Mindestlohn 3000 Franken netto für alle Arbeitnehmenden der kantonalen Verwaltung Solothurn ab dem 20. Altersjahr
1 Mindestlohn 3000 Franken netto für alle Arbeitnehmenden der kantonalen Verwaltung Solothurn ab dem
20. Altersjahr
RRB vom 3. April 2001 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 20 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai
1995
1 ) sowie auf § 15 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals vom 17. Mai 1995
2 ) beschliesst:
1. Das minimale Nettogehalt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
in der Kantonalen Verwaltung und in den Spitälern wird ab Beginn des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollenden, auf 3‘000 Franken pro Monat beziehungsweise 36'000 Franken pro Jahr festgelegt.
2. Dieses Minimalgehalt bleibt so lange unverändert, bis die Nettobesol-
dung nach dem geltenden Besoldungssystem aufgrund der Erfah- rungsjahre den Minimalbetrag überschreitet.
3. Das Personalamt wird mit dem Vollzug in der Verwaltung beauftragt.
4. Das Spitalamt wird mit dem Vollzug in den Spitälern beauftragt.
5. Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 14. April 2001. ________________
1 ) BGS 126.51.1.
2 ) BGS 126.51.2.
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