Verordnung über die allgemeine Revision der Katasterschätzung; Übergangsregelung (212.478.43)
CH - SO

Verordnung über die allgemeine Revision der Katasterschätzung; Übergangsregelung

Verordnung über die allgemeine Revision der Katasterschätzung; Übergangsregelung Vom 24. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 1992) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 litera b der Kantonsverfassung vom 8. Juni
1986 und § 64 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteu - ern vom 1. Dezember 1985
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

25. Juni 1990

2 ) beschliesst:

§ 1

1 Die Katasterwerte der unüberbauten Grundstücke in der Verkehrswert- und Übergangszone werden den seit dem Stichtag 1. Januar 1970 bis 1990 veränderten Verhältnisse durch eine Erhöhung um den Faktor 4 angepasst.

§ 2

1 Der angepasste Katasterwert ist erstmals für das Steuerjahr 1992 anwend - bar.

§ 3

1 Der angepasste Katasterwert wird dem Grundeigentümer, der Einwoh - nergemeinde und der Kantonalen Steuerverwaltung mitgeteilt. Einsprache und Beschwerde können erhoben werden, wenn mit der Mitteilung eine Nachführung oder Berichtigung des Katasterwertes verbunden ist.

§ 4

1 Der Regierungsrat wird beauftragt, bei wesentlicher Veränderung der Verkehrs- und Ertragswerte dem Kantonsrat Bericht zu erstatten und gege - benenfalls Antrag auf Neufestsetzung des Faktors nach § 1 hievor zu stel - len.

§ 5

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder Annahme in der Volksab - stimmung am 1. Januar 1992 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 31. Januar 1991 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 28. Februar 1991.
1) BGS 614.11 .
2) KRV 1990 S. 1000 und 1097. GS 91, 786
1
Markierungen
Leseansicht