Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons Glarus
                            III A/3  Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons  Glarus  (Gerichtsverwaltungsreglement)  Vom 27. April 2005 (Stand 1. Juli 2018)  Die Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus,  gestützt auf Artikel  55 des Gesetzes vom 6.  Mai 1990 über die Gerichtsorga  -  nisation des Kantons Glarus,  1  )  erlässt nachstehendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Unterstellung
                            1  Die Gerichtskanzlei untersteht in administrativer und personeller Hinsicht  der Verwaltungskommission der Gerichte. In fachlicher Hinsicht erteilen das  jeweilige Gerichtspräsidium, das Präsidium der Schlichtungsbehörde sowie  die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unmittelbar Weisungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuteilung des Personals
                            1  Die Verwaltungskommission der Gerichte teilt die Gerichtsschreiberinnen  und Gerichtsschreiber dem Obergericht, dem Verwaltungsgericht und dem  Kantonsgericht zu. Bei unterschiedlichem Arbeitsanfall kann eine wechseln  -  de oder gerichtsüberschreitende Zuteilung erfolgen. Dem Kanzleipersonal  wird ein Arbeitsbereich zugeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stellvertretung
                            1  In   Ausstands-   und   Verhinderungsfällen   sowie   bei   unterschiedlichem  Arbeitsanfall vertreten sich die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei  -  ber gegenseitig. Dasselbe gilt für das Kanzleipersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wechselprotest
                            1  Wechselproteste nehmen die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei  -  ber auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beglaubigung
                            1  Beglaubigungen im Rahmen der Beglaubigungsbefugnisse der Gerichts  -  kanzlei werden von den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern vor  -  genommen.  1)  GS  III  A/2  SBE IX/4 208  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechnungswesen
                            1  Die für die Gerichtskasse zuständige Person betreut das Rechnungswesen  der Gerichte, der Schlichtungsbehörde sowie der Staats- und Jugendan  -  waltschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der Verwaltungskommission der Gerichte bezeichneten Personen  sind befugt, Ratenzahlungen und Zahlungsaufschub bis zu einem Jahr zu  bewilligen. Die Präsidien der einzelnen Gerichte, das Präsidium der Schlich  -  tungsbehörde oder die Staats- und Jugendanwaltschaft genehmigen die  Abschreibung von Guthaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Hinterlegte oder beschlagnahmte Gegenstände und Werte
                            1  Bei der Gerichtskasse hinterlegte oder beschlagnahmte Gegenstände und  Werte dürfen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid oder mit dem  Visum der Staats- und Jugendanwaltschaft beziehungsweise des zuständi  -  gen Präsidiums herausgegeben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Spruchbücher
                            1  Die Entscheidungen jedes Spruchkörpers werden zu Spruchbüchern ge  -  bunden. Darin aufgenommen werden nur das Dispositiv und gegebenenfalls  die schriftliche Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Archivierung und Akteneinsicht
                            1  Die Akten werden geordnet archiviert. Über Gesuche um Einsicht in ar  -  chivierte Akten entscheidet das Präsidium des zuständigen Gerichts oder  der Schlichtungsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterschriftsberechtigung
                            1  Die Verwaltungskommission regelt die Unterschriftsberechtigung, soweit  diese nicht bereits anderweitig geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juni 2005 in Kraft und ersetzt dasjenige vom  3.  Februar 1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            III A/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  26.04.2018  01.07.2018  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE 2018 11  26.04.2018  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE 2018 11  26.04.2018  01.07.2018  Art. 5  aufgehoben  SBE 2018 11  26.04.2018  01.07.2018  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE 2018 11  26.04.2018  01.07.2018  Art. 7 Abs. 2  geändert  SBE 2018 11  26.04.2018  01.07.2018  Art. 8 Abs. 1  geändert  SBE 2018 11  26.04.2018  01.07.2018  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE 2018 11  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 26.04.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 26.04.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 26.04.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 26.04.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 26.04.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 26.04.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1 26.04.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
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