Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte
Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (PRG) vom 06.04.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 26. April 2000; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeiner Teil
1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt:
a) die Volksabstimmungen und -wahlen auf Kantons- und Gemeindeebe - ne;
b) die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts auf Kantons- und Gemeindeebene; b bis ) die Ausübung des Volksmotionsrechts;
c) die Organisation der eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen, so - fern sie nicht unter das Bundesrecht fällt.
2 Dieses Gesetz gilt gemäss der Spezialgesetzgebung sinngemäss für die Gemeindeverbände.
3 Die Politikfinanzierung, die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkos - ten und das Petitionsrecht werden durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 2 Ausübung der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) – In
kantonalen Angelegenheiten
1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben:
a) Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben;
b) Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das freiburgi - sche Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten.
2 Um ihre politischen Rechte ausüben zu können, müssen Auslandschweize - rinnen und Auslandschweizer im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons entsprechend der Bundesgesetzgebung eingetragen sein.
Art. 2a Ausübung der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) – In
Gemeindeangelegenheiten
1 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, wenn sie das
18. Altersjahr zurückgelegt haben:
a) Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde;
b) niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben (C-Ausweis).
2 Die Wohnsitzgemeinde nimmt die Eintragung ins Stimmregister vor. Beste - hen Zweifel über die Stimmberechtigung, so müssen die betreffenden Aus - länderinnen und Ausländer bei der Feststellung des Sachverhalts, der ihre Eintragung rechtfertigen würde, mitwirken.
3 ...
4 Im Stimmregister einer Gemeinde eingetragene Ausländerinnen und Aus - länder, die den Kanton verlassen, werden bei ihrer Rückkehr erneut ins Stimmregister ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen, sofern sie über eine Nie - derlassungsbewilligung verfügen.
Art. 2b Ausübung der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) –
Gründe für den Ausschluss
1 Wer aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistand - schaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird, ist in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.
2 Dasselbe gilt für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die im Ausland von einer Schutzmassnahme betroffen sind, die aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit den Entzug der Handlungsfähigkeit zur Folge hat, sofern diese Massnahme auch nach schweizerischem Recht hätte ausgesprochen werden können.
3 Personen, die ihre politischen Rechte in einem anderen Kanton ausüben, können ihre politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegen - heiten im Kanton Freiburg nicht wahrnehmen.
4 Die Erwachsenenschutzbehörde teilt der betreffenden Gemeinde alle Mass - nahmen im Sinne von Absatz 1 mit, die sie anordnet, und jeden diesbezügli - chen Sachverhalt, der einen Einfluss auf die Führung des Stimmregisters hat.
Art. 3 Politischer Wohnsitz
1 Die Gemeinde, in der eine Person ihre Ausweispapiere mit der Absicht dau - ernden Verbleibens hinterlegt hat, stellt den politischen Wohnsitz dar.
2 Personen, die den politischen Wohnsitz nach Ablauf der Frist für den Erhalt des Stimm- oder Wahlmaterials wechseln, müssen in den im Ausführungsre - glement aufgeführten Fällen eine amtliche Bestätigung vorlegen, die beschei - nigt, dass sie nicht mehr im Stimmregister ihrer früheren Wohnsitzgemeinde eingetragen sind. Sie können der Gemeindebehörde auch das bereits erhalte - ne Material zurückgeben.
3 Wer den politischen Wohnsitz wechselt und nicht im Stimmregister der neuen Wohnsitzgemeinde eingetragen ist, übt das Stimmrecht in der früheren Wohnsitzgemeinde aus.
1.2 Stimmregister und Wahlbüro der Gemeinde
1.2.1 Stimmregister
Art. 4 Führung des Registers
1 Jede Gemeinde führt ein Stimmregister, in dem alle stimmberechtigten Per - sonen aufgeführt sind.
1bis Das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird im ganzen Kanton harmonisiert. Das Ausführungsreglement bestimmt die Registerführung im Einzelnen.
2 Vor einem Urnengang können Eintragungen in das Stimmregister bis zum
5. Tag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorgenommen werden.
3 Eintragungen und Streichungen werden von Amtes wegen vorgenommen. Personen, die am Wahl- oder Abstimmungstag stimmberechtigt werden, wer - den berücksichtigt. Artikel 2 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
4 Nach der Schliessung des Stimmregisters und bis zum Abschluss des Ur - nengangs darf keine Eintragung oder Streichung vorgenommen werden. Ge - richtlich angeordnete Eintragungen und Streichungen bleiben vorbehalten.
Art. 5 Öffentlichkeit
1 Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person kann jederzeit in das Stimmregister jeder Gemeinde Einsicht nehmen. Bei den nur in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten ist der Zugang auf das Stimm - register beschränkt, in das sie eingetragen sind.
2 Jede politische Partei oder Wählergruppe kann auf schriftliches Gesuch hin eine Kopie des Stimmregisters beantragen. Der Gemeinderat kann die Rück - erstattung der Kosten verlangen.
3 Hat eine Person die Bekanntgabe der sie betreffenden Daten der Einwohner - kontrolle sperren lassen, so wird der Zugang zum Register auf die für die Identifizierung dieser Person unerlässlichen Daten beschränkt.
4 Die Daten dürfen nur zur Überprüfung der Richtigkeit des Registers ver - wendet werden. Wer einen Zugang beantragt, unterschreibt ein Formular, das auf diese Bedingung und die Strafandrohung für die Nichteinhaltung (Art.
158 Bst. d) hinweist.
Art. 6 Organisation
1 Der Gemeinderat ernennt eine Stimmregisterführerin oder einen Stimmre - gisterführer. Andernfalls übernimmt die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber diese Aufgabe.
2 Der Gemeinderat ist für die Führung des Stimmregisters verantwortlich. Er kann die erforderlichen Richtlinien erlassen.
1.2.2 Wahlbüro der Gemeinde
Art. 7 Bestellung
1 Spätestens beim Versand des Stimm- oder Wahlmaterials bestellt der Gemeinderat ein Wahlbüro, das sich aus Personen zusammensetzt, die in der Gemeinde stimmberechtigt sind. Er kann Ersatzmitglieder bezeichnen.
2 Der Gemeinderat trägt den in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen angemessen Rechnung. Diese können innerhalb der im Aus - führungsreglement festgesetzten Fristen Vorschläge unterbreiten.
3 Das Wahlbüro konstituiert sich so rasch wie möglich und bezeichnet seine Präsidentin oder seinen Präsidenten.
4 Der Gemeinderat kann zudem Stimmenzählerinnen und -zähler bezeichnen, die unter der Verantwortung des Wahlbüros an den Abstimmungsvorgängen mitwirken.
Art. 8 Amtszwang und Dispens
1 Jede zum Mitglied des Wahlbüros oder zur Stimmenzählerin oder zum Stimmenzähler ernannte Person ist verpflichtet, das Amt auszuüben.
2 Ausgenommen sind von Amtes wegen lediglich:
a) die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
b) die Mitglieder des Staatsrates;
c) die Mitglieder des Grossen Rates und die Mitglieder des Sekretariats des Grossen Rates;
d) die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler und die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler;
e) die Oberamtmänner;
f) die vollamtlichen Magistratinnen und Magistraten der Gerichtsbehör - den;
g) das Personal der Staatskanzlei, der Oberämter und des für die politi - schen Rechte zuständigen Amts
1 ) ;
h) die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
3 Der Gemeinderat kann Personen, die einen wichtigen Verhinderungsgrund nachweisen, auf ihr schriftliches Gesuch hin dispensieren.
Art. 9 Unvereinbarkeit
1 Bei kantonalen und kommunalen Wahlen darf eine Kandidatin oder ein Kandidat weder Mitglied des Wahlbüros noch Stimmenzählerin oder -zähler sein.
2 Verwandte in gerader Linie sowie der Ehegatte oder die Ehegattin einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder die Person, mit der die Kandidatin oder der Kandidat in eingetragener Partnerschaft lebt, dürfen ebenfalls weder Mitglied des Wahlbüros noch Stimmenzählerin oder -zähler sein.
1.3 Urnengang
Art. 10 Organisation
1 Der Staatsrat organisiert:
a) die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen;
b) die kantonalen Wahlen und Abstimmungen;
c) die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinden.
2 Der Gemeinderat organisiert:
a) die Gemeindeabstimmungen;
b) die Ergänzungswahlen der Gemeinde.
3 Ist dieses Gesetz auf Abstimmungen der Gemeindeverbände sinngemäss an - wendbar, so hat der Vorstand des Gemeindeverbandes dieselben Befugnisse wie der Gemeinderat bei Gemeindeabstimmungen.
1) Heute: Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen.
Art. 11 Aufsicht
1 Der Oberamtmann gewährleistet in seinem Bezirk und im Wahlkreis oder in den Wahlkreisen, aus denen dieser besteht, den ordnungsgemässen Ablauf al - ler eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Urnengänge. Er sorgt für die einheitliche Anwendung der Gesetzesbestimmungen.
2 Ist dieses Gesetz auf Abstimmungen in Gemeindeverbänden, die sich über mehrere Bezirke erstrecken, sinngemäss anwendbar, so ist der Oberamtmann des Sitzes des Verbandes zuständig.
Art. 12 Stimm- und Wahlmaterial
1 Vor jedem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang erhält jede stimmberechtigte Person von der Gemeindeschreiberei:
a) den Stimmrechtsausweis, der die im Ausführungsreglement aufgeführ - ten Angaben enthält;
b) das im Ausführungsreglement vorgesehene Stimm- und Informations - material.
2 Die Stimmberechtigten müssen das Stimmmaterial innerhalb der folgenden Fristen erhalten:
a) bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen frü - hestens 28 Tage, spätestens jedoch 21 Tage vor dem Abstimmungstag;
b) spätestens 10 Tage vor den eidgenössischen, kantonalen und kommuna - len Wahlen, beim zweiten Wahlgang jedoch spätestens 5 Tage vorher.
3 Bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen hat jede stimmberechtig - te Person das Recht, das Material in der Amtssprache ihrer Wahl zu erhalten. Dies gilt in Gemeinden, in denen die Zweisprachigkeit allgemein praktiziert wird, auch für kommunale Urnengänge.
4 Das Wahlbüro sorgt dafür, dass das Stimmmaterial den Stimmberechtigten beim Urnengang zur Verfügung steht.
Art. 13 Zeitpunkt des Urnengangs
1 Die Urnengänge finden an den im Beschluss zur Einberufung der Stimmbe - rechtigten festgesetzten Tagen und Zeiten statt.
2 Der Urnengang wird am Sonntag mindestens von 11 bis 12 Uhr geöffnet.
3 Der Gemeinderat kann den Urnengang auch am Freitag und am Samstag öffnen.
4 Der Wahl- oder Abstimmungstag im Sinne dieses Gesetzes ist der Sonntag.
Art. 14 Schliessung und Sicherheit der Urnen
1 Bei jedem Urnengang schliesst das Wahlbüro die Urnen am ersten Tag ab, der für die Zustellung des Stimmmaterials an die Stimmberechtigten vorgese - hen ist.
2 Bei der Schliessung der Urnen vergewissert sich die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros, dass sie leer sind, überprüft ihre Schliessung und versiegelt sie.
3 Das Wahlbüro gewährleistet die Sicherheit der Urnen während jeglicher Unterbrechung des Urnengangs.
Art. 15 Einrichtung der Wahllokale
1 Die Abstimmungslokale werden so eingerichtet, dass die freie, geheime, si - chere und einfache Stimmabgabe gewährleistet ist.
2 Falls notwendig werden Stimmkabinen eingerichtet.
Art. 16 Ordnung in den Wahllokalen
1 Das Wahlbüro sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Wahllo - kalen und ihrer unmittelbaren Umgebung; falls notwendig kann es Polizei an - fordern.
2 Wahlpropaganda, das Verteilen von Flugblättern, Parteizetteln oder Listen von Parteien oder politischen Gruppierungen, das Abhaken der Stimmenden und das Sammeln von Unterschriften ist in den Wahllokalen verboten.
3 Das Wahlbüro untersagt den Personen, die den Urnengang stören oder die Stimmenden kontrollieren oder sie zu beeinflussen versuchen, den Zutritt zum Wahllokal.
Art. 17 Stimmabgabe im Wahllokal
1 Wer sein Stimmrecht im Wahllokal ausüben will, sucht dieses persönlich mit seinem Stimmmaterial auf.
2 Die stimmende Person wird registriert, und auf dem Stimmmaterial wird der Gemeindestempel angebracht. Anschliessend übergibt sie ihren Stimmrechts - ausweis einer Stimmenzählerin oder einem Stimmenzähler; diese oder dieser nennt ihren Namen.
3 Die stimmberechtigte Person legt das Stimmcouvert, das den Stimmzettel oder die Wahlliste enthält, selbst in die Urne.
Art. 18 Vorzeitige Stimmabgabe
1 Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht brieflich oder durch Ab - gabe bei der Gemeinde vorzeitig ausüben, sobald sie das Stimmmaterial er - halten hat.
2 Sie muss auf dem Stimmrechtsausweis unterschreiben, andernfalls ist die Stimme ungültig.
2bis Schreibunfähige können ihren Stimmzettel oder ihre Wahlliste von einer handlungsfähigen Person ihrer Wahl ausfüllen und den Stimmrechtsausweis unterschreiben lassen. Diese setzt gut leserlich ihren Namen, Vornamen und ihre vollständige Adresse zu ihrer Unterschrift.
3 Das verschlossene Antwortcouvert mit dem Stimmrechtsausweis und dem Stimmcouvert, das lediglich den Stimmzettel oder die Wahlliste enthält, muss:
a) entweder rechtzeitig der Post übergeben werden, so dass es vor der Schliessung des Urnengangs beim Wahlbüro eintrifft; die Portokosten gehen grundsätzlich zu Lasten der stimmberechtigten Person; nicht oder ungenügend frankierte Couverts werden zurückgewiesen;
b) oder bis spätestens eine Stunde vor der Öffnung des Stimmlokals am Sonntag bei der Gemeindeschreiberei oder an einem vom Gemeinderat bezeichneten Ort abgegeben werden.
4 Jedes organisierte Sammeln der Antwortcouverts ist verboten (Art. 282 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs).
5 Die Antwortcouverts werden nach ihrem Eingang bei der Gemeindeschrei - berei erfasst.
Art. 19 Stimmabgabe daheim
1 Personen, die an den für die Ausübung des Stimmrechts notwendigen Hand - lungen verhindert sind, können in Anwesenheit einer Delegation des Wahlbü - ros daheim stimmen.
Art. 20 Schliessung des Urnengangs
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros erklärt den Urnengang am Sonntag um 12 Uhr für geschlossen und lässt das Wahllokal abschliessen.
1.4 Vorgehen nach dem Urnengang
Art. 21 Ort der Stimmenauszählung
1 Die Stimmen werden am Sitz des Wahlbüros und unter dessen Leitung aus - gezählt.
2 In Gemeinden mit mehreren Wahllokalen erfolgt die Auszählung am Sitz der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros oder in den einzelnen Wahllokalen unter der Leitung eines zu diesem Zweck bezeichneten Mit - glieds des Wahlbüros.
3 Der Oberamtmann kann alle erforderlichen Massnahmen anordnen, um die Sicherheit der Auszählung zu gewährleisten.
Art. 22 Auszählung – Grundsatz
1 Nach der Schliessung des Urnengangs öffnet das Wahlbüro unverzüglich die Urnen und beginnt mit der Auszählung der Stimmzettel oder Wahllisten.
2 Mit der Auszählung der abgegebenen oder brieflich eingegangenen Stimmzettel oder Wahllisten kann jedoch am Morgen des Abstimmungssonn - tags begonnen werden.
3 Das Wahlbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel oder Wahl - listen.
4 Die Zahl der Stimmenden entspricht der Zahl der eingegangenen Stimmzettel oder Wahllisten.
Art. 22a Auszählung – Sicherheitsmassnahmen bei vorzeitiger Auszäh -
lung
1 Alle zweckdienlichen Massnahmen müssen getroffen werden, damit gewährleistet ist, dass die Ergebnisse der vorzeitigen Auszählung geheim bleiben. Das Wahlbüro trifft geeignete Massnahmen, damit namentlich:
a) keine Mitteilungen vom Lokal, in dem die Stimmen vorzeitig ausge - zählt werden, nach aussen dringen können;
b) die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler das Lokal, in dem die Stimmen vorzeitig ausgezählt werden, nicht vor der Schliessung des Urnengangs verlassen können; Ausnahmen, über die die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros von Fall zu Fall unter Einhaltung der üblichen Vorsichtsmassnahmen entscheidet, bleiben vorbehalten.
2 Jedes Verlassen des Lokals und jede Kontaktaufnahme mit Drittpersonen muss im Protokoll erwähnt werden.
Art. 22b Auszählung – Verwendung optischer Lesegeräte
a) Bewilligung
1 Die Gemeinden können mit Bewilligung der Staatskanzlei bei Abstimmun - gen der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes für die Auszählung der Stimmzettel optische Lesegeräte einsetzen.
Art. 22c Auszählung – Verwendung optischer Lesegeräte
b) Stimmzettel
1 Die mit optischen Lesegeräten kompatiblen Stimmzettel werden von den betroffenen Gemeinden hergestellt und zwar so, dass bei der Stimmabgabe keine Verwechslungen entstehen.
2 Alle kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen werden so weit möglich auf demselben Stimmzettel aufgeführt.
3 Die Probeabzüge werden der Staatskanzlei zur Genehmigung unterbreitet. Dasselbe gilt für die endgültigen Stimmzettel, von denen einige Exemplare der Staatskanzlei vorgelegt werden müssen, bevor sie an die Stimmberechtig - ten verschickt werden.
4 Die Herstellungs- und Druckkosten für diese Stimmzettel gehen zu Lasten der Gemeinden. Die Kosten für einen eventuellen Neudruck trägt das Gemeinwesen, das dafür verantwortlich ist.
Art. 23 Leere und ungültige Stimmzettel
1 Als leer werden die Stimmzettel erklärt, die keine Antwort auf die zur Ab - stimmung unterbreitete Frage enthalten. Wenn ein Stimmzettel mehrere Fra - gen umfasst, gelten die unbeantworteten Fragen als leere Stimmen.
2 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
a) nicht amtlich sind;
b) nicht in einem amtlichen Stimmcouvert abgegeben werden;
c) nicht für die betreffende Abstimmung bestimmt sind;
d) nicht mit Ja oder Nein auf die gestellte Frage antworten oder wenn bei einer Abstimmung über zwei alternative Vorlagen beide Vorschläge angekreuzt sind;
e) eine unleserliche oder zweideutige Antwort enthalten;
f) ungeziemende und beleidigende Ausdrücke enthalten;
g) ein Zeichen enthalten, das bestimmt oder geeignet ist, die stimmende Person zu identifizieren;
h) anders als handschriftlich ausgefüllt wurden;
i) in mehreren Exemplaren im selben Couvert abgegeben werden, aber nicht gleichlautend sind.
3 Bei einem Stimmzettel mit mehreren Fragen betreffen die Ungültigkeits - gründe nach den Buchstaben d und e nur die entsprechenden Fragen.
Art. 24 Leere oder ungültige Wahllisten
1 Als leer werden die Listen erklärt, die keinen Namen enthalten.
2 Listen sind ungültig, wenn sie:
a) nicht amtlich sind;
b) nicht in einem amtlichen Stimmcouvert abgegeben werden;
c) nicht für die betreffende Wahl bestimmt sind;
d) keinen leserlichen Namen enthalten;
e) nur ungültige Stimmen enthalten;
f) bei Proporzwahlen die Bezeichnung der eingereichten Liste, aber keine offiziellen Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten;
g) ungeziemende und beleidigende Ausdrücke enthalten;
h) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden;
i) falls sie gedruckt sind, die Namen und Vornamen von Kandidatinnen und Kandidaten verschiedener eingereichter Listen enthalten oder nicht in der genauen Reihenfolge der Namen und Vornamen eine der offiziel - len Listen wiedergeben;
j) ein Zeichen enthalten, das bestimmt oder geeignet ist, die stimmende Person zu identifizieren;
k) in mehreren Exemplaren im selben Couvert abgegeben werden, aber nicht gleichlautend sind.
Art. 25 Ungültige Stimmen
1 Stimmen sind ungültig:
a) wenn sie für Personen abgegeben werden, die nicht wählbar sind oder die in der betreffenden Wahl nicht kandidieren dürfen;
b) wenn der betreffende Name unleserlich ist;
c) wenn nicht alle Angaben gemacht werden, die zu einer einwandfreien, jeden Zweifel ausschliessenden Feststellung der Kandidatin oder des Kandidaten erforderlich sind;
d) wenn der Name gestrichen ist;
e) wenn ein Name wiederholt wird, soweit das Kumulieren verboten ist;
f) soweit ihre Zahl die Zahl der zu besetzenden Sitze übersteigt.
Art. 26 Protokoll
1 Das Wahlbüro erstellt für jeden Urnengang ein Protokoll, das die detaillier - ten Ergebnisse der Stimmenauszählung und die vorgenommenen Handlungen enthält.
2 Das Protokoll wird auf dem entsprechenden amtlichen Formular in zwei Ex - emplaren verfasst.
3 Der Staatsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
Art. 27 Übermittlung der Ergebnisse – Eidgenössische und kantonale
Urnengänge
1 Bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen werden die Stimmzettel oder Wahllisten in ein versiegeltes Paket zusammengefasst und vom Wahlbü - ro zusammen mit einem Exemplar des Protokolls unverzüglich dem Ober - amtmann zugestellt.
2 Der Oberamtmann übermittelt der Staatskanzlei unverzüglich die zusam - menfassende Tabelle der Ergebnisse seines Bezirks und die Protokolle.
2bis Die Staatskanzlei übermittelt dem Staatsrat unverzüglich die Ergebnisse der Urnengänge.
3 Der Staatsrat übermittelt der Bundeskanzlei unverzüglich die Ergebnisse des eidgenössischen Urnengangs gemäss den einschlägigen Bundesbestim - mungen.
4 Der Staatsrat übermittelt dem Grossen Rat, zusammen mit den entsprechen - den Akten, die Ergebnisse der Wahlen in den Ständerat, den Grossen Rat, den Staatsrat und das Amt des Oberamtmanns.
Art. 28 Übermittlung der Ergebnisse – Kommunale Urnengänge
1 Bei kommunalen Urnengängen übermittelt das Wahlbüro unverzüglich ein Exemplar des Protokolls an den Oberamtmann und schlägt das Ergebnis des Urnengangs sogleich öffentlich an.
2 Bei Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden stellt der Oberamt - mann die Übermittlung der Ergebnisse aller Gemeinden seines Bezirks si - cher.
Art. 29 Abstimmungsergebnis
1 Die zur Abstimmung unterbreiteten Vorlagen von Kanton und Gemeinden gelten als angenommen, wenn sie von der Mehrheit der Stimmenden, berech - net auf der Grundlage der Zahl der gültigen Stimmzettel, gutgeheissen wur - den. Die Fälle, in denen das Gesetz die Annahme von zwei alternativen Vor - lagen erlaubt, bleiben vorbehalten; bei diesen gibt eine Stichfrage den Aus - schlag.
Art. 30 Aufbewahrung und Vernichtung der Akten
1 Die Protokolle und Akten aller eidgenössischen, kantonalen und kommuna - len Urnengänge werden gemäss den Vorschriften des Staatsrates aufbewahrt und vernichtet.
2 Abstimmungen
2.1 Eidgenössische und kantonale Abstimmungen
Art. 31 Einberufung der Stimmberechtigten
1 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der sechs - ten Woche vor dem Urnengang mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Be - schluss ein.
Art. 32 Feststellung und Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Bei eidgenössischen Abstimmungen veröffentlicht der Staatsrat die kanto - nalen Ergebnisse des Urnengangs im Amtsblatt.
2 Bei kantonalen Abstimmungen stellt der Staatsrat das endgültige Ergebnis des Urnengangs fest und veröffentlicht es im Amtsblatt.
2.2 Abstimmungen der Gemeinden
Art. 33 Einberufung der Stimmberechtigten
1 Der Gemeinderat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der sechsten Woche vor dem Urnengang mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss ein.
Art. 34 Feststellung und Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse
1 Der Gemeinderat stellt das endgültige Ergebnis des Urnengangs fest und schlägt es öffentlich an.
Art. 35 Abstimmung an der Gemeindeversammlung
1 Die Ausübung der politischen Rechte im Rahmen der Gemeindeversamm - lungen richtet sich für die in diesem Gesetz nicht geregelten Fragen nach dem Gesetz über die Gemeinden.
3 Wahlen
3.1 Wahllisten
Art. 36 Bezeichnung und ausschliessliche Verwendung der Listen
1 Jede Wahlliste muss eine Bezeichnung tragen, die sie von den übrigen Lis - ten unterscheidet, die im Wahlkreis für die betreffende Wahl eingereicht wur - den. Für die Wahl in den Grossen Rat in den Wahlkreisen Glane und Vivis - bach bleibt Artikel 75a Abs. 2 und 3 zur Listenbezeichnung vorbehalten.a
2 Jede politische Partei oder Wählergruppe hat im Bereich des Wahlkreises für die betreffende Wahl ein Recht auf die ausschliessliche Verwendung der Bezeichnung ihrer Liste.
3 Die körperschaftlich organisierten politischen Parteien oder Wählergruppen können sich durch eine ausdrückliche Erklärung das Recht auf die aus - schliessliche Verwendung der Bezeichnung ihrer Liste für die Zukunft si - chern, solange sie diese nicht geändert haben.
4 Zur Annahme dieser Erklärung ist befugt:
a) die Staatskanzlei bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen;
b) die Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.
Art. 37 Berichtigung der Wahllisten
1 Führt die Bezeichnung einer Wahlliste zu Verwechslungen mit der Bezeich - nung einer Wahlliste, die früher eingereicht wurde oder über das Recht auf ausschliessliche Verwendung verfügt, oder enthält sie Ausdrücke, die für eine Partei, eine Wählergruppe, eine Kandidatin oder einen Kandidaten oder die Behörden verletzend sind, so wird die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern bevollmächtigte Person aufgefordert, sie innert kurzer Frist zu korrigieren, andernfalls ist sie ungültig.
2 Die Berichtigung einer Wahlliste kann verlangen:
a) die Staatskanzlei bei eidgenössischen Wahlen und bei den Ständerats- und Staatsratswahlen;
b) das Oberamt bei den Grossratswahlen und bei der Wahl des Oberamt - manns;
c) die Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.
3 Ist die Bezeichnung einer Liste streitig, so entscheidet:
a) der Staatsrat bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen;
b) der Oberamtmann bei den Gemeindewahlen.
4 Bei kantonalen und Gemeindewahlen kann gegen den Entscheid gemäss den
Artikeln 150 ff. Beschwerde geführt werden.
Art. 38 Druck der Wahllisten
1 Bei den kantonalen Wahlen organisiert der Staat den Druck der Wahllisten und übernimmt die Druckkosten.
2 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der eingereichten Listen können bei der Staatskanzlei zum Selbstkostenpreis weitere Wahllisten anfordern.
3 Bei den Gemeindewahlen entscheidet der Gemeinderat, ob die Gemeinde:
a) für den Druck der Wahllisten sorgt;
b) die Druckkosten vollständig oder teilweise übernimmt.
Art. 39 Inhalt der Wahllisten
1 Die den Stimmberechtigten ausgehändigten leeren und gedruckten Listen müssen die im Ausführungsreglement aufgeführten Angaben enthalten.
Art. 40 Verteilung der Wahllisten
1 Bei kantonalen Wahlen verteilen die Gemeinden die eingereichten Wahllis - ten und tragen die dadurch entstehenden Kosten.
2 Bei Gemeindewahlen können die politischen Parteien oder Wählergruppen ihre Wahllisten durch die Gemeinde auf deren Kosten verteilen lassen.
3 Für die Verteilung auf Kosten der Gemeinde müssen die von den Parteien oder Wählergruppen gedruckten Wahllisten spätestens am Montag der vier - ten Woche vor dem für die Wahl festgesetzten Sonntag und bei einem zwei - ten Wahlgang spätestens am Dienstag der zweiten Woche vor dem für die Wahl festgesetzten Sonntag um 12 Uhr eingereicht werden.
3.2 National- und Ständeratswahlen
Art. 41 Nationalrat – Grundsatz
1 Die Nationalratswahlen finden alle vier Jahre statt und richten sich nach der Bundesgesetzgebung und den folgenden Bestimmungen.
Art. 42 Nationalrat – Einberufung der Stimmberechtigten
1 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der ach - ten Woche vor dem Urnengang zur Wahl der Nationalrätinnen und National - räte ein.
2 Der Einberufungsbeschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in den Gemeinden angeschlagen.
Art. 43 Nationalrat – Wahlanmeldeschluss
1 Die politischen Parteien und Wählergruppen müssen die Kandidatenlisten spätestens bis Montag der achten Woche vor der Wahl um 12 Uhr bei der Staatskanzlei einreichen.
2 Die Listen können bis zu dem Montag, der auf den Wahlanmeldeschluss folgt, um 12 Uhr geändert werden.
Art. 44 Ständerat – Wahlsystem und Zeitpunkt der Wahl
1 Die Ständeratswahlen erfolgen nach dem Majorzsystem gemäss den Be - stimmungen dieses Gesetzes.
2 Die Mitglieder des Ständerates werden zur gleichen Zeit wie die Mitglieder des Nationalrates gewählt.
Art. 45 Ständerat – Übermittlung der Ergebnisse und Amtsantritt
1 Der Staatsrat übermittelt dem Ständerat die Wahlergebnisse.
2 Die bisherigen Mitglieder des Ständerates bleiben bis zur Vereidigung der gewählten Personen im Amt.
3.3 Wahl in den Ständerat und der Kantons- und Gemeindebehörden
3.3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 46 Einberufung der Stimmberechtigten
1 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten mit einem im Amtsblatt veröf - fentlichten Beschluss ein für:
a) die Ständeratswahlen;
b) die Grossrats- und die Staatsratswahlen sowie für die Wahl der Ober - amtmänner;
c) die Gesamterneuerungswahlen in den Gemeinden.
2 Die Stimmberechtigten werden spätestens am Montag der achten Woche vor den Wahlen einberufen.
Art. 46a Gemeindewahlkreise
1 Gemeinden mit einem Generalrat können ihr Gebiet mit einem allgemein - gültigen Reglement in mehrere Wahlkreise aufteilen.
Art. 47 Zeitpunkt der Wahlen
1 Die Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates, des Staatsrates und der Oberamtmänner finden alle fünf Jahre an dem vom Staatsrat festgesetzten Datum im vierten Quartal statt.
2 Die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinderäte und Generalräte finden alle fünf Jahre an dem vom Staatsrat festgesetzten Datum im ersten Quartal statt. Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeinde - zusammenschlüsse bleiben vorbehalten.
Art. 48 Wählbarkeit
1 Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person ist in den Ständerat, in den Staatsrat und zum Oberamtmann wählbar, sofern sie im Kanton Wohnsitz hat. Wer während drei ganzen Legislaturperioden dem Staatsrat angehört hat, ist jedoch nicht wieder wählbar.
2 Jede stimmberechtigte Person ist in dem Kreis, in dem sie ihren politischen Wohnsitz hat, in den Grossen Rat wählbar. Gewählte Personen und Ersatz - personen, die während der Legislaturperiode ihren Wahlkreis wechseln, kön - nen für den Rest der Legislaturperiode ihren Sitz im Grossen Rat behalten bzw. für gewählt erklärt werden.
3 Jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person ist in den Gemeinderat oder den Generalrat der Gemeinde, in der sie ihren politischen Wohnsitz hat, wählbar. Gewählte Personen, die während der Legislaturperi - ode ihren politischen Wohnsitz wechseln, gelten ab dem Tag, an dem sie ihre Ausweispapiere in der neuen Wohnsitzgemeinde hinterlegt haben, als zu - rückgetreten.
Art. 49 Unvereinbarkeit – Grosser Rat
1 Dem Grossen Rat können nicht angehören:
a) die Mitglieder des Staatsrates;
b) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die übrigen Mitglie - der des Sekretariats des Grossen Rates;
c) die Oberamtmänner;
d) die Berufsrichterinnen und -richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber;
e) die vom Staatsrat oder einer seiner Direktionen angestellten Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter des Staates, die an der Ausübung der vollziehen - den Gewalt teilhaben oder in bedeutendem Ausmass an der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für den Grossen Rat beteiligt sind.
2 Zu den Personen nach Absatz 1 Bst. e gehören insbesondere:
a) die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler, die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler, die Generalsekretärinnen und -sekretäre und die Dienst - chefinnen und -chefs;
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatskanzlei;
c) die Mitglieder des Polizeikommandos;
d) das Kader der kantonalen Anstalten und der Betriebe, an deren Gesell - schaftskapital der Staat zu mindestens 50 % beteiligt ist.
3 Der Grosse Rat entscheidet auf Antrag seiner für die Erwahrung zuständi - gen Instanz über die Unvereinbarkeit der in den Grossen Rat gewählten Per - sonen.
4 Nimmt eine Person, die ein als unvereinbar erklärtes Amt innehat, ihre Wahl in den Grossen Rat an, so scheidet sie aus dem Amt aus.
5 Nimmt ein Mitglied des Grossen Rates ein als unvereinbar erklärtes Amt an, so scheidet es aus dem Grossen Rat aus.
Art. 50 Unvereinbarkeit – Gemeindebehörden
1 Die Unvereinbarkeiten mit dem Amt des Generalrats- oder Gemeinderats - mitglieds werden im Gesetz über die Gemeinden geregelt.
Art. 51 Bildung der Wahllisten
1 Die Kandidatenlisten werden von den politischen Parteien und Wählergrup - pen gebildet.
2 Jede Liste muss am Kopf eine klare Bezeichnung tragen.
Art. 52 Unterzeichnung der Wahllisten – Grundsatz
1 Jede Liste muss von Personen unterzeichnet sein, die im betreffenden Wahl - kreis stimmberechtigt sind.
2 Eine Person darf nicht mehr als eine Liste unterzeichnen, sonst ist ihre Un - terschrift auf sämtlichen unterzeichneten Listen ungültig.
3 Die unterzeichnende Person kann ihre Unterschrift nach der Einreichung der Liste nicht mehr zurückziehen.
4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste bestimmen eine be - vollmächtigte Person, die mit dem Verkehr mit den Behörden beauftragt ist, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Andernfalls gelten dieje - nigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterschriften an erster und zweiter Stelle stehen, als bevollmächtigte Person und als Stellvertreterin bzw. als Stellvertreter.
5 Die bevollmächtigte Person, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter, ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichne - rinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
6 Die Listen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner können bis zur Schliessung des Urnengangs eingesehen werden:
a) bei der Staatskanzlei, bei Wahlen in den Staatsrat und in den Ständerat;
b) beim Oberamt, bei Wahlen in den Grossen Rat und in das Amt des Oberamtmanns;
c) bei der Gemeindeschreiberei, bei kommunalen Wahlen.
Art. 52a Unterzeichnung der Wahllisten – Ausnahme
a) Bedingungen
1 Bei Wahlen in den Ständerat, den Grossen Rat, den Staatsrat und in das Amt des Oberamtmanns gilt die in Artikel 52 erwähnte Pflicht nicht für eine poli - tische Partei, die am Ende des den Wahlen vorangegangenen Jahres ord - nungsgemäss im Parteienregister registriert war.
2 Erfüllt eine Partei die Bedingungen nach Absatz 1, so muss sie lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten, der be - vollmächtigten Person, die mit dem Verkehr mit den Behörden beauftragt ist, sowie ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters einreichen.
Art. 52b Unterzeichnung der Wahllisten – Ausnahme
b) Parteienregister
1 Eine politische Partei kann sich bei der Staatskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie:
a) die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60–79 des Zivilge - setzbuches aufweist, der aufgrund seiner Statuten vornehmlich politi - sche Zwecke verfolgt;
b) unter dem gleichen Namen mit mindestens drei Mitgliedern im Grossen Rat vertreten ist.
2 Zur Eintragung ins Parteienregister reicht die Partei der Staatskanzlei fol - gende Unterlagen und Angaben ein:
a) ein Exemplar der Statuten;
b) den statutarischen Namen und den Sitz der Partei;
c) Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Partei.
3 Die Staatskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien.
4 Jede registrierte Partei meldet der Staatskanzlei umgehend alle Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens und ihres Sitzes sowie der Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Partei.
5 Dieses Register kann online oder bei der Staatskanzlei eingesehen werden. Die Registrierungsunterlagen befinden sich ebenfalls bei der Staatskanzlei. Sie stehen den Personen, die darin Einsicht nehmen wollen, in Papierversion zur Verfügung.
Art. 53 Kandidatur
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten melden ihre Kandidatur an, indem sie ihre Unterschrift auf die Liste setzen.
2 Fehlt die Unterschrift, so wird der Name vom Organ gestrichen, das für die Registrierung der eingereichten Wahllisten zuständig ist.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Unterschrift nach der Einrei - chung der Liste nicht mehr zurückziehen.
Art. 54 Zahl der Kandidaturen und Angaben zu den Kandidatinnen und
Kandidaten
1 Die Wahllisten dürfen nicht mehr Namen enthalten, als in der betreffenden Wahl Personen zu wählen sind. Die Namen der überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten werden vom Schluss der Liste ausgehend gestrichen.
2 Der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten darf auf einer Liste nicht mehrmals aufgeführt werden.
3 Die Listen müssen für alle Kandidatinnen und Kandidaten Namen, Vorna - men, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse, Heimatort oder Natio - nalität und gegebenenfalls andere geeignete Angaben enthalten, um sie zu identifizieren und von den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu unter - scheiden.
Art. 55 Mehrfachkandidatur
1 Bei Wahlen nach dem Proporzsystem wird der auf mehreren Listen aufge - führte Name einer Person unverzüglich auf sämtlichen Listen gestrichen.
2 Werden die Listen für die Grossratswahlen im gleichen Kreis eingereicht, so wird der Name vom Oberamtmann gestrichen; werden sie in verschiedenen Kreisen eingereicht, so wird der Name von der Staatskanzlei gestrichen.
3 Bei Gemeindewahlen wird der Name von der Gemeindeschreiberei gestri - chen.
Art. 56 Bereinigung der Wahllisten
1 Nicht wählbare oder überzählige Personen werden von den Wahllisten ge - strichen:
a) von der Staatskanzlei bei den Staatsrats- und Ständeratswahlen;
b) vom Oberamt bei den Grossratswahlen und der Wahl der Oberamtmän - ner;
c) von der Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.
2 Die gestrichenen Personen und die Bevollmächtigten der Unterzeichnerin - nen und Unterzeichner werden unverzüglich benachrichtigt.
3 Sämtliche Streitigkeiten werden bei kantonalen Wahlen unverzüglich dem Staatsrat, bei Gemeindewahlen unverzüglich dem Oberamtmann unterbreitet. Die Behörde eröffnet ihren Entscheid den betroffenen Personen und den Be - vollmächtigten der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.
4 Gegen den Entscheid kann gemäss den Artikeln 150 ff. Beschwerde geführt werden.
Art. 57 Ersatz der gestrichenen Personen und Bereinigung der Wahllis -
ten
1 Nur die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner können die gestrichenen Personen ersetzen und ihre Bezeichnung berichtigen oder ergänzen, und zwar auf Ersuchen:
a) der Staatskanzlei bei den Staatsrats- und Ständeratswahlen;
b) des Oberamts bei den Grossratswahlen und der Wahl der Oberamtmän - ner;
c) der Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.
2 Die Angaben zu den Personen, welche die gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten ersetzen, und die Angaben zur Bereinigung der Wahllisten wer - den dem zuständigen Organ bis spätestens am Montag der fünften Woche vor der Wahl um 12 Uhr mitgeteilt. Bei den Ständeratswahlen endet die Frist je - doch am Montag der siebten Woche vor der Wahl.
3 Die Mitteilungen über den Ersatz der für nicht wählbar erklärten Personen müssen mit der Unterschrift der neuen Kandidatinnen und Kandidaten verse - hen sein, die bescheinigt, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Unterschrift, stehen die neuen Kandidatinnen oder Kandidaten bereits auf ei - ner anderen Wahlliste, sind sie nicht wählbar oder wurden nicht alle erforder - lichen Angaben zu ihrer Person gemacht, so werden sie gestrichen.
4 Ohne anders lautende Mitteilung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden die neuen Kandidatinnen und Kandidaten an den Schluss der Liste gesetzt.
5 Wird die Liste nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 ergänzt oder berei - nigt, so wird sie auf die gültigen und den formellen Anforderungen entspre - chenden Kandidaturen beschränkt.
Art. 58 Endgültige Wahllisten, Ordnungsnummer
1 Nachdem die Streichungen, Ergänzungen und Bereinigungen vorgenommen wurden, erstellt das zuständige Organ die endgültigen Kandidatenlisten und versieht sie mit einer Nummer. Diese Listen sind die amtlichen Listen.
2 Die Veröffentlichung von nichtamtlichen Listen ist verboten.
Art. 58a Kantonales Wahlbüro
1 Die Staatskanzlei hat bei kantonalen und eidgenössischen Urnengängen die Aufgaben des kantonalen Wahlbüros.
Art. 59 Kreiswahlbüro
1 Für die Grossratswahlen und die Wahl der Oberamtmänner bestellt der Oberamtmann für den oder die Kreise, aus denen sein Bezirk besteht, spätes - tens zehn Tage vor der Wahl ein Wahlbüro.
2 Er bestimmt die Zahl der Mitglieder des Wahlbüros und ihrer Ersatzleute je nach Bedarf und bezeichnet sie unter den im Wahlkreis stimmberechtigten Personen. Er bezeichnet zudem die Sekretärin oder den Sekretär.
2bis Für die Grossratswahlen ernennen die Oberamtmänner des Glane- und des Vivisbachbezirks gemeinsam eine Delegation aus den Mitgliedern der beiden Wahlbüros ihrer Kreise, die mit der Sitzverteilung im Wahlkreisverbund (Art. 75a–75d) unter der Aufsicht der beiden Oberamtmänner beauftragt ist. Diese stimmen sich zudem für einen allfälligen Losentscheid untereinander ab.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Wahlbüro der Gemeinde sinngemäss.
Art. 60 Erwahrung der Wahlen und Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Der Grosse Rat stellt das Ergebnis der Grossrats- und der Staatsratswahlen sowie der Wahl der Oberamtmänner gestützt auf die Botschaft des Staatsrates verbindlich fest (Erwahrung).
2 Bei Gemeindewahlen erfolgt keine Erwahrung.
3 Der Staatsrat veröffentlicht die Ergebnisse der kantonalen Wahlen im Amts - blatt.
4 Die Oberämter veröffentlichen die Zusammensetzung der in ihrem Wahl - kreis gewählten Gemeindebehörden im Amtsblatt.
3.3.2 Wahlen nach dem Proporzsystem
3.3.2.1 Einleitende Bestimmungen
Art. 61 Geltungsbereich – Grosser Rat und Generalrat
1 Die Grossrats- und Generalratswahlen erfolgen nach dem Proporzsystem gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 62 Geltungsbereich – Gemeinderat
1 Die Gemeinderatswahlen erfolgen ebenfalls nach dem Proporzsystem, so - fern spätestens bis Freitag der siebten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr ein entsprechendes schriftliches Gesuch eingereicht wird.
2 Das Gesuch muss auf der Gemeindeschreiberei eingereicht werden und mindestens die folgende Anzahl Unterschriften von Personen aufweisen, die in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigt sind:
a) 5 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von weniger als
100 Personen;
b) 10 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 100 bis
300 Personen;
c) 15 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 301 bis
600 Personen;
d) 20 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von mehr als
600 Personen.
2bis Die Listen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner können bis zur Schliessung des Urnengangs auf der Gemeindeschreiberei eingesehen wer - den.
3 Das Gesuch muss spätestens bis Freitag der siebten Woche vor dem Wahl - tag um 18 Uhr öffentlich angeschlagen werden.
4 Wird innerhalb der Frist nach Artikel 64 Abs. 1 keine Liste eingereicht, so wird das Gesuch hinfällig.
Art. 62a Grosser Rat – Festlegung der Wahlkreise
1 Für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates wird das Kantonsgebiet in acht Wahlkreise eingeteilt.
2 Es sind dies die Wahlkreise:
a) Gemeinde Freiburg;
b) Saane-Land;
c) Sense;
d) Greyerz;
e) See;
f) Glane;
g) Broye;
h) Vivisbach.
3 Der erste Wahlkreis umfasst einzig die Gemeinde Freiburg, der zweite alle übrigen Gemeinden des Saanebezirks. Die übrigen sechs Wahlkreise haben denselben Umfang wie die gleichnamigen Verwaltungsbezirke.
Art. 63 Grosser Rat – Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise
1 Die Sitze des Grossen Rates werden wie folgt auf die Wahlkreise verteilt:
a) die Zahl der zivilrechtlichen Bevölkerung wird durch die Zahl der Sitze des Grossen Rates dividiert;
b) die auf das Ergebnis folgende nächsthöhere ganze Zahl stellt den Quoti - enten für die Verteilung dar;
c) jeder Wahlkreis hat Anrecht auf so viele Sitze, wie der Quotient in der Zahl seiner zivilrechtlichen Bevölkerung enthalten ist;
d) die verbleibenden Sitze werden unter die Kreise mit den grössten Rest - zahlen verteilt; haben mehrere Kreise dieselbe Restzahl erzielt und ist nur noch ein Sitz zu besetzen, so wird dieser dem Wahlkreis mit der höchsten Einwohnerzahl zugeteilt.
2 Vor der Gesamterneuerung des Grossen Rates nimmt der Staatsrat eine Ver - teilung der Sitze entsprechend der letzten amtlich veröffentlichten Statistik der zivilrechtlichen Bevölkerung vor.
3.3.2.2 Wahllisten
Art. 64 Einreichung
1 Die Kandidatenlisten müssen bis spätestens am Montag der sechsten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr eingereicht werden.
2 Die Listen müssen eingereicht werden:
a) für die Grossratswahlen beim Oberamt des Bezirks, zu dem der betref - fende Wahlkreis gehört;
b) für die Generalrats- und Gemeinderatswahlen bei der Gemeindeschrei - berei.
Art. 65 Unterschriftenzahl
1 Für die Grossratswahlen muss jede Liste von 50 im Stimmregister einer Gemeinde des entsprechenden Wahlkreises eingetragenen und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen eigenhändig unterzeichnet sein. Artikel 52a bleibt vorbehalten.
2 Für die Generalrats- und Gemeinderatswahlen muss die Liste mindestens von der folgenden Zahl von Stimmberechtigten mit Wohnsitz in der betref - fenden Gemeinde eigenhändig unterzeichnet sein:
a) 5 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von weniger als
100 Personen;
b) 10 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 100 bis
300 Personen;
c) 15 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 301 bis
600 Personen;
d) 20 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von mehr als
600 Personen.
Art. 65a Grossratswahlen in den Wahlkreisen Glane und Vivisbach
1 Bei Grossratswahlen können in den Wahlkreisen Glane und Vivisbach Lis - ten mit einer Erklärung der Absicht, ein Listenpaar zu bilden, zu Paaren zu - sammengefasst werden.
2 Diese Erklärung muss:
a) von der bevollmächtigten Person im Sinne der Artikel 52 Abs. 4 und
52a Abs. 2 unterzeichnet werden;
b) ausdrücklich die Liste des anderen Wahlkreises bezeichnen, mit der ein Listenpaar gebildet werden soll, und
c) in beiden Wahlkreisen zusammen mit der betreffenden Liste eingereicht werden.
3 Die Erklärung der Absicht, ein Listenpaar zu bilden, ist für die betreffende Wahl unwiderruflich.
4 Listen, die zu Paaren zusammengefasst sind, müssen auf ihre Zugehörigkeit zu einem Listenpaar hinweisen. Fehlt der Hinweis, so gelten sie als Einzellis - ten.
Art. 66 Verbot der Listenverbindung
1 Bei kantonalen und kommunalen Wahlen sind Listenverbindungen verbo - ten.
3.3.2.3 Beschränkte Kandidatenzahl
Art. 67
1 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten aller Listen gleich gross oder kleiner als die Zahl der freien Sitze, so erfolgt keine stille Wahl, sondern eine Wahl:
a) nach den Bestimmungen der Artikel 81 und 82 bei den Grossrats- und Generalratswahlen;
b) nach den Bestimmungen der Artikel 98 ff. bei den Gemeinderatswah - len.
2 Die eingereichten Listen bleiben gültig. Sie werden gemäss den ordentli - chen Bestimmungen gedruckt und verteilt.
3.3.2.4 Stimmabgabe und Ermittlung der Ergebnisse
Art. 68 Stimmabgabe
1 Wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, kann entweder mit einer lee - ren oder mit einer gedruckten Liste wählen.
2 Wer eine leere Liste verwendet, muss diese handschriftlich ganz oder teil - weise ausfüllen und kann eine Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer einer Liste eintragen.
3 Wer eine gedruckte Liste verwendet, kann darauf Namen streichen oder die Liste mit Namen aus anderen Listen panaschieren und die vorgedruckte Ord - nungsnummer oder Listenbezeichnung streichen und durch eine andere erset - zen.
4 Änderungen, Beifügungen oder Streichungen müssen handschriftlich vorge - nommen werden.
5 Es ist verboten, den Namen einer Person mehr als einmal auf einer Liste aufzuführen. Die Wiederholung des Namens gilt als nicht geschrieben.
6 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.
Art. 69 Stimmenzahl
1 Wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, verfügt über so viele Stim - men, als im betreffenden Wahlkreis oder in der betreffenden Gemeindebehör - de Personen zu wählen sind.
2 Die Namen der überzähligen Personen werden vom Schluss der Liste ausge - hend und gegebenenfalls von links nach rechts gestrichen.
Art. 70 Zuteilung der Stimmen
1 Die den Kandidatinnen und Kandidaten gegebenen Stimmen (Kandidaten - stimmen) zählen sowohl für diese selbst als auch für die veröffentlichte Wahlliste, auf der sie stehen.
Art. 71 Zusatzstimmen
1 Enthält eine Liste weniger Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die nicht namentlich abgegebenen Stimmen der Partei oder Wählergruppe zuge - wiesen, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer am Kopf der Liste steht.
2 Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält die Liste mehrere Bezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die nicht abgegebenen Stimmen als leere Stimmen.
3 Namen, die auf keiner endgültigen Wahlliste stehen, gelten als nicht ge - schrieben.
Art. 72 Auszählung der Stimmen
1 Nach der Schliessung des Urnengangs zählen die Wahlbüros der Gemein - den die Stimmen aus.
2 Sie ermitteln:
a) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandi - daten der verschiedenen Listen erhalten haben (Kandidatenstimmen);
b) die Zahl der von jeder Liste erzielten Zusatzstimmen;
c) die Gesamtzahl der Kandidatenstimmen und der Zusatzstimmen (Lis - tenstimmen).
3 Bei den Grossratswahlen übermitteln die Wahlbüros der Gemeinden die Er - gebnisse dem Kreiswahlbüro.
Art. 73 Zusammenfassung und Verteilung
1 Die Wahlbüros des Kreises bzw. der Gemeinden verteilen die Sitze an - schliessend gemäss den folgenden Bestimmungen auf die einzelnen Listen.
2 Bei den Grossratswahlen fasst das Kreiswahlbüro die abgegebenen Stim - men aufgrund der Protokolle und Listen zusammen, die ihm von den Wahl - büros der Gemeinden zugestellt wurden.
3 Für die Grossratswahlen wird die Sitzverteilung in den Wahlkreisen Glane und Vivisbach in den Artikeln 59 und 75a–75d geregelt.
Art. 74 Erste Verteilung der Sitze auf die Listen
1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl (Wahlquotient).
2 Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
Art. 75 Weitere Verteilungen
1 Die verbliebenen Sitze werden einzeln und nacheinander nach den folgen - den Regeln zugeteilt:
a) die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte An - zahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt;
b) der nächste Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quoti - enten aufweist;
c) haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf den nächsten Sitz, so erhält jene unter diesen Listen den nächsten Sitz, die bei der Teilung nach Artikel 74 Abs. 2 den grössten Rest erzielte;
d) falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht der Sitz an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl auf - weist;
e) haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen den nächsten Sitz, bei der die für die Wahl in Betracht kommende Person die grösste Stimmenzahl aufweist;
f) weisen mehrere solche Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf, so entscheidet das Los.
2 Dieses Vorgehen wird so lange wiederholt, bis alle Sitze zugeteilt sind.
Art. 75a Wahlkreisverbund für die Wahl in den Grossen Rat – Grundsatz
1 Die Wahlkreise Glane und Vivisbach bilden für die Sitzverteilung bei den Grossratswahlen einen Wahlkreisverbund.
2 Bei der ersten Sitzverteilung werden die paarweise zusammengefassten Lis - ten im Sinne von Artikel 65a jeweils als eine Liste betrachtet; allfällige wei - tere Listen gelten als Einzellisten.
3 Die den Listenpaaren zugewiesenen Sitze werden anschliessend auf die Lis - ten verteilt, die das Paar bilden.
Art. 75b Wahlkreisverbund für die Wahl in den Grossen Rat – Verteilung
der Sitze auf die paarweise zusammengefassten Listen
1 Die Anzahl gültiger Parteistimmen jeder Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt und zur nächsten ganzen Zahl abgerundet. Die so gewichteten Stimmen der paarweise zusammenge - fassten Listen werden zusammengezählt.
2 Die Summe der gewichteten Stimmen der Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der im Wahlkreisverbund zu vergebenden Sitze geteilt. Das zur nächsten ganzen Zahl aufgerundete Ergebnis heisst Verteilungszahl.
3 Jedes Listenpaar und die allfälligen einzelnen Listen erhalten so viele Sitze, als die Verteilungszahl in der Zahl ihrer gewichteten Stimmen enthalten ist. Für die Verteilung der verbleibenden Sitze gilt Artikel 75 sinngemäss.
Art. 75c Wahlkreisverbund für die Wahl in den Grossen Rat – Verteilung
der Sitze auf die Wahlkreise
1 Die Zahl der gewichteten Stimmen jedes Listenpaars wird durch die Zahl der ihm zustehenden Sitze geteilt. Das zur nächsten ganzen Zahl aufgerunde - te Ergebnis heisst Verteilungszahl.
2 Jede Liste erhält so viele Sitze, als die Verteilungszahl in ihrer gewichteten Stimmenzahl enthalten ist. Die restlichen Sitze entfallen auf die Listen der beiden zusammengefassten Wahlkreise, die die grössten Restzahlen erhalten haben.
3 Sind die Restzahlen gleich, so geht der betreffende Sitz an die Liste, deren in Betracht kommende kandidierende Person die grösste Stimmenzahl auf - weist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Art. 75d Wahlkreisverbund für die Wahl in den Grossen Rat – Umvertei -
lung
1 Weichen die den beiden Wahlkreisen zugeteilten Sitzzahlen von denen ab, die ihnen nach Artikel 63 zustehen, so werden die betreffenden Sitze vom übervertretenen auf den untervertretenen Wahlkreis umverteilt, indem mit den paarweise zusammengefassten Listen folgendes Verfahren durchgeführt wird:
a) Im untervertretenen Wahlkreis wird die Anzahl der gewichteten Stim - men jeder dieser Listen durch die um eins erhöhte Zahl der ihm zuste - henden Sitze geteilt (erster Quotient).
b) Im übervertretenen Wahlkreis wird die Anzahl der gewichteten Stim - men jeder dieser Listen durch die Zahl der ihm zustehenden Sitze ge - teilt (zweiter Quotient).
c) Wird in jedem Listenpaar der erste Quotient durch den zweiten Quoti - enten geteilt, so erhält man für jedes Listenpaar einen Doppelquotien - ten.
d) Die Umverteilung des überzähligen Sitzes erfolgt im Listenpaar mit dem höchsten Doppelquotienten. Bei Gleichheit der Doppelquotienten entscheidet das Los.
2 Müssen mehrere Sitze umverteilt werden, so wird dieses Verfahren unter Berücksichtigung der bereits umverteilten Sitze wiederholt.
Art. 76 Gewählte und Ersatzleute
1 Sobald die Zahl der den einzelnen Listen zugeteilten Sitze bekannt ist, wer - den die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen für gewählt erklärt.
2 Die nicht gewählten Personen jeder Liste (Ersatzleute) werden in der Rei - henfolge ihrer Stimmenzahl in das Protokoll eingetragen.
3 Haben mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten dieselbe Stimmenzahl er - zielt und verzichtet niemand auf die Annahme der Wahl, so entscheidet das Los in Anwesenheit der Betroffenen. Wer durch das Los ausscheidet oder wer verzichtet, behält seinen Platz im Verzeichnis der Ersatzleute.
4 Zuständig für die Proklamation der Gewählten und den Losentscheid ist:
a) der Oberamtmann bei den Grossratswahlen;
b) das Wahlbüro bei den Generalrats- und Gemeinderatswahlen.
5 Erzielt eine Liste mehr Sitze, als sie Kandidatinnen und Kandidaten enthält, so wird für die verbleibenden Sitze eine Ergänzungswahl durchgeführt.
3.3.2.5 Vakanz und Ergänzungswahl
Art. 77 Vakanz – Nachrücken
1 Wird im Laufe der Legislaturperiode ein Sitz frei, so wird die erste Ersatz - person der betreffenden Liste für gewählt erklärt:
a) vom Oberamtmann bei Grossratswahlen;
b) vom Gemeinderat bei Generalrats- und Gemeinderatswahlen.
2 Nach der Proklamation hat die erste Ersatzperson 3 Tage Zeit, um auf die Wahl zu verzichten. Bei einer späteren Vakanz wird ihr Name wieder berück - sichtigt, ausser die vorangegangene Vakanz habe bereits Anlass zu einer Er - gänzungswahl gegeben.
3 Haben mehrere Ersatzleute dieselbe Stimmenzahl erzielt, so gilt Artikel 76 Abs. 3 und 4 sinngemäss.
Art. 78 Vakanz – Erschöpfte Liste
1 Ist die Liste, der die zu ersetzende Person angehört, erschöpft, so wird eine Ergänzungswahl durchgeführt.
Art. 79 Ergänzungswahl – Im Allgemeinen
1 Die Ergänzungswahl wird unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Arti - kels und von Artikel 80 gemäss den Bestimmungen über die Gesamterneue - rungswahlen organisiert.
2 Die Ergänzungswahl muss grundsätzlich spätestens acht Wochen nach Frei - werden eines Sitzes oder, falls noch Sitze zu vergeben sind, nach der Prokla - mation der gewählten Personen durchgeführt werden (Art. 76 Abs. 5, 78 und
82 Abs. 5).
3 Wird ein Sitz im letzten halben Jahr vor den Gesamterneuerungswahlen frei, so findet keine Ergänzungswahl statt.
4 Wurde für die Gesamterneuerungswahl des Gemeinderates ein Gesuch um Durchführung nach dem Proporzsystem eingereicht, so muss die Ergänzungs - wahl nach demselben Verfahren erfolgen.
5 ...
Art. 80 Ergänzungswahl – Beschränkte Kandidatenzahl
1 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten aller eingereichten Listen bei einer Ergänzungswahl gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu beset - zenden Sitze, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten ohne Urnengang für gewählt erklärt:
a) vom Oberamtmann bei den Grossratswahlen;
b) vom Gemeinderat bei den Generalrats- und Gemeinderatswahlen.
2 Sind alle Sitze vergeben, so wird der Beschluss zur Einberufung der Stimm - berechtigten des betreffenden Kreises oder der betreffenden Gemeinde von der zuständigen Behörde aufgehoben.
3 Verbleiben nach der Proklamation der in stiller Wahl gewählten Personen noch freie Sitze, so wird die Einberufung der Stimmberechtigten des betref - fenden Kreises oder der betreffenden Gemeinde aufrechterhalten, und der Ur - nengang findet gemäss den Bestimmungen über die Wahl ohne Einreichung von Listen statt.
3.3.2.6 Wahl ohne Einreichung von Listen
Art. 81 Grundsatz
1 Wurde keine Wahlliste eingereicht, so können die Stimmberechtigten für jede wählbare Person stimmen.
2 Die wählbaren Personen, die Stimmen erhalten haben, werden unverzüglich informiert. Sie müssen bis spätestens an dem auf den Urnengang folgenden Donnerstag um 12 Uhr erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bleibt die Erklä - rung aus, so gilt die Wahl als abgelehnt.
3 Zuständig, um die Betroffenen über die erzielten Stimmen zu informieren und ihre Erklärungen entgegenzunehmen, ist:
a) der Oberamtmann bei den Grossratswahlen;
b) die Gemeindeschreiberei bei den Generalrats- und Gemeinderatswah - len.
4 Die Personen, welche die Wahl ablehnen, und die nicht wählbaren Personen werden vom Wahlbüro gestrichen.
Art. 82 Gewählte
1 Die Personen, die ihre Wahl angenommen haben, werden für gewählt er - klärt.
2 Die nicht gewählten Personen werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl in das Protokoll eingetragen.
3 Haben mehrere Personen dieselbe Stimmenzahl erzielt und verzichtet nie - mand auf die Annahme der Wahl, so entscheidet das Los in Anwesenheit der Betroffenen.
4 Zuständig für die Proklamation der Gewählten und den Losentscheid ist:
a) der Oberamtmann bei den Grossratswahlen;
b) das Wahlbüro bei den Generalrats- und Gemeinderatswahlen.
5 Verbleiben noch freie Sitze, so wird eine Ergänzungswahl durchgeführt.
3.3.3 Wahlen nach dem Majorzsystem
3.3.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 83 Geltungsbereich
1 Die Ständerats- und Staatsratswahlen sowie die Wahl der Oberamtmänner erfolgen nach dem Majorzsystem gemäss den Bestimmungen dieses Geset - zes.
2 Die Gemeinderatswahlen erfolgen nach dem Majorzsystem, sofern kein Ge - such um Durchführung nach dem Proporzsystem eingereicht wurde.
Art. 84 Einreichung der Wahllisten
1 Die Kandidatenlisten müssen bis spätestens am Montag der sechsten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr eingereicht werden. Bei den Ständeratswahlen endet die Frist jedoch am Montag der achten Woche vor der Wahl.
2 Die Listen müssen eingereicht werden:
a) bei der Staatskanzlei für die Ständerats- und Staatsratswahlen;
b) beim Oberamt für die Wahl des Oberamtmanns;
c) bei der Gemeindeschreiberei für die Gemeinderatswahlen.
Art. 85 Unterschriftenzahl
1 Für die Ständerats- und Staatsratswahlen muss jede Liste von mindestens 50 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen eigenhändig un - terzeichnet sein. Artikel 52a bleibt vorbehalten.
2 Für die Wahl der Oberamtmänner muss jede Liste von mindestens 50 im Stimmregister einer Gemeinde des entsprechenden Bezirks eingetragenen und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen eigenhändig unterzeichnet sein. Artikel 52a bleibt vorbehalten.
3 Für die Gemeinderatswahlen muss jede Liste mindestens von der folgenden Zahl von Stimmberechtigten mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde eigenhändig unterzeichnet sein:
a) 5 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von weniger als
100 Personen;
b) 10 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 100 bis
300 Personen;
c) 15 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 301 bis
600 Personen;
d) 20 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von mehr als
600 Personen.
Art. 86 Stimmabgabe
1 Wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, kann entweder mit einer lee - ren oder einer gedruckten Liste wählen.
2 Wer eine leere Liste verwendet, muss diese handschriftlich ganz oder teil - weise ausfüllen.
3 Wer eine gedruckte Liste verwendet, kann darauf eigenhändig Namen strei - chen oder Namen anderer Personen eintragen.
4 Es ist verboten, den Namen einer Person mehr als einmal auf einer Liste aufzuführen. Die Wiederholung des Namens gilt als nicht geschrieben.
Art. 87 Stimmenzahl
1 Wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, verfügt über so viele Stim - men, als im betreffenden Wahlkreis Personen zu wählen sind.
2 Die Namen der überzähligen Personen werden vom Schluss der Liste ausge - hend und gegebenenfalls von links nach rechts gestrichen.
Art. 88 Auszählung der Stimmen
1 Nach der Schliessung des Urnengangs zählen die Wahlbüros die Stimmen aus.
2 Sie ermitteln die Stimmenzahl der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten und stellen die Ergebnisse dem Oberamt zu.
3 Bei den kantonalen Wahlen übermittelt das Oberamt die Ergebnisse an - schliessend der Staatskanzlei zur Zusammenstellung.
Art. 89 Ermittlung der im ersten Wahlgang gewählten Personen
1 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr der gültigen Listen erreicht hat, wobei die Enthaltungen und die leeren Listen nicht gezählt wer - den.
2 Haben im ersten Wahlgang mehr Kandidatinnen und Kandidaten das abso - lute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so sind nach Massgabe der zu besetzenden Sitze die Personen mit den meisten Stimmen gewählt.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das in Anwesenheit der Betrof - fenen von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler, bei Gemeinderatswah - len vom Oberamtmann gezogen wird.
Art. 90 Zweiter Wahlgang – Zeitpunkt des Urnengangs und zulässige
Kandidaturen
1 Verbleiben nach dem ersten Wahlgang noch freie Sitze, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, der grundsätzlich 21 Tage nach dem ersten stattfin - det.
2 Am zweiten Wahlgang können die im ersten Wahlgang nicht gewählten Personen teilnehmen, wobei ihre Zahl die doppelte Zahl der noch zu beset - zenden Sitze nicht überschreiten darf. Übersteigt sie diese Zahl, so werden die Personen mit den wenigsten Stimmen gestrichen.
3 Haben mehrere Personen, die für die Teilnahme am zweiten Wahlgang in Frage kommen, dieselbe Stimmenzahl erreicht, so werden jedoch alle zuge - lassen, selbst wenn die doppelte Zahl der noch zu besetzenden Sitze dadurch überschritten wird.
4 Am zweiten Wahlgang können nur die Personen teilnehmen, deren Stim - menzahl im ersten Wahlgang mehr als 5 % der Zahl der gültigen Wahllisten betragen hat.
Art. 91 Zweiter Wahlgang – Rückzug von Kandidaturen und Ersatz
1 Die zum zweiten Wahlgang zugelassenen Personen können ihre Kandidatur zurückziehen. Sie müssen dies bis spätestens am Mittwoch der dritten Woche vor der Wahl um 12 Uhr mitteilen:
a) der Staatskanzlei bei den Ständerats- und Staatsratswahlen;
b) dem Oberamt bei der Wahl des Oberamtmanns;
c) der Gemeindeschreiberei bei den Gemeinderatswahlen.
2 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste, auf der die verzichten - de Person figurierte, können bis spätestens am Freitag der dritten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr einen Ersatz vorschlagen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der für den ersten Wahlgang eingereichten Liste, deren Unterschrift nicht mehr eingeholt werden kann, können ersetzt werden.
2bis Für die Personen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt wurden und die Stimmenzahl nach Artikel 90 Abs. 4 nicht erreicht haben, können keine Ersatzvorschläge gemacht werden.
3 Die Mitteilungen zur Bereinigung der Ersatzkandidaturen müssen bis spä - testens am Freitag der dritten Woche vor dem Wahltag um 18 Uhr erfolgen. Andernfalls wird die als Ersatz vorgeschlagene Person gestrichen.
Art. 92 Zweiter Wahlgang – Ermittlung der gewählten Personen
1 Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erzielt hat (re - latives Mehr).
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das in Anwesenheit der Betrof - fenen von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler, bei Gemeinderatswah - len vom Oberamtmann gezogen wird.
Art. 93 Ergänzungswahl
1 Wird während der Legislaturperiode ein Sitz frei, so wird eine Ergänzungs - wahl gemäss den ordentlichen Bestimmungen durchgeführt.
2 Der erste Wahlgang der Ergänzungswahl muss grundsätzlich spätestens acht Wochen nach dem Freiwerden des Sitzes stattfinden.
3 Wird ein Sitz im letzten halben Jahr vor den Gesamterneuerungswahlen frei, so findet keine Ergänzungswahl statt.
4 Der Zeitpunkt der Wahl wird vom Staatsrat bzw. vom Gemeinderat festge - setzt.
Art. 94 Proklamation der Gewählten, Vereidigung und Amtsantritt
1 Die in den Staatsrat gewählten Personen werden vom Staatsrat für gewählt erklärt und vom Grossen Rat vereidigt.
2 Der Staatsrat erklärt die zum Oberamtmann gewählten Personen für gewählt und vereidigt sie.
3 Die in den Gemeinderat gewählten Personen werden vom Wahlbüro für gewählt erklärt und vom Oberamtmann vereidigt.
4 Die für die Proklamation zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Kandida - tinnen und Kandidaten informiert werden.
5 Die gewählten Personen können ihr Amt nicht vor der Vereidigung antreten.
3.3.3.2 Beschränkte Kandidatenzahl
Art. 95 Gesamterneuerungswahlen – Erster Wahlgang
1 Im ersten Wahlgang findet keine stille Wahl statt.
2 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten aller eingereichten Listen gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu besetzenden Sitze, so wird eine Wahl gemäss den Bestimmungen über die Wahl ohne Einreichung von Listen durchgeführt.
3 Die eingereichten Listen bleiben gültig. Sie werden gemäss den ordentli - chen Bestimmungen gedruckt und verteilt.
Art. 96 Gesamterneuerungswahlen – Zweiter Wahlgang
1 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang gleich gross oder kleiner als die Zahl der verbleibenden Sitze, so werden alle Kandi - datinnen und Kandidaten ohne Urnengang für gewählt erklärt.
2 Verbleiben noch freie Sitze, so wird die Einberufung der Stimmberechtigten aufrechterhalten, jedoch für einen zweiten Wahlgang, der gemäss den Be - stimmungen über die Wahl ohne Einreichung von Listen stattfindet.
Art. 97 Ergänzungswahl
1 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten aller eingereichten Listen bei einer Ergänzungswahl gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu beset - zenden Sitze, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten ohne Urnengang für gewählt erklärt.
2 Sind alle Sitze vergeben, so wird der Beschluss zur Einberufung der Stimm - berechtigten des betreffenden Kreises oder der betreffenden Gemeinde von der zuständigen Behörde aufgehoben.
3 Verbleiben nach der Proklamation der in stiller Wahl gewählten Personen noch freie Sitze, so wird die Einberufung der Stimmberechtigten des betref - fenden Kreises oder der betreffenden Gemeinde aufrechterhalten, und der Ur - nengang findet gemäss den Bestimmungen über die Wahl ohne Einreichung von Listen statt.
3.3.3.3 Wahl ohne Einreichung von Listen
Art. 98 Grundsatz
1 Wurde keine Liste eingereicht, so können die Stimmberechtigten für jede wählbare Person stimmen.
Art. 99 Erster Wahlgang
1 Im ersten Wahlgang werden alle wählbaren Personen für gewählt erklärt, die das absolute Mehr der gültigen Listen erreicht haben, wobei die Enthal - tungen und die leeren Listen nicht gezählt werden.
2 Die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, werden unverzüglich informiert:
a) von der Staatskanzlei bei den Ständerats- und Staatsratswahlen sowie der Wahl des Oberamtmanns;
b) vom Wahlbüro bei den Gemeinderatswahlen.
3 Die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, müssen bis spätestens an dem auf den Urnengang folgenden Mittwoch um 12 Uhr erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bleibt die Erklärung aus, so gilt die Wahl als abgelehnt.
4 Das Wahlbüro streicht die Namen der Personen, die die Wahl ablehnen, und der nicht wählbaren Personen.
5 Wenn mehr Personen das absolute Mehr erreicht haben und die Wahl an - nehmen, als Personen zu wählen sind, so werden nach Massgabe der zu be - setzenden Sitze diejenigen Personen mit den wenigsten Stimmen nicht be - rücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das in Anwesenheit der Betroffenen gezogen wird:
a) von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler bei den Ständerats- und Staatsratswahlen sowie bei der Wahl der Oberamtmänner;
b) vom Oberamtmann bei den Gemeinderatswahlen.
Art. 100 Zweiter Wahlgang – Zeitpunkt des Urnengangs und zulässige
Kandidaturen
1 Verbleiben nach dem ersten Wahlgang noch freie Sitze, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, der grundsätzlich 21 Tage nach dem ersten Wahl - gang stattfindet.
2 Am zweiten Wahlgang können die im ersten Wahlgang nicht gewählten Personen teilnehmen, wobei ihre Zahl die doppelte Zahl der noch zu beset - zenden Sitze nicht überschreiten darf. Auf Antrag der Behörde müssen sie ihre Teilnahme am zweiten Wahlgang bis spätestens am Freitag der dritten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr bestätigen:
a) bei der Staatskanzlei für die Ständerats- und Staatsratswahlen;
b) beim Oberamt für die Wahl des Oberamtmanns;
c) bei der Gemeindeschreiberei für die Gemeinderatswahlen.
3 Ziehen sich die Personen, die zum zweiten Wahlgang zugelassen sind, zu - rück, so können die Personen, die weniger Stimmen erzielt haben, nach Massgabe der erreichten Stimmenzahl an ihre Stelle treten.
4 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang gleich gross oder kleiner als die Zahl der verbleibenden Sitze, so werden alle Kandi - datinnen und Kandidaten ohne Urnengang für gewählt erklärt.
5 Verbleiben noch freie Sitze, so wird die Einberufung der Stimmberechtigten für einen zweiten Wahlgang aufrechterhalten, der ohne Einreichung von Lis - ten stattfindet.
Art. 101 Zweiter Wahlgang – Ermittlung der gewählten Personen
1 Im zweiten Wahlgang wird für gewählt erklärt, wer am meisten Stimmen erzielt hat (relatives Mehr).
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das in Anwesenheit der Betrof - fenen von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler, bei Gemeinderatswah - len vom Oberamtmann gezogen wird.
4 Ausübung der Volksrechte
4.1 Ausdruck des Volkswillens in kantonalen Angelegenheiten
Art. 102 Die verschiedenen Formen
1 Die Kantonsverfassung sieht für den Ausdruck des Volkswillens folgende Formen vor:
a) die vom Grossen Rat beschlossene Total- oder Teilrevision der Verfas - sung;
b) die von mindestens 6000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberech - tigten Personen verlangte Total- oder Teilrevision der Verfassung (Ver - fassungsinitiative);
c) die von mindestens 6000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberech - tigten Personen verlangte Ausarbeitung, Aufhebung oder Änderung ei - nes Gesetzes (Gesetzesinitiative);
d) die von mindestens 6000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberech - tigten Personen verlangte Volksabstimmung über ein vom Grossen Rat erlassenes Gesetz (Gesetzesreferendum);
e) die Volksabstimmung über ein Gesetz oder Dekret, das eine neue Net - toausgabe zur Folge hat, die 1 % des Totals der Ausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt (obligatori - sches Finanzreferendum);
f) die von mindestens 6000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberech - tigten Personen oder einem Viertel der Mitglieder des Grossen Rates verlangte Volksabstimmung über ein Gesetz oder ein Dekret, das eine neue Nettoausgabe zur Folge hat, die 1/4 % des Totals der Ausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt, oder das einen Studienkredit von regionaler oder kantonaler Bedeutung betrifft (fakultatives Finanzreferendum);
g) die von mindestens 300 in kantonalen Angelegenheiten stimmberech - tigten Personen unterzeichnete Volksmotion.
Art. 103 Vom Grossen Rat beschlossene Verfassungsrevision
1 Beschliesst der Grosse Rat die Totalrevision der Kantonsverfassung, so fin - det die Volksabstimmung innert einem Jahr seit der Verabschiedung des De - krets über die Einleitung der Revision statt. Im Übrigen gelten die Bestim - mungen über die Volksinitiative zur Einleitung der Totalrevision der Verfas - sung sinngemäss.
2 Beschliesst der Grosse Rat die Teilrevision der Kantonsverfassung, so fin - det die Volksabstimmung innert 180 Tagen seit der Verabschiedung des De - krets statt, mit dem der Grosse Rat die Vorlage dem Volk unterbreitet.
Art. 104 Obligatorisches Finanzreferendum
1 Bei einem obligatorischen Finanzreferendum findet die Volksabstimmung in der Regel innert 180 Tagen seit der Annahme des Gesetzes oder des De - krets statt.
2 Im Übrigen richtet sich das Referendumsverfahren nach den Bestimmungen über das Gesetzesreferendum.
4.2 Unterschriftenbogen in kantonalen Angelegenheiten (Initiative und Referendum)
Art. 105 Eigenhändige Unterschrift
1 Wer eine Initiative oder ein Referendumsbegehren unterstützt, muss den Unterschriftenbogen eigenhändig unterzeichnen und handschriftlich ausfül - len.
2 Schreibunfähige können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine Per - son ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
3 Wer für eine Drittperson unterschreibt, macht sich strafbar (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs).
Art. 106 Inhalt der Bogen
1 Die Unterschriften zur Unterstützung einer Initiative oder eines Referen - dumsbegehrens müssen auf Bogen gesetzt werden, welche die erforderlichen Angaben zur Person der Unterzeichnenden und zum Gegenstand der Unter - schriftensammlung enthalten, sonst sind sie ungültig.
2 Die Angaben zur Person umfassen:
a) den Namen und Vornamen der unterzeichnenden Person;
b) ihr Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr);
c) ihre genaue Adresse;
d) ihre Unterschrift.
3 Die Angaben zum Gegenstand der Unterschriftensammlung umfassen:
a) den Namen der Gemeinde, in deren Stimmregister die Unterzeichnerin - nen und Unterzeichner eingetragen sind;
b) den Wortlaut der Initiative oder des Referendumsbegehrens;
c) den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung;
d) den Wortlaut von Artikel 105 Abs. 1 und 3;
e) bei einer Initiative die Rückzugsklausel.
4 Auf einem Bogen können nur die Unterschriften von Stimmberechtigten ge - sammelt werden, die im Stimmregister der auf dem Bogen angegebenen Gemeinde eingetragen sind.
5 Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, so sind die Unterschriften ungültig.
6 Die Absätze 2 Bst. c, 3 Bst. a und 4 gelten nicht für fakultative parlamenta - rische Finanzreferendumsbegehren.
Art. 107 Einreichung der Bogen
1 Die Unterschriftenbogen müssen vor Ablauf der für die Unterschriften - sammlung vorgesehenen Frist bei der Staatskanzlei eintreffen.
2 Ist dies nicht der Fall, so stellt die Staatskanzlei durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Entscheid fest, dass die Initiative oder das Referendumsbe - gehren nicht zustande gekommen ist.
Art. 108 Prüfung der Unterschriften – Fristen
1 Die Staatskanzlei übermittelt die Unterschriftenbogen innert 20 Tagen seit der Einreichung der Initiative oder des Referendumsbegehrens den Gemein - den zur Prüfung.
2 Die Gemeinden haben 20 Tage Zeit, um die Unterschriftenbogen zu prüfen und sie der Staatskanzlei zur Auszählung zurückzuschicken.
3 Bei der Prüfung der mit der Ankündigung eines Referendumsbegehrens ein - gereichten Unterschriften betragen die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 fünf Tage.
Art. 109 Prüfung der Unterschriften – Bestätigung
1 Die für das Stimmregister verantwortliche Person bestätigt am Schluss jedes Unterschriftenbogens oder gesamthaft für mehrere Bogen, dass die Unter - zeichnerinnen und Unterzeichner am Tag, an dem die Gemeinde die Listen erhalten hat, im Stimmregister eingetragen und in kantonalen Angelegenhei - ten stimmberechtigt sind.
2 Sie gibt die Personen an, die diese Bedingungen nicht erfüllen, und streicht die überzähligen Unterschriften einer stimmberechtigten Person für densel - ben Gegenstand.
3 Die Bestätigung muss datiert sein, die Zahl der gültigen Unterschriften für den betreffenden Gegenstand enthalten und von der für das Stimmregister verantwortlichen Person unterzeichnet sein. Es darf keine Gebühr erhoben werden.
Art. 109a Prüfung der Unterschriften - Fakultatives parlamentarisches Fi -
nanzreferendum
1 Innerhalb von 5 Tagen nach der Einreichung eines fakultativen parlamenta - rischen Finanzreferendumsbegehrens leitet die Staatskanzlei die Unterschrif - tenbogen zur Prüfung an das Sekretariat des Grossen Rates weiter.
2 Das Sekretariat des Grossen Rates hat 5 Tage Zeit, um die Unterschriften - bogen zu prüfen und zu bestätigen und sie der Staatskanzlei zur Auszählung zurückzusenden.
Art. 110 Auszählung der Unterschriften
1 Die Staatskanzlei stellt die Zahl der gültigen Unterschriften fest.
2 Folgende Unterschriften sind ungültig und werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt:
a) die Unterschriften eines Bogens, der dem Artikel 106 nicht entspricht;
b) die Unterschriften, die nicht gemäss Artikel 109 oder 109a bestätigt wurden;
c) die Unterschriften, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wurden;
d) die Unterschriften, die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern nicht vollständig von Hand geschrieben wurden;
e) die Unterschriften, die nicht von den erforderlichen Angaben zur Per - son der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners begleitet sind;
f) die Unterschriften, die von derart unleserlichen Angaben begleitet sind, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner nicht identifiziert wer - den kann;
g) die Unterschriften verschiedener Namen, die offensichtlich von ein und derselben Hand stammen;
h) die Unterschriften von Personen, die in kantonalen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt sind oder die nicht im Stimmregister der Gemein - de, deren Name am Kopf des Bogens angegeben ist, eingetragen sind;
i) die überzähligen Unterschriften derselben Person.
Art. 110a Öffentlichkeit der Unterschriftenbogen
1 Die Unterschriftenbogen sind nicht öffentlich. Eine Ausnahme bilden die Bogen mit Unterschriften zur Unterstützung eines fakultativen parlamentari - schen Finanzreferendumsbegehrens.
Art. 111 Veröffentlichung des Auszählungsergebnisses
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis der Auszählung der gültigen Unterschriften und die Feststellung über das Zustandekommen oder Scheitern der Initiative oder des Referendumsbegehrens innert 90 Tagen nach der Ein - reichung der Bogen im Amtsblatt. Die Validierung der für ungültig erklärten Unterschriften infolge einer Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbe - halten (Art. 156).
2 Kommt eine Initiative oder ein Referendumsbegehren nicht zustande, weil eine oder mehrere Unterschriften ungültig sind, so erwähnt die Staatskanzlei dies im Amtsblatt.
3 Die Staatskanzlei informiert zudem die Person oder die Personen, deren Un - terschrift für ungültig erklärt wurde, und gibt die Rechtsmittel an.
4.3 Ausübung der Volksrechte in kantonalen Angelegenheiten
4.3.1 Verfassungs- und Gesetzesinitiative
4.3.1.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 112 Einreichung des Initiativbegehrens
1 Das Initiativbegehren muss mit den Unterschriften von mindestens 100 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen bei der Staatskanz - lei eingereicht werden.
2 Es enthält den Titel und den Text der Initiative sowie die übrigen Angaben, die auf einem Unterschriftenbogen figurieren müssen, in französischer und deutscher Sprache.
3 Es enthält zudem die Namen, Vornamen und Adressen der zum Verkehr mit den Behörden und zum Rückzug der Initiative berechtigten Personen (In - itiativkomitee), so dass sie identifiziert werden können.
Art. 113 Rückzugsklausel
1 Die Rückzugsklausel besteht darin, dass mindestens 3 und höchstens 15 Un - terzeichnerinnen oder Unterzeichner ermächtigt werden, die Initiative ersatz - los oder zugunsten eines Gegenvorschlags des Grossen Rates zurückzuzie - hen.
2 Der Entscheid, die Initiative zurückzuziehen, muss mit der Mehrheit der zum Rückzug der Initiative berechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeich - ner gefasst werden.
3 Die Rückzugsklausel muss auf jedem Unterschriftenbogen figurieren.
Art. 114 Vorprüfung der Initiative
1 Nach dem Eingang des Initiativbegehrens nimmt die Staatskanzlei die Vor - prüfung des Titels und des Texts der Initiative sowie der Unterschriftenbogen vor.
2 Gegebenenfalls wird die Initiative in Zusammenarbeit mit dem Initiativko - mitee berichtigt. Bei Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat.
Art. 115 Veröffentlichung und Frist für die Unterschriftensammlung
1 Spätestens 21 Tage nach der Einreichung des Initiativbegehrens veröffent - licht die Staatskanzlei im Amtsblatt:
a) den Text der Initiative;
b) den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung.
2 Die Unterschriften müssen innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des In - itiativtexts im Amtsblatt gesammelt werden.
Art. 116 Übermittlung an den Grossen Rat
1 Ist die Initiative zustande gekommen, so übermittelt der Staatsrat das Aus - zählungsergebnis und den Initiativtext innert drei Monaten seit der Veröffent - lichung des Beschlusses über das Zustandekommen der Initiative im Amts - blatt dem Grossen Rat in der ordentlichen Session.
2 Kann die für die Übermittlung an den Grossen Rat vorgesehene Frist von drei Monaten nicht eingehalten werden, so wird die Initiative dem Grossen Rat in der nächsten ordentlichen Session unterbreitet.
Art. 117 Entscheid über die Gültigkeit der Initiative und Abstimmung
1 Der Grosse Rat befindet über die materielle und formelle Gültigkeit der Initiative.
1bis Die Initiative darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen, muss durchführbar sein und die Einheit der Form, der Materie und der Normstufe wahren.
2 Der Grosse Rat kann die Frist, innert der die Volksabstimmung durchge - führt werden muss, auf den begründeten Bericht des Staatsrates um ein Jahr verlängern.
3 Der Grosse Rat und der Staatsrat können Abstimmungsempfehlungen abge - ben.
Art. 118 Rückzug
1 Eine Initiative, der sich der Grosse Rat angeschlossen hat, kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2 Eine Initiative, der sich der Grosse Rat nicht angeschlossen hat, kann innert
30 Tagen, nachdem das Dekret, das die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg (ASF) veröf - fentlicht wurde, zurückgezogen werden.
4.3.1.2 Verfassungsinitiative
Art. 119 Totalrevision – Grundsatz
1 Wird die Totalrevision der Verfassung verlangt, so findet die Volksabstim - mung innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets statt, mit dem der Grosse Rat die Gültigkeit der Initiative feststellte.
2 Die Volksabstimmung betrifft folgende Punkte:
a) den Grundsatz der Totalrevision der Verfassung;
b) die Frage, ob die Revision von einem Verfassungsrat oder vom Grossen Rat durchgeführt werden soll; zur Beantwortung dieser Frage kreuzen die Stimmenden einen der beiden Vorschläge an.
3 Gegebenenfalls beschliesst der Grosse Rat an der nächsten ordentlichen Session die Wahl eines Verfassungsrats.
Art. 120 Totalrevision – Verfassungsrat
1 Die Wahl des Verfassungsrats findet innert einem Jahr nach der Verabschie - dung des Dekrets statt, mit dem der Grosse Rat die Einsetzung eines Verfas - sungsrats bestimmt hat.
2 Der Verfassungsrat wird gemäss den Bestimmungen über die Gesamter - neuerung des Grossen Rates gewählt und zählt gleich viele Mitglieder wie der Grosse Rat.
3 Der Verfassungsrat organisiert sich selbst und gibt sich sein eigenes Regle - ment.
4 Die Abstimmung über den vom Verfassungsrat ausgearbeiteten Entwurf muss innert fünf Jahren seit seiner Wahl stattfinden.
5 Lehnt das Volk den Entwurf des Verfassungsrates ab, so wird ein zweiter Entwurf ausgearbeitet, der dem Volk innert zwei Jahren seit der Ablehnung des ersten Entwurfs zur Abstimmung unterbreitet werden muss.
6
...
Art. 121 Totalrevision – Grosser Rat
1 Wurde der Grosse Rat mit der Verfassungsrevision beauftragt, so verfügt er dazu über eine Frist von fünf Jahren seit der Volksabstimmung, durch die ihm diese Aufgabe übertragen wurde.
2 Lehnt das Volk den Entwurf des Grossen Rates ab, so wird ein neuer Ent - wurf ausgearbeitet, der dem Volk innert drei Jahren seit der Ablehnung des ersten Entwurfs zur Abstimmung unterbreitet werden muss.
Art. 122 Totalrevision – Variantenabstimmung
1 Der Entwurf der neuen Verfassung darf mit Varianten zu höchstens drei Punkten zur Abstimmung unterbreitet werden.
2 Zu jedem Punkt darf nur eine Alternative vorgeschlagen werden.
3 Jede Variante wird gesondert zur Abstimmung unterbreitet.
4 Nimmt das Volk die Variante und den Entwurf an, so wird die Variante in den Entwurf aufgenommen.
Art. 123 Teilrevision – Gegenstand der Initiative und Einheit der Materie
1 Die Initiative darf nur einen einzigen, genau umschriebenen Gegenstand ha - ben.
2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den verschiedenen Punkten der Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Art. 124 Teilrevision – Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung
1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form einer allgemeinen Anregung eingereichten Initiative an, so arbeitet er innert einem Jahr seit der Verab - schiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative einen Entwurf aus. Dieser wird dem Volk innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat zur Abstimmung unterbreitet.
2 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form einer allgemeinen Anregung eingereichten Initiative nicht an, so wird diese innert einem Jahr seit der Ver - abschiedung des Dekrets über ihre Gültigkeit dem Volk zur Abstimmung un - terbreitet.
3 Stimmt das Volk dem Grundsatz einer Teilrevision zu, so arbeitet der Grosse Rat innert einem Jahr einen Entwurf aus. Dieser wird dem Volk innert
180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat zur Abstim - mung unterbreitet.
Art. 125 Teilrevision – Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Ent -
wurfs
1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form eines ausgearbeiteten Ent - wurfs eingereichten Initiative an, so wird diese dem Volk innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über ihre Gültigkeit zur Abstimmung unterbreitet.
2 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an und arbeitet er keinen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative statt.
3 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an, so kann er innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
4 Wurde ein Gegenvorschlag ausgearbeitet, so findet die Volksabstimmung innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat statt.
5 Falls der Grosse Rat auch einen Gegenvorschlag unterbreitet, so kann das Volk vorbehaltlos erklären:
a) ob es die Volksinitiative annimmt;
b) ob es den Gegenvorschlag des Grossen Rates annimmt;
c) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls sowohl die Initia - tive als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.
6 Die Stimmenden müssen die ersten beiden Fragen mit Ja oder Nein beant - worten. Zur Beantwortung der dritten Frage kreuzen sie einen der beiden Vorschläge an.
7 Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so ist das Ergebnis der dritten Frage massgebend.
4.3.1.3 Gesetzesinitiative
Art. 126 Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung
1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form einer allgemeinen Anregung eingereichten Initiative an, so arbeitet er innert zwei Jahren ein entsprechen - des Gesetz aus, das dem Referendum untersteht.
2 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an, so wird diese innert ei - nem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über ihre Gültigkeit dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
3 Nimmt das Volk die Initiative an, so arbeitet der Grosse Rat innert zwei Jahren ein entsprechendes Gesetz aus.
Art. 127 Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurf
1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form eines ausgearbeiteten Ent - wurfs eingereichten Initiative an, so wird diese zu einem Gesetz, das dem Re - ferendum unterstellt ist.
2 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an und arbeitet er keinen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative statt.
3 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an, so kann er innert zwei Jahren seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
4 Wurde ein Gegenvorschlag ausgearbeitet, so findet die Volksabstimmung innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat statt.
5 Unterbreitet der Grosse Rat auch einen Gegenvorschlag, so kann das Volk vorbehaltlos erklären:
a) ob es die Volksinitiative annimmt;
b) ob es den Gegenvorschlag des Grossen Rates annimmt;
c) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls sowohl die Initia - tive als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.
6 Die Stimmenden müssen die ersten beiden Fragen mit Ja oder Nein beant - worten. Zur Beantwortung der dritten Frage kreuzen sie einen der beiden Vorschläge an.
7 Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so ist das Ergebnis der dritten Frage massgebend.
4.3.2 Referendum
4.3.2.1
Art. 128 Veröffentlichung der Erlasse des Grossen Rates
1 Die vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetze, Parlamentsverordnungen und Dekrete werden gemäss dem Gesetz über die Veröffentlichung der Erlas - se veröffentlicht.
Art. 129 Dringliche Erlasse
1 Die vom Grossen Rat dringlich erklärten Erlasse unterstehen dem Referen - dum, wenn ihre Geltungsdauer ein Jahr übersteigt. Das Referendumsrecht verhindert das Inkrafttreten dieser Erlasse jedoch nicht.
2 Wird ein dringlich erklärtes Gesetz vom Volk angenommen, so stellt der Staatsrat fest, dass es bis zu dem im Gesetz festgelegten Zeitpunkt weiter gilt.
3 Wird ein dringlich erklärtes Gesetz vom Volk abgelehnt, bleibt es bis zu dem vom Staatsrat festgelegten Datum, längstens jedoch ein Jahr nach der Verabschiedung durch den Grossen Rat in Kraft.
4 Die Geltungsdauer eines dringlichen Gesetzes beträgt höchstens 5 Jahre. Ein solches Gesetz kann nur durch einen Erlass verlängert werden, der dem ordentlichen Referendum untersteht.
Art. 130 Volksreferendumsbegehren
1 Das Referendumsbegehren muss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Gesetzes oder Dekrets angekündigt werden. Die Ankündigung erfolgt durch eine bei der Staatskanzlei eingereichte schriftliche und von 50 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen unterzeichnete Er - klärung.
1bis Die Ankündigung enthält zudem die Namen, Vornamen und Adressen der zum Verkehr mit den Behörden berechtigten Personen (Referendumskomi - tee), so dass sie identifiziert werden können.
2 Die Unterschriften zur Unterstützung des Begehrens müssen innert 90 Ta - gen seit der Veröffentlichung des angefochtenen Erlasses bei der Staatskanz - lei eingereicht werden. Die zusammen mit der Ankündigung des Begehrens eingereichten Unterschriften werden berücksichtigt.
3 Gesondert eingereichte Unterschriften, die sich gegen dieselbe Vorlage rich - ten, werden demselben Begehren oder derselben Ankündigung zugerechnet.
Art. 131 ...
Art. 132 Volksabstimmung
1 Kommt das Referendumsbegehren zustande, so unterbreitet der Staatsrat das Gesetz oder Dekret dem Volk zur Abstimmung.
2 Die Abstimmung muss innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung der Fest - stellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens im Amtsblatt stattfinden.
Art. 133 ...
Art. 134 ...
Art. 134a Finanzreferendum – Massgebliche Staatsrechnung
1 Die massgebliche Staatsrechnung ist die letzte, die vor der Verabschiedung des Gesetzes- oder Dekretsentwurfs durch den Staatsrat vom Grossen Rat ge - nehmigt worden ist.
Art. 134b Finanzreferendum – Studienkredite
1 Als Studienkredite von regionaler oder kantonaler Bedeutung im Sinne von
Artikel 46 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung gelten Studienkredite, deren
Betrag 1/2 ‰ der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt.
4.3.2.2
Art. 135 Fakultatives parlamentarisches Finanzreferendum – Referen -
dumsbegehren
1 Das Referendumsbegehren eines Viertels der Grossrätinnen und Grossräte (Art. 99 Abs. 3 der Kantonsverfassung) muss innert 30 Tagen nach der Ver - öffentlichung des Gesetzes oder Dekrets bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2 Der Grosse Rat wird innert nützlicher Frist darüber informiert.
3 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis der Auszählung der gültigen Stimmen und die Feststellung über das Zustandekommen oder Scheitern des Referendumsbegehrens im Amtsblatt.
Art. 136 Fakultatives parlamentarisches Finanzreferendum – Volksab -
stimmung und Konsequenzen der Abstimmung
1 Wurde das Referendumsbegehren gültig eingereicht, so unterbreitet der Staatsrat das Gesetz oder Dekret dem Volk zur Abstimmung.
2 Die Volksabstimmung muss innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung der Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens im Amts - blatt stattfinden.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 134 und 136h.
4.3.3 Volksmotion
Art. 136a Begriff und Gegenstand
1 Die Volksmotion ist eine schriftliche Eingabe, die diesen Titel trägt und mit der mindestens 300 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Perso - nen eine Motion zuhanden des Grossen Rates einreichen.
2 Sie hat den gleichen Gegenstand wie eine parlamentarische Motion.
Art. 136b Text
1 Die Volksmotion enthält einen Antrag und eine kurze Begründung.
2 Der Text muss so formuliert sein, dass ausreichend klar daraus hervorgeht, welche Bestimmungen erlassen, geändert oder aufgehoben werden sollen.
Art. 136c Unterschriftenbogen
1 Die Volksmotion wird auf einem Dokument eingereicht, das die folgenden Angaben enthält:
a) die Überschrift und den Text der Volksmotion;
b) den Namen, den Vornamen und die Adresse der für den Verkehr mit den Behörden zuständigen Person;
c) den Namen, den Vornamen und die Adresse von 3–5 Personen, die be - rechtigt sind, die Volksmotion zurückzuziehen (Komitee);
d) die Angaben nach Artikel 106 Abs. 2 und 3 Bst. a;
e) den Hinweis darauf, dass die Unterschrift persönlich und eigenhändig angebracht werden muss;
f) den Hinweis auf die Strafdrohung für Unterschriftenfälschung oder missbräuchliche Unterzeichnung.
2 Werden die Formvorschriften des vorstehenden Absatzes und von Artikel
136d nicht eingehalten, so sind die Unterschriften ungültig.
3 Das Sekretariat des Grossen Rates stellt einen Musterunterschriftenbogen zur Verfügung.
Art. 136d Unterschriften
1 Die Unterschriften müssen nach den Vorschriften der Artikel 105 und 106 Abs. 4 angebracht werden.
Art. 136e Einreichung der Bogen und Zustandekommen
1 Die unterzeichneten Unterschriftenbogen werden alle auf einmal beim Se - kretariat des Grossen Rates eingereicht.
2 Das Sekretariat des Grossen Rats organisiert die Prüfung der Unterschriften und zählt sie aus; die Artikel 108–110 gelten sinngemäss.
3 Das Sekretariat des Grossen Rates stellt fest, ob die Volksmotion von genü - gend gültigen Unterschriften unterstützt wird und teilt dies dem Komitee mit. Kommt die Motion aufgrund von einer oder mehreren ungültigen Unter - schriften nicht zustande, so informiert das Sekretariat des Grossen Rates aus - serdem alle betreffenden Personen; die Mitteilung enthält eine Rechtsmittel - belehrung (Art. 156).
Art. 136f Rückzug
1 Beschliesst das Komitee, eine eingereichte Motion zurückzuziehen, so in - formiert es unverzüglich das Sekretariat des Grossen Rates. Nach Eröffnung der Session, während der die Erheblicherklärung der Motion beraten werden soll, kann die Motion nicht mehr zurückgezogen werden.
Art. 136g Behandlung
1 Im Übrigen ist die Behandlung einer zustande gekommenen Volksmotion in der Gesetzgebung über den Grossen Rat geregelt.
4.3a Promulgierung
Art. 136h
1 Steht dem Inkrafttreten eines Erlasses unter dem Gesichtspunkt der Aus - übung der Volksrechte nichts oder nichts mehr entgegen, so veröffentlicht die Staatskanzlei diese Angabe unverzüglich in der Amtlichen Sammlung.
4.4 Initiative und Referendum in Gemeindeangelegenheiten
Art. 137 Grundsatz
1 Das Gesetz über die Gemeinden bestimmt, welche Fragen Gegenstand einer Initiative sein können und welche Beschlüsse dem Referendum unterliegen.
2 Die dem fakultativen Referendum unterstellten Beschlüsse werden vom Gemeinderat unter Angabe der erforderlichen Unterschriftenzahl innert 30 Tagen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Unterschriftenzahl wird aufgrund der Zahl der Personen festgesetzt, die am Tag, an dem diese Beschlüsse gefasst wurden, in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt waren.
3 Die Artikel 105, 106, 110 Abs. 2 und 110a über die Unterschriftenbogen in kantonalen Angelegenheiten gelten sinngemäss.
Art. 138 Initiative – Einreichung des Begehrens
1 In den Gemeinden mit einem Generalrat wird das mit den Unterschriften von 20 in der Gemeinde stimmberechtigten Personen versehene Initiativbe - gehren bei der Gemeindeschreiberei eingereicht.
2 Das Initiativbegehren enthält die Namen der zum Verkehr mit der Behörde und zum Rückzug des Initiativbegehrens berechtigten Personen (Initiativko - mitee).
3 Nach dem Eingang des Initiativbegehrens nimmt der Gemeinderat die Vor - prüfung des Titels und des Texts der Initiative sowie der Unterschriftenbogen vor.
4 Wenn nötig wird die Initiative in Zusammenarbeit mit dem Initiativkomitee berichtigt. Bei Uneinigkeit entscheidet der Oberamtmann.
Art. 139 Initiative – Veröffentlichung und Unterschriftensammlung
1 Spätestens 30 Tage nach der Einreichung des Begehrens veröffentlicht der Gemeinderat im Amtsblatt:
a) den Wortlaut der Initiative;
b) den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung;
c) die gemäss dem Gesetz über die Gemeinden erforderliche Unterschrif - tenzahl, die aufgrund der Zahl der am Tag der Einreichung des Begeh - rens im Stimmregister eingetragenen Personen festgesetzt wird.
2 Die Unterschriften müssen innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des In - itiativtexts im Amtsblatt gesammelt werden.
Art. 140 Initiative – Prüfung und Auszählung der Unterschriften
1 Nach der Einreichung der Unterschriftenbogen überprüft und zählt die Gemeindeschreiberei innert 20 Tagen die Unterschriften, und der Gemeinde - rat veröffentlicht seinen Beschluss über das Zustandekommen oder Scheitern der Initiative im Amtsblatt.
2 Kommt die Initiative nicht zustande, weil eine oder mehrere Unterschriften ungültig sind, so hält der Gemeinderat dies fest und informiert die Person oder die Personen, deren Unterschrift für ungültig erklärt wurde; die Mittei - lung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die Validierung der für ungültig er - klärten Unterschriften infolge einer Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten (Art. 156).
Art. 141 Initiative – Überprüfung der Initiative durch den Generalrat und
Fristen
1 Ist die Initiative zustande gekommen, so übermittelt der Gemeinderat dem Generalrat das Ergebnis der Auszählung der Unterschriften und den Text der Initiative.
2 Der Generalrat befindet über die Gültigkeit der Initiative.
3 Die Artikel 126 und 127 gelten sinngemäss. Die Frist nach Artikel 126 Abs.
2 und Artikel 127 Abs. 2 für die Abstimmung beträgt jedoch 180 Tage.
4 Der Artikel 118 über den Rückzug der Initiative auf Kantonsebene gilt sinn - gemäss. Die Veröffentlichung gemäss diesem Artikel erfolgt jedoch im Amtsblatt.
Art. 142 ...
Art. 143 Referendum – Verfahren
1 Das Referendumsbegehren muss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des dem Referendum unterstellten Beschlusses im Amtsblatt bei der Gemein - deschreiberei eingereicht werden.
2 Nach der Einreichung der Unterschriftenbogen überprüft und zählt die Gemeindeschreiberei die Unterschriften, und der Gemeinderat veröffentlicht seinen Beschluss über das Zustandekommen oder Scheitern des Referen - dumsbegehrens im Amtsblatt. Diese Handlungen müssen innert 30 Tagen seit der Einreichung des Begehrens erfolgen.
3 Kommt das Referendumsbegehren nicht zustande, weil eine oder mehrere Unterschriften ungültig sind, so hält der Gemeinderat dies fest und informiert die Person oder die Personen, deren Unterschrift für ungültig erklärt wurde; die Mitteilung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die Validierung der für ungültig erklärten Unterschriften infolge einer Beschwerde an das Kantons - gericht bleibt vorbehalten (Art. 156).
Art. 144 Referendum – Abstimmung
1 Ist das Referendumsbegehren zustande gekommen, so unterbreitet der Gemeinderat den betreffenden Beschluss dem Volk zur Abstimmung.
2 Die Abstimmung findet innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung des Be - schlusses über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens statt.
3 Der Gemeinderat veröffentlicht das Abstimmungsergebnis im Amtsblatt.
5 Rechtsmittel und Strafbestimmungen
5.1 Rechtsmittel
5.1.1 Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen
Art. 145
1 Die Beschwerden im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen richten sich nach dem Bundesrecht.
5.1.2 Streitigkeiten in Bezug auf das Stimmregister, das Wahlbüro, die Auszählung mit optischen Lesegeräten und das Parteienregister
Art. 146 Einsprache gegen das Stimmregister – Grundsatz
1 Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei oder Wählergruppe, die eine im Stimmregister vorgenommene oder unterlas - sene Eintragung oder Streichung bestreitet, kann schriftlich Einsprache erhe - ben.
2 ...
3 Eine Person, deren Eintragung oder Streichung von einer anderen Person durch Einsprache bestritten wird, wird unverzüglich informiert. Es wird ihr eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Art. 147 Einsprache gegen das Stimmregister – Zuständige Behörde und
Frist
1 Die Einsprache wird an den Gemeinderat gerichtet. Dieser führt die erfor - derliche Instruktion unverzüglich durch.
2 Der Gemeinderat ist nur dann verpflichtet, vor dem betreffenden Urnengang über die Einsprache zu entscheiden, wenn sie fünf Tage vorher bei ihm ein - trifft.
3 Sofern er nicht verpflichtet ist, vor dem Urnengang darüber zu befinden, entscheidet der Gemeinderat innert 30 Tagen über die Einsprache.
4 Der Einspracheentscheid wird den Betroffenen unverzüglich eröffnet.
Art. 148 Einsprache gegen das Stimmregister – Beschwerde
1 Die betroffenen Personen können den Einspracheentscheid mit Beschwerde an den Oberamtmann anfechten. Die Bundesbestimmungen über die Be - schwerden in Bezug auf das eidgenössische Stimmregister bleiben vorbehal - ten.
2 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 149 Streitigkeiten in Bezug auf die Zusammensetzung des Wahlbüros
1 Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei oder Wählergruppe kann die Zusammensetzung eines Wahlbüros bestreiten.
2 Zum Entscheid ist befugt:
a) der Oberamtmann bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahl - büro einer Gemeinde;
b) der Staatsrat bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlbüro eines Kreises.
3 Die Streitigkeit muss innert fünf Tagen seit der Ernennung des Wahlbüros anhängig gemacht werden. Es gibt keinen Fristenstillstand.
4 Gegen den Entscheid kann gemäss den Artikeln 150 ff. Beschwerde geführt werden.
5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwal - tungsrechtspflege.
Art. 149a Beschwerde gegen eine Nichtbewilligung der Auszählung mit
optischen Lesegeräten
1 Die Gemeinden können einen Entscheid der Staatskanzlei, die Auszählung der Stimmzettel mit optischen Lesegeräten nicht zu bewilligen, beim Staats - rat mit Beschwerde anfechten.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 149b Beschwerde gegen die Nichteintragung einer Partei im Parteien -
register
1 Die politischen Parteien können einen Entscheid der Staatskanzlei, sie nicht im Parteienregister einzutragen, beim Staatsrat mit Beschwerde anfechten.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
5.1.3 Kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen
Art. 150 Zuständige Behörde
1 Das Kantonsgericht entscheidet über die Beschwerden im Zusammenhang mit den kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
2 ...
3 Vorbereitungshandlungen sind alle Verfahrensschritte und organisatori - schen Massnahmen der Behörden vor dem Urnengang.
Art. 151 Verfahrensbestimmungen – Grundsatz
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Be - stimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 152 Verfahrensbestimmungen – Beschwerdelegitimation und Be -
schwerdefrist
1 Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei oder Wählergruppe ist beschwerdeberechtigt.
2 Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung der Er - gebnisse im Amtsblatt oder, bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen, seit dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse eingelegt werden.
3 Die Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen, einschliesslich der Be - zeichnung einer Wahlliste (Art. 37) und ihrer Bereinigung (Art. 56), muss in - nert fünf Tagen ab Kenntnis des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens in - nert zehn Tagen seit der Veröffentlichung oder dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse des Urnengangs eingelegt werden. Es gibt keinen Fristenstill - stand.
Art. 153 Verfahrensbestimmungen – Instruktion
1 Die Beschwerdeinstanz führt die Instruktion der Beschwerde von Amtes wegen unverzüglich durch und ergreift die nach den Umständen erforderli - chen Massnahmen.
Art. 154 Verfahrensbestimmungen – Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begehren der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers noch an die vorgebrachten Gründe gebunden.
2 Wird die Beschwerde gutgeheissen, so berichtigt die Beschwerdeinstanz die Ergebnisse des Urnengangs oder erklärt sie für ungültig und ordnet einen neuen Urnengang an. Bei Streitigkeiten in Bezug auf Vorbereitungshandlun - gen kann sie gegebenenfalls die Aufschiebung des Urnengangs anordnen.
3 Der Beschwerdeentscheid wird der Beschwerdeführerin oder dem Be - schwerdeführer, der betreffenden Gemeinde und dem Staatsrat innert zehn Tagen, seit er gefällt wurde, eröffnet.
4 Die zuständige Behörde trifft gegebenenfalls die Anordnungen, die der Aus - gang des Verfahrens verlangt.
5.1.4 Streitigkeiten in Bezug auf die Volksrechte
Art. 155 Verspätete Einreichung
1 Die Entscheide über das Scheitern einer Initiative oder eines Referendums - begehrens auf Kantons- oder Gemeindeebene infolge der verspäteten Einrei - chung können innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Scheiterns im Amtsblatt mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
Art. 156 Validierung der für ungültig erklärten Unterschriften
1 Ist eine Initiative, ein Referendumsbegehren auf Kantons- oder Gemeindee - bene oder eine Volksmotion nicht zustande gekommen, weil eine oder meh - rere Unterschriften ungültig sind, so können die betreffenden Personen innert
10 Tagen nach der Mitteilung über die Ungültigkeit ihrer Unterschrift beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen (Art. 111 Abs. 3, 136e Abs. 3, 140 Abs.
2 und 143 Abs. 3).
5.2 Strafbestimmungen
Art. 157 Nach Bundesstrafrecht geahndete Widerhandlungen
1 Vergehen gegen den Volkswillen werden gemäss den Artikeln 279–283 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs bestraft.
2 Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird gemäss Artikel 320 des Strafge - setzbuchs bestraft.
Art. 158 Nach kantonalem Strafrecht geahndete Widerhandlungen
1 Mit einer Busse bis zu 400 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer:
a) als Mitglied oder Ersatzmitglied des Wahlbüros oder als Stimmenzähle - rin oder Stimmenzähler einem Aufgebot ohne triftigen Grund nicht Fol - ge leistet, zu spät erscheint oder seinen oder ihren Posten verlässt;
b) den Urnengang stört;
c) im Wahllokal oder bei dessen unmittelbaren Zugängen andere bei der Ausübung des Stimmrechts zu beeinflussen versucht;
d) Daten des Stimmregisters für einen anderen Zweck als den in Artikel 5 Abs. 4 festgelegten verwendet.
Art. 159 Anzeigepflicht
1 Die Mitglieder der Kantons- und Gemeindebehörden, der Kantons- und Gemeindeverwaltungen und der Wahlbüros müssen die Vergehen und Über - tretungen im Bereich der politischen Rechte anzeigen, von denen sie Kennt - nis erhalten.
2 ...
Art. 160 Verfolgung und Beurteilung
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 161 Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 162 Ausnahmeregelung
1 In kantonalen und kommunalen Angelegenheiten kann der Staatsrat mit dem Einverständnis der betroffenen Gemeinden ausnahmsweise und in be - grenztem Umfang von den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfah - ren der Ausübung der politischen Rechte und der Auszählung abweichen, um im Hinblick auf die Anpassung der Ausübung dieser Rechte an die techni - schen Möglichkeiten Erfahrungen zu sammeln.
Art. 163 Übergangsbestimmung
1 Die Urnengänge, für welche die Stimmberechtigten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einberufen wurden, richten sich weiterhin nach dem Gesetz vom 18. Februar 1976.
Art. 164 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 18. Rechte (SGF 115.1) wird aufgehoben.
Art. 165 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinden
1 Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 166 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Agglomerationen
1 Das Gesetz vom 19. September 1995 über die Agglomerationen (SGF
140.2) wird wie folgt geändert:
...
Art. 167 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Oberamtmänner
1 Das Gesetz vom 20. November 1975 über die Oberamtmänner (SGF
122.3.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 168 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Dienstverhältnis
des Staatspersonals
1 Das Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (SGF 122.70.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 169 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Zivilge -
setzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 170 Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
2 ) Genehmigung Dieses Gesetz ist von der Bundeskanzlei am 28.08.2001 genehmigt worden. Die Änderung vom 11.02.2009 ist von der Bundeskanzlei am 15.04.2009 ge - nehmigt worden.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2001, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zu - ständige Bundesbehörde (StRB 02.08.2001).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.04.2001 Erlass Grunderlass 01.08.2001 BL/AGS 2001 f 138 / d 141
20.07.2001 Art. 102 geändert 01.08.2001 ABl 2001/29 (d)
16.10.2001 Art. 128 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 / d 468
16.10.2001 Art. 130 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 / d 468
16.10.2001 Art. 135 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 / d 468
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 49 geändert 01.01.2003 2002_120
19.11.2004 Art. 8 geändert 01.06.2005 2004_141
19.11.2004 Art. 49 geändert 01.06.2005 2004_141
16.03.2005 Art. 2 geändert 01.01.2006 2005_026
16.03.2005 Art. 2a eingefügt 01.01.2006 2005_026
16.03.2005 Art. 2b eingefügt 01.01.2006 2005_026
16.03.2005 Art. 4 geändert 01.01.2006 2005_026
16.03.2005 Art. 48 geändert 01.01.2006 2005_026
10.02.2006 Art. 156 geändert 01.08.2001 2006/6
16.03.2006 Art. 77 geändert 01.10.2006 2006_021
16.03.2006 Art. 89 geändert 01.10.2006 2006_021
26.06.2006 Art. 9 geändert 01.01.2007 2006_058
05.09.2006 Art. 48 geändert 01.01.2007 2006_083
06.09.2006 Art. 128 geändert 01.01.2007 2006_099
07.09.2006 Art. 1 geändert 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 102 geändert 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 103 geändert 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Abschnitt 4.2 geändert 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Abschnitt 4.3.3 eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136a eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136b eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136c eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136d eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136e eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136f eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136g eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 155 geändert 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 156 geändert 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 102 geändert 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 129 geändert 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 131 aufgehoben 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 133 aufgehoben 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 135 geändert 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 136 geändert 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Abschnitt 4.3a eingefügt 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 136h eingefügt 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 106 geändert 01.01.2007 2006_087
07.09.2006 Art. 109 geändert 01.01.2007 2006_087
07.09.2006 Art. 110 geändert 01.01.2007 2006_087
07.09.2006 Art. 137 geändert 01.01.2007 2006_088
07.09.2006 Art. 48 geändert 01.01.2007 2006_089
07.09.2006 Art. 90 geändert 01.10.2006 2006_090
07.09.2006 Art. 91 geändert 01.10.2006 2006_090
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.05.2007 Art. 49 geändert 01.01.2008 2007_060
08.01.2008 Art. 111 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 140 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 143 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 150 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 155 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 156 geändert 01.01.2008 2008_001
09.10.2008 Art. 37 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 56 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 149 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 150 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 152 geändert 01.01.2009 2008_118
11.02.2009 Ingress geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 4 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 5 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 22 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 22a eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 22b eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 22c eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 43 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 47 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 48 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 52 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 52a eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 52b eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 57 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 65 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 79 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 84 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 85 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 89 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 90 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 99 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 102 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 104 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 109 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 117 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 120 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 124 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 125 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 126 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 127 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Abschnitt 4.3.2.1 aufgehoben 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 130 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 134a eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 134b eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Abschnitt 4.3.2.2 aufgehoben 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 135 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 136 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 136c geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 136d geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 137 geändert 01.07.2009 2009_018
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.02.2009 Art. 139 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 140 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 143 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Abschnitt 5.1.2 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 146 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 149a eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 149b eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 158 geändert 01.07.2009 2009_018
31.05.2010 Art. 159 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 160 geändert 01.01.2011 2010_066
15.06.2012 Art. 2b geändert 01.01.2013 2012_052
11.09.2014 Art. 36 geändert 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 59 geändert 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 62a eingefügt 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 63 geändert 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 65a eingefügt 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 73 geändert 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 75a eingefügt 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 75b eingefügt 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 75c eingefügt 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 75d eingefügt 01.01.2015 2014_071
07.10.2014 Art. 2a geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 2b geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 4 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 8 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 9 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 11 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 18 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 23 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 24 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 27 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 28 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 34 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 52 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 52b geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 54 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 58 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 58a eingefügt 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 62 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 65 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 69 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 77 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 82 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 85 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 87 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 93 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 110a eingefügt 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 112 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 118 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 119 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 120 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 130 geändert 01.07.2015 2014_077
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.10.2014 Art. 134 aufgehoben 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 135 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 137 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 141 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 142 aufgehoben 01.07.2015 2014_077
16.03.2015 Art. 8 geändert 01.04.2015 2015_025
15.12.2015 Art. 2a geändert 01.04.2016 2015_144
15.12.2015 Art. 18 geändert 01.04.2016 2015_144
13.05.2016 Art. 46a eingefügt 01.07.2016 2016_076
03.11.2016 Art. 136h Abs. 1 geändert 01.01.2019 2016_142
21.08.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_098
21.08.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_098
16.12.2020 Art. 1 Abs. 3 eingefügt 01.01.2021 2020_193
07.09.2021 Art. 94 Abs. 5 geändert 01.12.2021 2021_107
13.10.2022 Art. 106 Abs. 6 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 109a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 110 Abs. 2, b) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 110a Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.04.2001 01.08.2001 BL/AGS 2001 f 138 / d 141 Ingress geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 1 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 1 Abs. 2 geändert 21.08.2020 01.01.2021 2020_098
Art. 1 Abs. 3 eingefügt 16.12.2020 01.01.2021 2020_193
Art. 2 geändert 16.03.2005 01.01.2006 2005_026
Art. 2a eingefügt 16.03.2005 01.01.2006 2005_026
Art. 2a geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 2a geändert 15.12.2015 01.04.2016 2015_144
Art. 2b eingefügt 16.03.2005 01.01.2006 2005_026
Art. 2b geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 2b geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 4 geändert 16.03.2005 01.01.2006 2005_026
Art. 4 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 4 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 5 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141
Art. 8 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 8 geändert 16.03.2015 01.04.2015 2015_025
Art. 9 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 10 Abs. 3 geändert 21.08.2020 01.01.2021 2020_098
Art. 11 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 18 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 18 geändert 15.12.2015 01.04.2016 2015_144
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 22 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 22a eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 22b eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 22c eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 23 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 24 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 27 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 28 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 34 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 36 geändert 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 37 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 43 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 46a eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 47 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 48 geändert 16.03.2005 01.01.2006 2005_026
Art. 48 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 48 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_089
Art. 48 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 49 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 49 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141
Art. 49 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 52 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 52 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 52a eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 52b eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 52b geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 54 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 56 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 57 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 58 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 58a eingefügt 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 59 geändert 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 62 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 62a eingefügt 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 63 geändert 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 65 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 65 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 65a eingefügt 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 69 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 73 geändert 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 75a eingefügt 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 75b eingefügt 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 75c eingefügt 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 75d eingefügt 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 77 geändert 16.03.2006 01.10.2006 2006_021
Art. 77 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 79 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 82 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 84 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 85 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 85 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 87 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 89 geändert 16.03.2006 01.10.2006 2006_021
Art. 89 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 90 geändert 07.09.2006 01.10.2006 2006_090
Art. 90 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 91 geändert 07.09.2006 01.10.2006 2006_090
Art. 93 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 94 Abs. 5 geändert 07.09.2021 01.12.2021 2021_107
Art. 99 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 102 geändert 20.07.2001 01.08.2001 ABl 2001/29 (d)
Art. 102 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 102 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 102 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 103 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 104 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Abschnitt 4.2 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 106 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_087
Art. 106 Abs. 6 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_087
Art. 109 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 109a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 110 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_087
Art. 110 Abs. 2, b) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 110a eingefügt 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 110a Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 111 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 112 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 117 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 118 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 119 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 120 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 120 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 124 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 125 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 126 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 127 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Abschnitt 4.3.2.1 aufgehoben 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 128 geändert 16.10.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 / d 468
Art. 128 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 129 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 130 geändert 16.10.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 / d 468
Art. 130 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 130 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 131 aufgehoben 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 133 aufgehoben 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 134 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 134a eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 134b eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Abschnitt 4.3.2.2 aufgehoben 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 135 geändert 16.10.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 / d 468
Art. 135 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 135 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 135 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 136 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 136 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Abschnitt 4.3.3 eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 136a eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 136b eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
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Art. 136c geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 136d eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 136d geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 136e eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
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Art. 136g eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Abschnitt 4.3a eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 136h eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 136h Abs. 1 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
Art. 137 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_088
Art. 137 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 137 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 139 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 140 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
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Art. 141 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 142 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 143 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 143 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Abschnitt 5.1.2 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 146 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 149 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
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Art. 149b eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 150 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 150 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
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Art. 155 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 156 geändert 10.02.2006 01.08.2001 2006/6
Art. 156 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 156 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 158 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 159 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 160 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
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