Art. 88

Spruchkörper
1 Die Schlichtungsbehörde führt ihre Verfahren grundsätzlich in Einerbesetzung durch.
2 Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht die Schlichtungsbehörde aus ei ner oder einem Vorsitzenden sowie aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
3 Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen be steht die Schlichtungsbehörde aus einer oder einem Vorsitzenden sowie aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieter- und Vermieterseite oder der Pächter- und Verpächterseite. *
4 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz fällt die Schlichtungsbehör de ihre Entscheide in Fünferbesetzung. Der Spruchkörper besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Ge schlechter müssen paritätisch vertreten sein.
11 Staatsanwaltschaft

Art. 89

Zusammensetzung
1 Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus a der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, b zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,
161.1 34 c leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, d Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, e der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden Jugendanwalt, die oder der gleichzeitig eine regionale Dienststelle leitet, f Jugendanwältinnen und Jugendanwälten.
2 Die beiden Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein.

Art. 90

Generalstaatsanwaltschaft
1 Die Generalstaatsanwaltschaft besteht aus der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt leitet die Staatsan waltschaft. Sie oder er ist für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich.
3 Sie oder er kann im Bereich der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen.
4 Im Übrigen nehmen die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter die ihnen gemäss Gesetz zu kommenden Aufgaben wahr, insbesondere vor den für die Beurteilung von Be schwerden und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts. Sie können diese Befugnisse im Einzelfall an ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft übertragen.
5 Die Generalstaatsanwaltschaft verfügt über eine Fachverantwortliche oder einen Fachverantwortlichen für Ressourcen. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie für die Informatik und die übri gen zentralen Dienste vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabsstelle für Ressourcen der Justizleitung.

Art. 91

Kantonale Staatsanwaltschaften
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht je eine Staatsanwaltschaft a für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten, b für besondere Aufgaben, namentlich für die Verfolgung überregionaler oder deliktsübergreifender Kriminalität, c für Jugendstrafsachen (Jugendanwaltschaft).
2 Die Jugendanwaltschaft verfügt über Dienststellen mit Sozialdiensten in den vier Gerichtsregionen. Die Dienststelle Berner Jura-Seeland führt eine Aussen stelle im Berner Jura.
35 161.1

Art. 92

Regionale Staatsanwaltschaften
1 Es bestehen die folgenden vier regionalen Staatsanwaltschaften: a Berner Jura-Seeland, b Emmental-Oberaargau, c Bern-Mittelland, d Oberland.
2 Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ist zuständig für das Gebiet der Verwaltungsregionen Berner Jura und Seeland, die übrigen regionalen Staats anwaltschaften sind je zuständig für das Gebiet der gleich bezeichneten Ver waltungsregion.
3 Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt eine Aussenstelle im Berner Jura.

Art. 93

Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Jede kantonale und jede regionale Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung einer leitenden Staatsanwältin oder eines leitenden Staatsanwalts.
2 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich.
3 Sie sind gegenüber den ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staats anwälten weisungsbefugt.
4 Sie können die Fälle der ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staats anwälte an sich ziehen, einem anderen Mitglied ihrer Staatsanwaltschaft zutei len oder ein Team von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bilden.
5 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Jugendanwaltschaft.
6 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der regionalen Staatsan waltschaften überprüfen regelmässig die regionalen Untersuchungsgefängnis se.

Art. 94

Leitung der regionalen Dienststellen der Jugendanwaltschaft
1 Die leitende Jugendanwältin oder der leitende Jugendanwalt bezeichnet aus dem Kreis der Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte die Leiterin oder den Leiter der regionalen Dienststellen sowie deren Stellvertretung.
161.1 36
12 Rechtspflege

Art. 95

1 Gegen Verfügungen des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Justiz verwaltung kann beim Obergericht und gegen solche Verfügungen des Ober gerichts und der Generalstaatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Be schwerde nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver waltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) geführt werden.
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 96

Arbeitsverhältnisse der bisherigen Behördenmitglieder
1 Die Amtsdauer aller Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte endet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2 Erfährt das Arbeitsverhältnis eines hauptamtlichen Behördenmitglieds mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Änderung in Bezug auf die Funktion, den Arbeitsbereich oder die organisatorische Einordnung, so finden die Vor schriften der Personalgesetzgebung betreffend die Folgen einer unverschulde ten Nichtwiederwahl keine Anwendung, wenn die betroffene Person a vom Grossen Rat als Richterin oder Richter gewählt oder von der Gene ralstaatsanwaltschaft als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder Jugend anwältin oder Jugendanwalt angestellt wird und b ihre neue Funktion in Bezug auf die Art der Tätigkeit und das Gehalt mit der bisherigen vergleichbar ist.
3 Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllt, so gilt bei einer Nichtwie derwahl grundsätzlich die Personalgesetzgebung. Der Regierungsrat kann in Einzelfällen von dieser Regelung abweichen.

Art. 97

Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber
1 Die Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, sind als Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte wählbar.
1) BSG 155.21
37 161.1

Art. 98

Voranschlag für das erste Jahr
1 Der für das erste Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Voranschlag der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft wird von den nach bisheri gem Recht zuständigen Behörden vorbereitet und verabschiedet. Gleiches gilt für den ersten Aufgaben- und Finanzplan, der dem Grossen Rat zusammen mit diesem Voranschlag unterbreitet wird.

Art. 99

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR) 1 )
2. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG) 2 )
3. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) 3 )
4. Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Re gierungsstatthalter (RStG) 4 )
5. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG) 5 )
6. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 6 )
7. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) 7 )
8. Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentzie hung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG) 8 )
9. Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) 9 )
10. Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistun gen (FLG) 10 )
11. Gesetz vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission (StRKG) 11 )
12. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung 12 )
13. Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. März 2006 (KSVG) 13 )
1) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
2) BSG 152.01
3) BSG 152.04
4) BSG 152.321
5) BSG 153.01 BSG 155.21
7) BSG 170.11
8) Aufgehoben durch G vom 1. 2. 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz , BSG 213.316
9) BSG 341.1
10) BSG 620.0
11) BSG 661.611
12) BSG 711.0
13) BSG 761.11
161.1 38
14. Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienege setz, LHG) 5 )
15. Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) 6 )
16. Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldver besserungen (VBWG) 7 )
17. Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asyl gesetz (EG AuG und AsylG) 8 )

Art. 100

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 18. März 2009 über die richterliche Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (AuZMV) (BSG 122.23),
2. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) (BSG 161.1).

Art. 101

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 11. Juni 2009 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Staatsschreiber: Nuspliger
5) BSG 823.1
6) BSG 842.11
7) BSG 913.1
8) BSG 122.20
39 161.1 RRB Nr.1885 vom 28. Oktober 2009: Folgende Bestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft: Artikel 12, 15, 17, 19, 21, 22, 25, 29, 39 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e und l, 52 Abs.
1, 60, 62 Abs. 1, 64, 66 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs.1, 86, 94 Artikel 99, Ziffer 1 (Änderungen betreffend das Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte 1 ) ) 2 ) Artikel 99, Ziffer 2, Anhang II, zu Art. 39a (Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung 3 ) ) Artikel 99, Ziffer 4 (Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalte rinnen und Regierungsstatthalter 4 ) ) RRB Nr. 591 vom 21. 4. 2010 (BAG 10–44): Inkraftsetzung der Justizreform
1.Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)
1.1 Das Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör den und der Staatsanwaltschaft (GSOG) tritt – unter Vorbehalt der nachfolgen den Festlegungen– am 1. Januar 2011 in Kraft.
1.2 Artikel 99 Ziffer 5 GSOG (Personalgesetz vom 16. September 2004 5 ) ) tritt, soweit Artikel 19 Absatz 1 PG betreffend, am 1. Juni 2010 in Kraft.
1.3 Die Artikel 12, 15, 17, 19, 21, 22, 25, 29, 39 Absatz 1 und Absatz 2 Buch staben e und l, 52 Absatz 1, 60, 62 Absatz 1, 64, 66 Absatz 1, 82 Absatz 1, 83 Absatz 1, 86, 94, 99 Ziffer 1 (Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte [GPR]) 6 ) , 99 Ziffer 2 (Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung 7 ) Anhang II zu Artikel 39a) sowie 99 Ziffer 4 (Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter 8 ) ) GSOG sind gestützt auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 1885 vom 28. Oktober 2009 am 1. Januar 2010 vorzeitig in Kraft getreten.
1.4 Über das Inkrafttreten von Artikel 99 Ziffer 3 GSOG (Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 9 ) ) beschliesst der Regierungsrat zu einem späteren Zeit punkt.
1) GPR; BSG 141.1 Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
3) Organisationsgesetz; OrG; BSG 152.01
4) RStG; BSG 152.321
5) PG; BSG 153.01
6) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
7) Organisationsgesetz; OrG; BSG 152.01
8) RStG; BSG 152.321
9) KDSG; BSG 152.04
161.1 40 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.06.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-147
01.02.2012 01.01.2013

Art. 35 Abs. 3

geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013

Art. 38 Abs. 2, c

geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013

Art. 45 Abs. 3

geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013

Art. 45 Abs. 3, a

eingefügt 12-47
01.02.2012 01.01.2013

Art. 45 Abs. 3, a,

1. eingefügt 12-47
01.02.2012 01.01.2013

Art. 45 Abs. 3, a,

2. eingefügt 12-47
01.02.2012 01.01.2013

Art. 45 Abs. 3, a,

3. eingefügt 12-47
01.02.2012 01.01.2013

Art. 45 Abs. 3, b

eingefügt 12-47
20.11.2012 01.06.2013

Art. 14 Abs. 1

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 18 Abs. 1, b

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 18 Abs. 1, e

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 18 Abs. 1, f

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 18 Abs. 1, i

eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 18 Abs. 1, l

eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 19 Abs. 3

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 20

Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 20 Abs. 1

eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 20 Abs. 4

eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 20 Abs. 8

eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 21 Abs. 2

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 21 Abs. 2, a

eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 21 Abs. 2, b

eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 21 Abs. 2, c

eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 21 Abs. 3

aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 21 Abs. 4

aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 21 Abs. 5

aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 21a

eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 22 Abs. 3

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 23 Abs. 1

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 23 Abs. 2

eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 25

Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 25 Abs. 4

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 28 Abs. 1

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 29 Abs. 1

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 29 Abs. 2, a

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 29 Abs. 2, e

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 30 Abs. 1

geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013

Art. 37 Abs. 2

geändert 13-23
41 161.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.11.2012 01.06.2013

Art. 38 Abs. 2, h

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 38 Abs. 2, k

aufgehoben 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 39

Titel geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 39

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 40 Abs. 1

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 41 Abs. 1

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 41 Abs. 2

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 42

aufgehoben 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 48 Abs. 2

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 51 Abs. 2, g

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 52 Abs. 2, a

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 52 Abs. 2, i

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 57 Abs. 2, b

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 60 Abs. 2

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 62 Abs. 2

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 64 Abs. 2

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 66 Abs. 2

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 67 Abs. 2

eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 72 Abs. 3, a

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 83 Abs. 3

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 85 Abs. 1

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 86 Abs. 2

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 88 Abs. 3

geändert 13-23 09.12.2019 01.07.2020

Art. 57 Abs. 2, e

geändert 20-055 02.09.2020 01.11.2020

Art. 7

Titel geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 7 Abs. 2

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 18 Abs. 1, l

geändert 20-091 09.09.2020 01.07.2021

Art. 57 Abs. 7

geändert 21-018 15.06.2022 01.01.2023

Art. 9 Abs. 1

geändert 22-098 15.06.2022 01.01.2023

Art. 18 Abs. 1, d

geändert 22-098 15.06.2022 01.01.2023

Art. 18 Abs. 1, g

geändert 22-098 15.06.2022 01.01.2023

Art. 18 Abs. 1, h

geändert 22-098 15.06.2022 01.01.2023

Art. 18 Abs. 1, h,

1. eingefügt 22-098 15.06.2022 01.01.2023

Art. 18 Abs. 1, h,

2. eingefügt 22-098
161.1 42 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.06.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-147

Art. 7

02.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-091

Art. 7 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 9 Abs. 1

15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098

Art. 14 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 18 Abs. 1, b

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 18 Abs. 1, d

15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098

Art. 18 Abs. 1, e

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 18 Abs. 1, f

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 18 Abs. 1, g

15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098

Art. 18 Abs. 1, h

15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098

Art. 18 Abs. 1, h,

1. 15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098

Art. 18 Abs. 1, h,

2. 15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098

Art. 18 Abs. 1, i

20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23

Art. 18 Abs. 1, l

20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23

Art. 18 Abs. 1, l

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 19 Abs. 3

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 20

20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23

Art. 20 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23

Art. 20 Abs. 4

20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23

Art. 20 Abs. 8

20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23

Art. 21 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 21 Abs. 2, a

20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23

Art. 21 Abs. 2, b

20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23

Art. 21 Abs. 2, c

20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23

Art. 21 Abs. 3

20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23

Art. 21 Abs. 4

20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23

Art. 21 Abs. 5

20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23

Art. 21a

20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23

Art. 22 Abs. 3

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 23 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 23 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23

Art. 25

20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23

Art. 25 Abs. 4

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 28 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 29 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 29 Abs. 2, a

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 29 Abs. 2, e

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 30 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 35 Abs. 3

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
43 161.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 37 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 38 Abs. 2, c

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 38 Abs. 2, h

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 38 Abs. 2, k

20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23

Art. 39

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 39

20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23

Art. 40 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 41 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 41 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 42

20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23

Art. 45 Abs. 3

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 45 Abs. 3, a

01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47

Art. 45 Abs. 3, a,

1. 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47

Art. 45 Abs. 3, a,

2. 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47

Art. 45 Abs. 3, a,

3. 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47

Art. 45 Abs. 3, b

01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47

Art. 48 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 51 Abs. 2, g

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 52 Abs. 2, a

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 52 Abs. 2, i

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 57 Abs. 2, b

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 57 Abs. 2, e

09.12.2019 01.07.2020 geändert 20-055

Art. 57 Abs. 7

09.09.2020 01.07.2021 geändert 21-018

Art. 60 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 62 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 64 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 66 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 67 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23

Art. 72 Abs. 3, a

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 83 Abs. 3

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 85 Abs. 1

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Art. 86 Abs. 2

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Art. 88 Abs. 3

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