Reglement über die Organisation des Landesarchivs und die Ablieferung von Akten
                            1. 7. 19 8 9 – 14  IV  F/3  Reglement über die Organisation des Landesarchivs  und die Ablieferung von Akten  (Erlassen vom Regierungsrat am 4. April 1972)  I. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Das  Landesarchiv  untersteht  der  Aufsicht  der  Erziehungsdirektion  und  der  Oberaufsicht des Regierungsrates.  II. Zweck des Landesarchivs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Landesarchiv verwahrt zur Hauptsache:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das alte Archiv bis 1837;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Helvetische Archiv des Kantons Linth von 1798 –1803;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das neue Archiv seit 1837.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verwahrt zusätzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  hinterlegte,  geschenkte,  hinterlassene  oder  sonstwie  erworbene  Archi-  valien zur Geschichte des Kantons Glarus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  verschiedene  Sammlungen  von  Abschriften,  Photokopien,  Mikrofilmen,  Regesten  und  Inventaren  zur  Glarner  Geschichte  aus  anderen  Archiven  und Bibliotheken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Siegel-, Münz- und Bildersammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Landesarchiv  ist  die  zentrale  Sammelstelle  aller  dauernd  wertvollen  Akten und Protokolle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der   Landsgemeinde,   des   Landrates,   des   Regierungsrates   und   der  Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der kantonalen Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der  Amtsstellen  und  Anstalten  der  allgemeinen  kantonalen  Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der  selbständigen  Anstalten  des  Kantons,  die  sich  auflösen  oder  die  wichtige Akten ausscheiden wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder,  Beamten  und  Angestellten  der  in  Absatz  1  aufgeführten  Behörden,  Kommissionen,  Amtsstellen  und  Anstalten  sind  verpflichtet,  ihre  offiziellen Akten dem Landesarchiv abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neben  dem  Landesarchiv  sollen  keine  Parallelarchive  aus  ablieferungs-  pflichtigen Originalakten oder Doppeln bzw. Kopien gebildet werden.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation des Landesarchivs und die Ablieferung von Akten – R  IV  F/3  III. Aufgaben des Landesarchivs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Landesarchiv  ist  für  die  Aufbewahrung,  Verwaltung  und  Auswertung  der ihm abgelieferten Dokumente verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beamten  und  Angestellten  des  Landesarchivs  sind  hiebei  an  die  Schweigepflicht  gemäss  Gesetz  über  die  Behörden  und  Beamten  des  Kantons Glarus gebunden  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Der Landesarchivar hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Zusammenarbeit  mit  den  Registraturen  der  allgemeinen  kantonalen  Verwaltung zur Vorbereitung der Aktenablieferungen zu organisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der  Vorschrift  des  Artikels  3  Absatz  3  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Bildung von Parallelarchiven Nachachtung zu verschaffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Regierungskanzlei zu benachrichtigen, wenn er vernimmt, dass ablie-  ferungspflichtige  Akten  (Originale,  Doppel,  Kopien)  von  Personen  oder  Amtsstellen unberechtigterweise zurückbehalten werden oder entwendet  worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  über die Art der Ordnung und Inventarisierung der Bestände zu entschei-  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  über die Veröffentlichung von archivalischen Bestandesübersichten und  Inventaren von Landesakten zu befinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die  glarnerische  Dokumentation  aus  den  Beständen  ausserkantonaler  und ausländischer Archive und Bibliotheken zu äufnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Der Landesarchivar hat ferner mit seinem Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die sichere Aufbewahrung, Vollständigkeit und Benützbarkeit der dem  Archiv übergebenen Bestände zu sorgen. Ohne Zustimmung der interes-  sierten Amtsstellen dürfen grundsätzlich keine Akten vernichtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bestände zu ordnen und zu inventarisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die  von  den  Amtsstellen  oder  von  dritter  Seite  gewünschten  Nachfor-  schungen, soweit möglich, auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Im  Interesse  einer  rationellen,  übersichtlich  organisierten  Archivierung  ist  der Landesarchivar befugt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Registraturarchive  der  kantonalen  Verwaltung  und  ähnliche  Akten-  ablegestellen  zu  besichtigen  sowie  Erhebungen  über  den  Stand  dieser  Archive zu machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS II A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 9 – 14  Organisation des Landesarchivs und die Ablieferung von Akten – R  IV  F/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Registratoren in den Ablieferungsvorbereitungen zu beraten und die  Innehaltung der hiefür geltenden Weisungen zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Die kantonalen Behörden und Amtsstellen sind gehalten, in der Regel sämt-  liche  Aktenbestände  nicht  länger  als  zehn  Jahre  zurückzubehalten.  Archiv-  reife Akten sind sofort dem Landesarchiv abzugeben.  IV. Benützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Die  Bestände  des  Landesarchivs  sind  nach  Ablauf  einer  Sperrfrist  von  50  Jahren der Oeffentlichkeit zugänglich, sofern keine Landesinteressen beein-  trächtigt  werden.  Im  Zweifelsfall  holt  der  Landesarchivar  die  Einwilligung  derjenigen Amtsstelle ein, welche die Akten abgeliefert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Akten, die weniger als 50 Jahre alt sind, können in Abweichung der in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  9  erwähnten  Sperrfrist  Ausnahmebewilligungen  zu  wissenschaft-  lichen  Zwecken  gewährt  werden,  sofern  dadurch  keine  öffentlichen  oder  privaten  Interessen  beeinträchtigt  werden.  Akten,  deren  Mitteilung  öffent-  liche   Interessen   beeinträchtigt,   sind   insbesondere   solche   des   Staats-  schutzes und der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Ausnahmebewilligung   gelten   folgende   Voraussetzungen   und  Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personen, die zu wissenschaftlichen Zwecken Einsicht in solche Akten zu  nehmen wünschen, haben ein Gesuch beim Landesarchivar einzureichen.  Sie bezeichnen genau den Zeitraum und das Sachgebiet, die Gegenstand  ihrer Nachforschungen bilden sollen. Der Landesarchivar unterbreitet das  Gesuch derjenigen Amtsstelle, welche die Akten abgeliefert hat, zum Ent-  scheid;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  Erlaubnis  zur  Einsichtnahme  in  Akten  gilt  nur  für  den  Gesuchsteller  persönlich. Sie wird nur Personen erteilt, die sich auf vertrauenswürdige  Empfehlungen  stützen  und  Gewähr  dafür  bieten,  dass  sie  die  ihnen  zur  Einsicht überlassenen Akten nicht missbräuchlich verwenden werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Benützer unterbreitet dem Landesarchivar alle Abschriften, Auszüge  und  Analysen  von  Akten,  die  er  zu  veröffentlichen  beabsichtigt.  Sofern  der  Landesarchivar  der  Ansicht  ist,  ein  Bekanntwerden  der  Akten  sei  nicht  angezeigt,  holt  er  die  Stellungnahme  derjenigen  Amtsstelle  ein,  welche  die  Akten  abgeliefert  hat;  diese  kann  gegebenenfalls  deren  Ver-  öffentlichung untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Benützung  hinterlegter,  geschenkter  oder  hinterlassener  Archivalien  richtet  sich  nach  den  Verfügungen  derjenigen  Personen,  die  sie  dem  Lan-  desarchiv überlassen haben.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation des Landesarchivs und die Ablieferung von Akten – R  IV  F/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weniger als 50 Jahre alte Akten stehen den Amtsstellen, die sie abgeliefert  haben, jederzeit zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Die  Archivalien  stehen  den  Interessenten  grundsätzlich  nur  gegen  Identi-  tätsausweis  und  nur  im  Arbeitssaal  des  Landesarchivs  zur  Einsichtnahme  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Archivalien können wie folgt nach auswärts ausgeliehen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an die Amtsstellen, die sie abgeliefert haben, für längstens sechs Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  soweit  die  Beanspruchung  des  Personals  durch  die  ordentlichen  Auf-  gaben es gestattet, an inländische Archive und Bibliotheken, die Gewähr  für Sicherheit bieten, zuhanden daran interessierter Benützer, für längs-  tens einen Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Verlängerung  dieser  Ausleihefristen  ist  möglich,  falls  der  Benützer  wichtige  Gründe  geltend  machen  kann  und  nicht  andere  wesentliche  Inter-  essen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besonders  wertvolle,  oft  benützte  oder  beschädigte  Akten  werden  nicht  nach auswärts ausgeliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Anfragen das Archiv betreffend sind an den Landesarchivar zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Reproduktion  und  Veröffentlichung  von  Archivalien  durch  den  Benützer  bedürfen in jedem Fall der Einwilligung des Landesarchivars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14 *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Rechtsstreitigkeiten richtet sich die Herausgabe archivierter Akten nach  den anwendbaren Prozessvorschriften über die Edition von Urkunden sowie  über die Amts- oder Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist an diejenige Amtsstelle zu richten, welche die Akten abge-  liefert hat.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15 *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Landesarchiv  erlässt  nach  Rücksprache  mit  den  einzelnen  Amtsstel-  len  sowie  der  Regierungskanzlei  die  nötigen  Weisungen  über  die  Abliefe-  rung  der  Akten;  diese  Weisungen  sind  vom  Regierungsrat  und,  was  die  Gerichtsverwaltung betrifft, von der Verwaltungskommission der Gerichte zu  genehmigen.   Den   Vorschriften   des   Landesarchivs   nicht   entsprechende  Ablieferungen können zurückgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 9 – 14  Organisation des Landesarchivs und die Ablieferung von Akten – R  IV  F/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landesarchiv gibt sich eine Haus- und Benützerordnung, die von der  Erziehungsdirektion zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Archivbesucher, die diesem Reglement oder den gestützt darauf erlassenen  Weisungen  des  Landesarchivs  zuwiderhandeln,  können  von  der  weiteren  Benützung ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz und das Verfahren richten sich unter Vorbehalt der nach-  folgenden Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Erziehungsdirektion  ist  erste  und  der  Regierungsrat  zweite  und  end-  gültig  entscheidende  Beschwerdeinstanz  gegen  Verfügungen  des  Landes-  archivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen  Verfügungen  gemäss  den  Artikeln  9  und  10  Absätze  1  und  2  kann  binnen  30  Tagen  beim  Regierungsrat  bzw.,  wenn  die  Verfügung  von  einer  gerichtlichen   Behörde   ausgeht,   bei   der   Verwaltungskommission   der  Gerichte  Beschwerde  erhoben  werden.  Der  Regierungsrat  und  die  Verwal-  tungskommission der Gerichte entscheiden endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 7. Oktober 1909  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1. Mai 1972 in Kraft.  Aenderung des Reglementes:  RR 28. März 1989  (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 14)  Art.  14,  15  Abs.  1,  17  in  Kraft  ab  28.  6.  1989  (Beschluss  LR  Aus-  nahmeregelung über Beschwerdeinstanzen VRG)  5  1)  GS III G/1  2)  nicht veröffentlicht