Verordnung über die Filiale Grenchen- Bettlach der Amtschreiberei Lebern (123.222.1)
    CH - SO

    Verordnung über die Filiale Grenchen- Bettlach der Amtschreiberei Lebern

    1 Verordnung über die Filiale Grenchen- Bettlach der Amtschreiberei Lebern
    1 ) RRB vom 30. Januar 1912 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den Beschluss des Kantonsrates vom 30. November 1911 be- treffend Ermächtigung zur Errichtung einer Amtschreiberei-Filiale Gren- chen-Bettlach beschliesst:

    § 1.

    2 )
    1 Der Kanton führt in Grenchen für die Gemeinden Grenchen und Bettlach eine Filiale der Amtschreiberei Lebern. Der Geschäftskreis richtet sich nach § 1 Absatz 1 der Amtschreibereiverordnung vom 17. Februar
    1958
    3 und nach § 18 der Regierungs- und Verwaltungsverordnung (RVOV) vom 11. April 2000
    4 ).
    2 Die Filiale führt den Namen „Amtschreiberei Lebern, Filiale Grenchen- Bettlach“ beziehungsweise „Betreibungsamt Lebern, Filiale Grenchen- Bettlach“.

    § 2. ...

    5 )

    § 3.

    1 Die in Ausführung von § 2 angelegten, von der Amtsstelle aufzube- wahrenden Originalakten verbleiben in der Filiale.
    2 Die aus der Zeit vor der Errichtung der Filiale stammenden Original- Akten und -Pläne sind, soweit sie für die Gemeinden Grenchen und Bett- lach gesondert vorhanden sind, ebenfalls in der Filiale aufzubewahren.

    § 4. Die Kassa- und Buchführung der Filiale ist von derjenigen der Haupt-

    amtsstelle getrennt.

    § 5.

    1 Die Führung der Filiale Grenchen-Bettlach ist Sache des Amtschrei- bers des Bezirks Lebern.
    6 )
    2 Sie kann mit dessen Einwilligung durch den Regierungsrat einem Ange- stellten der Amtschreiberei Lebern, welcher im Besitze des Notariatspaten- tes ist, als Geschäftsführer übertragen werden.
    7 ) ________________
    1 ) Titel Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
    2 ) § 1 Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
    3 ) BGS 123.21
    4 ) BGS 122.112.
    5 ) § 2 aufgehoben am 11. Ap ril 2000 RVOV.
    6 ) § 5 Absatz 1 Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
    7 ) § 5 Absatz 2 Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
    2
    3 Geschieht dies nicht, so hat der Amtschreiber des Bezirks Lebern unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat einen Bürovorsteher zu bezeichnen.
    1 )

    § 6.

    1 Der nach § 5 Absatz 2 ernannte Geschäftsführer führt namens der Filiale die rechtsverbindliche Unterschrift.
    2
    ...
    2 )
    3 Der Amtschreiber des Bezirks Lebern hat das Recht und die Pflicht der direkten Aufsicht. Er vertritt den Geschäftsführer im Abtretungs- und Verhinderungsfalle. Mit Einwilligung des Amtschreibers kann der Regie- rungsrat diese Vertretung und die Ermächtigung zur rechtsverbindlichen Unterschrift einem Angestellten übertragen, der sich im Besitze des solo- thurnischen Notariatspatentes befindet.
    3 )

    § 7.

    1 Im Falle des § 5 Absatz 3 verbleiben Unterschrift und direkte Verant- wortlichkeit dem Amtschreiber des Bezirks Lebern.
    4 )
    2 Er ist befugt, unter seiner Verantwortlichkeit den Bürovorsteher zur Führung der Unterschrift im Kassawesen zu ermächtigen.
    3
    ...
    5 )

    § 8. Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.

    6 ) Inkrafttreten am 3. Februar 1912 ________________
    1 ) § 5 Absatz 3 Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
    2 ) § 6 Absatz 2 aufgehoben durch Verantwo rtlichkeitsgesetz und § 9 StPG.
    3 ) § 7 Absatz 3 Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
    4 ) § 7 Absatz 1 Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
    5 ) § 7 Absatz 3 aufgehoben durch § 9 StPG.
    6 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 11. April 2000 am 1. August 2001.
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