Verordnung über die Durchführung von Studienwochen an den Kantonsschulen (414.691)
CH - SO

Verordnung über die Durchführung von Studienwochen an den Kantonsschulen

Verordnung über die Durchführung von Studienwochen an den Kantonsschulen Vom 26. Oktober 1976 (Stand 1. August 2002) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom

29. August 1909

1 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Studienwochen dienen der vertieften Bearbeitung von Lehrgegenständen im Rahmen des Ausbildungsganges der betreffenden Abteilung. Sie sind reguläre und obligatorische Schulanlässe im Sinne von § 1 der Absenzen- und Disziplinarordnung der Kantonsschulen vom 14. Mai 1976
2 )
.

§ 2 Form der Durchführung

1 Die Studienwochen werden klassenweise oder nach Neigungsgruppen durchgeführt.
2 Sie können am Schulort oder auswärts abgehalten werden.

§ 3 Dauer

1 Eine Studienwoche umfasst ein Programm von 4 bis 6 Tagen.

§ 4 * Zeitliche Festsetzung

1 Die zeitliche Festsetzung der Studienwochen obliegt dem zuständigen Rektorat im Einvernehmen mit der Schulleitung.

§ 5 Planung und Genehmigung innerhalb der Abteilung

1 Die Gesamtplanung der Studienwochen und die Genehmigung der Pro - jekte innerhalb einer Abteilung ist Sache des Rektorates.
2 Der Rektor bestimmt die Leiter. Je nach Thema und Grösse der Gruppe können 1 oder 2 Lehrer als Leiter eingesetzt werden.

§ 6 Planung und Durchführung der einzelnen Studienwochen

1 Für die Planung und Durchführung der einzelnen Studienwochen sind die Leiter verantwortlich. Sie reichen ihr Projekt auf den im Terminkalender ih - rer Abteilung vorgesehenen Zeitpunkt dem zuständigen Rektorat ein.
1) BGS 414.111 .
2) BGS 414.482 . GS 87, 123
1
2 Zur Behandlung von Spezialfragen können die Leiter mit dem Einver - ständnis des zuständigen Rektors stunden- oder tageweise weitere Lehrer oder aussenstehende Persönlichkeiten beiziehen. Allfällige Kosten, die dar - aus entstehen, sind ins Budget der betreffenden Studienwoche aufzuneh - men.

§ 7 * Beiträge des Kantons

1 Der Kanton leistet an die Studienwochen Beiträge. Die Zuteilung erfolgt durch die Schulleitung.
2 Die Ansätze für die Entschädigung der Leiter werden vom Departement für Bildung und Kultur festgelegt.

§ 8 * Beiträge der Schüler

1 Von den Schülern wird ein persönlicher Beitrag erhoben. Die Mittelschul - konferenz setzt hiefür Minimal- und Maximalansätze fest.

§ 9 Abrechnung und Berichterstattung

1 Nach Abschluss der Studienwochen haben die Leiter einzureichen: a) innerhalb eines Monats die Abrechnung an die Verwaltung; b) innerhalb von 3 Monaten einen schriftlichen Bericht an das zuständi - ge Rektorat.

2. Besondere Bestimmungen

§ 10 Maturitätsabteilungen und Handelsschule

1 Am Gymnasium, an der Oberrealschule, am Wirtschaftsgymnasium und an der Handelsschule werden jährlich mit einem Jahrgang der Oberstufe, und zwar in der Regel mit den zweitobersten Klassen (siebte Klasse des Gymnasiums, vierte Klasse der Oberrealschule und des Wirtschaftsgymnasi - ums, dritte Klasse der Handelsschule) Studienwochen durchgeführt.
2 An der Verkehrsschule werden mit den 2. Klassen Studienwochen durch - geführt. *

§ 11 * Unter- und Oberseminar

1 Im Rahmen der auslaufenden Ausbildungsgänge zum Primarlehrer oder zur Primarlehrerin des Unter- und des Oberseminars werden während des Unterseminars- fünf, während des Oberseminars zwei Studienwochen durchgeführt.
2 Die Studienwochen sind mehrheitlich am Schulort durchzuführen.

§ 12 Kindergärtnerinnenseminar

1 Während des auslaufenden Ausbildungsgangs zum Kindergärtner oder zur Kindergärtnerin am Kindergärtnerinnenseminar werden 5 Studienwo - chen durchgeführt. *
2 Die Studienwochen sind mehrheitlich am Schulort durchzuführen.
2

3. Schlussbestimmungen

§ 13 Aufhebung geltender Bestimmungen

1 Alle widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben.

§ 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 16. April 1977 in Kraft.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.02.1990 01.08.1990 § 10 Abs. 2 eingefügt -

10.12.2001 01.08.2002 § 4 totalrevidiert -

10.12.2001 01.08.2002 § 7 totalrevidiert -

10.12.2001 01.08.2002 § 8 totalrevidiert -

17.06.2002 01.08.2002 § 11 totalrevidiert -

17.06.2002 01.08.2002 § 12 Abs. 1 geändert -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 4 10.12.2001 01.08.2002 totalrevidiert -

§ 7 10.12.2001 01.08.2002 totalrevidiert -

§ 8 10.12.2001 01.08.2002 totalrevidiert -

§ 10 Abs. 2 27.02.1990 01.08.1990 eingefügt -

§ 11 17.06.2002 01.08.2002 totalrevidiert -

§ 12 Abs. 1 17.06.2002 01.08.2002 geändert -

5
Markierungen
Leseansicht