Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Vom 22. März 1974 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie - derlassung der Ausländer vom 26. März 1931
1 ) ; Artikel 3 des Bundesratsbe - schlusses über die Meldung wegziehender Ausländer vom 20. Januar
1971
2 ) ; Artikel 3 der Verordnung über das zentrale Ausländerregister vom
25. September 1973
3 ) ;Artikel 37 Absatz 2 und 38 Ziffer 1 der Kantonsverfas - sung beschliesst:
1. Behörden und Obliegenheiten
§ 1 * Departement des Innern *
1 Das Departement des Innern
4 ) übt die Aufsicht über das Fremdenpolizei - wesen aus.
2 Es verfügt Wegweisungen und Ausweisungen sowie Verweigerung und Widerruf von Bewilligungen.
§ 2 Kantonales Amt für Ausländerfragen
5 )
1 Das Kantonale Amt für Ausländerfragen ist für alle fremdenpolizeilichen Obliegenheiten zuständig, die durch die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht einer anderen Behörde übertragen sind.
2 Es erteilt insbesondere Einreise-, Aufenthalts-, Niederlassungs- und Kan - tonswechselbewilligungen. *
3 Es orientiert die Gemeinden über alle Neuerungen auf dem Gebiet des Fremdenpolizeirechts, insbesondere über die Kreisschreiben und Richtlini - en der Bundesbehörden.
§ 3 Gemeinden
a) Ausländerkontrolle
1 Die Gemeinden führen eine Kontrolle über die Ausländer in ihrem Gebiet und bezeichnen die dafür verantwortlichen Organe.
2 Wo es die Umstände erlauben, können Gemeinden eine gemeinschaftli - che Kontrolle führen.
1) SR 142.20 .
2) SR 142.212 .
3) SR 142.215 .
4) Im ganzen Erlass Fassung vom 2. Juli 1996.
5) Neubezeichnung im ganzen Erlass durch RRB vom 4. Dezember 1979. GS 86, 338
1
§ 4 b) Aufgaben der Ausländerkontrolle
1 Zu den Aufgaben der Ausländerkontrolle gehören insbesondere: a) die Überwachung der An- und Abmeldungen; b) die erforderlichen Eintragungen in die Ausländerausweise und Päs - se; c) die Überprüfung der Meldepflicht der Logis- und Arbeitgeber; d) die sichere und zweckmässige Aufbewahrung der hinterlegten Schriften; e) die Registrierung aller in der Gemeinde sich aufhaltenden Auslän - der, die einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bedürfen.
§ 5 * Meldepflicht der Gemeinden
1 Der Regierungsrat regelt das Meldewesen zwischen dem Zentralen Aus - länderregister des Bundesamtes für Ausländerfragen, dem Kanton und den Gemeinden mittels Weisungen.
§ 6 * ...
2. An- und Abmeldung der Ausländer,
Erneuerung von Bewilligungen
§ 7 Meldepflicht der Ausländer
1 Zur Erlangung einer Aufenhalts-, Toleranz- oder Niederlassungsbewilli - gung im Kanton hat sich der Ausländer bei der örtlichen Ausländerkontrol - le anzumelden und seine Ausweispapiere (Pass, Heimatschein, Passbeschei - nigung) sowie den allenfalls schon vorhandenen Ausländerausweis vorzu - legen. Das Ausweispapier bleibt während der Gültigkeitsdauer der erteil - ten Bewilligung und bis zur Abmeldung deponiert.
2 In den vom Bundesamt für Ausländerfragen
1 ) bestimmten Fällen kann an Stelle des Reisepasses ein Heimat- oder Staatsangehörigkeitsausweis, aus - gestellt von der zuständigen Konsularvertretung, hinterlegt werden.
§ 8 Anmeldefristen
1 Ausländer, die zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätig - keit einreisen, sind zur persönlichen Anmeldung innert 8 Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, verpflichtet.
2 Bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons hat die Anmeldung eben - falls innert 8 Tagen zu erfolgen.
3 In den übrigen Fällen sind für die Fristen die eidgenössischen Vorschriften massgebend.
1) Fassung im ganzen Erlass vom 28. September 1993.
2
§ 9 Erneuerung der fremdenpolizeilichen Bewilligung
1 Der Ausländer muss spätestens 14 Tage vor Ablauf seiner Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung oder der Kontrollfrist für Niedergelassene seinen Ausländerausweis mit einem schriftlichen Gesuch um Erneuerung der Be - willigung auf der örtlichen Ausländerkontrolle abgeben. Befindet er sich in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis, muss das Gesuch vom Arbeitge - ber gestellt oder bestätigt werden.
§ 10 Abmeldung
1 Der Ausländer, der seinen Wohnort im Kanton aufgibt, hat sich spätes - tens am Tage des Wegzuges bei der örtlichen Ausländerkontrolle abzumel - den und sein heimatstaatliches Ausweispapier zurückzuziehen. Bei der Ab - meldung ins Ausland muss der Ausländerausweis abgegeben werden. Beim Wegzug in eine andere Gemeinde oder in einen andern Kanton wird der Ausländerausweis dem Inhaber belassen.
§ 11 Meldepflicht der Logisgeber
1 Wer einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, hat diesen sofort bei der örtlichen Ausländerkontrolle zu melden. Unentgeltliche Beherbergungen müssen erst gemeldet werden, wenn die Unterkunft länger als einen Mo - nat gewährt wird.
2 Jeder Logisgeber, der Ausländer mit Saison-, Aufenthalts-, Toleranz- oder Niederlassungsbewilligung länger als einen Monat entgeltlich oder unent - geltlich beherbergt, ist verpflichtet, deren Wegzug innerhalb von 8 Tagen zu melden.
3 Ist der Logisgeber gleichzeitig Arbeitgeber, so ist nur die Austrittsmel - dung des Arbeitgebers zu erstatten.
§ 12 * Meldepflicht der Arbeitgeber
1 Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die bei ihm austretenden Ausländer mit Toleranz-, Saison-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung spä - testens 8 Tage vor dem Austritt der Ausländerkontrolle der Wohnsitzge - meinde des Ausländers zu melden.
2 Erfährt der Arbeitgeber erst nach dieser Frist vom Austritt, hat er spätes - tens am darauffolgenden Tag Meldung zu erstatten.
3. Verfahren
§ 13 * Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt
1 Das kantonale Arbeitsamt prüft die Gesuche um Stellenantritt bzw. Stel - lenwechsel.
2 Stehen dem Stellenantritt bzw. Stellenwechsel arbeitsmarktliche oder wirtschaftliche Gründe entgegen, erlässt das kantonale Arbeitsamt eine beschwerdefähige Verfügung. In den übrigen Fällen stellt es dem kantona - len Amt für Ausländerfragen Antrag.
3 Die Stellungnahme des kantonalen Arbeitsamtes und seine Anträge sind für das kantonale Amt für Ausländerfragen verbindlich, soweit nicht ande - re als wirtschaftliche Überlegungen einen abweichenden Entscheid nahele - gen.
3
§ 14 Informationspflicht anderer Amtsstellen
1 Die kantonale Strafregisterbehörde meldet dem kantonalen Amt für Aus - länderfragen alle Urteile und Massnahmen, die ausländische Staatsangehö - rige betreffen.
2 Die anderen Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, die sich mit Ausländern zu befassen haben, orientieren das Kantonale Amt für Auslän - derfragen über jene Tatsachen, die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu - widerlaufen.
§ 15 Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen
1 Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Er - mächtigungen zur Berufsausübung an Ausländer, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind, dürfen nur unter dem Vorbehalt der frem - denpolizeilichen Bewilligung erteilt werden.
§ 16 Fremdenpolizeiliche Massnahmen
1 Vor dem Erlass einer fremdenpolizeilichen Massnahme ist der betroffene Ausländer, nötigenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, anzuhören.
2 Im übrigen gelten für das Verfahren vor der Fremdenpolizei die einschlä - gigen Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssa - chen vom 15. November 1970
1 )
.
§ 17 Aufgaben der Polizei
1 Die Polizei vollzieht die Entfernungsmassnahmen der Gerichte und des Amtes für Ausländerfragen
2 )
.
§ 18 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen des Amtes für Ausländerfragen, mit Ausnahme der Anordnung der Ausschaffungshaft, kann innert 10 Tagen beim Departe - ment Beschwerde eingereicht werden. *
2 Gegen Ausweisungsverfügungen des Departementes kann innert 10 Ta - gen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Gegen alle andern Verfügungen des Departementes kann innert 10 Tagen beim Re - gierungsrat Beschwerde eingereicht werden. *
3
... *
4
... *
5
... *
4. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 19 Strafverfolgung, Verzeigung
1 Widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften werden nach
Artikel 23 ANAG verfolgt.
2 Die Fremdenpolizeibehörden sind verpflichtet, Personen, die sich Wider - handlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften zuschulden kommen lassen, zu verzeigen.
1) BGS 124.111 .
2) Aufgehoben; es gilt der Gebührentarif vom 25. Februar 1976; BGS 615.155.6 .
4
§ 20 Gebühren
1 Die im fremdenpolizeilichen Verfahren zu erhebenden Gebühren sind im kantonalen Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder - lassung der Ausländer vom 22. März 1974
1 ) geregelt.
§ 21 Genehmigung durch den Kantonsrat
1 Die Kompetenzdelegationen in den §§ 1 und 18 an das Departement un - terliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
§ 22 Aufhebung bisheriger Vorschriften
1 Durch diese Verordnung werden alle früheren widersprechenden Erlasse, insbesondere die Vollzugsverordnung über die Kontrolle der Ausländer vom 12. Januar 1926
2 ) , aufgehoben.
§ 23 Übergangsbestimmungen
1 Bis spätestens am 31. Dezember 1975 haben alle Gemeinden eine Auslän - derkontrolle im Sinne von § 3 dieser Verordnung zu führen.
§ 24 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 23. April 1974 genehmigt. Vom Schweizerischen Bundesrat am 10. Mai 1974 genehmigt. Inkrafttreten am 22. Mai 1974.
1) Aufgehoben; es gilt der Gebührentarif vom 25. Februar 1976; BGS 615.155.6 .
2) GS 70, 179.
5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.03.1977 21.04.1977 § 12 totalrevidiert -
10.09.1984 11.10.1984 § 13 totalrevidiert -
26.04.1989 01.01.1990 § 18 Abs. 1 geändert -
28.09.1993 01.01.1994 § 1 totalrevidiert -
28.09.1993 01.01.1994 § 2 Abs. 2 geändert -
28.09.1993 01.01.1994 § 18 Abs. 2 geändert -
28.09.1993 01.01.1994 § 18 Abs. 3 aufgehoben -
28.09.1993 01.01.1994 § 18 Abs. 4 aufgehoben -
28.09.1993 01.01.1994 § 18 Abs. 5 aufgehoben -
02.07.1996 27.09.1996 § 1 Sachüberschrift
geändert -
30.06.1998 01.01.1999 § 5 totalrevidiert -
30.06.1998 01.01.1999 § 6 aufgehoben -
6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 28.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert -
§ 1 02.07.1996 27.09.1996 Sachüberschrift
geändert -
§ 2 Abs. 2 28.09.1993 01.01.1994 geändert -
§ 5 30.06.1998 01.01.1999 totalrevidiert -
§ 6 30.06.1998 01.01.1999 aufgehoben -
§ 12 22.03.1977 21.04.1977 totalrevidiert -
§ 13 10.09.1984 11.10.1984 totalrevidiert -
§ 18 Abs. 1 26.04.1989 01.01.1990 geändert -
§ 18 Abs. 2 28.09.1993 01.01.1994 geändert -
§ 18 Abs. 3 28.09.1993 01.01.1994 aufgehoben -
§ 18 Abs. 4 28.09.1993 01.01.1994 aufgehoben -
§ 18 Abs. 5 28.09.1993 01.01.1994 aufgehoben -
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