Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen fü... (834.21)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz) Vom 26. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2008) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) und in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz) 2 ) , Art. 360a ff. des Obligationenrechts 3 ) , Art. 1a und Art. 2 Ziff. 3 bis des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge - samtarbeitsverträgen 4 ) und Art. 30, 31 und 33 bis 35 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken (Fabrikgesetz) 5 ) , beschliesst:

§ 1 Tripartite Kommission

1 Der Regierungsrat wählt die neun Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 360b OR.
2 Das Präsidium der tripartiten Kommission übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons.
3 Die zuständige Direktion erlässt ein Reglement, das die Kontrollziele, die Organisation und die Kompetenzen der tripartiten Kommission festhält so - wie die Entschädigung der Sozialpartner und der Organe, die mit der Kontrolle des Entsendegesetzes betraut sind, regelt. 1) BGS 111.1 2) SR 823.20 3) SR 220 4) 5) SR 821.41

§ 2 Weitere Aufgaben

1 Die tripartite Kommission ist gleichzeitig das Einigungsamt gemäss
Art. 30, 31 und 33–35 des Fabrikgesetzes.
2 Der tripartiten Kommission können weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 3 Sekretariat

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt das Sekretariat der tripartiten Kommission.

§ 4 Kontroll- und Sanktionsbehörde

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die Behörde im Sinn von

Art. 7 Abs. 1 Bst.

d und Art. 9 Abs. 2 des Entsendegesetzes.

§ 5 Beizug von Fachleuten

1 Die tripartite Kommission und das Amt für Wirtschaft und Arbeit können Fachleute beiziehen.

§ 6 Auskunft und Einsichtnahme

1 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartite Kommission und die beigezogenen Fachleute in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchfüh - rung der Untersuchung notwendig sind.
2 Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht.

§ 7 Amtsgeheimnis und Datenbekanntgabe

1 Die Mitglieder der tripartiten Kommission und die beigezogenen Fachleu - te unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis - gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.
2 Die Organe nach diesem Gesetz sowie die Steuerverwaltung, das Amt für Migration, die Polizei, Sozialversicherungsträger und sich mit der Sozialhil - fe befassende Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn sie über konkrete Hinweise verfügen, dass gegen kantonale oder bundes - rechtliche Bestimmungen verstossen wird, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehen. *

§ 8 Finanzierung der paritätischen Kommissionen

1 Die zuständige Direktion legt Höhe und Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, die den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug des Entsendegesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug der Ge - samtarbeitsverträge entstehen.

§ 9 Änderung bisherigen Rechts

1 )

§ 10 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die mi - nimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2 Paragraph 9 tritt rückwirkend auf den 1. 1) 845.5 ) publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.06.2003 01.06.2004 Erlass Erstfassung GS 27, 811 26.11.2006 01.01.2008 § 7 Abs. 2 geändert GS 29, 33
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.06.2003 01.06.2004 Erstfassung GS 27, 811

§ 7 Abs. 2 26.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 33
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