Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bi... (442.122)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung

vom 29. November 2016 (Stand am 15. Juli 2020)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009¹ (KFG),²
verordnet:
¹ SR 442.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).

1. Abschnitt: Förderziel

Art. 1
Die Förderung der musikalischen Bildung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche beim Erwerb und bei der Entwicklung ihrer musikalischen Kompetenzen im ausserschulischen Bereich zu unterstützen.

2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche

Art. 2 Grundsätze
¹ Für Vorhaben, die nach Artikel 12 Absatz 2 KFG unterstützt werden, können nicht zusätzlich Beiträge nach der vorliegenden Verordnung beantragt werden.³
² Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
Art. 3 Förderbereiche
Es werden Beiträge für Vorhaben gewährt, welche die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen durch eigenes, aktives Musizieren fördern, namentlich für Festivals und Wettbewerbe sowie für Vorhaben von Musikformationen.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 4 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
Die Vorhaben müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind von gesamtschweizerischem Interesse nach Artikel 5.
b.⁴
...
c. Sie finden im ausserschulischen Bereich nach Artikel 6 statt.
d. Sie richten sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die mehrheitlich unter 26 Jahre alt sind.
e. Sie sind fachlich fundiert.
f. Sie sind angemessen organisiert und finanziert.
fbis.⁵
Sie verfügen über eine dem Format angemessene Mindestzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
g. Sie werden in der Schweiz durchgeführt.
⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, mit Wirkung seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
Art. 5 Gesamtschweizerisches Interesse
¹ Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a.⁶
Sie bringen je einen angemessenen Anteil an Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus verschiedenen Sprachregionen der Schweiz zusammen und ermöglichen eine Begegnung zwischen den Sprach- und Kulturgemeinschaften.
b. Sie werden in mehreren Sprachregionen der Schweiz durchgeführt.
² Erfüllt ein Vorhaben nur eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so muss es zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Es ist in der betreffenden Musiksparte einzigartig.
b. Es hat eine internationale Ausstrahlung.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
Art. 6 Ausserschulischer Bereich
¹ Vorhaben gelten als ausserschulisch, wenn deren Kernveranstaltung und die Mehrheit der Aktivitäten ausserhalb des ordentlichen Schulunterrichts stattfinden.
² Zum ordentlichen Schulunterricht zählt auch der Unterricht in fakultativen Schulfächern, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, Städte und Gemeinden fallen.

4. Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Beiträge

Art. 7 Förderkriterien
¹ Die Vorhaben werden nach folgenden Kriterien beurteilt:
a. inhaltliche und fachliche Qualität;
b. Nachhaltigkeit;
c. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen;
d. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
e. Kosten im Verhältnis zur Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
² Das Bundesamt für Kultur (BAK) achtet auf eine angemessene Verteilung der Beiträge auf die verschiedenen Musiksparten.
Art. 8 Bemessung und Art der Gewährung der Beiträge
¹ Die Beiträge betragen höchstens 30 Prozent der Kosten und höchstens 250 000 Fran­ken pro Vorhaben.⁷
² Nicht anrechenbar sind namentlich die Kosten für:
a.⁸
Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab 26 Jahren;
b.⁹
Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz;
c. Kompositionsaufträge;
d. die Produktion von Tonträgern.
³ Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens 10 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
⁴ Die Beiträge können in Form von Defizitgarantien gewährt werden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 9 Verfahren
¹ Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
² Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 1. Sep­tember einzureichen.¹⁰
³ Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
⁴ Besteht ein Vorhaben seit mindestens zehn Jahren und wurde es mindestens fünf Mal durchgeführt, so kann das BAK mit den Empfängerinnen und Empfängern von Finanz­hilfen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfen und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.¹¹
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
Art. 10 Vorrangregel
Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 11 Auflagen
Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;
c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen ¹²

¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
Art. 11 a ¹³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2020
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 12. Juni 2020 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
Art. 12 Inkrafttreten ¹⁴
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
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