Kantonsratsbeschluss betreffend Weiterbeschäftigung von physisch oder psychisch behi... (154.216)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Weiterbeschäftigung von physisch oder psychisch behinderten Personen ausserhalb des Stellenplans

Kantonsratsbeschluss betreffend Weiterbeschäftigung von physisch oder psychisch behinderten Personen ausserhalb des Stellenplans Vom 28. September 1995 (Stand 28. September 1995) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b, d und h der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1
1 Physisch oder psychisch behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan wei - terbeschäftigt werden.
2 Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis zu bringen.
§ 2
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 1 ) 1) Inkrafttreten am 28. Sept. 1995
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.09.1995 28.09.1995 Erlass Erstfassung GS 25, 161
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.09.1995 28.09.1995 Erstfassung GS 25, 161
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