Schiffsregisterverordnung
vom 16. Juni 1986 (Stand am 1. Januar 1992)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1, 17 und 66 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923¹ über das Schiffsregister (Gesetz),
verordnet:
¹ SR 747 . 11
1. Abschnitt: Führung des Schiffsregisters
Art. 1 Zuständigkeit
¹ Schiffsregisterämter sind folgende Grundbuchämter:
im Kanton Zürich: das Grundbuchamt Riesbach-Zürich;
im Kanton Bern: das Grundbuchamt Interlaken für den Brienzersee, das Grundbuchamt Thun für den Thunersee, das Grundbuchamt Bern für die Aare zwischen Thunersee und Bielersee, das Grundbuchamt Biel für den Bielersee und die Aare unterhalb des Bielersees;
im Kanton Luzern: das Grundbuchamt Luzern-Stadt;
im Kanton Uri: das Grundbuchamt Uri in Altdorf;
im Kanton Schwyz: das Grundbuchamt Gersau für den Vierwaldstättersee, das Grundbuchamt Arth in Oberarth für den Zugersee, das Grundbuchamt March in Lachen für den Zürichsee;
im Kanton Unterwalden ob dem Wald: das Grundbuchamt Obwalden in Sarnen für den Alpnacher-, den Sarner- und den Lungernsee;²
im Kanton Unterwalden nid dem Wald: das Grundbuchamt Nidwalden in Stans;
im Kanton Glarus: das Grundbuchamt Glarus;
im Kanton Zug: das Grundbuchamt Zug;
im Kanton Freiburg: das Grundbuchamt Estavayer für den Neuenburgersee, das Grundbuchamt Murten für den Murtensee;
im Kanton Solothurn: die Amtsschreiberei Solothurn³;
im Kanton Basel-Stadt: das Grundbuchamt Basel;
im Kanton Basel-Landschaft: das Grundbuchamt Liestal;
im Kanton Schaffhausen: das Grundbuchamt Schaffhausen;
im Kanton St. Gallen: das Grundbuchamt Rorschach für den Bodensee, das Grundbuchamt Schmerikon für den Zürichsee, das Grundbuchamt Quarten für den Walensee;
im Kanton Aargau: das Grundbuchamt Rheinfelden für den Rhein, das Grundbuchamt Lenzburg für die Aare und den Hallwilersee;
im Kanton Thurgau: das Grundbuchamt Kreuzlingen;
im Kanton Tessin: das Grundbuchamt Lugano für den Luganersee, das Grundbuchamt Locarno für den Langensee;
im Kanton Waadt: das Grundbuchamt Lausanne;
im Kanton Wallis: das Grundbuchamt Monthey;
im Kanton Neuenburg: das Grundbuchamt Neuenburg;
im Kanton Genf: das Grundbuchamt Genf.
² In Kantonen ohne besonders bezeichnetes Schiffsregisteramt ist das Grundbuchamt am Kantonshauptort zuständig. Ist in einem Kanton nur ein einziges Schiffsregisteramt bezeichnet, so ist es für alle schiffbaren Gewässer dieses Kantons zuständig.
³ Sind für das gleiche Gewässer Schiffsregisterämter mehrerer Kantone zuständig, so hat der Eigentümer die Wahl, bei welchem Schiffsregisteramt er sein Schiff zur Aufnahme anmelden will, sofern die am Gewässer beteiligten Kantone nichts anderes vorschreiben (Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes).
⁴ Für die Schiffe, die unterhalb Rheinfelden auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen verkehren, sind die Schiffsregisterämter Basel, Liestal oder Rheinfelden zuständig.
² AS 1986 1429
³ Heute: Amtschreiberei Region Solothurn.
Art. 2 Pflicht zur Meldung der Rheinschiffe
Die Schiffsregisterämter Basel, Liestal und Rheinfelden melden dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement oder der von diesem bezeichneten Amtsstelle auf Ende jeden Jahres die Rheinschiffe (Art. 8 Abs. 2), die in ihrem Register eingetragen sind.
Art. 3 Anwendung der Grundbuchverordnung
¹ Für die Führung des Schiffsregisters gilt die Verordnung vom 22. Februar 1910⁴ betreffend das Grundbuch (GBV), soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
² In den Registern und Formularen sind die Worte «Grundstück» durch «Schiff», «Grundpfandverschreibung» durch «Schiffsverschreibung» und «Grundbuchamt» durch «Schiffsregisteramt» zu ersetzen.
⁴ SR 211.432.1
Art. 4 Register
¹ Jedes Schiffsregisteramt führt ein Hauptbuch und ein Tagebuch (Art. 24 und 25 des Gesetzes), sowie folgende Hilfsregister: ein Eigentümerverzeichnis, ein Gläubigerregister, ein Pfändungsregister und ein Berichtigungsbuch.
² Die Kantone können die Führung weiterer Hilfsregister anordnen, insbesondere eines Registers, in dem die Namen der registrierten Schiffe in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Art. 5 Schiffsbrief
¹ Der Schiffsbrief (Art. 29 und 30 des Gesetzes) wird gemäss dem vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vorgeschriebenen Muster ausgestellt.
² Der vom Registerführer unterzeichnete Schiffsbrief enthält die im Hauptbuch eingeschriebenen Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen, Änderungen und Löschungen; Verfügungsbeschränkungen werden im Schiffsbrief nicht aufgeführt (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes).
³ Ausstellung und Kraftloserklärung des Schiffsbriefes werden in der Eigentumsspalte des Hauptbuches vermerkt.
Art. 6 Belege
¹ Die Belege werden nach Hauptbuchblättern geordnet und für jedes Schiff in einem besonderen Faszikel (Sammelmappe) aufbewahrt.
² Zu den Belegen gehören insbesondere:
a. Anmeldung und Rechtsgrundausweis, die Beilagen, sowie die Verfügung der Aufsichtsbehörde;
b. die Publikation mit Angabe von Namen und Datum des Organs, in dem sie erschienen ist;
c. allfällig erhobene Einsprachen;
d. die Bescheinigungen der Rheinschifffahrtsbehörde über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Gesetzes.
Art. 7 Äusseres Kennzeichen
¹ Das äussere Kennzeichen (Art. 17 des Gesetzes) besteht in einem Metallplättchen oder einem andern offiziellen Zeichen gemäss dem vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erstellten Muster. Es enthält die Bezeichnung des Amtes, bei dem das Schiff registriert worden ist, die Registernummer des Schiffes und das eidgenössische Kreuz. Für Rheinschiffe (Art. 8 Abs. 2) kann als äusseres Kennzeichen die amtliche Schiffsnummer verwendet werden.
² Das Metallplättchen oder das andere offizielle Zeichen ist beim Schiffsregisteramt zu beziehen. Das Kennzeichen ist unmittelbar nach der Registrierung am Schiff an sichtbarer Stelle anzubringen.
³ Wird das Schiff im Register gestrichen, so ist das Kennzeichen zu entfernen; das Metallplättchen ist dem Schiffsregisteramte zurückzugeben.
⁴ Der Schiffseigentümer trägt die Kosten der Kennzeichnung.
2. Abschnitt: Besondere Voraussetzungen für die Aufnahme von Rheinschiffen in das Schiffsregister
(Art. 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)
Art. 8 Führung der schweizerischen Flagge auf dem Rhein
¹ Der Eigentümer eines Rheinschiffes, das die schweizerische Flagge auf dem Rhein führen darf (Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes), muss die Voraussetzungen der Artikel 10–15 dieser Verordnung erfüllen.
² Als Rheinschiffe gelten Schiffe, die unterhalb Rheinfelden auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden.
³ Der Bund, die Kantone und die schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten müssen als Schiffseigentümer nicht nachweisen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen.
⁴ Ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Seeschiff darf auf dem Rhein unter schweizerischer Flagge verkehren.
Art. 9 Gleichgestellte Staaten
Für die Anwendung der Artikel 10–15 dieser Verordnung sind der Schweiz gleichgestellt:
a. die Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868⁵;
b. die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, in denen, für die Führung der Flagge ihres Staates auf dem Rhein, Vorschriften angewendet werden, die jenen der Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 gleichwertig sind.
⁵ SR 0.747.224.101
Art. 10 Eigentumsverhältnisse (Art. 4 Abs. l Bst. a des Gesetzes)
¹ Gehört das Schiff zu mehr als der Hälfte einer natürlichen Person, Handelsgesellschaft, juristischen Person oder deren Zweigniederlassung, so muss diese ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht der Schweiz oder eines ihr gleichgestellten Staates besitzen, oder ihren Sitz in der Schweiz haben und hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse und Beteiligungsverhältnisse die Voraussetzungen der Artikel 11–13 erfüllen.
² Gehört das Schiff zu mehr als der Hälfte mehreren natürlichen Personen, Handelsgesellschaften, juristischen Personen oder deren Zweigniederlassungen, so müssen diese ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht der Schweiz oder eines ihr gleichgestellten Staates besitzen oder ihren Sitz in der Schweiz haben und hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse und Beteiligungsverhältnisse die Voraussetzungen der Artikel 11–13 erfüllen.
Art. 11 Mehrheitserfordernisse bei Handelsgesellschaften und juristischen Personen
¹ Gehört das Schiff einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person, so muss diese folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Zwei Drittel aller Gesellschafter (Kollektivgesellschafter, Komplementäre, Kommanditäre und sonstige Teilhaber) müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem ihr gleichgestellten Staat haben und Bürger der Schweiz oder eines ihr gleichgestellten Staates sein, oder, wenn es sich bei den Kommanditären oder sonstigen Teilhabern um juristische Personen oder Handelsgesellschaften handelt, Personen aus der Schweiz oder aus einem ihr gleichgestellten Staat (Art. 13 Abs. 1) sein. Die Gesellschafter müssen zudem mindestens zu zwei Dritteln am Kapital beteiligt sein.
b. Am Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital müssen Personen aus der Schweiz oder aus ihr gleichgestellten Staaten (Art. 13 Abs. 1) zu mindestens zwei Dritteln beteiligt sein; diese Personen müssen zudem mindestens im selben Umfang Stimmrechte besitzen.
c. Mindestens zwei Drittel aller Mitglieder eines Vereins sowie alle Mitglieder des Vorstands oder anderer ausführender Vereinsorgane müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem ihr gleichgestellten Staat haben und Bürger der Schweiz oder eines ihr gleichgestellten Staates sein.
d. Alle Mitglieder des Stiftungsrates einer Stiftung müssen Wohnsitz in der Schweiz oder in einem ihr gleichgestellten Staat haben und Bürger der Schweiz oder eines ihr gleichgestellten Staates sein.
² Nutzniesser, Pfandgläubiger oder Berechtigte aus einer andern Beteiligung am Unternehmen des Schiffseigentümers müssen, wenn sie massgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens ausüben können, dieselben Voraussetzungen erfüllen wie der Eigentümer.
³ Der Treugeber muss dieselben Voraussetzungen erfüllen wie der Treuhänder. Dasselbe gilt sinngemäss für treuhandähnliche Vereinbarungen.
⁴ Eine Handelsgesellschaft oder juristische Person gilt nicht als wirtschaftlich und geschäftlich selbständiges Unternehmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes), wenn der Schiffsführer, die Schiffsbesatzung oder deren Familienangehörige an ihr zu mehr als einem Drittel beteiligt sind.⁶
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2542 ).
Art. 12 Geschäftsführung und Verwaltung
¹ Ist mit der Geschäftsführung oder Verwaltung einer Einzelfirma, Handelsgesellschaft oder juristischen Person eine einzige Person betraut, so muss sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht der Schweiz oder eines ihr gleichgestellten Staates besitzen.
² Sind mit der Geschäftsführung oder Verwaltung einer Einzelfirma, Handelsgesellschaft oder juristischen Person mehrere Personen betraut, so muss deren Mehrheit Wohnsitz in der Schweiz haben; zwei Drittel müssen das Bürgerrecht der Schweiz oder eines ihr gleichgestellten Staates besitzen.
³ Vorbehalten bleiben weitergehende Nationalitätsvorschriften des Obligationenrechts⁷.
⁷ SR 220
Art. 13 Beteiligung von Personen aus der Schweiz und aus ihr gleichgestellten Staaten
¹ Als Personen aus der Schweiz oder aus ihr gleichgestellten Staaten gelten:
a. natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem gleichgestellten Staat haben und das Bürgerrecht der Schweiz oder eines ihr gleichgestellten Staates besitzen;
b. Handelsgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem ihr gleichgestellten Staat haben und an denen sich als Gesellschafter, Aktionäre, Genossenschafter oder als andere Teilhaber natürliche Personen nach Buchstabe a oder weitere Handelsgesellschaften oder juristische Personen massgeblich beteiligen (Unterbeteiligung). Handelsgesellschaften und juristische Personen, die eine Unterbeteiligung besitzen, müssen ihrerseits die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllen. Gleiches gilt für jede weitere massgebliche Beteiligung an einer Unterbeteiligung.
² Als massgebliche Beteiligung gilt:
a. eine Beteiligung am Kapital von in der Regel mindestens zwei Dritteln;
b. der Besitz von Stimmrechten im selben Umfang, und
c. eine entscheidende Mitwirkung in der Geschäftsführung und Verwaltung.
Art. 14 Unternehmung, Betriebsorganisation
¹ Eine Unternehmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes (Einzelfirmen, Handelsgesellschaften, juristische Personen) oder deren Zweigniederlassung muss in der Schweiz:
a. über eine zweckmässige Organisation für Betrieb, Ausrüstung und Bemannung des Schiffes verfügen sowie
b. den Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit besitzen und von dort aus den Betrieb des Schiffes leiten.
² Auf Gesamt- oder Miteigentümergemeinschaften (Art. 10 Abs. 2) findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.
³ Werden die betrieblichen Aufgaben vom Schiffsführer oder einem Mitglied der Schiffsbesatzung an Bord besorgt (Partikulierschiffer, Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes), so muss der Eigentümer des Schiffes seinen Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht der Schweiz oder eines gleichgestellten Staates besitzen. Sind mehrere Personen Eigentümer (Mit- oder Gesamteigentümer), so müssen alle ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht der Schweiz oder eines gleichgestellten Staates besitzen.
Art. 15 Binnenreeder - Nichteigentümer
¹ Wird das Rheinschiff von einem Binnenreeder (Art. 126 Abs. 1 des BG vom 23. Sept. 1953⁸ über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge) betrieben, der nicht Eigentümer ist, so muss dieser entweder:
a. seinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben und die Voraussetzungen erfüllen, die diese Verordnung für den Eigentümer aufstellt, oder
b. seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der Schweiz gleichgestellten Staat haben und die Voraussetzungen erfüllen, die dieser Staat für Binnenreeder vorschreibt. Er hat sich darüber durch die Vorlage einer Urkunde gemäss Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868⁹ auszuweisen.
² Wird ein Schiff im Auftrag oder Interesse des Binnenreeders vorwiegend zum Zweck der Finanzierung von einem Eigentümer im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erworben, so muss auch der Binnenreeder seinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben und die Voraussetzungen erfüllen, die diese Verordnung für den Eigentümer aufstellt.¹⁰
³ Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung zu Gunsten eines Binnenreeders mit Wohnsitz oder Sitz in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft oder Aargau, ist die Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat er Wohnsitz oder Sitz in einem andern Kanton, so ist die Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons Basel-Stadt zuständig.¹¹
⁸ SR 747.30
⁹ SR 0.747.224.101
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2542 ).
¹¹ Ursprünglich Abs. 2
Art. 16 Ausnahmen
Das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten kann im Rahmen der Vereinbarungen und Verordnungen der Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868¹² Ausnahmen von den Mehrheitserfordernissen der Artikel 11–13 dieser Verordnung bewilligen, wenn es im Interesse der schweizerischen Rheinschiffahrt liegt.
¹² SR 0.747.224.101
Art. 17 Anmeldung
¹ Die Anmeldung eines Rheinschiffes zur Aufnahme in das Schiffsregister ist zusammen mit dem Antrag auf Bescheinigung, dass die für ein Rheinschiff besonderen Voraussetzungen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Gesetzes erfüllt sind, beim Schiffsregisteramt einzureichen. Dieses schreibt die Anmeldung im Tagebuch ein (Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes) und leitet den Antrag an die zuständige Rheinschifffahrtsbehörde zum Entscheid weiter.
² Die Rheinschifffahrtsbehörde kann verlangen, dass der Antrag auf einem besonderen Formular gestellt wird.
³ Der Antragsteller hat die im Formular gestellten Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten und die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Die Rheinschifffahrtsbehörde kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.¹³
⁴ Die Rheinschifffahrtsbehörde kann mit den für dieselben Belange zuständigen Behörden der gleichgestellten Staaten direkt verkehren. Die Behörden leisten einander Amtshilfe.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2542 ).
Art. 18 Verfügung der Rheinschifffahrtsbehörde
¹ Die Rheinschifffahrtsbehörde stellt für das Schiffsregisteramt die Bescheinigung aus, dass die besonderen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Rheinschiffes ins Schiffsregister erfüllt sind.
² Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weist die Rheinschifffahrtsbehörde den Antrag ab.
³ Der Entscheid ist dem Antragsteller zu eröffnen und dem Schiffsregisteramt mitzuteilen.
Art. 19 Aufnahme in das Schiffsregister
¹ Liegt die Bescheinigung der Rheinschifffahrtsbehörde vor und sind die übrigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, so wird das Schiff in das Schiffsregister aufgenommen. Die Aufnahme wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in dem die Anmeldung im Tagebuch eingeschrieben worden ist.
² Wird kein Antrag auf Bescheinigung gestellt oder wird die Ausstellung der Bescheinigung rechtskräftig verweigert, so weist das Schiffsregisteramt die Anmeldung ab.
Art. 20 Bordurkunde
¹ Im Schiffsattest nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868¹⁴ oder in einer besonderen Urkunde stellt die Rheinschifffahrtsbehörde fest, dass das Schiff als zur Rheinschiffahrt gehörig betrachtet wird und dass der Eigentümer bzw. der Binnenreeder es auf dem Rhein unter schweizerischer Flagge betreiben darf.
² Aus der Urkunde müssen mindestens der Name oder die Nummer und die Gattung des Schiffes, die amtliche Schiffsnummer sowie Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des Schiffseigentümers und gegebenenfalls des Binnenreeders ersichtlich sein.
³ Diese Urkunde ist an Bord des Schiffes mitzuführen. Sie kann bei unbemannten Schiffen durch eine entsprechende Kennzeichnung ersetzt werden.
¹⁴ SR 0.747.224.101
Art. 21 Meldepflicht, Ungültigkeit der Bordurkunde
¹ Der Schiffseigentümer und der schweizerische Binnenreeder müssen der zuständigen Rheinschifffahrtsbehörde alle Änderungen unverzüglich schriftlich melden, die für die Registrierung und für das Recht, die schweizerische Flagge auf dem Rhein zu führen (Art. 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes), von Belang sind.
² Die Rheinschifffahrtsbehörde kann jederzeit nachprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung noch erfüllt sind; sie kann zu diesem Zweck Unterlagen verlangen.
³ Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, zieht die Rheinschifffahrtsbehörde die Bescheinigung zurück. Sie teilt dies dem Schiffsregisteramt sowie dem Schiffseigentümer und dem Binnenreeder mit und fordert diese auf, die Bordurkunde zurückzugeben.
⁴ Ist die Bescheinigung rechtskräftig zurückgezogen, so wird die Bordurkunde ungültig.
3. Abschnitt: Gebühren und Kosten
Art. 22 Grundsatz
Die Schiffsregisterämter und die Rheinschifffahrtsbehörde erheben für ihre Verrichtungen Gebühren. Diese fallen den Kantonen zu.
Art. 23 Gebühren der Schiffsregisterämter
¹ Das Schiffsregisteramt erhebt folgende Gebühren:
a. 50 Franken für die Aufnahme eines Schiffes im Register (Eröffnung eines Hauptbuchblattes und Eintragung des Eigentümers);
b. 20 Franken für: 1. die Streichung eines Schiffes im Register,
2. die Ausstellung eines Schiffsbriefes;
c. 10 Franken für: 1. die Eintragung, Änderung und Löschung einer Anmerkung, Vormerkung, Nutzniessung und leeren Pfandstelle,
2. die Eintragung und Löschung eines Vermerks betreffend bedingter Aufnahme (Art. 15 des Gesetzes),
3. den Namenswechsel eines Schiffes und die Änderung im Beschrieb eines Schiffes,
4. die Änderung und Löschung eines Pfandrechtes,
5. die Übertragung eines Pfandrechtes in ein anderes Register in der Schweiz (Art. 18 des Gesetzes),
6. eine Zivilstandsänderung oder Namensänderung des Eigentümers,
7. eine Bescheinigung,
8. einen Auszug aus dem Register,
9. andere Verrichtungen, für die der Tarif keine besondere Gebühr vorsieht;
d. 1 Promille, jedoch mindestens 10 und höchstens 2000 Franken für: 1. die Eigentumsübertragung an einem Schiff,
2. die Errichtung eines Pfandrechtes,
3. die Erhöhung der Pfandsumme.
² Für die Bemessung der Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d gilt zudem:
a. Die Gebühr berechnet sich bei Eigentumsübertragungen nach dem Wert des Schiffes und bei Pfandrechten nach der Pfandsumme.
b. Bei Eigentumsübertragungen infolge Erbgangs, Erbteilung, ehelichem Güterrecht oder Fusion beträgt der Satz ein halbes Promille; werden Erbgang und Erbteilung gleichzeitig angemeldet, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
c. Bei der bedingten Aufnahme beträgt die Gebühr für die Eintragung von Schiffspfandrechten bis zur Höhe, in der sie im bisherigen Register eingetragen waren, ein halbes Promille.
³ Der Anmeldende hat dem Schiffsregisteramt zudem alle Auslagen (Porti, Publikationskosten, Telefontaxen usw.) zu ersetzen.
⁴ Das Schiffsregisteramt kann für Gebühren und Auslagen einen Kostenvorschuss verlangen.
⁵ Alle Einschreibungen, Löschungen und Mitteilungen, die von Amtes wegen vorgenommen werden, sind gebührenfrei.
Art. 24 Gebühren der Rheinschifffahrtsbehörde
¹ Die Rheinschifffahrtsbehörde erhebt eine Gebühr von:
a. 20–500 Franken für Bescheinigungen nach dem Gesetz und nach dieser Verordnung;
b. 20 Franken für die Ausstellung einer Bordurkunde (Art. 20).
² Der Antragsteller hat zudem der Rheinschifffahrtsbehörde alle Auslagen (Porti, Telefontaxen, usw.) zu ersetzen.
³ Die Behörde kann für Gebühren und Auslagen einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 25 Gebühren der Bundesbehörden
Das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten erhebt für die Bewilligung einer Ausnahme (Art. 16) eine Gebühr von 200 bis 500 Franken. Im Übrigen gilt die Verordnung vom 10. September 1969¹⁵ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
¹⁵ SR 172.041.0
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 24. März 1924¹⁶ zum Bundesgesetz vom 28. September 1923 über das Schiffsregister wird aufgehoben.
¹⁶ [BS 7 322; AS 1971 1706 , 1972 180 ]
Art. 27 Übergangsbestimmungen
¹ Zur Prüfung, ob die neuen Voraussetzungen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Gesetzes erfüllt sind, stellt das Schiffsregisteramt jedem Eigentümer eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen in seinem Register eingetragenen Rheinschiffs ein Antragsformular zu. Der Eigentümer oder Binnenreeder kann im gleichen Formular den Antrag für mehrere Rheinschiffe stellen. Artikel 17 Absätze 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung.
² Das Verfahren vor der Rheinschifffahrtsbehörde nach Artikel 67 des Gesetzes ist gebührenfrei; eine Gebühr ist indessen für die Ausstellung der Bordurkunde (Art. 20) zu entrichten.
³ Ist das Verfahren auf Erteilung der Bescheinigung nach Artikel 67 des Gesetzes bis zum 1. Februar 1987 nicht rechtskräftig abgeschlossen, so stellt die Rheinschifffahrtsbehörde eine vorläufige Bordurkunde aus; diese ist bis zum Abschluss des Verfahrens gültig. Stellt die Rheinschifffahrtsbehörde die Bescheinigung (Art. 18 Abs. 1) aus, so wird die vorläufige durch die endgültige Bordurkunde ersetzt. Wird der Antrag auf Bescheinigung abgewiesen, wird die vorläufige Bordurkunde ungültig und ist von der Rheinschifffahrtsbehörde einzuziehen.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1986 in Kraft.
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