Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung 1 (211.432.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung 1 (TVAV)

(TVAV) vom 10. Juni 1994 (Stand am 1. Juli 2008) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, ²
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6 a , 26 Absatz 2, 31 Absatz 2, 37 Absatz 3, 51 Absatz 3 und 56 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 1992³ über die amtliche Vermessung (VAV),⁴
verordnet:
² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ). ³ SR 211.432.2 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

1. Titel: Grundsätze und Zuständigkeiten

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1 Arbeitsgrundsatz
Die Vermessungsarbeiten sind nach den Regeln der Kunst und unter Berücksichti­gung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.
Art. 2 ⁵ Kantonaler Umsetzungsplan
Der kantonale Umsetzungsplan gibt Auskunft über Art, Umfang, Termine und Kosten der Arbeiten der amtlichen Vermessung, insbesondere über:
a. die Arbeiten der Ersterhebung;
b. die Arbeiten der Erneuerung;
c. besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse;
d. die periodische Nachführung;
e. den Ersatz von provisorischen Numerisierungen durch eine Ersterhebung oder Erneuerung;
f. die generelle Kostenschätzung.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 3 Einteilung in Toleranzstufen
Das Territorium der Eidgenossenschaft wird für die amtliche Vermessung in Ge­bie­te mit folgenden Toleranzstufen (TS) eingeteilt:
TS 1: Stadtgebiete
TS 2: Überbaute Gebiete und Bauzonen
TS 3: Intensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete
TS 4: Extensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete
TS 5:⁶
Das Sömmerungsgebiet und unproduktive Gebiete
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 3 bis ⁷ Nummerierungsbereich
Ein Nummerierungsbereich ist Bestandteil eines Identifikatoren-System mit zuge­ordneter Geometrie, das die Gültigkeitsbereiche eindeutiger Identifikatoren definiert. Die Nummerierungsbereiche werden vom Bund und den Kantonen vergeben.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).

2. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 4 Eidgenössische Vermessungsdirektion ⁸
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion:⁹
a.¹⁰
b. entscheidet im Einzelfall über die Befreiung von der Erhebungspflicht nach Artikel 10;
c.¹¹
sorgt für die Verbreitung und Weiterentwicklung des Datenmodells der amtli­chen Vermessung insbesondere für die Beschreibungssprache und den Transfermechanismus INTERLIS sowie für die entsprechende Dokumen­ta­tion (Art. 42);
d.¹²
entscheidet über die einzureichenden Unterlagen für die einzelnen Leistun­gen (Art. 111) und für die Anerkennung (Art. 109) sowie die Zusicherung der Abgeltung und deren Auszahlung (Art. 111 und 112);
e. entscheidet über Teilzahlungen (Art. 112);
f.¹³
legt die Grundsätze eindeutiger Benutzerschlüssel fest und vergibt die über­kantonalen Nummerierungsbereiche (Art. 3bis);
g.¹⁴
schliesst mit der zuständigen kantonalen Stelle die Programmvereinbarung ab;
h.¹⁵
entscheidet über eine vereinfachte Erhebung nach Artikel 24 Absatz 2.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 ( AS 2003 514 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 5 Kanton
Der Kanton ist zuständig für:¹⁶
a. die Zuordnung der Toleranzstufen im Einzelfall (Art. 3 und 26);
b. die Festlegung der Anforderungen an die Toleranzstufe 1 (Art. 3 und 25);
c.¹⁷
die Beschreibung der kantonalen Erweiterungen zum Datenmodell des Bun­des in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS (Art. 43);
d. die Sicherstellung des Datenaustauschs über die amtliche Vermessungs­schnitt­stelle (Art. 44 und 45);
e. die Genehmigung der Messanordnung und des Messverfahrens für die Infor­mationsebene «Fixpunkte» nach den Artikeln 48 und 52;
f. den Entscheid über die Behandlung von Differenzen in den Liegenschafts­flä­chen beim Flächenvergleich nach Artikel 71 und bei der provisorischen Numerisierung;
g.¹⁸
die Gewährleistung der Nachführung und Verwaltung der amtlichen Vermes­sung (Art. 80–88);
h.¹⁹
die Ablösung des bestehenden Grundbuchplanes durch einen neuen Grund­buchplan bei einer provisorischen Numerisierung (Art. 91);
i.²⁰
die Bestimmung der bei der provisorischen Numerisierung zu erhebenden Objekte (Art. 95);
j.²¹
vergibt die kantonsinternen Nummerierungsbereiche (Art. 3bis).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 6 ²²
²² Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 6 bis ²³
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 ( AS 2003 514 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

2. Titel: Objektkatalog ²⁴

²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).

1. Kapitel: Objektkatalog und kantonale Erweiterungen ²⁵

²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 7 ²⁶ Datenmodell der amtlichen Vermessung
¹ Eine Informationsebene des Objektkatalogs (Art. 6 Abs. 2 VAV) besteht aus einem oder mehreren Themen; ein Thema besteht aus einem oder mehreren Objekten. Die Themen und Objekte der Informationsebenen werden wie folgt festgelegt:
a. Informationsebene «Fixpunkte»: 1. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (LFP1, HFP1),
2. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2 (LFP2, HFP2),
3. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 (LFP3, HFP3);
b. Informationsebene «Bodenbedeckung»: 1. Gebäude,
2. befestigte Flächen, unterteilt in: Strasse/Weg, Trottoir, Verkehrsinsel, Bahn, Flugplatz, Wasserbecken sowie übrige befestigte Flächen,
3. humusierte Flächen, unterteilt in: Acker/Wiese/Weide, Intensivkulturen (weiter unterteilt in Reben und übrige Intensivkulturen), Gartenanlage, Hoch-/Flachmoor sowie übrige humusierte Flächen,
4. Gewässer, unterteilt in: stehendes Gewässer, fliessendes Gewässer, Schilf­gürtel,
5. bestockte Flächen, unterteilt in: geschlossener Wald, bestockte Weide bzw. Wytweide (weiter unterteilt in «dicht bestockte Weide» und «of­fen bestockte Weide» ) sowie übrige bestockte Flächen,
6. vegetationslose Flächen, unterteilt in: Fels, Gletscher/Firn, Geröll/Sand, Abbau/Deponie sowie übrige vegetationslose Flächen;
c. Informationsebene «Einzelobjekte»: Mauer, unterirdisches Gebäude, übriger Gebäudeteil, eingedoltes Gewässer, wichtige Treppe, Tunnel/Unterführung/Galerie, Brücke/Passerelle, Bahn­steig, Brunnen, Reservoir (sofern kein Gebäude), Pfeiler, Unterstand, Silo/ Turm/Gasometer (sofern kein Gebäude), Hochkamin, Denkmal, Mast/ An­tenne, Aussichtsturm, Uferverbauung, Schwelle, Lawinenverbauung, massi­ver Sockel, Ruine/archäologisches Objekt, Landungssteg, einzelner Fels, schmale bestockte Fläche, Rinnsal, schmaler Weg, Hochspannungs­freilei­tung, oberirdische Druckleitung von Wasserkraftanlagen, Bahnge­leise, Luftseilbahn, Gondelbahn/Sesselbahn, Materialseilbahn, Skilift, Fähre, Grotte/Höhleneingang, Achse, wichtiger Einzelbaum, Bildstock/Kruzifix, Quelle, Bezugspunkt öffentlicher Institutionen sowie weitere Einzelobjekte;
d. Informationsebene «Höhen»: flächendeckendes digitales Terrainmodell (DTM);
e. Informationsebene «Nomenklatur»: Flurname, Ortsname, Geländename;
f. Informationsebene «Liegenschaften»: 1. Liegenschaft,
2. selbstständiges und dauerndes Recht,
3. Bergwerk,
4. Grenzpunkt;
g. Informationsebene «Rohrleitungen»: 1. Ölleitung, Gasleitung sowie weitere Leitungen, die dem Rohrleitungsge­setz vom 4. Oktober 1963²⁷ unterstehen,
2. Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage der Leitungen;
h. Informationsebene «Hoheitsgrenzen»: 1. Gemeindegrenzen, einschliesslich Hoheitsgrenzpunkte,
2. Bezirksgrenzen,
3. Kantonsgrenzen,
4. Landesgrenze;
i. Informationsebene «dauernde Bodenverschiebungen»: dauernde Bodenver­schiebungen im Sinne von Artikel 660 a des Zivilgesetzbuchs²⁸;
j. Informationsebene «Gebäudeadressen»: Gebäudeadressen gemäss Schwei­zer Norm SN 612040 (Ausgabe 2004-6)²⁹;
k. Informationsebene «administrative Einteilungen»: 1. Nummerierungsbereiche,
2. Planeinteilungen,
3. Toleranzstufeneinteilung,
4. Planrahmen: Angaben für die Beschriftung des Plans für das Grund­buch.
² Für die verbindliche Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute mit den für den Datenaustausch notwendigen Informationen gilt das Datenmodell im Anhang A.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
²⁷ SR 746.1
²⁸ SR 210
²⁹ Der Text der Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 8 ³⁰ Spezielle Bedingungen für einzelne Objekte
¹ Projektierte Objekte der Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Liegen­schaften» sowie des Themas «Gemeindegrenzen» sind Bestandteile des Objektkata­loges der amtlichen Vermessung. Für projektierte Gebäude wird zudem die Infor­mationsebene «Gebäudeadressen» geführt. Die Kantone regeln das Meldewesen.³¹
² Wo HFP3 vorhanden sind, kann auf die Höhenbestimmung der LFP3 verzichtet werden.
³ Objekte der Informationsebenen «Einzelobjekte» und «Rohrleitungen» sind ent­sprechend ihrer Ausgestaltung als Flächen-, Linien- oder Punktobjekt zu unterschei­den.
⁴ Ausgewählte, qualifizierte Einzelpunkte können in den Informationsebenen «Bo­denbedeckung», «Einzelobjekte» oder «Rohrleitungen» eingegliedert werden.
⁵ Attribute, die vom Kanton festgelegt werden müssen, sind im Anhang A mit «Ver­gabe durch Kanton» bezeichnet.
⁶ Liegenschaften und Hoheitsgrenzen müssen durch Grenzpunkte oder Hoheits­grenzpunkte definiert sein.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 9 ³² Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes
¹ Als Erweiterungen nach Artikel 10 VAV können die Kantone unter anderem weitere Infor­mationsebenen, weitere Unterteilungen der Objekte nach Anhang A oder weitere Attribute der Objekte nach Anhang A festlegen.
² Erweiterungen sind so weit zulässig, als sie die Anforderungen des Datenmodells des Bundes nicht verletzen und mit den Festlegungen des Departements bezüglich der normierten Datenbeschreibungssprache und der amtlichen Vermessungsschnitt­stelle (AVS) nach Artikel 6bis Absatz 2 VAV kompatibel sind.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).

2. Kapitel: Definitionen und Detaillierungsgrad

1. Abschnitt: Erhebungsvoraussetzungen

Art. 10 Erhebungskriterien
¹ Objekte nach Artikel 7 sind zu erheben, wenn sie:
a. einer Bewilligungs- oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen;
b. wichtige Funktionen erfüllen und für eine Vielzahl von Benutzern wichtige In­formationen liefern; oder
c. im Gelände als wichtige Orientierungshilfe dienen.
² In begründeten Fällen kann die Eidgenössische Vermessungsdirektion³³ Objekte nach Absatz 1 Buchstabe a von der Erhebungspflicht befreien.
³ Für Objekte, die den Kriterien nach Absatz 1 nicht entsprechen, gelten die Arti­kel 13–23.
³³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 11 Geometrische Voraussetzungen
¹ Als linienförmige geometrische Elemente sind der Kreisbogen und die Gerade zugelassen.
² Kreisbogen und Gerade von gleichen Objekten dürfen sich wie folgt überschnei­den:
a.
innerhalb der Informationsebene «Bodenbedeckung»:
  5 cm;
b.³⁴
innerhalb der Informationsebene «Einzelobjekte»:
  5 cm;
c.
innerhalb der Informationsebene «Nomenklatur»:
20 cm;
d.
innerhalb der Informationsebene «Liegenschaften»:
  5 cm;
e.³⁵
innerhalb der Informationsebene «Hoheitsgrenzen»:
  5 cm;
f.³⁶
innerhalb der Informationsebene «dauernde Bodenverschiebun­gen»:
20 cm;
g.³⁷
innerhalb der Informationsebene «Gebäudeadressen»:
50 cm;
h.³⁸
innerhalb der Informationsebene «administrative Einteilungen»:
20 cm.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 12 Zusammenlegung von Linien
¹ Linien von verschiedenen Objekten aus verschiedenen Informationsebenen dürfen bei der Erhebung zusammengelegt werden, wenn sie innerhalb des dreifachen Ge­nauigkeitswertes nach Artikel 29 liegen.
² Linien der Informationsebene «Liegenschaften» und Linien der Informations­ebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte», die im Gelände aus exakt defi­nierten Punkten bestehen, dürfen nicht zusammengelegt werden.³⁹
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).

2. Abschnitt: Informationsebene «Bodenbedeckung»

Art. 13 Minimalfläche
¹ Zu erheben sind Flächen, die ungefähr folgende Mindestgrösse aufweisen:
a.
TS 2
>100 m²
b.
TS 3
>1000 m²
c.
TS 4 und 5
>2500 m²
² Vorbehalten bleiben die Artikel 14 Absatz 2 und 21.
Art. 14 ⁴⁰ Gebäude
¹ Als Gebäude gelten:
a. Gebäude im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung vom 9. Juni 2017⁴¹ über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister;
b. weitere auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene überdachte Bau­ten, die einem bestimmten Zweck dienen.
² Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren grössten vertikalen Fläche gebildet. Fassadenversetzungen von mehr als 10 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 50 cm in den TS 4 und 5 sind zu erheben. Einzelheiten entlang von Fassaden sind zu erheben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Vor- und Rücksprünge, Pfeiler von mehr als 50 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 100 cm in den TS 4 und 5;
b. Auskragungen, Erker, Vorbauten von mehr als 50 cm in der TS 2 und mehr als 100 cm in den TS 3, 4 und 5.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
⁴¹ SR 431.841 . Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Juli. 2017 angepasst.
Art. 15 Befestigte Flächen
Als befestigt gelten künstlich hergerichtete Flächen, insbesondere asphaltierte, be­to­nierte, bekieste, gemergelte oder mit Steinen oder Platten belegte Flächen. Bei den befestigten Flächen werden insbesondere folgende Objekte unterschieden:
a.⁴²
Objekt «Strasse/Weg»: Flächen mit Erschliessungsfunktionen für den Fussgän­ger- und/oder den Fahrzeugverkehr, wie Strassen (eingeschlossen Parkstreifen), Flurwege, Waldwege, Walderschliessungsstrassen, weitere Wege (mit verdichteter Bodenfläche) von öffentlichem Interesse und deren Abschlüsse wie Rinnsteine und Stellsteine;
abis.⁴³
Objekt «Trottoir»: Fläche mit Erschliessungsfunktion für den Fussgänger;
ater.⁴⁴
Objekt «Verkehrsinsel»: Fläche mit Verkehrsleitfunktion;
b. Objekt «Bahn»: Das gesamte Geleisegebiet bis zum Übergang in andere Bo­denbedeckungsarten, eingeschlossen die Kofferung, die mit Schotter, Kies oder Sand belegten Flächen und die Bahnsteige, die zwischen oder neben den Gelei­sen liegen;
c. Objekt «Flugplatz»: Künstlich befestigte Pisten, Rollwege und Abstellflä­chen für Flugzeuge;
d. Objekt «Wasserbecken»: Die künstlichen Anlagen samt Umrandung, insbe­sondere Schwimm- und Sprungbecken öffentlicher Badeanstalten, Bassins (auf öffentlichem und privatem Grund), Klärbecken von Abwasserreini­gungsanla­gen, Feuerweiher;
e. Objekt «übrige befestigte Flächen»: Alle Flächen, die die Anforderungen nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung erfüllen, keine Objekte nach den Buch­staben a–d dieser Bestimmung sind und die Minimalfläche nach Arti­kel 13 übersteigen, insbesondere die dem Fahrzeugverkehr dienenden Park­plätze, Verkehrserschliessungen zu Gebäuden, Abstell-, Rast- und Vorplätze oder Sportanlagen.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 16 Humusierte Flächen
¹ Humusierte Flächen umfassen den gewachsenen Boden ohne die bestockten Flä­chen.
² Zum Objekt «übrige Intensivkulturen» gehören insbesondere Obstkulturen oder Gärtnereien.
³ Zum Objekt «Gartenanlagen» gehören insbesondere Freizeitgärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Gebüsche, Gartenbestockungen, Gartengebüsche, Rasen, Hau­s­umschwung.
⁴ Zum Objekt «übrige humusierte Fläche» gehören insbesondere Grünstreifen bei Verkehrsanlagen oder Bachborde.
Art. 17 Gewässer
¹ Gewässer umfassen alle Wasserflächen ohne die künstlichen Wasserbecken.
² Zum Objekt «fliessendes Gewässer» gehören insbesondere Flüsse, Bäche und Kanäle, und zum Objekt «stehendes Gewässer» gehören insbesondere Seen und Wei­her. Geometrisch werden diese in der Regel bei unbefestigten Ufern nach der an der Bodenbeschaffenheit erkennbaren Abgrenzung und bei befestigten Ufern nach der Befestigung abgegrenzt. Angrenzende Uferbefestigungen sind ihren Boden­bedec­kungsarten zuzuordnen.
³ Zum Objekt «Schilfgürtel» gehören die mit Schilf bedeckten Flächen, die den Übergang zwischen dem offenen Gewässer und der landseitigen Bodenbedeckung bilden. In der Gewässerfläche stehende isolierte Schilfbestände werden nicht erho­ben.
Art. 18 Bestockte Flächen
¹ Bestockte Flächen umfassen den Wald im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bun­desgesetzes vom 4. Oktober 1991⁴⁵ über den Wald (Waldgesetz, WaG).
² Flächen, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 Bst. c WaG), gel­ten als projektierte Objekte.
³ Die geometrische Abgrenzung des Waldes hat bei Bedarf mit den zuständigen Forstorganen zu erfolgen.
⁴ Grossflächige Windschutzhecken im nicht überbauten Gebiet sind als bestockte Flächen zu erheben.
⁵ Als Objekt «bestockte Weide» (Wytweide) gelten Flächen nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 1992⁴⁶.⁴⁷
⁶ Die Fläche des Objekts «bestockte Weide» wird rein kartografisch in die Objekte «dicht bestockte Weide» und «offen bestockte Weide» unterteilt.⁴⁸
⁷ Zum Objekt «übrige bestockte Flächen» gehören Weidwälder, Bestockungen von Ufer- und Bachzonen, die Mischzonen zwischen Wald und Weide, Fels oder Geröll sowie Übergangszonen bei der klimatischen Waldgrenze, sofern die Flächen nicht den Objekten «geschlossener Wald» oder «bestockte Weide» zugeordnet werden können.⁴⁹
⁴⁵ SR 921.0
⁴⁶ SR 921.01
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 19 Vegetationslose Flächen
¹ Als vegetationslos gelten die land- und forstwirtschaftlich nicht nutzbaren Flächen.
² Zum Objekt «übrige vegetationslose Flächen» gehören die Mischzonen zwischen Gras und Fels/Geröll, insbesondere verbuschte Flächen, verfelste Flächen, Über­gangszonen bei der klimatischen Pflanzengrenze.

3. Abschnitt: Informationsebene «Einzelobjekte» ⁵⁰

⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 20 ⁵¹ Verhältnis zur Informationsebene «Bodenbedeckung»
Die Informationsebene «Einzelobjekte» umfasst Objekte, die Merkmale der Boden­bedeckung enthalten, aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung aber keine oder nur eine unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 21 Objekte
Der Informationsebene «Einzelobjekte» sind Objekte insbesondere zuzuordnen, wenn:⁵²
a. sie nicht als Gebäude nach Artikel 14 gelten, beispielsweise unterirdische Ge­bäude, Erker oder Balkone;
b. die Abgrenzung als Fläche nicht eindeutig möglich ist oder die Aufnahme als Flächenobjekt einen unverhältnismässigen Aufwand bringen würde, bei­spiels­weise bei Rinnsalen, Trampelpfaden, unregelmässig verlaufenden Fusswegen und Bachläufen oder Bergbächen;
c. sie linienhaft ausgeprägt sind, beispielsweise Geleiseachsen; oder
d. sie im Plan für das Grundbuch durch Symbole dargestellt werden, beispiels­weise wichtige Einzelbäume.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).

4. Abschnitt: Informationsebene «Höhen»

Art. 22 ⁵³ Begriff und Inhalt
¹ Die Informationsebene «Höhen» wird durch ein DTM gebildet.
² Die Daten aus dem DTM müssen im 2-Meter-Gitter abgegeben werden können.
³ Der Referenzpunkt des 2-Meter-Gitters hat folgende Landeskoordinaten:
a. im Bezugsrahmen LV03 y = 600 000.00 m (Rechtswert) und x = 200 000.00 m (Hochwert);
b. im Bezugsrahmen LV95 E = 2 600 000.00 m (Rechtswert) und N = 1 200 000.00 m (Hochwert).
⁴ Die Kantone können die Daten zusätzlich in anderer aus dem DTM abgeleiteter Form anbieten.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 23 ⁵⁴
⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

3. Kapitel: Genauigkeit und Zuverlässigkeit

1. Abschnitt: Toleranzen

Art. 24 Grundsatz
¹ Die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen richten sich nach den Tole­ranzstufen.
² Über Gebiete mit sehr geringem Bodenwert und von beträchtlicher Ausdehnung, für die eine toleranzstufengemässe Genauigkeit und Zuverlässigkeit nicht erforder­lich ist, kann mit Zustimmung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion eine vereinfachte Erhebung durchgeführt werden.⁵⁵
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 25 Mindestanforderung der TS 1
¹ Die Anforderungen der TS 1 (Stadtgebiete) müssen mindestens diejenigen der TS 2 erfüllen.
² Artikel 28 bleibt vorbehalten.
Art. 26 ⁵⁶ Zuordnung
¹ Der Kanton ordnet die TS im Einzelfall zu.
² Er bezeichnet die Gebiete nach Artikel 24 Absatz 2.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

2. Abschnitt: Genauigkeit

Art. 27 Grundsatz
Die Anforderungen an die Genauigkeit der Punkte der amtlichen Vermessung sind als mittlere Fehler (Standardabweichungen) definiert und beziehen sich auf die Anschlusspunkte. Sie gelten für Neuberechnungen.
Art. 28 ⁵⁷ Informationsebene «Fixpunkte»
¹ Die absolute Lagegenauigkeit (grosse Halbachse der Konfidenzellipse [mittlere Fehlerellipse MFA, 1 Sigma] in cm) beträgt:

Punktkategorie

TS1

TS2

TS3

TS4

TS5

LFP2

3

  3

  3

  8

    8

LFP3

*

  5

  5

10

  10

HFP 1/2/3**

*

10

20

50

100

* gemäss kantonalen Vorschriften, mindestens aber wie TS2
** gemäss Genauigkeitsanforderungen für die Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte»
² Die Höhengenauigkeit (Standardabweichung [mittlerer Fehler, 1 Sigma] für die Höhe MFH in cm) beträgt:

Punktkategorie

TS1

TS2

TS3

TS4

TS5

LFP2

4,5

4,5

4,5

12

12

LFP3**

*

7,5

7,5

15

15

HFP2 (nivelliert)

*

0,5

0,5

HFP2 (GNSS)

3,0

3,0

4,0

  5,0

HFP3

*

0,5

* gemäss kantonalen Vorschriften, mindestens aber wie TS2
** sofern keine HFP3 vorhanden sind
³ Die erreichten Genauigkeiten sind rechnerisch nach der Methode der kleinsten Quadrate nachzuweisen. Sie dürfen die Werte nach den Absätzen 1 und 2 nicht überschreiten.
⁴ Als Toleranzwert für die Beurteilung einzelner Koordinaten- resp. Höhenwider­sprüche gilt der dreifache Betrag der Werte nach den Absätzen 1 und 2.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 29 Informationsebenen «Bodenbedeckung» sowie «Einzelobjekte» ⁵⁸
¹ Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt, insbesondere Gebäudeecke, Mauerpunkt:

TS2

TS3

TS4

TS5

10

20

50

100

² Bei Objekten, die im Gelände nicht genau festgelegt werden können, entspricht die Lagegenauigkeit der Feststellungsgenauigkeit.⁵⁹
³ Die Lagegenauigkeit a priori der Mess- und Berechnungsmethode ist nachzuwei­sen.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 30 ⁶⁰ Informationsebene «Höhen»
¹ In den Gebieten bis 2000 m über Meer der TS 2–4 beträgt die Höhengenauigkeit des DTM für im Gelände genau definierte Terrains, beispielsweise Strassen: 80 cm (Standardabweichung 1σ).
² In den Gebieten bis 2000 m über Meer der TS 2–4 beträgt die Höhengenauigkeit des DTM für im Gelände nicht genau definierte Terrains, beispielsweise steile Terrains oder Waldböden: 200 cm (Standardabweichung 1σ).
³ In den Gebieten über 2000 m über Meer und in den Gebieten der TS 5 beträgt die Höhengenauigkeit des DTM: 10 m (Standardabweichung 1σ).
⁴ Die Differenz zwischen einer direkt gemessenen Höhe und dem entsprechenden, aus dem DTM abgeleiteten Wert darf höchstens den dreifachen Betrag der Standard­abweichung nach den Absätzen 1–3 aufweisen.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 31 Informationsebenen «Liegenschaften» und «Rohrleitungen»
¹ Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt:

TS2

TS3

TS4

TS5

3.5

7

15

35

² Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände nicht exakt definierten Grenzpunkt längs Strassenrändern, Bachufern, Kreten, usw.:

TS2

TS3

TS4

TS5

20

35

75

150

³ Die Genauigkeit der Mess- und Berechnungsmethode und die a posteriori er­reichte Lagegenauigkeit sind für jeden Punkt rechnerisch nachzuweisen.
⁴ Als Toleranzgrenze für die Beurteilung einzelner Widersprüche gilt die dreifache Standardabweichung, welche sich aus den Absätzen 1 oder 2 ergeben.
Art. 32 ⁶¹ Informationsebene «Hoheitsgrenzen» ⁶²
Für die Hoheitsgrenzen gelten die gleichen Genauigkeitsanforderungen wie für die Informationsebene «Liegenschaften».
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

3. Abschnitt: Zuverlässigkeit

Art. 33 ⁶³ Grundsatz
¹ Messungen und Berechnungen sind so durchzuführen, dass jeder einzelne Punkt durch unabhängige überschüssige Bestimmungsstücke genügend vor groben Fehlern geschützt ist.
² Zum Schutz vor systematischen Fehlern müssen die Instrumente periodisch geprüft und geeicht werden.
³ Die Zuverlässigkeit ist für alle Punkte der Informationsebenen «Fixpunkte» (ohne Lagegenauigkeit der HFP), «Liegenschaften» und «Hoheitsgrenzen» sowie für Einzelpunkte nach Artikel 8 Absatz 4 nachzuweisen.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 34 Informationsebene «Fixpunkte»
Die äussere Zuverlässigkeit jedes einzelnen Punktes ist durch geeignete statistische Kenngrössen nachzuweisen. Verfälschungen der Ergebnisse durch nicht erkennbare grobe Fehler dürfen den dreifachen Wert für die in Artikel 28 festgelegte Lage- bzw. Höhengenauigkeit nicht überschreiten.
Art. 35 Informationsebene «Liegenschaften»
Die äussere Zuverlässigkeit jedes einzelnen Punktes ist durch geeignete Kenngrö­s­sen nachzuweisen. Verfälschungen der Ergebnisse durch nicht erkennbare grobe Fehler dürfen den fünffachen Wert für die in Artikel 31 Absätze 1 und 2 festgelegte Lagegenauigkeit nicht überschreiten.
Art. 36 ⁶⁴ Informationsebene «Hoheitsgrenzen» ⁶⁵
Für die Hoheitsgrenzen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Informations­ebene «Liegenschaften».
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

4. Kapitel: Erneuerung

Art. 37 Grundsätze
¹ Die Erneuerung dient dazu, aus definitiv anerkannten Vermessungen alter Ord­nung die Bestandteile der amtlichen Vermessung neuer Ordnung zu erstellen.
² Es sind alle brauchbaren Bestandteile der Vermessung alter Ordnung beizuziehen und zu verwenden und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen und zu aktualisieren.
³ Die Bestimmungen über Definitionen und Detaillierungsgrad (Art. 10–23) sowie über die Genauigkeit und Zuverlässigkeit (Art. 27–36) sind unter Vorbehalt der Artikel 38–41 einzuhalten.
Art. 38 Informationsebene «Fixpunkte»
¹ Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung muss aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermes­sungswerks nachgewiesen werden können. Andernfalls sind ergänzende Messungen und Berechnungen durchzuführen.
² Fehlende Attribute sind zu ergänzen.
³ Die Dichte der bestehenden Fixpunkte ist den Anforderungen nach Artikel 49 anzupassen. Fehlende oder beschädigte Fixpunktzeichen sind wiederherzustellen, so­weit sie übernommen werden. Sekundäre Fixpunktzeichen sind anzubringen, soweit sie notwendig sind.
⁴ Bei der etappenweisen Erneuerung der Informationsebenen sind diejenigen Fix­punkte zu erneuern, die für die Erneuerung der Daten der Etappe und deren Nach­führung notwendig sind.
Art. 39 Informationsebene «Liegenschaften»
¹ Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermes­sungswerks nachgewiesen werden. Als Unterlagen dienen insbesondere Feldbü­cher, Feldblätter, Berechnungen, Handrisse und Grundbuchpläne.
² Fehlende oder beschädigte Grenzpunktzeichen müssen nicht wiederhergestellt werden.
Art. 40 Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte» ⁶⁶
¹ Fehlende Objekte sind zu ergänzen, überflüssige zu entfernen.
² Zur Ergänzung dienen vorhandene aktuelle Unterlagen des anerkannten Vermes­sungswerks sowie weitere geeignete Unterlagen, beispielsweise Luftbilder oder Ausführungspläne.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 41 Informationsebene «Nomenklatur»
¹ Wird die Nomenklatur überarbeitet, so ist das Vorgehen mit der Nomenklatur­kommission zu vereinbaren.
² Wird die Nomenklatur anlässlich der Erneuerung nicht überarbeitet, so werden die im Zeitpunkt der Erneuerung gültigen, von der Nomenklaturkommission bereits frü­her genehmigten Nomenklaturen übernommen.

3. Titel: Normierte Datenbeschreibung der amtlichen Vermessung und AVS ⁶⁷

⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).

1. Kapitel: ⁶⁸ Allgemeines

⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 42 Definition
¹ Zur Beschreibung des Datenmodells der amtlichen Vermessung dient die Be­schreibungssprache INTERLIS gemäss den Schweizer Normen SN 612030 (Aus­gabe 1998) und SN 612031 (Ausgabe 2006)⁶⁹.⁷⁰
² Die AVS wird definiert durch das in INTERLIS beschriebene Datenmodell der amtlichen Vermessung (Anhang A) sowie die Beschreibung des entsprechenden Transferformats anhand des INTERLIS-Compilers.
⁶⁹ Der Text der Normen kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 43 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes
Der Kanton hat seine Erweiterungen in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS zu beschreiben.

2. Kapitel: Datenaustausch

Art. 44 Grundsatz
¹ Wer Daten von der amtlichen Vermessung beziehen will, hat das Recht, sie über die AVS zu erhalten.
² Wer Daten für die amtliche Vermessung liefert, hat das Recht, dass sie über die AVS übernommen werden.
³ Für den Datenaustausch sind die Medien, die Zeichensätze und die Protokolle zu vereinbaren.
Art. 45 AVS-Tauglichkeit
¹ Die Informatiksysteme, die für den Datenaustausch in der amtlichen Vermessung eingesetzt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Daten von der AVS übernehmen können;
b. Daten auf die AVS liefern können; und
c. Daten von der AVS übernehmen und bearbeitet wieder auf die AVS liefern können.
² …⁷¹
⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

4. Titel: Fixpunkte

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 46 Definition
¹ Fixpunkte sind Anschlusspunkte der amtlichen Vermessung, die durch Messungen und Ausgleichungsverfahren im Bezugssystem der schweizerischen Landesvermes­sung bestimmt und im Feld durch Fixpunktzeichen dauerhaft und eindeutig gekenn­zeichnet sind.
² Fixpunkte sind nach Lage und/oder Höhe bestimmt.
Art. 47 Gliederung
¹ Die Fixpunkte gliedern sich einerseits in solche der Landesvermessung und ande­rerseits in solche der amtlichen Vermessung. In der Regel werden von den Lagefix­punkten (LFP) die Lage-Koordinaten und die Meereshöhe, von den Höhenfixpunk­ten (HFP) die Meereshöhe, mit geringer Genauigkeit auch die Lage-Koordinaten bestimmt.
² Die Lagefixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: LFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: LFP2 und Kategorie 3: LFP3).
³ Die Höhenfixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: HFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: HFP2 und Kategorie 3: HFP3).
⁴ Weitere, nicht dauerhaft gekennzeichnete Punkte, die für Detailaufnahmen, Abste­ckungen und Netzversteifungen notwendig sind, müssen den gleichen Bestim­mungsanforderungen genügen wie die LFP.
Art. 48 Zuständigkeiten
¹ Das Bundesamt für Landestopographie ist zuständig für die Ersterhebung, die Erneuerung und die Nachführung der Fixpunkte der Kategorie 1 sowie die Verifika­tion der Fixpunkte der Kategorie 2.⁷²
² Der Kanton ist zuständig für die Ersterhebung, die Erneuerung und die Nachfüh­rung der Fixpunkte der Kategorien 2 und 3 sowie für die Verifikation der Fixpunkte der Kategorie 3.
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).

2. Kapitel: Dichte und Messanordnung

Art. 49 Dichte der Lagefixpunkte
¹ Die Anzahl der Lagefixpunkte pro Quadratkilometer richtet sich nach den Be­dürf­nissen der Nachführung im Rahmen folgender Richtwerte:

Gebietstyp

LFP3/km²
(inkl. LFP2)

Durchschnittlicher
Punktabstand
(gerundete Werte)⁷³

TS 1

150

100 m

TS 2

  70

150 m

TS 3

  20

250 m

TS 4

  10

400 m

TS 5

    2

850 m

² Die Punktdichte ist klein zu halten und soll höchstens 0.5 LFP1 und LFP2 pro Quadratkilometer betragen.⁷⁴
³ In Gebieten mit bestehendem Fixpunktnetz ist die Punktdichte im Rahmen der Nachführung den Richtwerten nach Absatz 1 anzupassen.
⁷³ Bei angenommener homogener Verteilung in einem Quadratmuster.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 50 ⁷⁵ Dichte der Höhenfixpunkte
¹ Der Kanton legt die notwendige Dichte der HFP2 und HFP3 im Einzelfall fest.
² Er erstellt bei Bedarf die notwendigen HFP2.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 51 Messanordnung
¹ Messungen sind so anzuordnen, dass die Anforderungen an Genauigkeit und Zuverlässigkeit (Art. 28 und 34) eingehalten werden.
² Bestehende benachbarte Fixpunkte sind in die Messanordnung einzubeziehen (Prinzip der Nachbarschaft).
³ Die Messanordnungen müssen so konzipiert werden, dass die Anschlusspunkte in Bezug auf Lage-Koordinaten und Meereshöhen kontrolliert sind.⁷⁶
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 52 Genehmigung
Bei der Ersterhebung und der Erneuerung muss die Messanordnung durch die nach Artikel 48 zuständige Stelle genehmigt werden.

3. Kapitel: Anbringen der Zeichen

Art. 53 ⁷⁷
¹ Jeder Fixpunkt muss vor Messbeginn im Feld an einem möglichst stabilen Stand­ort errichtet und dauerhaft gekennzeichnet werden.
² Bei den LFP2 und den HFP2 müssen Punktprotokolle erstellt werden.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

4. Kapitel: Auswertungen

Art. 54 Mathematisches Modell
¹ Die Berechnung erfolgt nach der Methode der kleinsten Quadrate.
² Jede Messung muss mit einem realistischen mittleren Fehler a priori versehen werden.
³ Nach erfolgter Überprüfung gelten die Anschlusspunkte (Lage/Höhe) als fehlerlos.
Art. 55 Test der Messungen
¹ Es ist der Nachweis zu erbringen, dass bei zwangsfreier Netzlagerung die stan­dar­disierten Verbesserungen den vorgegebenen Grenzwert nicht überschreiten.
² Als Grenzwert für die standardisierte Verbesserung gilt der Wert 3.5. Das Irrtums­risiko zweiter Art beträgt 5 Prozent.
Art. 56 Qualitätsnachweis
¹ Für jeden Punkt muss in der definitiven Ausgleichung der Nachweis erbracht wer­den, dass die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen eingehalten werden.
² Das Ausgleichungsprogramm muss, in Abhängigkeit der Punktkategorie und der Toleranzstufe, eine Statistik der erreichten Genauigkeits- und Zuverlässigkeitswerte liefern. Werte, die ausserhalb der Toleranz liegen, müssen speziell gekennzeichnet werden.

5. Kapitel: Meldedienst und periodische Nachführung

Art. 57 Meldedienst
¹ Das Bundesamt für Landestopographie meldet den Kantonen die an Fixpunkten der Kategorie 1 vorgenommenen Änderungen.
² Festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorie 1 sind durch die Kantone dem Bundesamt für Landestopographie zu melden.
³ Die Kantone melden dem Bundesamt für Landestopografie die an Fixpunkten der Kategorie 2 vorgenommenen Änderungen.⁷⁸
⁴ Die Vermessungsfachleute sind verpflichtet, Beschädigungen, Veränderungen und Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorien 1 und 2 der Vermessungsaufsicht zu melden.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 58 Periodische Nachführung
Zur Nachführung gehört eine periodische Begehung der Fixpunkte.

6. Kapitel: Sonderfälle

Art. 59 ⁷⁹ Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
In Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen wird unmittelbar vor der Vermes­sung ein den spezifischen Gegebenheiten angepasstes Fixpunktnetz aufgebaut.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 60 Fixpunkte für besondere Zwecke
Fixpunkte, die für besondere Zwecke ausserhalb der amtlichen Vermessung ange­legt wurden, sind in die amtliche Vermessung aufzunehmen, wenn dies sinnvoll ist und sie deren Anforderungen erfüllen.

5. Titel: Auszüge und technische Dokumentation ⁸⁰

⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

1. Kapitel: Geltungsbereich und Definitionen

Art. 61 Geltungsbereich
¹ Die Bestimmungen dieses Titels gelten für die Auszüge und die technische Doku­mentation nach Artikel 6 a Absatz 3 VAV.⁸¹
² Sie sind nicht anwendbar für den Plan für das Grundbuch und die Dokumente der provisorischen Numerisierung.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 62 ⁸² Auszüge
Als Auszüge nach Artikel 6 a Absatz 3 VAV gelten die Grundstückbeschreibung, der Mutationsplan und die Mutationstabelle sowie der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 63 ⁸³ Technische Dokumentation
Als technische Dokumentation nach Artikel 6 a Absatz 3 VAV gelten die Prüfproto­kolle, die Originale der Messdokumentation, die Arbeitsunterlagen und Kontrolldo­kumente, der Flächenvergleich bei Erneuerung, die Planeinteilung und der Unter­nehmerbericht.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 64 Erstellung und Nachführung
Anhang B bezeichnet für jede Informationsebene die Auszüge und Dokumentatio­nen, die zu erstellen und nachzuführen sind.

2. Kapitel: Auszüge für die Grundbuchführung

Art. 65 ⁸⁴ Grundstückbeschreibung
¹ Die Grundstückbeschreibung umfasst:
a. den Gemeindenamen;
b. die Zuordnung zur Nummer des Plans für das Grundbuch;
c. die Nummer und Fläche in Quadratmetern des Grundstücks oder des selb­ständigen und dauernden Rechtes;
d. eine geeignete Information über die Lokalisierung der betroffenen Objekte wie Lokal- oder Strassenname;
e. die Gebäudenummer oder einen anderen Identifikator für die Gebäude; und
f. eine Liste der Objekte der Informationsebene «Bodenbedeckung».
² Die Grundstückbeschreibung ist zu datieren.
³ Für den elektronischen Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch gelten die Vorschriften der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS vom 6. Juni 2007⁸⁵ über das Grundbuch (TGBV).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
⁸⁵ [ AS 2007 3353 . AS 2013 9 Art. 25 ]. Siehe heute: die V vom 28. Dez. 2012 ( SR 211.432.11 ).
Art. 66 Mutationsplan und Mutationstabelle
¹ Mutationsplan und Mutationstabelle geben Auskunft über Änderungen an Objek­ten der Informationsebene «Liegenschaften».
² Der Mutationsplan enthält insbesondere:
a. den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;
b. den alten und neuen Zustand der betroffenen Objekte mit grafischer Kenn­zeichnung projektierter Änderungen;
c. die alten und neuen Objektnummern;
d. eine geeignete Information über die Lokalisierung der betroffenen Objekte wie Lokal- oder Strassenname;
e. die Nordrichtung, den Planmassstab; und
f. das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers oder der Ingenieur-Geometerin.
³ Die Mutationstabelle enthält insbesondere:
a. den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;
b. die flächenmässigen Zu- und Abgänge der betroffenen Objekte;
c. allfällige Rundungsdifferenzen und
d. das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers oder der Ingenieur-Geometerin.
⁴ Für den elektronischen Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch gelten die Vorschriften der TGBV⁸⁶.⁸⁷
⁸⁶ [ AS 2007 3353 . AS 2013 9 Art. 25 ]. Siehe heute: die V vom 28. Dez. 2012 ( SR 211.432.11 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 67 ⁸⁸ Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
Über Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen wird ein Perimeterplan angelegt.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

3. Kapitel: Technische Dokumentation

Art. 68 Prüfprotokoll
Es sind Prüfprotokolle zu führen, die Auskunft geben über die Prüfung und Eichung der in der amtlichen Vermessung zum Einsatz gelangenden Datenerfassungs- und Datenausgabeinstrumente.
Art. 69 Originalmessungen
Originalmessungen sind zu dokumentieren. Die Art der Dokumentation ist freige­stellt.
Art. 70 ⁸⁹ Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente
Als Arbeitsunterlagen gelten namentlich diejenigen technischen Dokumente, mit denen der Nachweis der Vollständigkeit, der Plausibilität (Richtigkeit der Daten und ihre widerspruchslose Einordnung im Datenbestand), der Qualität und der Kon­sistenz der Daten der amtlichen Vermessung nachgewiesen wird (Einpassprotokolle, Kontrollzeichnungen, Vektorpläne und dergleichen).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 71 Flächenvergleich bei der Erneuerung
Bei der Erneuerung sind die alten und neuen Liegenschaftsflächen pro Plan einander gegenüberzustellen und deren Differenzen und Toleranzen auszuweisen.
Art. 72 Planeinteilung
Für die Einteilung der Pläne für das Grundbuch ist ein kleinmassstäblicher Plan zu erstellen.
Art. 73 Unternehmerbericht
¹ Im Unternehmerbericht sind die wichtigsten, im Laufe der ausgeführten Vermes­sungsarbeiten getroffenen Massnahmen, Entscheidungen und Arbeitsresultate dar­zu­stellen.
² Der Unternehmerbericht enthält insbesondere:
a. die Ausgangslage und das Ziel der Vermessungsarbeiten;
b. eine Beschreibung der Vermessungsarbeiten, der Methoden und der Resul­tate;
c. Angaben zur Datenverwaltung und zur Nachführung;
d. Wirtschaftlichkeitsüberlegungen über die Vermessungsarbeiten;
e. eine Gesamtbeurteilung; und
f. das Aktenverzeichnis.
Art. 73 a ⁹⁰ Gebühren
Die einheitliche Gebühr nach Artikel 38 Absatz 1 VAV für die Beglaubigung eines analogen Auszugs beträgt 50 Franken für das erste und 5 Franken für jedes weitere Exemplar.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

6. Titel: Landumlegungen (Art. 2 Abs. 2 VAV)

Art. 74 Grundsätze der vereinfachten Erhebungen
Bei der Informationsebene «Fixpunkte» kann die Punktdichte und bei der Informa­ti­onsebene «Liegenschaften» die Genauigkeit und Zuverlässigkeit im Rahmen der Artikel 75, 76 und 77 reduziert werden.
Art. 75 Informationsebene «Fixpunkte»
Die Punktdichte des Fixpunktnetzes muss den Bedürfnissen des Umlegungsverfah­rens, insbesondere der Bestimmung des Perimeters, der Projektierung und Durch­führung der technischen Massnahmen und der wirtschaftlichen Erhebung der übri­gen Informationsebenen dienen.
Art. 76 Informationsebene «Liegenschaften» in unvermessenen Gebieten
¹ In unvermessenen Gebieten sind nur diejenigen Grenzen zu vermarken, die von der Landumlegung voraussichtlich nicht betroffen werden.
² Die Kantone können die Genauigkeitsanforderungen nach Artikel 31 im Rahmen der Toleranzstufen herabsetzen.
³ Der Zuverlässigkeitsnachweis nach Artikel 35 ist nicht erforderlich.
Art. 77 Informationsebene «Liegenschaften» in vermessenen Gebieten
In vermessenen Gebieten kann die Informationsebene «Liegenschaften» nach den Vorschriften über die provisorische Numerisierung (Art. 89–108) bearbeitet werden.
Art. 78 Arbeiten nach der Landumlegung
Nach der Landumlegung sind:
a. die Grenzen der Informationsebene «Liegenschaften» abzustecken, zu ver­pflocken und die Grenzzeichen gemäss den Vorschriften der VAV anzubrin­gen; und
b. die Daten aller Informationsebenen so zu vervollständigen, dass sie die Anfor­derungen an die amtliche Vermessung erfüllen.
Art. 79 Koordination bei kombiniertem Verfahren
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion koordiniert die Abgeltungen der vermes­sungstechnischen Arbeiten, wenn Vermessungen gleichzeitig mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Landumlegung durchgeführt werden.

7. Titel: Verwaltung der amtlichen Vermessung, Archivierung und Historisierung ⁹¹

⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 80 ⁹² Begriff
Die Verwaltung der amtlichen Vermessung umfasst die organisatorischen und tech­nischen Massnahmen zum Zweck der Datenverwaltung, der Aufbewahrung, der Archivierung, der Historisierung und der Sicherung der Bestandteile zur Erhaltung des Wertes der amtlichen Vermessung.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 81 Aufsicht
Die Kantone überprüfen periodisch insbesondere die Datenverwaltung nach den Artikeln 83 und 84 und die Datensicherheit gemäss Artikel 85.
Art. 82 Verwaltungseinheit
Die kleinste Verwaltungseinheit für Bestandteile der amtlichen Vermessung bildet die Gemeinde.

2. Kapitel: Verwaltung der Daten der amtlichen Vermessung ⁹³

⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 83 Datenverwaltungsdokument
Es sind Datenverwaltungsdokumente mit folgendem Mindestinhalt zu führen und laufend zu aktualisieren:⁹⁴
a.⁹⁵
Ausgangslage bei der Anlegung des numerischen Datenbestandes einer oder mehrerer Gemeinden mit einer Beurteilung der Qualität, Aktualität und Voll­ständigkeit der bisherigen Werke sowie mit einer Beschreibung der Doku­mentation, der Archivierungs- und der Historisierungsart der bestehenden Unterlagen;
b. Verantwortlichkeit bei der Datenverwaltung;
c. Zuständigkeit für Zugriffe und Änderungen;
d. Übersicht über die betriebsinterne Organisation der Datennachführung;
e.⁹⁶
Beschrieb der technischen Dokumentation, die bei der Durchführung der amtli­chen Vermessung erstellt wurde und bei der Nachführung zu erstellen ist, sowie Angaben zu deren Archivierung und Historisierung;
f. Verhaltensanweisungen bei Datenfehlern und erkannten Widersprüchen im Datenbestand;
g. Betriebsprotokoll.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 84 Kontrolle der Änderung am Datenbestand
¹ Nach Änderungen am Datenbestand hat der Verantwortliche die Vollständigkeit, Konsistenz, Plausibilität sowie die Qualität zu kontrollieren und protokollarisch festzuhalten.
² Mindestens die Plausibilitätskontrollen nach Absatz 1 müssen automatisiert erfol­gen.
Art. 85 Datensicherheit
¹ Wer Daten der amtlichen Vermessung verwaltet, ist verpflichtet, angemessene Sicherungsmassnahmen nach anerkannten Grundsätzen und entsprechend dem jewei­ligen Stand der Technik zu ergreifen.
² Es ist ein Informatiksicherheitskonzept zu führen, dessen Inhalt sich nach der gültigen Schweizer Norm SN 612010 richtet.⁹⁷
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).

3. Kapitel: Verwaltung der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung ⁹⁸

⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 86 Fixpunkt- und Grenzzeichen
Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und für den Unter­halt der Fixpunkt- und der Grenzzeichen.
Art. 87 ⁹⁹ Pläne, Dokumente und Bestandteile alter Ordnung
¹ Der Kanton erlässt die erforderlichen Weisungen über die Verwaltung:
a. der Pläne für das Grundbuch;
b. der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge; und
c. der technischen Dokumentation.
² Er erlässt Weisungen über die Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung alter Ordnung.
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

4. Kapitel: Archivierung und Historisierung ¹⁰⁰

¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 88
¹ Die Archivierung und Historisierung der technischen Dokumentation stellt sicher, dass während der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 2 sämtliche Änderungen nach­vollzogen werden können.¹⁰¹
² Die Dokumentationen nach den Artikeln 68, 70 und 71 sind bis zur Genehmigung des Vermessungswerkes, diejenigen nach den Artikeln 69, 72 und 73 bis zur Erneue­rung der entsprechenden Informationsebenen aufzubewahren.
³ Die für die Bestimmung der Fixpunkte verwendeten Messungen und Berechnun­gen nach den Artikeln 54–56 sind vollständig und in geeigneter Form zu archivie­ren.
⁴ Die Kantone regeln die Archivierung und Historisierung der Auszüge nach den Artikeln 65–67. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der TGBV¹⁰².¹⁰³
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
¹⁰² [ AS 2007 3353 . AS 2013 9 Art. 25 ]. Siehe heute: die V vom 28. Dez. 2012 ( SR 211.432.11 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

8. Titel: Provisorische Numerisierung

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 89 Zweck
¹ Die provisorische Numerisierung ist den Vermessungswerken alter Ordnung vor­behalten und dient:
a. der Erhaltung des Vermessungswerkes;
b. der Datensicherheit;
c. der Abgabe digitaler Daten; und
d. der Errichtung von Landinformationssystemen.
² Die provisorische Numerisierung beschränkt sich in erster Linie auf die Um­set­zung des Grundbuchplanes in digitale vektorielle Form.
Art. 90 ¹⁰⁴ Ersetzen der provisorischen Numerisierungen
¹ Provisorisch numerisierte Werke werden durch eine Ersterhebung oder Erneuerung ersetzt.
² Die Kantone legen den Zeitpunkt des Ersatzes in ihrem Umsetzungsplan fest.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

2. Kapitel: Grundsätze

Art. 91 Allgemeine Bestimmungen
¹ Die Daten sind im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 VAV zu strukturieren und in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS zu beschreiben.¹⁰⁵
² Die Genauigkeit des Grundbuchplanes ist zu bewahren.
³ Die Kantone entscheiden über die Ablösung des Grundbuchplanes durch einen neuen Grundbuchplan in gleichem oder kleinerem Massstab. Falls Daten in einem grösseren Massstab publiziert werden, ist ein diesbezüglicher Vermerk, d. h. auf­grund welches Planmassstabes die Daten erhoben worden sind, anzubringen.¹⁰⁶
⁴ Vorhandene Koordinatenwerte sind zu übernehmen, sofern sie die Qualitätsanfor­derungen alter Ordnung erfüllen.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 92 Informationsebene «Fixpunkte»
¹ Das Fixpunktnetz wird in der Regel von der bestehenden Vermessung übernom­men.
² In Gebieten mit fehlendem oder ungenügendem Netz der bestehenden Vermessung werden diejenigen Fixpunkte und Passpunkte bestimmt, die den Bezug zum geodäti­schen Bezugssystem herstellen und für die provisorische Numerisierung notwendig sind.¹⁰⁷
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 93 Informationsebene «Liegenschaften» ¹⁰⁸
Die Daten werden aus dem Grundbuchplan erhoben.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 94 Informationsebenen «Bodenbedeckung», «Einzelobjekte» und «Rohr­leitungen» ¹⁰⁹
¹ Die Daten werden aus dem Grundbuchplan nur soweit erfasst, als sie noch aktuell sind.
² Fehlende Objekte auf dem Grundbuchplan werden in der Regel nicht neu erhoben.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 95 ¹¹⁰ Umfang der Datenübernahme
¹ Die Kantone bestimmen aufgrund des Datenmodells des Bundes und ihrer Erweite­rungen, wie weit der vorhandene Planinhalt zu übernehmen ist.
² Die Qualität der Daten muss mit dem entsprechenden Attribut eindeutig gekenn­zeichnet werden.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 96 Planeinteilung
Die bestehende Planeinteilung wird in der Regel beibehalten.
Art. 97 Planabgriff
Der Planabgriff stützt sich auf den Originalplan.

3. Kapitel: Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 98 Passpunkte
Eine Transformation hat aufgrund einer höchstmöglichen Anzahl gut verteilter Pass­punkte (mindestens fünf Punkte) zu erfolgen. Extrapolationen sind zu vermei­den.
Art. 99 Genauigkeit
Die Genauigkeit bestimmt sich nach den Richtwerten der Artikel 101 und 103. Kön­nen diese nicht eingehalten werden, so ist das weitere Vorgehen mit der kanto­nalen Vermessungsaufsicht abzusprechen.
Art. 100 Zuverlässigkeit
Folgende Kontrollen sind auszuführen:
a. Kontrollzeichnungen im Massstab und Format des Grundbuchplanes;
b. Konsistenztest über den gesamten Perimeter für die Informationsebene «Lie­genschaften»;
c. Vergleich der alten und neuen Liegenschaftsflächen. Die Kantone entschei­den über die Behandlung der Differenzen.

2. Abschnitt: Genauigkeit bei halbgrafischen und teilnumerischen Vermessungswer­ken

Art. 101 Planeinpassung
¹ Bei Kartonplänen müssen die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) der Pas­s­punkte sowie der maximale Betrag des Restfehlervektors bei Transformationen (Einpassungen) die folgenden Richtwerte einhalten:

1 : 500

  8,0 cm

max. 24,0 cm

1 : 1000

16,0 cm

max. 48,0 cm

1 : 2000

32,0 cm

max. 96,0 cm

² Bei Plänen auf Alu-Platten werden die Richtwerte nach Absatz 1 um 25 Prozent herabgesetzt.
Art. 102 Koordinatenvergleich von berechneten Punkten
¹ Die Übereinstimmung der Koordinaten numerisierter und bereits berechneter Punkte ist zu kontrollieren.
² Die Richtwerte nach Artikel 101 müssen eingehalten werden. Der maximale Wert entspricht dabei der grössten Differenz eines Einzelpunktes.

3. Abschnitt: Genauigkeit bei grafischen Vermessungswerken

Art. 103 Planeinpassung
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) der Passpunkte sowie der maximale Betrag des Restfehlervektors müssen bei Transformationen (Einpassungen) die dop­pelten Richtwerte nach Artikel 101 einhalten.

4. Kapitel: Ablauf der Arbeiten

Art. 104 Pflichtenheft
Die Beschreibung der Arbeiten wird anhand der Ausgangsprodukte und einer Zu­standsanalyse des Vermessungswerks vor der Numerisierung in einem Pflichtenheft vertraglich festgelegt. Dieses regelt:
a. die Vorbereitungsarbeiten (u. a. Planinventar);
b. die eigentliche Numerisierung;
c. die notwendigen Kontrollen (Qualität, Konsistenz, usw.);
d. die Abschlussarbeiten; und
e.¹¹¹
die kantonalen Erweiterungen.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 105 Abzuliefernde Dokumente
Es sind folgende Schlussdokumente abzuliefern:
a. ein technischer Bericht, inkl. Zustandsanalyse des Vermessungswerkes vor der Numerisierung;
b. eine Dokumentation zum Fixpunktnetz bei einer Neubestimmung;
c. ein Prüfprotokoll der eingesetzten Geräte und Instrumente;
d. eine Statistik der Planeinpassung mit Angabe der Lagegenauigkeit pro Pass­punkt und des maximalen Betrages;
e. Konsistenztests für die Informationsebene «Liegenschaften», pro Plan und für das ganze Operat;
f. eine Gegenüberstellung der alten und neuen Liegenschaftsflächen pro Plan sowie ein Ausweis über die Differenzen und Toleranzen;
g. Daten im Rasterformat (sofern vorhanden);
h. Kontrollzeichnung und/oder neuer Grundbuchplan.

5. Kapitel: Nachführung

Art. 106 Grundsatz
¹ Alle Bestandteile des provisorisch numerisierten Werkes sind nachzuführen.
² Die Wiederherstellung der Vermarkung von Grenzpunkten hat sich auf die Origi­nalvermessung abzustützen.
Art. 107 Allgemeine Bestimmung
Alle Mutationen müssen so in das Fixpunktnetz des der provisorischen Numerisie­rung zugrundeliegenden Referenzsystems integriert werden, dass das Prinzip der Nachbarschaft gewährleistet ist.
Art. 108 Grenzmutationen
Die aus der provisorischen Numerisierung ermittelten Koordinaten der Grenzpunkte sind durch berechnete Werte aus den vorhandenen, originären Messunterlagen zu ersetzen.

9. Titel: Anerkennung und Abgeltung

1. Kapitel: Anerkennung ¹¹²

¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
Art. 109 ¹¹³
¹ Für die Anerkennung nach Artikel 30 VAV müssen bei der Eidgenössischen Ver­messungsdirektion eingereicht werden:
a. das Gesuch um Anerkennung;
b. im Bedarfsfall eine Bestätigung, dass die bei einer Vorprüfung nach Arti­kel 27 VAV festgestellten Mängel behoben wurden;
c. alle Unterlagen der kantonalen Genehmigung, einschliesslich des Berichts der kantonalen Vermessungsaufsicht über die Durchführung und Verifika­tion der amtlichen Vermessung;
d. das Datenprüfungsprotokoll eines von der Eidgenössischen Vermessungsdi­rektion bezeichneten Prüfdienstes, das ausweist, dass die Daten der amtli­chen Vermessung formell fehlerfrei im Datenmodell des Bundes vorhanden sind;
e. die Schlussabrechnung.
² Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann in der Programmvereinbarung mit dem Kanton festlegen, dass weitere Unterlagen und Daten eingereicht werden müs­sen.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

2. Kapitel: Abgeltung

Art. 110 ¹¹⁴ Unterlagen
Die Abgeltung wird gestützt auf die Unterlagen nach Artikel 109 abgerechnet.
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 111 ¹¹⁵ Zusicherung der Abgeltung
¹ Abgeltungen werden im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 30bis.¹¹⁶ VAV zugesichert.
² Die Vereinbarungen enthalten mindestens Aussagen über die Vertragsparteien, die gegenseitig zu erbringenden Leistungen, die Zahlungsvoraussetzungen und den Zahlungsmodus sowie den Leistungsnachweis.
³ Die Eidgenössische Vermessungsdirektion bezeichnet die für die einzelnen Leis­tungen abzuliefernden Unterlagen.
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 514 ).
¹¹⁶ Dieser Art. ist heute aufgehoben.
Art. 112 ¹¹⁷
¹¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).

10. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 113
Es werden aufgehoben:
a. die Weisungen vom 29. August 1925¹¹⁸ für die Vermarkung, Parzellarver­mes­sung und Nachführung des Gebietes der Schweizerischen Bundesbah­nen;
b. die Weisungen vom 21. Mai 1927¹¹⁹ für die Erstellung von Plankopien im Massstab 1 : 1000 über das Bahngebiet;
c. die Anleitung vom 18. Oktober 1927¹²⁰ für die Anwendung der Polarkoordi­na­tenmethode mit optischer Distanzmessung bei Grundbuchvermessungen;
d. die Anleitung vom 24. Dezember 1927¹²¹ für die Erstellung des Übersichts­pla­nes bei Grundbuchvermessungen;
e. die Weisungen vom 14. März 1932¹²² für die Nachführung der Vermessungs­fixpunkte;
f. die Weisungen vom 23. Dezember 1932¹²³ für die Nachführung der Planko­pien im Massstab 1 : 1000 und der Vermessungsfixpunkte des Bahngebietes;
g. die Weisungen vom 30. Juni 1967¹²⁴ über die Verwendung des Personals bei Grundbuchvermessungen;
h. das Reglement vom 30. Juni 1967¹²⁵ für die Erteilung der Bewilligung an Geo­meter-Techniker HTL zur Tätigkeit in der Grundbuchvermessung;
i. die Weisungen vom 28. November 1974¹²⁶ für die Vervielfältigung und Nach­führung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
k. die Weisungen vom 28. November 1974¹²⁷ für die Anwendung der automati­schen Datenverarbeitung in der Parzellarvermessung.
¹¹⁸ In der AS nicht veröffentlicht.
¹¹⁹ In der AS nicht veröffentlicht.
¹²⁰ In der AS nicht veröffentlicht.
¹²¹ [BS 2 613; AS 1955 801 Art. 22, 1975 109 Art. 20 Abs. 1]
¹²² [BS 2 588]
¹²³ [BS 2 622]
¹²⁴ [ AS 1967 1025 ]
¹²⁵ [ AS 1967 1028 ]
¹²⁶ [ AS 1975 109 ]
¹²⁷ [ AS 1975 115 ]

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 114 Ersterhebung bei definitiv anerkannten Vermessungen
¹ Definitiv anerkannte Vermessungen, die gemäss den vor dem 15. Dezember 1910 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, müssen durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden.
² Andere definitiv anerkannte Vermessungen, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, müssen durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden, wenn:
a. die ursprüngliche Bestimmung deren Polygonzüge und Detailpunkte die 1919 geltenden Toleranzen überschreitet; oder
b. die Detailaufnahme in der Instruktionszone II gemäss Buchstabe a nach dem Messtischverfahren erfolgt ist.
Art. 114 bis ¹²⁸
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 ( AS 2003 514 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
Art. 115 Weitergeltung alten Rechts
Für Arbeiten, die nach alter Ordnung durch- oder weitergeführt werden, gelten wei­ter:
a. die Anleitung vom 24. Dezember 1927¹²⁹ für die Erstellung des Übersichts­pla­nes bei Grundbuchvermessungen;
b. die Weisungen vom 28. November 1974¹³⁰ für die Vervielfältigung und Nach­führung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
c. die Weisungen vom 28. November 1974¹³¹ für die Anwendung der automati­schen Datenverarbeitung in der Parzellarvermessung.
¹²⁹ [BS 2 613; AS 1955 801 Art. 22, 1975 109 Art. 20 Abs. 1]
¹³⁰ [ AS 1975 109 ]
¹³¹ [ AS 1975 115 ]
Art. 115 a ¹³² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juni 2008
Der Abschluss der technischen Änderungen, die durch die Änderung vom 21. Mai 2008¹³³ der VAV und dieser Verordnung bedingt sind, wird in der Programmvereinba­rung festgelegt.
¹³² Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
¹³³ AS 2008 2745

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 116
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

Anhang A ¹³⁴

¹³⁴ Dieser Anhang gilt in der Fassung vom 18. Dez. 2001. Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der Verordnung mit Einschluss des Anhangs A sind bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, 3084 Wabern, erhältlich ( AS 2003 514 ).
(Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1)

Datenmodell des Bundes in INTERLIS beschrieben

Anhang B ¹³⁵

¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
(Art. 64)

Auszüge für die Grundbuchführung und technische Dokumentation

Ersterhebung

Erneuerung

laufende Nachführung

periodische Nachführung

Informationsebene:

Fixpunkte

– Prüfprotokolle Instrumente
– Messanordnung
– Vorschlag für Fixpunktzeichen
– Originalmessungen
– Originalberechnungen
– Netzplan/
Vektorplan
– Punktkarte/-plana
– Punktprotokollea
– Unternehmerbericht
– Prüfprotokolle
Instrumente
– Messanordnung
– Vorschlag für Fixpunktzeichen
– Erneuerungs­messungen
– Erneuerungs­berechnungen
– Netzplan/
Vektorplan
– Punktkarte/-plana
– Punktprotokollea
– Unternehmerbericht
– Messanordnung
– Nachführungs­messungen
– Nachführungs­berechnungen
– Ausschnitt Netzplan/Vektorplan
– Punktkarte/-plana
– Punkteprotokollea
– Punktkarte/-plana
– Punktprotokollea
– Unternehmerbericht

Informationsebene:

Bodenbedeckung

– Prüfprotokolle
Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Originalmessungen
– Originalberechnungen
– Kontrolldokumente
– Einpassprotokolle
– Unternehmerbericht
– Prüfprotokolle Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Erneuerungsmessungen
– Erneuerungsberechnungen
– Kontrolldokumente
– Einpassprotokolle
– Unternehmerbericht
– originale Arbeitspläne
– Nachführungs­messungen
– Nachführungs­berechnungen
– Kontrolldokumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Nachführungs­messungen
– Nachführungs­berechnungen
– Kontrolldokumente
– Unternehmerbericht

Informationsebene:

Einzelobjekte

– Prüfprotokolle Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Originalmessungen
– Original­berechnungen
– Einpassprotokolle
– Unternehmerbericht
– Prüfprotokolle Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Erneuerungs­messungen
– Erneuerungs­berechnungen
– Einpassprotokolle
– Unternehmerbericht
– originale Arbeitspläne
– Nachführungs­messungen
– Nachführungs­berechnungen
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Nachführungs­messungen
– Nachführungs­berechnungen
– Unternehmerbericht

Informationsebene:

Höhen

– Prüfprotokolle
Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Originalmessungen
– Original­berechnungen
– Unternehmerbericht
– Prüfprotokolle Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Erneuerungs­messungen
– Erneuerungs­berechnungen
– Unternehmerbericht
– originale Arbeitspläne
– Nachführungs­messungen
– Nachführungs­berechnungen
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Nachführungs­messungen
– Nachführungs­berechnungen
– Unternehmerbericht

Informationsebene:

Nomenklatur

– Nomenklaturplan
– Kontrolldokumente
– Unternehmerbericht
– Nomenklaturplan
– Kontrolldokumente
– Unternehmer-
bericht
– Auszug aus
Nomenklaturplan mit altem/neuem Zustand
– Kontrolldokumente

Informationsebene:

Liegenschaften

– Prüfprotokolle
Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Originalmessungen
– Originalberechnungen
– Kontrolldokumente
– Einpassprotokolle
– Liegenschaftsbeschrieb
– Unternehmerbericht
– Prüfprotokolle Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Erneuerungs­messungen
– Erneuerungsberechnungen
– Flächenvergleich
– Kontrolldokumente
– Einpassprotokolle
– Liegenschaftsbeschrieb
– Unternehmerbericht
– originale Arbeitspläne
– Nachführungs­messungen
– Nachführungs­berechnungen
– Kontrolldokumente
– Mutationsplan
und -tabelle

Informationsebene:

Rohrleitungen

– Prüfprotokolle
Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Originalmessungen
– Original­berechnungen
– Einpassprotokolle
– Unternehmerbericht
– Prüfprotokolle Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Erneuerungs­messungen
– Erneuerungs­berechnungen
– Einpassprotokolle
– Kontrolldokumente
– Unternehmerbericht
– originale Arbeitspläne
– Nachführungs­messungen
– Nachführungs­berechnungen

Informationsebene:

Hoheitsgrenzen

– Prüfprotokolle Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Originalmessungen
– Original­berechnungen
– Einpassprotokolle
– Unternehmerbericht
– Prüfprotokolle Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Erneuerungs­messungen
– Erneuerungs­berechnungen
– Einpassprotokolle
– Kontrolldokumente
– Unternehmerbericht
– originale Arbeitspläne
– Nachführungs­messungen
– Nachführungsberechnungen
– Mutationsplan
und ‑tabelle
– Planausschnitt für die Eidgenössische Vermessungsdirektion alte/neue
Hoheitsgrenzen

Informationsebene:

Dauernde Boden­verschiebungen

– Prüfprotokolle Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Originalmessungen
– Original­berechnungen
– Einpassprotokolle
– Unternehmerbericht
– Perimeterplan
– Prüfprotokolle Instrumente
– originale Arbeitspläne
– Luftbilder
– Erneuerungs­messungen
– Erneuerungs­berechnungen
– Einpassprotokolle
– Kontrolldokumente
– Unternehmerbericht
– Perimeterplan
– originale Arbeitspläne
– Nachführungs­messungen
– Nachführungs­berechnungen
– Mutationsplan
und ‑tabelle
– Perimeterplan

Informationsebene:

Gebäudeadressen

– Lokalisationsplan und Lokalisationsverzeichnis
– Unternehmerbericht
– Lokalisationsplan und Lokalisationsverzeichnis
– Unternehmerbericht
– Lokalisationsplan und Lokalisationsverzeichnis

Informationsebene:

Administrative Einteilungen

– Planeinteilunga
– Kontrolldokumente
– Unternehmerbericht
– Planeinteilunga
– Kontrolldokumente
– Unternehmerbericht
– Planeinteilunga
– Kontrolldokumente

a

Als Dokument nachzuführen

Anhang C ¹³⁶

¹³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2759 ).
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