Zuweisung der Anlehrlinge Restaurant-Angestellte(r) an die Fachschule Davos-Laret
1 Zuweisung der Anlehrlinge Restaurant- Angestellte(r) an die Fachschule Davos- Laret Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987 Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absatz 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Anlehrlinge Restaurant-
Angestellte(r) für den obligatorischen Berufsschulunterricht der Fachschu- le Davos-Laret zugewiesen.
2. Der Kostenanteil für den Kanton Solothurn darf den Betrag nicht über-
schreiten, der gemäss Regionalem Schulabkommen der Nordwestschwei- zerischen Erziehungs-Direktoren-Konferenz jährlich für den Pflichtunter- richt eines Berufsschülers bezahlt wird.
3. Der Lehrbetrieb hat einen Kostenanteil von jährlich etwa 1500 Franken
pro Anlehrverhältnis zu übernehmen.
4. Anlehrlinge, die bereits in der Ausbildung stehen, besuchen den Unter-
richt wie bisher. ________________
1 ) BGS 416.112.
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