Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (742.142.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)

(VPVE) vom 2. Februar 2000 (Stand am 1. November 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957¹ (EBG) und Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902²,
verordnet:
¹ SR 742.101 ² SR 734.0
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, einschliesslich der Stark- oder Schwachstromanlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen).³
² Die Anforderungen an die Planvorlagen für Fahrzeuge und das Verfahren zu ihrer Genehmigung richten sich nach der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983⁴ (EBV), den Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983 zur EBV (AB-EBV) und subsidiär nach vorliegender Verordnung.
³ Das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen ist für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien sinngemäss anwendbar.
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
⁴ SR 742.141.1
Art. 1 a ⁵ Genehmigungsfreie Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
¹ Bauten und Anlagen gemäss Anhang können ohne Plangenehmigungsverfahren erstellt oder geändert werden, wenn sie:
a. keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren;
b. keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erfordern.
² Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
³ Die Eisenbahnunternehmen müssen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) jährlich eine Liste der genehmigungsfrei erstellten und geänderten Bauten und Anlagen zustellen.
⁵ Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 4057 ).
Art. 2 Koordination von Plangenehmigungs- und Infrastrukturkonzessionsverfahren
Das Plangenehmigungsverfahren kann mit dem Infrastrukturkonzessionsverfahren zusammengelegt werden. Diesfalls muss die Planvorlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, das Konzessionsgesuch denen der Verordnung vom 25. No­vember 1998⁶ über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen.
⁶ [ AS 1999 689 . AS 2009 5981 Art. 26 Bst. c]. Heute: der V vom 4. Nov. 2009 über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur ( SR 742.120 ).
Art. 3 ⁷ Plangenehmigungsgesuch
¹ Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind.
² Für alle Projekte einzureichen sind:
a. Plangenehmigungsgesuch;
b. Projektleitblatt;
c. Technischer Bericht;
d. Übersichtsplan;
e. Situationspläne;
f. Längenprofile;
g. Normalprofile und charakteristische Querprofile;
h. massgebende Lichtraumprofile;
i. Nutzungsvereinbarungen und Projektbasen der Tragwerke;
j. Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von Vorschriften der EBV⁸ und der AB-EBV⁹ (Art. 5 EBV) und um Genehmigungen im Einzelfall von in diesen Vorschriften vorgesehenen, unter gewissen Bedingungen möglichen Abweichungen;
k. Sicherheitsberichte (Art. 8 b EBV);
l. Sicherheitsbewertungsberichte;
m. Prüfberichte Sachverständiger mit Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Umsetzung der Prüfergebnisse;
n. Umweltverträglichkeitsbericht (bei Projekten, die der UVP-Pflicht unterstehen) oder Umweltbericht (bei Projekten, die nicht der UVP-Pflicht unterstehen);
o. Angaben über den Bedarf an Grundstücken, anderen dinglichen Rechten und Dienstbarkeiten sowie über die vorgesehene Erwerbsart und den Stand der Verhandlungen;
p. Aussteckungskonzept.
³ Für Vorhaben auf interoperablen Strecken (Art. 15 a Abs. 1 Bst. a EBV) sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 einzureichen:
a. alle weiteren den unabhängigen Prüfstellen (Art. 15 r und 15 t EBV) für deren Prüfungen vorgelegten Unterlagen;
b. bei Beteiligung einer benannten Stelle (Art. 15 r EBV): die EG-Prüf­erklärung, alle EG-Prüfbe­scheinigungen und technischen Dossiers der beauftragten unabhängigen Prüfstellen über die Planung bis zur Gesuchseinreichung;
c. Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von den TSI (Art. 15 e EBV).
⁴ Für Vorhaben auf interoperablen Strecken ohne Beteiligung einer benannten Stelle sind neben den Unterlagen nach Absatz 3 alle Bescheinigungen und Berichte der beauftragten unabhängigen Prüfstellen betreffend die Planung bis zur Gesuchseinreichung vorzulegen.
⁵ Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
⁶ Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1691 ).
⁸ SR 742.141.1
⁹ SR 742.141.11
Art. 4 Aussteckung
Für die Aussteckung nach Artikel 18 c Absatz 1 EBG gelten folgende Vorschriften:
a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazugehö­renden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
b. Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunst­bauten, mit Ausnahme der Tragwerke für Übertragungs-Weitspannleitungen, sind durch Profile zu kennzeichnen.
c. Muss gerodet werden, sind die zu rodende Fläche bzw. die Bäume, die ent­fernt werden müssen, zu bezeichnen.
Art. 5 Vorgehen bei wesentlichen Projektänderungen
¹ Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten oder gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
² Ergeben sich nach Erteilung der Plangenehmigung Abweichungen von den genehmigten Plänen, ist für die geänderten Teile ein neues Verfahren durchzuführen.
³ Ist die Anlage bereits im Bau, dürfen die Arbeiten für die von den Änderungen nicht betroffenen Teile vorbehältlich einer anderen Anordnung der Genehmigungs­behörde weitergeführt werden.
Art. 6 Eröffnung der Plangenehmigung und Baubeginn
¹ Die Plangenehmigung ist der Gesuchstellerin, den am Verfahren beteiligten Kan­tonen und Gemeinden, den betroffenen Bundesbehörden sowie den Einsprechenden zu eröffnen.
² Die Eröffnung an die Einsprechenden entfällt, wenn über ihre Begehren bereits in einem separaten Entscheid rechtskräftig befunden worden ist.
³ Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten, sofern:
a. keine unerledigten Einsprachen vorliegen;
b. keine Einwände betroffener Kantone und Fachstellen des Bundes vorliegen; und
c. mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.¹⁰
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1691 ).
Art. 6 a ¹¹ Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 1998¹².
¹¹ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
¹² SR 742.102
Art. 7 Kosten von Publikationen
Die Bahn trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuches in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.
Art. 8 Behandlungsfrist
¹ In der Regel gelten folgende Behandlungsfristen:
a. 12 Monate für das ordentliche Plangenehmigungsverfahren;
b. 18 Monate, wenn Enteignungen erforderlich sind;
c. 4 Monate für das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren.
² Die Behandlungsfrist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde die vollständigen Gesuchsunterlagen erhalten hat.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. Dezember 1932¹³ über die Planvorlagen für Eisenbahnbau­ten wird aufgehoben.
¹³ [BS 7 31; AS 1984 1436 , 1991 1476 Art. 34 Ziff. 2, 1999 689 Art. 11 Abs. 2 704 Ziff. II 24]
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
…¹⁴
¹⁴ Die Änderungen können unter AS 2000 741 konsultiert werden.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Für die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Anhang ¹⁵

¹⁵ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 4. Juli 2012 ( AS 2012 4057 ). Bereinigt gemäss Anhang der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 ( AS 2014 3169 ).
(Art. 1 a Abs. 1)

Bauten und Anlagen nach Artikel 1 a ¹⁶

¹⁶ Begriffe gemäss SN 588 469 «Erhaltung von Bauwerken», Ausgabe 1997; www.sia.ch
a. Instandsetzung von Bauwerken, ohne Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes und des Tragwerks;
b. Erneuerung von Bauteilen mit Ausnahme des Tragwerks, ohne Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes, sofern keine nachteilige Wirkung auf das Tragwerk entsteht;
c. Unterhalt an befestigten Oberflächen (Wege, Plätze), ohne Veränderung der Versiegelungsart der Oberfläche;
d. Unterhalt am Oberbau, ohne Veränderung der Linienführung oder der Entwässerung, ohne Wechsel des Oberbaumaterialtyps mit Ausnahme von typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, sofern keine nachteilige Wirkung auf das Oberbausystem entsteht;
e. Rückbau von Weichen mit Gleisersatz, ohne Änderung der Linienführung, ohne Betroffenheit von Schutzweichen, ohne Rückbau von Schienendilata­tionsvorrichtungen;
f. Unterhalt an bautechnischen Komponenten von Bahnübergängen, ohne nennenswerte Veränderung der Höhenlage von Schiene und Strasse, ohne Veränderung des Bahnübergangssystems mit Ausnahme von typenzuge­lassenen oder bereits genehmigten Komponenten, sofern keine nachteilige Wirkung auf das Oberbausystem entsteht;
g. Fahrleitungserneuerung, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne Veränderung von Schaltung und Topologie, ohne Vergrösserung der maximalen Spannweite im Umbauabschnitt, ohne Unterschreitung der Sicherheitsabstände;
h. Rückbau von Schaltposten;
i. Neubau und Unterhalt von Bauteilen zur Bankettsicherung und Bankett ­verbreiterung, sofern diese keine Bahnverkehrslasten tragen und keine Stützfunktion von Dämmen und Böschungen erfüllen;
j. Neubau und Unterhalt von Schienenkonditioniersystemen, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne bauliche Änderungen an weiteren Bahnanlagen;
k. Neubau und Unterhalt von erdverlegten Werkleitungen der Bahn, ausgenommen Leitungen der elektrischen Anlagen, ohne Baubehelfe im Einflussbereich von Bahnlasten, ohne bauliche Änderungen an Bahnanlagen;
l. Anpassung der Sektionierung in Bahnhöfen, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne Unterschreitung der Sicherheits­abstände;
m. Erneuerung von Schaltposten, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne Unterschreitung der Sicherheitsabstände;
n. Erneuerung von Weichenheizanlagen oder Transformatoren auf Fahrle i tungsmasten, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne Veränderung des Erdungskonzeptes und der Energieversorgung;
o. Fernsteuerungsanlagen für Bahnstromversorgung und Fahrleitung, sofern Eigenschaften ohne oder mit geringer Sicherheitsrelevanz betroffen sind;
p. Elektrische Installationen, die der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 ¹⁷ unterstehen, ohne Veränderung des Erdungskonzeptes;
q. Ausrüstungen von Haltestellen, wie Billettautomaten und Anzeigetafeln, ohne bauliche Umschliessung von Warteräumen;
r. Unterhalt an Tragwerken, ohne Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes, ohne wesentliche Veränderung der Abmessungen und Bauart, ohne Veränderung der Nutzungsanforderungen;
s. Stützbauwerke, Länge ≤ 500 m, Höhenunterschied ≤ 1,50 m, nicht im Einflussbereich von Bahn- oder Strassenlasten, keine Rückverankerung, keine Sickerströmung im Hang, kein Ersatz bestehender Trocken- oder Natursteinmauern;
t. Konstruktive Oberflächensicherung an Erd- und Felsb öschungen, ohne vorgespannte Anker oder Bodenvernagelung;
u. Geringfügiger Oberflächenabtrag für Profilanpassungen, ohne nachteilige Wirkung auf weitere Bauwerke;
v. Innenausbau von Bahnhöfen, ohne Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes, ohne Umnutzung, ohne Vergrösserung der Verkaufsflächen Dritter, ohne Veränderung des Tragwerks, ohne Veränderungen an bahntechnischen Anlagen;
w. Kleine Hochbauten im Bereich von Werkstätten und Depots auf Bahnbetriebsgelände, eingeschossig, ohne Unterkellerung, Grundfläche ≤ 100 m², ohne sanitäre Einrichtungen und Heizung;
x. Ersatzloser Rückbau von Gleisen, Länge ≤ 500 m;
y. Anbringen von Andreaskreuzen oder von Signalen «Strassenbahn» an Bahnübergängen .
¹⁷ SR 734.27
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