Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (642.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG 1)

(Verrechnungssteuergesetz, VStG) ¹ vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. Februar 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 5981 ; BBl 2011 6615 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 41bis Absatz 1 Buchstaben a und b und Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1963⁴,
beschliesst:
² [BS 1 3; AS 1958 362 , 1985 1026 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 132 Abs. 2 und 134 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ³ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 324 ; BBl 1999 5966 ). ⁴ BBl 1963 II 953

Einleitung

A. Gegenstand des Gesetzes

Art. 1
¹ Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017⁵ (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufs­förderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.⁶
² Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
⁵ SR 935.51
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).

B. Provision der Kantone

Art. 2 ⁷
¹ Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag der Verrechnungssteuer beträgt 10 Prozent.
² Er wird jeweils zu Beginn des Folgejahres auf die Kantone verteilt. Als Bemessungsgrundlage dient die Wohnbevölkerung nach dem letzten verfügbaren Ergebnis der eidgenössischen Volkszählung.
³ Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhörung der Kantonsregierungen.
⁷ Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

C. Verhältnis zum kanto­nalen Recht

Art. 3
¹ Was dieses Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen; Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁸).⁹
² Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwen­dung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.
⁸ SR 173.110
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 60 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Erster Abschnitt: Steuererhebung

A. Gegenstand der Steuer

I. Kapital­erträge

1. Regel

Art. 4
¹ Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonsti­gen Erträge:
a. der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serien­schuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b.¹⁰
der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschafts­anteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c.¹¹
der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Ver­bin­dung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006¹² (KAG);
d. der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkas­sen.
² Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.¹³
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).
¹² SR 951.31
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).

1 a . Erwerb eigener Be­teiligungsrechte

Art. 4 a ¹⁴
¹ Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft gestützt auf einen Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genossenschaften, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine oder Genussscheine), so unter­liegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer.¹⁵ Dasselbe gilt, soweit der Erwerb eigener Beteiligungsrechte den Rahmen der Artikel 659 oder 783 des Obligationenrechts (OR)¹⁶ überschreitet.¹⁷
² Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft im Rahmen der Artikel 659 oder 783 OR eigene Beteiligungsrechte, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, so gilt Absatz 1 sinngemäss, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert.¹⁸
³ Hat eine Gesellschaft oder Genossenschaft eigene Beteiligungsrechte aus Anlass von Verpflichtungen erworben, die auf einer Wandel­anleihe, einer Optionsanleihe oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan beruhen, so steht die Frist zur Wiederveräusserung nach Absatz 2 bis zum Erlöschen der betreffenden Verpflichtungen, im Falle des Mit­arbeiterbeteiligungsplans jedoch längstens sechs Jahre, still.
⁴ Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach den Absätzen 1–3 den Liquidationsüberschuss mindestens zur Hälfte den Reserven aus Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) zu belasten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird der Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen dementsprechend korrigiert, höchstens aber im Umfang der vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen.¹⁹
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens‑ besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 669 ; BBl 1997 II 1164 ).
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁶ SR 220
¹⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).

2. Ausnahmen

Art. 5
¹ Von der Steuer sind ausgenommen:
a.²⁰
die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990²¹ über die direkte Bundessteuer (DBG) oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen;
b.²²
die in einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG²³ erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;
c.²⁴
die Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt;
d. die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Er­lebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Anstalten, Kas­sen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters‑, Invali­ditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder ‑fürsorge dienen;
e.²⁵
f.²⁶
die freiwilligen Leistungen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genos­sen­schaft, sofern diese Leistungen gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c DBG²⁷ geschäftsmässig begründet sind;
g.²⁸
die Zinsen von Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Artikeln 11–13 des Bankengesetzes vom 8. November 1934²⁹, sofern: 1. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Bankengesetzes, die Anrechnung der Anleihe an die erforderlichen Eigenmittel genehmigt hat, und
2.³⁰
die Anleihe zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben wird;
h.³¹
Zinszahlungen von Teilnehmern an eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015³² sowie von einer zentralen Gegenpartei an ihre Teilnehmer;
i.³³
die Zinsen von Anleihensobligationen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen, für die Massnahmen nach den Artikeln 28–32 des Bankengesetzes angeordnet werden können, sofern: 1. die Anleihensobligation durch einen Sanierungsplan nach Artikel 31 Absatz 3 des Bankengesetzes reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden kann,
2. die FINMA die Anleihensobligation im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt hat: – bei nicht systemrelevanten Banken oder bei Konzerngesellschaften von Finanzgruppen: im Zeitpunkt der Emission
– bei systemrelevanten Banken nach den Artikeln 7–10 a des Bankengesetzes: im Zeitpunkt der Emission oder bei einem Wechsel von einem ausländischen zu einem schweizerischen Emittenten, und
3.³⁴
die Anleihensobligation zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezem­ber 2026 ausgegeben wird oder während dieser Zeit ein Wechsel des Emittenten nach Ziffer 2 stattfindet.
¹bis Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 1ter bleibt vorbehalten.³⁵
¹ter Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1bis mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungs­fähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitalein­lagen zuzuweisen.³⁶
¹quater Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c. die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind;
d. im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsäch­lichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.³⁷
¹quinquies Die Gesellschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1quater Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden.³⁸
¹sexies Die Absätze 1ter–1quinquies gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.³⁹
¹septies Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653 s ff. des OR⁴⁰ geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.⁴¹
² Die Verordnung kann vorschreiben, dass Zinsen verschiedener, von einem Gläubiger oder Verfügungsberechtigten bei der gleichen Bank oder Sparkasse unterhaltener Kundenguthaben zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.⁴²
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).
²¹ SR 642.11
²² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).
²³ SR 951.31
²⁴ Fassung gemäss Ziff. II 4 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2008 2893 ; BBl 2005 4733 ).
²⁵ Eingefügt durch Art. 25 des ABRG vom 20. Dez. 1985 ( AS 1988 1420 ; BBl 1984 I 1129 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2019 433 ; BBl 2018 2325 ).
²⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4545 ; BBl 2003 8153 8191 ).
²⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2019 433 ; BBl 2018 2325 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012 ( AS 2012 5981 ; BBl 2011 6615 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3451 ; BBl 2015 7083 ).
²⁹ SR  952.0
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Too-big-to-fail-Instrumente), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 719 ; BBl 2020 8701 ).
³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
³² SR 958.1
³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3451 ; BBl 2015 7083 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Too-big-to-fail-Instrumente), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 719 ; BBl 2020 8701 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. II 4 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007 ( AS 2008 2893 ; BBl 2005 4733 ). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
⁴⁰ SR 220
⁴¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 , 112 ; BBl 2017 399 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. II 4 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2008 2893 ; BBl 2005 4733 ).

II. Gewinne aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Ge­schicklich­keitsspielen zur Verkaufs­förderung

Art. 6 ⁴³
¹ Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Geldspielen sind ausgerichtete einzelne Gewinne, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG⁴⁴ steuerfrei sind.
² Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind ausgerichtete einzelne Gewinne, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind.
⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
⁴⁴ SR 642.11

III. Versiche­rungsleistungen

1. Regel

Art. 7
¹ Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen sind Kapitalleistungen aus Lebensversicherung sowie Leibrenten und Pen­sionen, sofern die Versicherung zum inländischen Bestand des Versi­cherers gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der Versi­cherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist.
² Wird eine Versicherung vom inländischen in einen ausländischen Versicherungsbestand übergeführt oder tritt ein Inländer seine Ver­siche­rungsansprüche an einen Ausländer ab, so steht dies steuerlich der Er­bringung der Versicherungsleistung gleich.
³ Als Kapitalleistung aus Lebensversicherung gilt auch jede Auszah­lung von Guthaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, unbe­kümmert um den Grund dieser Auszahlung.

2. Ausnahmen

Art. 8
¹ Von der Steuer sind ausgenommen:
a. Kapitalleistungen, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus der­sel­ben Versicherung 5000 Franken nicht übersteigt;
b. Renten und Pensionen, wenn ihr Betrag einschliesslich Zula­gen im Jahr 500 Franken nicht übersteigt;
c. Leistungen auf Grund der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung⁴⁵ und die Invalidenversiche­rung⁴⁶.
² Die Verordnung kann allgemein vorschreiben, dass Kapitalleistun­gen oder Renten und Pensionen, die beim gleichen Versicherer auf dasselbe Leben gestellt sind, zusammenzurechnen sind; bei offen­barem Miss­brauch kann die ESTV eine solche Zusam­menrechnung im Einzelfall anordnen.
⁴⁵ SR 831.10
⁴⁶ SR 831.20

IV. Begriffs­­bestimmungen

Art. 9
¹ Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder sta­tutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handels­register eingetragen ist; als Inländer im Sinne von Artikel 4 gelten auch juristische Personen oder Handelsgesellschaften ohne juristische Per­sönlichkeit, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, jedoch tat­sächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit aus­­üben.
² Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme ver­zinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins ent­gegennimmt; ausgenommen sind Sparvereine, die Einlagen nur von den eigenen Mitgliedern entgegennehmen, sowie Betriebssparkassen, die als Einleger nur das Personal des Betriebes zulassen, sofern diese Vereine oder Kassen die ihnen anvertrauten Gelder ausschliesslich in Werten anlegen, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt.
³ Wo in diesem Gesetz von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG⁴⁷ die Rede ist, gelten seine Vorschriften für alle Personen, welche die entsprechenden Funktionen ausüben. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden in diesem Gesetz den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.⁴⁸
⁴⁷ SR 951.31
⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).

B. Steuerpflicht

I. Steuer­­­pflichtiger

Art. 10
¹ Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
² Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG⁴⁹ sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapital­anlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.⁵⁰
⁴⁹ SR 951.31
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).

II. Art der Erfül­lung

Art. 11
¹ Die Steuerpflicht wird erfüllt durch:
a. Entrichtung der Steuer (Art. 12–18); oder
b. Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 19–20 a ).⁵¹
² Die Verordnung umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Domizilerklärung (Affidavit) die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG⁵² nicht erhoben wird.⁵³
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2019 433 ; BBl 2018 2325 ).
⁵² SR 951.31
⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).

III. Steuer­­­entrichtung

1. Entstehung der Steuer­­forderung

Art. 12
¹ Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG⁵⁴ steuerfrei sind, sowie bei Ge­winnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförde­rung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, ent­steht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.⁵⁵ Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforde­rung.
¹bis Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4 a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.⁵⁶
¹ter Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).⁵⁷
² Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
³ Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde aus­serstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
⁵⁴ SR 642.11
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens­besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 669 ; BBl 1997 II 1164 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).

2. Steuersätze

Art. 13
¹ Die Steuer beträgt:
a.⁵⁸
auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG⁵⁹ steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförde­rung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
b. auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leis­tung;
c. auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuer­baren Leistung.
² Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steu­er­satz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Ent­wicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.⁶⁰
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
⁵⁹ SR 642.11
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 31. Jan. 1975 ( AS 1975 932 ; BBl 1975 I 334 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 499 ; BBl 1978 I 849 ).

3. Überwälzung

Art. 14
¹ Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gut­schrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubi­gers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Ver­pflich­tung widersprechen, sind nichtig.
² Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Anga­ben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszu­stellen.

4. Mithaftung

Art. 15
¹ Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b. für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapital­anlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapital­anlage.⁶¹
² Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer‑, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entste­hen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfül­lung der Steuerforderung getan haben.
³ Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).

5. Fälligkeit; Verzugszins

Art. 16
¹ Die Steuer wird fällig:
a. auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei in­ländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig geworde­nen Zinsen;
b.⁶²
c.⁶³
auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geld­spielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG⁶⁴ steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspie­len zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
d. auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
² Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fäl­ligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.⁶⁵
²bis Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:
a. Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen;
abis.⁶⁶
Artikel 20 a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder
b. dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.⁶⁷
³ Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fäl­ligkeit der Steuer.
⁶² Aufgehoben durch Ziff. II 4 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 2893 ; BBl 2005 4733 ).
⁶³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ). Die Berichtigung vom 2. Juli 2019 betrifft nur den französischen Text ( AS 2019 2013 ).
⁶⁴ SR 642.11
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens­besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 669 ; BBl 1997 II 1164 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2019 433 ; BBl 2018 2325 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ( AS 2017 497 ; BBl 2015 5331 5365 ).

6. Untergang der Steuer­forderung

a. Verjährung
Art. 17
¹ Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalender­jah­res, in dem sie entstanden ist (Art. 12).
² Die Verjährung beginnt nicht oder steht stille, solange die Steuerfor­de­rung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
³ Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshand­lung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unter­brechung beginnt die Verjährung von neuem.
⁴ Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungs­pflich­tigen.
b. Erlass
Art. 18
Die Steuerforderung, die bei der Aufwertung sanierungshalber abge­schriebener Beteiligungsrechte oder bei der Einlösung anlässlich einer Sanierung ausgegebener Genussscheine entstanden ist, kann erlassen werden, soweit der Steuerbezug eine offenbare Härte gegen den Empfänger der steuerbaren Leistung bedeuten würde.

IV. Meldung statt Steuer­­entrichtung

1. Bei Versiche­rungsleistungen

Art. 19
¹ Der Versicherer hat seine Steuerpflicht durch Meldung der steuer­baren Versicherungsleistung zu erfüllen, sofern nicht vor Ausrichtung der Leistung der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtig­ter bei ihm schriftlich Einspruch gegen die Meldung erhoben hat.
² Übersteigt die infolge des Einspruchs zu entrichtende Steuer die noch zu erbringende Versicherungsleistung, so ist der Einspruch nur wirk­sam, wenn der Einsprecher dem Versicherer den Fehlbetrag ersetzt.
³ Die Meldungen sind innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen schriftlich der ESTV zu erstatten.

2. Bei Kapi­tal­­erträgen

Art. 20 ⁶⁸
¹ Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
² Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividenden­ausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen.
³ In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.⁶⁹
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ( AS 2017 497 ; BBl 2015 5331 5365 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2019 433 ; BBl 2018 2325 ).

3. Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung

Art. 20 a ⁷⁰
¹ Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG⁷¹ steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, hat die Veranstalterin die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
² Die Meldung ist innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns schriftlich der ESTV zu erstatten. Der Meldung ist eine Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.
³ Die ESTV leitet die Meldung an die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der Gewinnerin oder des Gewinners weiter.
⁴ Das Meldeverfahren wird auch dann gewährt, wenn die Meldung nicht innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns erstattet wird.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2019 433 ; BBl 2018 2325 ).
⁷¹ SR 642.11

Zweiter Abschnitt: Steuerrückerstattung

A. Rück­erstattung der Steuer auf Kapitaler­trägen und auf Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Ge­schick­lichkeitsspielen zur Verkaufs­förderung ⁷²

⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).

I. Allgemeine Voraus­setzun­gen des An­spruchs

Art. 21
¹ Ein nach den Artikeln 22–28 Berechtigter hat Anspruch auf Rücker­stattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a. auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Lei­stung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwer­fen­den Vermögenswertes besass;
b.⁷³
auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG⁷⁴ steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberech­tigter Teilnehmer ist.
² Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
³ Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Ab­satz 1 regeln.
⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 ; BBl 2015 8387 ).
⁷⁴ SR 642.11

II. Berechtigte

1. Natürliche Personen

a. Anspruch
Art. 22
¹ Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Ver­rech­nungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten.
² Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Per­sonen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkom­mens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen.
b. Verwirkung
Art. 23 ⁷⁵
¹ Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.
² Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren:
a. nachträglich angegeben werden; oder
b. von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2019 433 ; BBl 2018 2325 ).

2. Juristische Personen, Ge­schäfts­betriebe u. dgl.

a. Anspruch
Art. 24
¹ Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds ha­ben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung aus­gewiesen ist.
² Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Per­sönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs­­steuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten.
³ Ausländische Unternehmen, die für ihre Einkünfte aus einer inländi­schen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen Kantons- oder Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen abgezogenen Verrechnungssteuer.
⁴ Ausländische Körperschaften und Anstalten ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Ein­künften aus Vermögen abgezogen wurde, das ausschliesslich Kul­tus-, Unterrichts- oder andern gemeinnützigen Zwecken des Aus­land­schwei­zertums dient.
⁵ Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Stockwer­k­eigentümerge­meinschaften sowie von anderen Personenvereinigun­gen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation ver­fügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden.⁷⁶
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2741 ; BBl 2000 634 4903 ). Sie findet erstmals Anwendung auf die Rücker‑ stattung der Verrechnungssteuer von steuerbaren Leistungen, die nach dem 31. De­z. 2000 fällig werden (Ziff. II Abs. 2 der genannten Änd.).
b. Verwirkung
Art. 25
¹ Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persön­lichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte (Art. 24 Abs. 2–4), welche die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen, verwirken den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.
² Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Gratisaktien u. dgl.), kann die Verordnung Ausnahmen von dem in Absatz 1 aufgestellten Er­fordernis der Verbuchung als Ertrag zulassen.

3. Kollektive Kapitalanlagen

Art. 26 ⁷⁷
Die kollektive Kapitalanlage, welche die Verrechnungssteuer auf den Erträgen von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG⁷⁸ entrichtet (Art. 10 Abs. 2), hat für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage Anspruch auf Rückerstattung der zu ihren Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer; Artikel 25 findet sinngemässe Anwendung.
⁷⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).
⁷⁸ SR 951.31

4. Ausländische Inhaber von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen

Art. 27 ⁷⁹
Ausländische Inhaber von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG⁸⁰ haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80 Prozent von ausländischen Quellen entstammen.
⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).
⁸⁰ SR 951.31

5. Ausländische Staaten, internationale Organi­sationen, Diplo­maten u. dgl.

Art. 28
¹ Ausländische Staaten haben Anspruch auf Rückerstattung der Ver­rechnungssteuer, soweit diese auf Zinsen von Guthaben abgezogen wurde, die sie ausschliesslich für die Bedürfnisse ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen bei inländischen Banken unterhal­ten.
² Die gemäss dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007⁸¹ von der Steuerpflicht ausgenommenen Begünstigten haben Anspruch auf Rück­erstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nach gesetzlicher Vorschrift, Vertragsrecht oder Übung von der Entrichtung kantonaler Steuern auf Wertpapieren und Bank­guthaben sowie auf dem Ertrag solcher Werte befreit waren.⁸²
³ Hält ein ausländischer Staat nicht Gegenrecht, so wird ihm sowie den Angehörigen seiner diplomatischen oder konsularischen Vertre­tungen die Rückerstattung versagt.
⁸¹ SR 192.12
⁸² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6637 ; BBl 2006 8017 ).

III. Geltend­­machung des An­spruchs

1. Antrag

Art. 29
¹ Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, hat sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
² Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden.
³ Wo wichtige Gründe vorliegen (Beendigung der Steuerpflicht, Auflösung einer juristischen Person, Konkurs und dergleichen) oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann der Antrag vorzeitig gestellt werden.⁸³
⁴ …⁸⁴
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 2397 ; BBl 2011 3593 ).
⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 2397 ; BBl 2011 3593 ).

2. Zuständige Behörden

Art. 30
¹ Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.⁸⁵
² Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persön­lichkeit und alle sonstigen in Absatz 1 nicht genannten Anspruchs­berechtigten haben ihren Antrag bei der ESTV einzureichen.
³ Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat die Zustän­digkeit abweichend ordnen.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 1050 ; BBl 2000 3898 ).

IV. Befriedi­gung des An­spruchs

Art. 31
¹ Die Kantone befriedigen den Anspruch in der Regel bis zur Höhe der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeinde­steu­ern in Form der Verrechnung, für den Überschuss durch Rücker­stat­tung in bar; sie können in ihren Vollzugsvorschriften die volle Rück­erstattung in bar vorsehen.
² Die Kantons- und Gemeindesteuern, mit welchen die Verrechnungs­steuer gemäss Absatz 1 zu verrechnen ist, werden in den kantonalen Vollzugsvorschriften bezeichnet.
³ Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklä­rung oder, wenn keine solche einzureichen ist, innert einer vom Kan­ton zu bestimmenden Frist gestellt, so wird mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet.
⁴ Die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge werden nicht verzinst.

V. Untergang des Anspruchs infolge Zeit­ablaufs

Art. 32
¹ Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuer­bare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
² Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Ent­richtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.

B. Rück­erstattung der Steuer auf Versiche­rungs­leistungen

Art. 33
¹ Der Empfänger der um die Verrechnungssteuer gekürzten Versiche­rungsleistung hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn er die Abzugsbescheinigung des Versicherers (Art. 14 Abs. 2) beibringt und alle Angaben vermittelt, die zur Geltendmachung der mit der Ver­siche­rung zusammenhängenden Steueransprüche des Bundes und der Kanto­ne erforderlich sind.
² Wer Rückerstattung beansprucht, hat sie bei der ESTV schriftlich zu beantragen; der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Versicherungsleistung erbracht worden ist, gestellt wird.
³ Die Artikel 31 Absatz 4 und 32 Absatz 2 finden Anwendung.

Dritter Abschnitt: Behörden und Verfahren

A. Behörden

I. Organisation

1. ESTV

Art. 34
¹ Die ESTV erlässt für die Erhebung und Rück­erstattung der Verrechnungssteuer alle Weisungen, Verfügungen und Ent­scheide, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbe­hal­ten sind.
² Soweit die Rückerstattung der Verrechnungssteuer den Kantonen übertragen ist, sorgt die ESTV für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften.

1 a . Elektronische Verfahren

Art. 34 a ⁸⁶
¹ Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.
² Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
³ Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antragstellende Person anerkennen.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 673 ; BBl 2020 4705 ).

2. Kantonale Be­hörden

Art. 35
¹ Organisation und Amtsführung der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kan­tonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt.
² Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekurs­kommission.
³ Die Kantone bestimmen in ihren Vollzugsvorschriften die Amtsstel­len, denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Ver­rech­nungssteuerämter).
⁴ Die kantonalen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetze sind dem Bund⁸⁷ zur Genehmigung zu unterbreiten.
⁸⁷ Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).

II. Amtshilfe

Art. 36
¹ Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die ESTV unterstützen sich gegen­sei­tig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben sich kostenlos die zweck­dienli­chen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu ertei­len und in amtliche Akten Einsicht zu gewähren.
² Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die andern als die in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemein­den sind gegenüber der ESTV aus­kunfts­pflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung die­ses Gesetzes von Bedeutung sein können. Eine Auskunft darf nur verwei­gert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, ins­beson­dere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone entge­genstehen, oder die Auskunft die angegangene Be­hörde in der Durch­führung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis ist zu wahren.
³ Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunfts­pflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bun­desgericht (Art. 110 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dez. 1943⁸⁸).
⁴ Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Auskunft ver­pflichtet; Absatz 3 findet sinngemässe Anwendung.
⁸⁸ [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86; 1955 871 Art. 118; 1959 902 ; 1969 737 Art. 80 Bst. b , 767; 1977 237 Ziff. II 3, 862 Art. 52 Ziff. 2, 1323 Ziff. III; 1978 688 Art. 88 Ziff. 3, 1450 ; 1979 42 ; 1980 31 Ziff. IV, 1718 Art. 52 Ziff. 2, 1819 Art. 12 Abs. 1; 1982 1676 Anhang Ziff. 13; 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1; 1986 926 Art. 59 Ziff. 1; 1987 226 Ziff. II 1, 1665 Ziff. II; 1988 1776 Anhang Ziff. II 1; 1989 504 Art. 33 Bst. a ; 1990 938 Ziff. III Abs. 5; 1992 288 ; 1993 274 Art. 75 Ziff. 1, 1945 Anhang Ziff. 1; 1995 1227 Anhang Ziff. 3, 4093 Anhang Ziff. 4; 1996 508 Art. 36, 750 Art. 17, 1445 Anhang Ziff. 2, 1498 Anhang Ziff. 2; 1997 1155 Anhang Ziff. 6, 2465 Anhang Ziff. 5; 1998 2847 Anhang Ziff. 3, 3033 Anhang Ziff. 2; 1999 1118 Anhang Ziff. 1, 3071 Ziff. I 2; 2000 273 Anhang Ziff. 6, 416 Ziff. I 2, 505 Ziff. I 1, 2355 Anhang Ziff. 1, 2719 ; 2001 114 Ziff. I 4, 894 Art. 40 Ziff. 3, 1029 Art. 11 Abs. 2; 2002 863 Art. 35, 1904 Art. 36 Ziff. 1, 2767 Ziff. II, 3988 Anhang Ziff. 1; 2003 2133 Anhang Ziff. 7, 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a , 4557 Anhang Ziff. II 1; 2004 1985 Anhang Ziff. II 1, 4719 Anhang Ziff. II 1; 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ( SR 173.110 ).

II a . Daten­bearbeitung

Art. 36 a ⁸⁹
¹ Die ESTV betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über administrative und straf­rechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.
² Die ESTV und die Behörden nach Arti­kel 36 Absatz 1 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 36 Absätze 2 und 4 geben der ESTV die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeu­tung sein können. …⁹⁰
³ Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfah­rens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
⁴ Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrich­tungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumenta­tionen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.
⁵ Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbeson­dere über die Organisation und den Betrieb des Informationssys­tems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archi­vierung und Vernichtung der Daten.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. VI 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).
⁹⁰ Dritter Satz gegenstandslos ( AS 2021 673 Ziff. II; BBl 2020 4705 ).

III. Schweige­pflicht

Art. 37
¹ Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beige­zo­gen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschwei­gen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
² Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a. bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 36 Absatz 1 und bei Er­füllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanz­de­partement⁹¹ im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Aus­künfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermäch­tigt worden sind.
⁹¹ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

B. Verfahren

I. Steuer­erhebung

1. Anmeldung als Steuer­pflichtiger; Selbst­veranlagung

Art. 38
¹ Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unauf­ge­fordert bei der ESTV anzumelden.
² Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fällig­keit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrech­nung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steu­er zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 19 und 20) zu erstatten.
³ Für Meldeverfahren nach Artikel 20 a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten.⁹²
⁴ Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.⁹³
⁵ Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Artikel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.⁹⁴
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2019 433 ; BBl 2018 2325 ).
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Febr. 2023 ( AS 2021 673 ; BBl 2020 4705 ).
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Sept. 2022 ( AS 2021 673 ; BBl 2020 4705 ).

2. Auskunfts­pflicht

Art. 39
¹ Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbe­messung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Ge­wissen Aus­kunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a. Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen voll­stän­dig und genau auszufüllen;
b. seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Be­lege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
² Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
³ Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.⁹⁵
⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 60 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

3. Überprüfung

Art. 40
¹ Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtiger, die Steuerabrechnungen und -ablieferungen sowie die Erfüllung der Mel­depflicht gemäss den Artikeln 19 und 20 werden durch die ESTV überprüft.
² Die ESTV kann zur Abklärung des Sach­verhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Steuerpflichtigen an Ort und Stelle prüfen.
³ Ergibt sich, dass der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist ihm Gelegenheit zu geben, zu den erho­benen Aussetzungen Stellung zu nehmen.
⁴ Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die ESTV einen Entscheid.
⁵ Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁹⁶, bei der Schweizeri­schen Nationalbank oder bei einer Pfand­briefzentrale gemachten Fest­stel­lun­gen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Verrech­nungs­steuer verwendet werden. Das Bank­geheimnis ist zu wahren.
⁹⁶ SR 952.0

4. Entscheide der ESTV

Art. 41
Die ESTV trifft alle Verfügungen und Ent­scheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn:
a. die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungs­pflicht bestritten wird;
b. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststel­lung der Steuerpflicht, der Grundlagen der Steuerberechnung, der Mithaf­tung oder der Überwälzungspflicht beantragt wird;
c. der Steuerpflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung ge­schuldete Steuer nicht entrichtet.

5. Einsprache ⁹⁷

⁹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 60 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 42
¹ Verfügungen und Entscheide der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache ange­fochten werden.
² Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
³ Ist gültig Einsprache erhoben worden, so hat die ESTV die Verfügung oder den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.
⁴ Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzu­führen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfügung oder der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.
⁵ Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmit­tel­belehrung zu enthalten.
Art. 42 a ⁹⁸
⁹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 28 des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 288 ; BBl 1991 II 465 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 60 des Verwaltungs­gerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 43 ⁹⁹
⁹⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 60 des Verwaltungs­gerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

6. Kosten

Art. 44
¹ Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.
² Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.

7. Zwangs­voll­strec­kung

a. Betreibung
Art. 45
¹ Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.
² Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechts­­­kräftiger Steuerentscheid vorliegt.
b. Übergang der Rückgriffs­­ansprüche ¹⁰⁰
¹⁰⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
Art. 46
¹ Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn ge­richteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er sei­ner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über.
² …¹⁰¹
¹⁰¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
c. Sicherstellung
Art. 47
¹ Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kos­ten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, si­cherstellen lassen, wenn:
a. der Bezug als gefährdet erscheint;
b. der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c. der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
² Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstel­lung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicher­heiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Ab­satz 1 Buchstabe a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstel­lungsverfü­gung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bun­desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs¹⁰²; die Einsprache gegen den Ar­restbefehl ist ausgeschlossen.¹⁰³
³ Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.¹⁰⁴
⁴ Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.¹⁰⁵
⁵ …¹⁰⁶
¹⁰² SR 281.1
¹⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 60 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
¹⁰⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 28 des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 288 ; BBl 1991 II 465 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 60 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
¹⁰⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 28 des BG vom 4. Okt. 1991 ( AS 1992 288 ; BBl 1991 II 465 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 60 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

II. Steuerrück­erstat­tung

1. Allgemeine Be­stimmungen

a. Pflichten des An­tragstellers
Art. 48
¹ Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungs­­anspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewis­sen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a. die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau aus­zufüllen;
b. auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
² Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlang­ten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewie­sen.
b. Pflichten Drit­ter
Art. 49
¹ Der Aussteller einer Steuerabzugsbescheinigung ist verpflichtet, dem Antragsteller auf sein Verlangen zuhanden der zuständigen Be­hörde er­gänzende schriftliche Auskünfte zu erteilen.
² Mitgesellschafter, Miteigentümer und Gesamthänder sind verpflich­tet, der zuständigen Behörde auf Verlangen über das Rechtsverhält­nis, das sie mit dem Antragsteller verbindet, insbesondere über seine Anteile, Ansprüche und Bezüge, Auskunft zu erteilen.
³ Bestreitet der Dritte seine Auskunftspflicht, so trifft die Behörde eine Ver­fügung, die mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden kann.
c. Überprüfung
Art. 50
¹ Die zuständige Behörde ist befugt, die vom Antragsteller oder gemäss Artikel 49 Absatz 2 von Dritten erteilten Auskünfte an Ort und Stelle nachzuprüfen und dabei in die Bücher und Belege sowie in andere Ur­kunden Einblick zu nehmen.
² Die ESTV ist überdies befugt, die Steu­er­abzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) und die sie ergänzenden Aus­künfte (Art. 49 Abs. 1) beim Aussteller zu überprüfen. Artikel 40 Absatz 5 findet Anwendung.
³ Die kantonalen Behörden können im Übrigen von den ihnen als Ver­an­lagungsbehörde eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen.

2. Rück­erstattung durch den Bund

Art. 51
¹ Entspricht die ESTV einem Antrag nicht oder nur teilweise, und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so trifft sie einen Entscheid.
² Die nicht auf einem Entscheid nach Absatz 1 beruhende Rückerstat­tung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des Anspruchs; nach Ablauf von drei Jahren seit Gewährung der Rück­erstat­tung ist die Nachprüfung nur noch in Verbindung mit einem Strafver­fahren zulässig.
³ Ergibt die Nachprüfung, dass die Rückerstattung zu Unrecht ge­währt worden ist, und verweigern der Antragsteller, seine Erben oder die Mit­haftenden die Wiedereinzahlung, so trifft die ESTV einen auf Wiedereinzahlung lautenden Entscheid.
⁴ Die Artikel 42–44 über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren und die Verfahrenskosten sowie, im Falle von Absatz 3, auch die Artikel 45 und 47 über Betreibung und Sicherstellung finden sinnge­mä­sse Anwen­dung.

3. Rück­erstattung durch den Kanton

a. Entscheid des Ver­rechnungs­steueramtes
Art. 52
¹ Das kantonale Verrechnungssteueramt prüft die bei ihm eingereich­ten Anträge, untersucht den Sachverhalt und trifft alle Massnahmen, welche die richtige Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs nötig macht.
² Nach Abschluss seiner Untersuchung trifft das Verrechnungssteuer­amt einen Entscheid über den Rückerstattungsanspruch; der Ent­scheid kann mit der Veranlagungsverfügung verbunden werden.
³ Wird dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht in vollem Umfan­ge entsprochen, so ist der Entscheid kurz zu begründen.
⁴ Die vom Verrechnungssteueramt bewilligte Rückerstattung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs durch die ESTV gemäss Artikel 57.
b. Einsprache
Art. 53
¹ Gegen den Entscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei dieser Amtsstelle schriftlich Einsprache erhoben werden.
² Auf das Einspracheverfahren finden die Bestimmungen der Artikel 42 und 44 sinngemässe Anwendung.
³ Vorbehalten bleibt Artikel 55.
c. Beschwerde an die kantonale Rekurs­­kommission
Art. 54
¹ Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Verrechnungssteu­er­amtes kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Re­kurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden; die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Vorbehalten bleibt Ar­ti­kel 55.
² Die Rekurskommission trifft die erforderlichen Untersuchungs­mass­nahmen; die Artikel 48–50 finden sinngemässe Anwendung.
³ Der ESTV ist Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen.
⁴ Das Beschwerdeverfahren ist trotz Rückzug der Beschwerde weiter­zu­führen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht, oder wenn die Eidgenössische oder die kanto­nale Steuerverwaltung Anträge gestellt hat und aufrechterhält.
⁵ Die Rekurskommission trifft den Beschwerdeentscheid auf Grund des Ergebnisses ihrer Untersuchung ohne Bindung an die gestellten An­trä­ge.
⁶ Der Beschwerdeentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmit­tel­belehrung zu enthalten; er ist den von ihm unmittelbar Betroffenen so­wie der kantonalen und der ESTV schrift­lich zu eröffnen.
d. Ergänzendes kantonales Recht
Art. 55
Der Kanton kann in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurs­kommission nach den für die Anfechtung und Überprüfung der Steuer­veranlagung massgebenden kantonalen Verfahrensvor­schriften (einschliesslich der Fristen) richtet, wenn der Entscheid über den Rück­erstattungsanspruch mit einer Veranlagungsverfügung verbun­den wor­den ist.
e. Beschwerde an das Bundes­gericht
Art. 56 ¹⁰⁷
Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 60 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

C. Abrechnung zwi­schen Bund und Kantonen

I. Rechnung­stellung; Über­prüfung; Kür­zung

Art. 57
¹ Die Kantone stellen dem Bund Rechnung über die von ihnen zu­rück­erstatteten Verrechnungssteuern.
² Die ESTV überprüft die Abrechnungen der Kantone; sie kann dabei in alle massgebenden Unterlagen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden Einsicht nehmen, im Ein­zelfalle wei­tere Untersuchungsmassnahmen anordnen oder von den Untersu­chungsbefugnissen eines Verrechnungssteueramtes selber Gebrauch machen.
³ Ergibt die Überprüfung, dass die vom Verrechnungssteueramt gewähr­te Rückerstattung zu Unrecht erfolgt ist, so ordnet die ESTV vorsorglich eine entsprechende Kürzung des Betrages an, den der Kanton mit einer der nächsten Abrechnun­gen beansprucht.
⁴ Nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid des Verrechnungssteueramtes über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist, kann die Kürzung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren angeordnet werden.

II. Folgen der Kürzung

Art. 58
¹ Ist gemäss Artikel 57 Absatz 3 vorsorglich eine Kürzung angeordnet worden, so kann das kantonale Verrechnungssteueramt von demjeni­gen, der in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt ist, deren Rückleistung verlangen; der Rückleistungsanspruch des Kan­tons er­lischt, wenn er nicht innert sechs Monaten seit Eröffnung der vor­sorgli­chen Kürzung durch Entscheid geltend gemacht wird.
² Gegen den Entscheid über die Rückleistungspflicht kann der Betrof­fene innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der kantonalen Re­kurs­kommission Beschwerde erheben; die Artikel 54 und 56 finden Anwen­dung.
³ Stellt der Beschwerdeentscheid fest, dass keine Rückleistungs­pflicht besteht, so fällt die vorsorgliche Kürzung dahin; schützt er den Rück­leistungsanspruch ganz oder zum Teil, so wird die Kürzung in diesem Umfange endgültig.
⁴ Macht das Verrechnungssteueramt ohne Zustimmung der ESTV die Rückleistung nicht geltend oder hat es sie in seinem rechtskräftig gewordenen Entscheid nicht in der vollen Höhe geltend gemacht, so wird die vorsorgliche Kürzung endgültig, sofern sie der Kanton nicht innert neun Monaten nach ihrer Eröffnung durch Klage beim Bundesgericht anficht (Art. 120 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005¹⁰⁸).¹⁰⁹
⁵ Der rechtskräftige Rückleistungsentscheid des kantonalen Verrech­nungssteueramtes oder der kantonalen Rekurskommission steht ei­nem vollstreckbaren Gerichtsurteil im Sinne von Artikel 80 des Schuld­betreibungs- und Kon­kursgesetzes¹¹⁰ gleich.
¹⁰⁸ SR 173.110
¹⁰⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 60 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
¹¹⁰ SR 281.1

D. Revision und Er­läuterung von Ent­scheiden ¹¹¹

¹¹¹ Fassung gemäss Art. 52 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, in Kraft seit 1. Juli 1974 ( AS 1974 11 ; BBl 1972 II 1278 ).
Art. 59
¹ Auf die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der ESTV und der kantonalen Behörden werden die Artikel 66–69 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968¹¹² sinngemäss ange­wandt.¹¹³
² …¹¹⁴
³ …¹¹⁵
¹¹² SR 172.021
¹¹³ Fassung gemäss Art. 52 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, in Kraft seit 1. Juli 1974 ( AS 1974 11 ; BBl 1972 II 1278 ).
¹¹⁴ Aufgehoben durch Art. 52 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, mit Wirkung seit 1. Juli 1974 ( AS 1974 11 ; BBl 1972 II 1278 ).
¹¹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 60 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

E. Berichtigung von kantonalen Abrech­nungen

Art. 60
¹ Rechnungsfehler und Schreibversehen in der Abrechnung der Kan­to­ne gemäss Artikel 57 können innert drei Jahren seit der Rech­nungs­stel­lung berichtigt werden.¹¹⁶
² Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die zuständige Behörde einen Entscheid, der mit Einsprache und Beschwerde ange­foch­ten wer­den kann.
¹¹⁶ Fassung gemäss Art. 52 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, in Kraft seit 1. Juli 1947 ( AS 1974 11 ; BBl 1972 II 1278 ).

Vierter Abschnitt: Strafbestimmungen

A. Widerhand­lungen

I. Hinterziehung

Art. 61 ¹¹⁷
Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern
a. dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b. die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c. eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,
wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Verwal­tungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974¹¹⁸ zutrifft, wegen Hinterzie­hung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höhe­ren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrecht­mässigen Vorteils bestraft.
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. 10 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
¹¹⁸ SR 313.0

II. Steuer­­gefährdung

Art. 62
¹ Wer die gesetzmässige Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
a. im Steuererhebungsverfahren der Pflicht zur Anmeldung als Steu­­er­pflichtiger, zur Einreichung von Steuererklärungen, Auf­­­stellun­gen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünf­ten und zur Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen nicht nach­­kommt;
b. als Steuerpflichtiger oder an seiner Stelle eine unrichtige Abzugs­­bescheinigung aushändigt (Art. 14 Abs. 2);
c. in einer Aufstellung oder Abrechnung, in einer Meldung oder ei­nem Affidavit (Art. 11), in einem Antrag auf Rückerstattung der Steuer, in einem Gesuch um Steuererlass oder -befreiung un­­wahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen ver­schweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tat­sachen vorlegt;
d.¹¹⁹
als Steuerpflichtiger, Antragsteller oder auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;
e. Rückerstattungsansprüche geltend macht, die ihm nicht zuste­hen oder für die er bereits befriedigt worden ist;
f. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewah­rung der Geschäftsbücher, Register und Belege zuwiderhan­delt, oder
g. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder an­dern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verun­mög­licht,
wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14–16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974¹²⁰ zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken be­straft.¹²¹
² Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe g bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafge­setz­buches¹²² vor­behal­ten.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. 10 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
¹²⁰ SR 313.0
¹²¹ Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. 10 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
¹²² SR 311.0

III. Verletzung der Über­wälzungsvor­schrift

Art. 63
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der Verrechnungs­steuer unterlässt oder zu unterlassen verspricht, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

IV. Ordnungs­widrig­keiten

Art. 64
¹ Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:
a. eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält;
b. einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Ausführungsverordnung oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt;
c. für die Handlungen nach Artikel 20 Absatz 3 die Fristen nach dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält;
d. die Frist nach Artikel 20 a Absatz 2 nicht einhält.¹²³
² Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2019 433 ; BBl 2018 2325 ).
Art. 65 und 66 ¹²⁴
¹²⁴ Aufgehoben durch Ziff. 10 des Anhangs zum VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).

B. Verhältnis zum Bundes­gesetz über die Verwaltungs­strafrecht; Be­son­derheiten für Wider­handlun­gen im kan­tona­len Verfahren ¹²⁵

¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. 10 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
Art. 67
¹ Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974¹²⁶ findet Anwen­dung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne je­nes Gesetzes ist die ESTV.¹²⁷
² Wird die Widerhandlung im Verfahren vor einer kantonalen Behör­de begangen, so ist diese zur Anzeige an die ESTV verpflichtet.
³ Die kantonale Behörde kann für Ordnungswidrigkeiten (Art. 64) Bus­sen bis zu 500 Franken verhängen; das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetz­gebung.
¹²⁶ SR 313.0
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. 10 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).

Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

A. Änderung bishe­rigen Rechts

Art. 68
…¹²⁸
¹²⁸ Die Änderungen können unter AS 1966 385 konsultiert werden.

B. Übergangs­recht

I. Für Ausländer

Art. 69
¹ Ausländische Inhaber von Obligationen, die von einer inländischen öf­fentlich-rechtlichen Körperschaft vor dem 10. Oktober 1921 mit dem Versprechen ausgegeben worden sind, dass die Zinsen ohne jeden Steuerabzug ausbezahlt werden, haben Anspruch auf Rück­erstat­tung der von diesen Zinsen abgezogenen Verrechnungssteuer.
² …¹²⁹
¹²⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).

II. …

Art. 70 ¹³⁰
¹³⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).

III. Übergangs­be­stimmung zur Änderung vom 10. Oktober 1997 ¹³¹

¹³¹ AS 1988 669
Art. 70 a ¹³²
Die Artikel 4 a , 12 Absatz 1bis und 16 Absatz 2 sind auch auf Tat­bestände anwendbar, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein­getreten sind, es sei denn, die Steuerforderung sei verjährt oder bereits rechtskräftig festgesetzt.
¹³² Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens­besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 669 ; BBl 1997 II 1164 ).

IV. Übergangs­bestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2000

Art. 70 b ¹³³
Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die vor dem 1. Januar 2001 fälligen steuer­baren Einkünfte bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie zu Beginn des der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres Wohnsitz hatten.
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 1050 ; BBl 2000 3898 ).

V. Übergangs­bestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016

Art. 70 c ¹³⁴
¹ Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte an­wend­bar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.
² Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der bereits bezahlte Verzugszins ohne Vergütungszins zurückerstattet.
³ Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen.
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ( AS 2017 497 ; BBl 2015 5331 5365 ).

VI. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2018

Art. 70 d ¹³⁵
Artikel 23 Absatz 2 gilt für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2019 433 ; BBl 2018 2325 ).

C. Aufhebung der Coupon­abgabe

Art. 71
¹ Die Stempelabgabe auf Coupons wird vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nicht mehr erhoben; die damit in Widerspruch stehenden Be­stimmungen der Bundesgesetzgebung treten ausser Kraft.
² Die ausser Kraft gesetzten Bestimmungen bleiben mit Bezug auf Abgabeforderungen, Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die vor dem In­krafttreten dieses Gesetzes entstanden oder eingetreten sind, auch nach diesem Zeitpunkt anwendbar.
³ Ist die Abgabe auf Coupons ausländischer Wertpapiere durch ein­ma­lige Pauschalzahlung entrichtet worden, so wird für Coupons, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden, kein anteil­mä­s­siger Betrag zurückerstattet.
⁴ Die Coupons im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1921¹³⁶ betreffend die Stempelabgabe auf Coupons und die ihnen durch die eid­ge­nössische Stempelgesetzgebung gleichgestellten Urkunden dür­fen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrie­rungsge­bühren belegt werden.
¹³⁶ [BS 127 ]

D. Aufhebung bis­herigen Rechts

Art. 72
¹ Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
a. der Bundesratsbeschluss vom 1. September 1943¹³⁷ über die Ver­­­rechnungssteuer;
b. der Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945¹³⁸ über die Siche­rung der Steueransprüche bei Versicherungen;
c. die Artikel 34–40 und 48 des Bundesbeschlusses vom 22. De­zem­ber 1938¹³⁹ über die Durchführung der Übergangsordnung des Fi­nanzhaushaltes.
² Die Artikel 35–40 und 48 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezem­ber 1938¹⁴⁰ über die Durchführung der Übergangsordnung des Fi­nanz­haus­haltes bleiben anwendbar auf alle während ihrer Gültig­keitsdauer ein­getretenen Tatsachen.
¹³⁷ [BS 6 326; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. B Ziff. 1 Bst. d; 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 2; 1954 1314 Art. 2; 1958 362 ]
¹³⁸ [BS 6 345; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. B Ziff. 1 Bst. e; 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 2; 1954 1314 Art. 2]
¹³⁹ [BS 6 38 40; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. A; 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 1; 1954 1314 Art. 2]
¹⁴⁰ [BS 6 38 40; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. A; 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 1; 1954 1314 Art. 2]

E. Vollzug

Art. 73
¹ Der Bundesrat und die Kantone erlassen die erforderlichen Voll­zugs­vorschriften.
² Kann ein Kanton die Vollzugsvorschriften nicht rechtzeitig erlas­sen, so trifft der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Massnahmen.

F. Inkrafttreten

Art. 74
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset­zes.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1967¹⁴¹
¹⁴¹ BRB vom 28. Jan. 1966
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