Gegenrechtszusicherung an den Kanton Zug
1 Gegenrechtszusicherung an denKanton Zug RRB vom 15. September 1944 I. Der vom Regierungsrat des Kantons Zug unterbreiteten Vereinbarung, unterzeichnet namens des Regierungsrates des Kantons Zug unterm
19. August 1944, wird die Genehmigung erteilt, es werden Landammann
und Staatsschreiber des Kantons Solothurn hierdurch ermächtigt, dieselbe namens des Regierungsrates des Kantons Solothurn rechtsgültig zu unter- zeichnen. II. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
1. Die Regierungen der Kantone Zug und Solothurn erklären sich damit
einverstanden, dass Vergabungen und Schenkungen von Todes wegen, die von Einwohnern und Bürgern des einen Kantons zugunsten von kantona- len oder allgemein schweizerischen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Institutionen des andern Kantons, ohne Rücksicht auf deren öffentlichen oder privaten Charakter gemacht werden, am Domizil des Schenkers oder Testators nur mit 1 ½% Schenkungs- oder Erbschaftssteuer belastet werden sollen, mit Einschluss des Erbschaftssteuerfalles in Sa- chen T.
2. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger
Benachrichtigung, insofern im einen oder andern Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen die materiel- len oder formellen Voraussetzungen, auf welchen sich die heutige Gegen- rechtserklärung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.
3. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kün-
digungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von diesem Übereinkommen zu- rückzutreten. III. Dieser Beschluss tritt am 15. September 1944 in Kraft.
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