Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimat... (924.17)
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Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone

Richtlinien für die Ausrichtung und Bemessung von Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds an landwirtschaftliche Bauten in der Juraschutzzone * Vom 30. Januar 1981 (Stand 1. Oktober 1998)

§ 1 *

1 Als landwirtschaftliche Bauten gelten Gebäude, die Bestandteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind.

§ 2

1 Als ausserordentliche Mehraufwendungen gelten nicht Investitionen, die im Rahmen der üblichen Gestaltungsanforderungen an Bauten ausserhalb der Bauzone gestellt werden.

§ 3

1 Für die Frage der Ausrichtung von Beiträgen ist nicht von Bedeutung, ob der Bauherr die aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes notwendigen Massnahmen, die ausserordentliche Mehraufwendungen zur Folge haben, von sich aus oder auf Anordnung der Behörden vornimmt.

§ 4

1 Die Gesuche sind mit entsprechender Begründung und einem detaillier - ten Kostennachweis dem Amt für Raumplanung (Abteilung Heimatschutz) vor Baubeginn einzureichen. *

§ 5

1 Der Regierungsrat entscheidet auf gemeinsamen Antrag des Amtes für Landwirtschaft und des Amtes für Raumplanung über die Ausrichtung und Höhe der Beiträge. Wichtige oder streitige Fälle sind der kantonalen Raumplanungskommission beziehungsweise dem Ausschuss für Natur- und Heimatschutz zur Beurteilung und Antragstellung vorzulegen. *

§ 6

1 Die Beiträge werden vom Regierungsrat unter Berücksichtigung des Bau - objektes, der erforderlichen Massnahmen, der Höhe der Mehraufwendun - gen und der Finanzkraft des Bauherrn pauschal festgelegt.

§ 7

1 Die Beitragszusicherung erfolgt bei subventionierten Bauten zusammen mit dem ordentlichen Subventionsbeschluss, bei den übrigen Bauten durch besonderen Beschluss des Regierungsrates. GS 88, 624
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§ 8

1 Die Beiträge werden durch das Amt für Raumplanung ausbezahlt, wenn alle Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.

§ 9

1 Werden Auflagen und Bedingungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kön - nen die Beiträge ganz oder teilweise gestrichen werden.

§ 10

1 Diese Richtlinien treten am 29. Januar 1981 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

29.06.1998 01.10.1998 Erlasstitel geändert -

29.06.1998 01.10.1998 § 1 totalrevidiert -

29.06.1998 01.10.1998 § 4 Abs. 1 geändert -

29.06.1998 01.10.1998 § 5 Abs. 1 geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 29.06.1998 01.10.1998 geändert -

§ 1 29.06.1998 01.10.1998 totalrevidiert -

§ 4 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -

§ 5 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -

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