Verordnung über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler an der Kantonssc... (411.7)
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Verordnung über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule, an der Diplommittelschule und an der Berufsvorbereitungsschule

Verordnung über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule, an der Diplommittelschule und an der Berufsvorbereitungsschule Vom 4. Januar 2000 (Stand 25. Oktober 2003) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. Septem - ber 1990 1 ) , * beschliesst:
Ziff. 1
1 Die jährlichen Beiträge für auswärtige Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz. *
Ziff. 2
1 Austauschstudentinnen und -studenten bezahlen kein Schulgeld.
Ziff. 3
1 Für auswärtige Schülerinnen und Schüler, deren Eltern für ihre Geschäfts - niederlassungen oder für Beteiligungen an einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mehr als die Hälfte ihres Einkom - mens im Kanton Zug versteuern, beträgt das Schulgeld die Hälfte des fest - gelegten Betrages.
Ziff. 4
1 Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton Zug Wohnsitz nehmen, zahlen kein Schulgeld in dem Kalenderjahr, in dem der Zuzug erfolgt. * 1) BGS 414.11
Ziff. 5 *
1 Das Schulgeld ist in zwei Raten jeweils auf Beginn eines Semesters zu be - zahlen. Neu eintretende Schülerinnen und Schüler haben bei der Anmeldung die Hälfte des Schulgeldes zu bezahlen. Bei einer allfälligen späteren Ab - meldung werden Fr. 500.– als Bearbeitungsgebühr zurückbehalten.
Ziff. 6 *
1 Die neuen Schulgelder gemäss Ziff. 1 dieses Beschlusses gelten ab Schul - jahr 2000/2001. Auf diesen Zeitpunkt werden die Regierungsratsbeschlüsse vom 4. Januar 1994 1 ) und 12. Mai 1998 2 ) aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen treten sofort in Kraft. 1) 2) nicht in GS
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 04.01.2000 04.01.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 533 21.10.2003 25.10.2003 Ingress geändert GS 27, 835 21.10.2003 25.10.2003 Ziff. 1 Abs. 1 geändert GS 27, 835 21.10.2003 25.10.2003 Ziff. 4 Abs. 1 eingefügt GS 27, 835 21.10.2003 25.10.2003 Ziff. 5 totalrevidiert GS 27, 835 21.10.2003 25.10.2003 Ziff. 6 totalrevidiert GS 27, 835
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 04.01.2000 04.01.2000 Erstfassung GS 26, 533 Ingress 21.10.2003 25.10.2003 geändert GS 27, 835

Ziff. 1 Abs. 1 21.10.2003

25.10.2003 geändert GS 27, 835

Ziff. 4 Abs. 1 21.10.2003

25.10.2003 eingefügt GS 27, 835

Ziff. 5 21.10.2003

25.10.2003 totalrevidiert GS 27, 835

Ziff. 6 21.10.2003

25.10.2003 totalrevidiert GS 27, 835
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