Abkommen über technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidge... (0.974.221.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Obervolta 2

Abgeschlossen am 20. Juni/22. September 1978 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. Februar 1981 (Stand am 25. Februar 1981) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Heute: Burkina Faso
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Obervolta,
im folgenden Vertragsparteien genannt,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Obervolta bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und in beidseitigem Interesse für die Entwicklung ihrer beiden Länder zusammenzuarbeiten,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich als völlig gleichgestellte Partner, in Obervolta die Verwirklichung von Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten:
a) für Projekte der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien;
b) für Projekte der Zusammenarbeit, die auf schweizerischer Seite von Institutionen oder Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts ausgehen und die das beidseitige Einverständnis der Vertragsparteien erhalten haben.
Art. 3
Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
a) Finanzielle Unterstützung von öffentlichen oder privaten Organisationen für die Verwirklichung von bestimmten Projekten,
b) Entsendung von qualifiziertem Personal;
c) Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung in Obervolta, in der Schweiz oder in einem andern Land, je nach Absprache zwischen den Vertragsparteien;
d) jede andere Form, welche die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen bestimmen.
Art. 4
Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Verwirklichung ein besonderes Abkommen abgeschlossen, das die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und das, falls notwendig, die Pflichtenhefte des vorgesehenen Personals festlegt.
Die Projekte werden von den Vertragsparteien gemeinsam verwirklicht.
Die Empfänger von Stipendien und ihre Studien‑ oder Ausbildungsrichtung werden im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestimmt.
Art. 5
Die Beiträge der Vertragsparteien zur Ausführung von bestimmten Projekten bestehen grundsätzlich in den folgenden Leistungen:
a) Auf schweizerischer Seite: aa) Übernahme der Kosten für den Kauf und Transport von Ausrüstung und Material sowie für bestimmte zur Projektverwirklichung notwendige Dienstleistungen. Der Anteil der Schweiz wird in den Projektabkommen nach Artikel 4 festgelegt;
ab) Übergabe der Ausrüstung und des Materials, die für die Projektverwirklichung geliefert wurden, an die obervoltaische Partei als Geschenk. Ausnahmen von dieser Regel sowie der Zeitpunkt der Übergabe werden im Projektabkommen nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegt;
ac) Übernahme aller Kosten, welche sich aus dem Einsatz und der Tätigkeit des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals ergeben, namentlich Gehälter, Versicherungsprämien, Kosten der Reise von der Schweiz nach Obervolta und zurück sowie anderen Dienstreisen, die Kosten für Wohnung und Aufenthalt in Obervolta;
ad) Versorgung, falls nötig, des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals mit Fachausrüstung und ‑material (Fahrzeuge eingeschlossen), die es für seine Projektarbeit benötigt;
ae) Übernahme der Studienkosten und der übrigen Ausgaben für die Berufsbildung wie die Kosten für den Unterhalt und die Krankenver­sicherung aller Stipendiaten nach Artikel 3 Buchstabe c;
af) Übernahme der Reisekosten in die Schweiz und zurück für die Praktikanten und der Rückreisekosten für die Studenten nach Artikel 3 Buchstabe c.
b) Auf obervoltaischer Seite: ba) Lieferung von Ausrüstung und Material sowie bestimmter zur Projektverwirklichung notwendiger Dienstleistungen. Der Anteil Obervoltas wird im Projektabkommen nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegt;
bb) Anstellung des für die Projektverwirklichung benötigten Personals. Dieses Personal übernimmt von Anfang an vollständig oder zusammen mit dem von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personal die Verantwortung für die auszuführenden Projekte;
bc) grundsätzlich die Bezahlung der Gehälter und der Versicherungsprämien des von Obervolta zur Verfügung gestellten Personals. Ausnahmen von dieser Regel werden im Projektabkommen nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegt;
bd) Bezahlung der Gehälter der Personen nach Buchstabe ae während des ganzen von der Schweiz bezahlten Praktikums oder Studiums, sofern diese Personen schon vor ihrer Abreise im Staatsdienst standen;
be) Bezahlung der Reisekosten von Obervolta in die Schweiz für die Studenten nach Artikel 3 Buchstabe c;
bf) für die nach Obervolta zurückgekehrten Personen nach Artikel 3 Buchstabe c die Gewährleistung einer Beschäftigung, die ihnen erlaubt, die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen am besten einzusetzen;
bg) Übernahme derjenigen Dienste, die vom lokalen Personal geleistet werden können (z. B. Sekretariatsarbeit), wenn dies möglich ist und soweit es die Art eines Projekts rechtfertigt.
Art. 6
Um die Verwirklichung der Projekte im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu erleichtern, wird die Regierung von Obervolta zudem:
a) dem ausländischen Personal, welches der Schweizerische Bundesrat zur Verfügung stellt, sowie seinen Familienangehörigen, die Befreiung von allen direkten Steuern und ähnlichen Abgaben gewähren, ausgenommen die hier abschliessend aufgezählten Steuern: – die Steuer auf Motorfahrzeugen;
– die Steuer auf Fahrrädern;
– die Steuer auf Waffen;
– die Steuer auf Vieh.
Ausser für Lebensmittel und Getränke wird für die persönliche Habe, einschliesslich eines Motorfahrzeugs, sowie Fachausrüstung und ‑material, welche dem vom Schweizerischen Bundesrat zur Verfügung gestellten Personal gehören und von diesen bei seiner ersten Einreise mitgeführt werden, die Befreiung von Zöllen und Abgaben bei der Einfuhr nach Obervolta gewährt.
Die Einfuhr dieser Gegenstände und Materialien muss gleichzeitig mit der Einreise ihrer Besitzer erfolgen; die Zollbehörde wird diese Bedingung jedoch noch als erfüllt betrachten, wenn die Zeitspanne zwischen Einreise und Einfuhr nicht mehr als sechs Monate beträgt.
Für die zur Verwirklichung der Projekte notwendigen Fahrzeuge, Materia­lien und technischen Ausrüstungen wird vorübergehend die Befreiung von Einfuhrzöllen und ‑abgaben gewährt; zu zahlen sind lediglich die Gebühren für geleistete Dienste (Statistik, Abfertigungs‑ und Zollstempelgebühr).
b) unentgeltlich die Ein‑, Aufenthalts‑ und Ausreisevisa erteilen, welche die geltenden Bestimmungen vorsehen;
c) den vom Schweizerischen Bundesrat gestellten ausländischen Personal und ihren Familien beistehen und ihre Arbeit soweit erforderlich erleichtern;
Art. 7
Für Schäden gegenüber Dritten, welche das ausländische, vom Schweizerischen Bundesrat gestellte Personal verursacht, übernimmt der voltaische Staat die Haftung zu den gleichen Bedingungen wie für seine eigenen Angestellten.
Art. 8
Nach Rücksprache mit der Regierung von Obervolta kann die Schweiz einen Vertreter ernennen und allenfalls ein Büro eröffnen. Auf schweizerischer Seite wird diese Person für alle Fragen der Entwicklungszusammenarbeit, welche Gegenstand des vorliegenden Abkommens sind, verantwortlich sein. Ist sie in Obervolta selbst niedergelassen, und gehört sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz an, wird sie die gleichen Vorteile geniessen, die dem ausländischen Personal der Projekte gewährt werden.
Diese Bestimmung gilt auch für das ausländische Personal, welches dem Büro zugeteilt ist.
Art. 9
Dieses Abkommen ist vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre diesbezüglichen nationalen Verfassungsvorschriften erfüllt sind. Es ist für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen und wird in der Folge stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, ausser die eine oder die andere Vertragspartei kündigt es durch eine schriftliche Notifikation spätestens sechs Monate vor Ende des laufenden Jahres.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten ebenfalls für die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bereits in Ausführung stehenden Projekte.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten, welche in der Anwendung dieses Vertrags entstehen könnten, gütlich auf diplomatischem Wege zu lösen.
Läuft das Abkommen aus, anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung stehenden Projekte beendet werden und die obervoltaischen Studenten oder Praktikanten, die sich in diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihre Studien‑ oder Ausbildungsprogramme beenden können.
Geschehen in Abidjan und Ouagadougou, in zwei französischen Originalausfertigungen.

Abidjan, 20. Juni 1978

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

William Roch

Ouagadougou, 22. September 1978

Für die Regierung
der Republik Obervolta:

Moussa Kargougou

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