Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubun... (0.812.121.03)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen

Abgeschlossen in Wien am 20. Dezember 1988 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 2005¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2005 (Stand am 19. September 2019) ¹ AS 2006 529
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
tief besorgt über Ausmass und Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage nach solchen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs mit solchen Stoffen, die Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen;
sowie tief besorgt über das stetig zunehmende Übergreifen des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen auf unterschiedliche gesellschaftliche Schichten und insbesondere über die Tatsache, dass Kinder in vielen Teilen der Welt als Verbraucher auf dem unerlaubten Betäubungsmittelmarkt ausgebeutet und für Zwecke der unerlaubten Gewinnung und Verteilung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie des unerlaubten Handels mit solchen Stoffen benutzt werden, was eine Gefahr von unübersehbarer Tragweite darstellt;
in Erkenntnis der Verbindungen zwischen dem unerlaubten Verkehr und anderer damit zusammenhängender organisierter Kriminalität, welche die rechtmässige Wirtschaft untergräbt und die Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten gefährdet;
in der weiteren Erkenntnis, dass der unerlaubte Verkehr eine internationale krimi­nelle Tätigkeit ist, deren Bekämpfung dringende Aufmerksamkeit und höchsten Vorrang erfordert;
in dem Bewusstsein, dass der unerlaubte Verkehr zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen des Staates, die rechtmässigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren;
entschlossen, diejenigen, die sich mit unerlaubtem Verkehr befassen, um den Ertrag ihrer kriminellen Tätigkeit zu bringen und ihnen dadurch den Hauptanreiz für ihr Tun zu nehmen;
in dem Wunsch, die Grundursachen des Problems des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu beseitigen, darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne;
in der Erwägung, dass Massnahmen. notwendig sind, um bestimmte Stoffe, einschliesslich der bei der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendeten Vorläuferstoffe, Chemikalien und Lösungsmitteln, deren leichte Verfügbarkeit zu einem Anstieg der im Geheimen vorgenommenen Herstellung solcher Stoffe geführt hat, zu überwachen;
entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs auf See zu verbessern;
in der Erkenntnis, dass die Ausmerzung des unerlaubten Verkehrs in die kollektive Verantwortung aller Staaten fällt und dass zu diesem Zweck ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist;
in Anerkennung der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und in dem Wunsch, dass die für diese Kontrolle zuständigen internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben;
in Bekräftigung der Leitsätze der Verträge im Bereich der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und des durch sie festgelegten Kontrollsystems;
in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Massnahmen zu verstärken und zu ergänzen, die im Einheitsübereinkommen von 1961 über Betäubungsmittel², in jenem Übereinkommen in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des Einheitsübereinkommens von 1961³ geänderten Fassung⁴ sowie im Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe⁵ vorgesehen sind, um dem Ausmass und Umfang des unerlaubten Verkehrs sowie seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken;
sowie in Erkenntnis der Bedeutung, die einer Verstärkung und einem Ausbau wirksamer rechtlicher Mittel für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zukommt, um die internationalen kriminellen Tätigkeiten des unerlaubten Verkehrs zu bekämpfen;
in dem Wunsch, ein umfassendes, wirksames und anwendbares internationales Übereinkommen zu schliessen, das besonders gegen den unerlaubten Verkehr gerichtet ist und den verschiedenen Erscheinungsformen des Gesamtproblems Rechnung trägt, insbesondere solchen, die in den im Bereich der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffen bestehenden Verträgen nicht behandelt sind,
kommen hiermit wie folgt überein:
² SR 0.812.121.0 ³ SR 0.812.121.01 ⁴ SR 0.812.121 ⁵ SR 0.812.121.02
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder aufgrund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für dieses gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen:
a) Der Ausdruck «Suchtstoffamt» bezeichnet das Internationale Suchtstoff-Kontrollamt, das durch das Übereinkommen von 1961 und durch das Übereinkommen von 1961 in seiner durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung gebildet wurde;
b) der Ausdruck «Cannabispflanze» bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis;
c) der Ausdruck «Cocastrauch» bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon;
d) der Ausdruck «gewerblicher Beförderungsunternehmer» bezeichnet eine Person oder einen öffentlichen, privaten oder sonstigen Rechtsträger, der Personen, Güter oder Postsendungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung befördert;
e) der Ausdruck «Kommission» bezeichnet die Suchtstoffkommission des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen;
f) der Ausdruck «Einziehung», der gegebenenfalls den Verfall umfasst, bezeichnet die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
g) der Ausdruck «kontrollierte Lieferung» bezeichnet die Methode, aufgrund der unerlaubte oder verdächtige Sendungen von Suchtstoffen, psychotropen Stoffen, in Tabelle I und Tabelle II zu diesem Übereinkommen aufgeführten Stoffen oder Austauschstoffen mit Wissen und unter Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, Personen zu ermitteln, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind;
h) der Ausdruck «Übereinkommen von 1961» bezeichnet das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe;
i) der Ausdruck «Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung» bezeichnet das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung;
j) der Ausdruck «Übereinkommen von 1971» bezeichnet das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe;
k) der Ausdruck «Rat» bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
l) der Ausdruck «Einfrieren» oder «Beschlagnahme» bezeichnet das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
m) der Ausdruck «unerlaubter Verkehr» bezeichnet die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;
n) der Ausdruck «Suchtstoff» bezeichnet jeden in den Tabellen I und II des Übereinkommens von 1961 und des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff;
o) der Ausdruck «Opiummohn» bezeichnet die Pflanzenart Papaver somnif e rum L ;
p) der Ausdruck «Ertrag» bezeichnet jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat stammt oder dadurch erzielt wurde;
q) der Ausdruck «Vermögensgegenstände» bezeichnet Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen;
r) der Ausdruck «psychotroper Stoff» bezeichnet jeden in Tabelle I, II, III oder IV des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;
s) der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
t) die Ausdrücke «Tabelle I» und «Tabelle II» bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten entsprechend nummerierten Listen von Stoffen in der aufgrund von Änderungen nach Artikel 12 jeweils gültigen Fassung;
u) der Ausdruck «Transitstaat» bezeichnet einen Staat, durch dessen Hoheitsgebiet unerlaubte Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe befördert werden und der weder Ursprungsort noch endgültiger Bestimmungsort dieser Stoffe ist.
Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens
(1)  Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien so zu fördern, dass sie gegen die verschiedenen Erscheinungsformen des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die internationales Ausmass haben, wirksamer vorgehen können. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich der Gesetzgebungs- und Verwaltungs­massnahmen, im Einklang mit den grundlegenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung.
(2)  Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
(3)  Eine Vertragspartei unterlässt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach innerstaatlichem Recht ausschliesslich den Behörden dieser anderen Vertragspartei vorbehalten ist.
Art. 3 Straftaten und Sanktionen
(1)  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
a) i)das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Transit –, Befördern, Einführen oder Ausführen eines Betäubungsmittels oder psychotropen Stoffes entgegen dem Übereinkommen von 1961, dem Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung oder dem Übereinkommen von 1971,
ii) das Anbauen des Opiummohns, des Cocastrauchs oder der Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung von Betäubungsmitteln entgegen dem Übereinkommen von 1961 und dem Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung,
iii) das Besitzen oder Kaufen eines Betäubungsmittels oder psychotropen Stoffes zum Zweck einer der unter Ziffer i aufgeführten Tätigkeiten,
iv) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, dass dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden sollen,
v) das Organisieren, Leiten oder Finanzieren einer der unter den Ziffern i, ii, iii oder iv aufgeführten Straftaten;
b) i)das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit Buchstabe a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten beteiligten Personen behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen,
ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dass diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit Buchstabe a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen;
c) vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung: i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegen­ständen, wenn der Betreffende bei Erhalt weiss, dass diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit Buch­stabe a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen,
ii) den Besitz von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, dass dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden oder verwendet werden sollen,
iii) das öffentliche Aufstacheln oder Verleiten anderer – gleichviel durch welche Mittel –, eine in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebene Straftat zu begehen oder Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe unerlaubt zu gebrauchen,
iv) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
(2)  Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung die notwendigen Massnahmen, um nach ihrem innerstaatlichen Recht den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch entgegen dem Übereinkommen von 1961, dem Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung oder dem Übereinkommen von 1971, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
(3)  Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
(4)  a) Jede Vertragspartei bedroht die Begehung der in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftaten mit Sanktionen, die der Schwere dieser Straftaten Rechnung tragen, wie etwa Freiheitsstrafe oder andere Formen des Freiheitsentzugs, Geldsanktionen und Einziehung.
b) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass sich der Täter neben der Verurteilung oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat Massnahmen wie zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung unterziehen muss.
c) Ungeachtet der Buchstaben a und b können die Vertragsparteien im Fall weniger schwerer Straftaten anstelle der Verurteilung oder Bestrafung Massnahmen wie zur Aufklärung und Erziehung, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung sowie in Fällen des Betäubungsmittel-missbrauchs zur Behandlung und Nachsorge vorsehen.
d) Die Vertragsparteien können anstelle oder zusätzlich zu der Verurteilung oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 2 umschriebenen Straftat Massnahmen zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung des Täters vorsehen.
(5)  Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Gerichte und anderen entsprechend zuständigen Behörden tatsächliche Umstände in Betracht ziehen können, welche die Begehung der in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftaten besonders schwerwiegend machen, wie etwa:
a) die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe, welcher der Täter angehört, an der Straftat;
b) die Mitwirkung des Täters an anderen internationalen organisierten kriminellen Tätigkeiten;
c) die Mitwirkung des Täters an anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die durch die Begehung der Straftat erleichtert werden;
d) die Anwendung von Gewalt oder der Gebrauch von Waffen durch den Täter;
e) den Umstand, dass der Täter ein öffentliches Amt bekleidet und die Straftat mit diesem Amt im Zusammenhang steht;
f) den Umstand, dass Minderjährige in Mitleidenschaft gezogen oder benutzt werden;
g) den Umstand, dass die Straftat in einer Strafvollzugsanstalt, einer Einrichtung des Bildungs- oder Sozialwesens oder in deren unmittelbarer Nähe oder an anderen Orten begangen wird, wo sich Schüler oder Studenten zum Zweck der Bildung, des Sports oder zu gesellschaftlichen Tätigkeiten aufhalten;
h) frühere Verurteilungen im In- oder Ausland, insbesondere wegen gleichartiger Straftaten, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zulässig ist.
(6)  Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, dass die Massnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten grösstmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.
(7)  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Gerichte oder anderen entsprechend zuständigen Behörden die Schwere der in Absatz 1 aufgeführten Straftaten sowie die in Absatz 5 aufgeführten Umstände berücksichtigen, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt sind, in Erwägung ziehen.
(8)  Jede Vertragspartei bestimmt, wenn sie dies für angemessen hält, in ihrem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat und eine noch längere Frist für den Fall, dass der Verdächtige sich der Rechtspflege entzogen hat.
(9)  Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrer Rechtsordnung geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine Person, die einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat beschuldigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist und die in ihrem Hoheitsgebiet ermittelt wird, bei dem durchzuführenden Strafverfahren anwesend ist.
(10)  Für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf­grund  dieses Übereinkommens, insbesondere der Zusammenarbeit aufgrund der Artikel 5–7 und 9, sind die in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftaten, vorbehaltlich der Verfassungsordnung und der grundlegenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, nicht als fiskalische oder politische Straf­taten oder auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten anzusehen.
(11)  Dieser Artikel berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der Straf­taten, auf die er sich bezieht, und der diesbezüglichen Gründe, die eine Bestrafung ausschliessen, dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist und dass solche Straftaten nach ihrem Recht verfolgt und bestraft werden.
Art. 4 Gerichtsbarkeit
(1)  Jede Vertragspartei:
a) trifft die notwendigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen: i) wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist,
ii) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen worden ist;
b) kann die notwendigen Massnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen, i) wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen worden ist,
ii) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes begangen worden ist, bezüglich dessen diese Vertragspartei nach Artikel 17 ermächtigt worden ist, geeignete Massnahmen zu treffen; diese Gerichtsbarkeit wird jedoch nur aufgrund der nach Artikel 17 Absätze 4 und 9 genannten Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen ausgeübt;
iii) wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv umschriebenen Straftaten gehört und ausserhalb ihres Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu begehen.
(2)  Jede Vertragspartei:
a) trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil: i) die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet oder an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen worden ist oder
ii) die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist;
b) kann ferner die notwendigen Massnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straf­taten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert.
(3)  Dieses Übereinkommen schliesst die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einer Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Art. 5 Einziehung
(1)  Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls notwendigen Massnahmen, um die Einziehung:
a) der aus den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten stammenden Erträge oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht;
b) von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, Material und Gerät oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren, zu ermöglichen.
(2)  Jede Vertragspartei trifft auch die gegebenenfalls notwendigen Massnahmen, um es ihren zuständigen Behörden zu ermöglichen, die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können.
(3)  Um die in diesem Artikel genannten Massnahmen durchzuführen, erteilt jede Vertragspartei ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen.
(4) a) Aufgrund eines Ersuchens, das nach diesem Artikel von einer anderen Vertragspartei gestellt wird, die über eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat Gerichtsbarkeit hat, wird die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen befinden:
i) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und diese Entscheidung, falls sie erlassen wird, auszuführen oder
ii) eine von der ersuchenden Vertragspartei nach Absatz 1 erlassene Einziehungsentscheidung an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese Entscheidung im Rahmen des Ersuchens ausgeführt wird, soweit sie sich auf die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen bezieht, die sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden.
b) Aufgrund eines Ersuchens, das nach diesem Artikel von einer anderen Vertragspartei gestellt wird, die über eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat Gerichtsbarkeit hat, trifft die ersuchte Vertragspartei Massnahmen, um die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder aufgrund einer Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei oder – im Fall eines nach Buchstabe a gestellten Ersuchens – aufgrund einer Entscheidung der ersuchten Vertragspartei gegebenen falls eingezogen werden können.
c) Die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Entscheidungen oder Massnahmen werden von der ersuchten Vertragspartei nach Massgabe und vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Verträge, Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen getroffen, an die sie gegebenenfalls in Bezug auf die ersuchende Vertragspartei gebunden ist.
d) Artikel 7 Absätze 6–19 wird sinngemäss angewendet. Neben den in Artikel 7 Absatz 10 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen folgendes: i) im Fall eines Ersuchens nach Buchstabe a Ziffer i eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögensgegenstände und eine Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Vertragspartei, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht um eine Entscheidung nachzusuchen;
ii) im Fall eines Ersuchens nach Buchstabe a Ziffer ii eine rechtlich verwertbare Abschrift einer von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um die Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird;
iii) im Fall eines Ersuchens nach Buchstabe b eine Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Vertragspartei und eine Beschreibung der Massnahmen, um die ersucht wird.
e) Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär den Wortlaut ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen sowie den Wortlaut jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften.
f) Macht eine Vertragspartei die unter den Buchstaben a und b genannten Massnahmen vom Bestehen eines einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht sie dieses Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage an.
g) Die Vertragsparteien bemühen sich, zwei- oder mehrseitige Verträge, Abkommen oder sonstige Vereinbarungen zu schliessen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit aufgrund dieses Artikels zu erhöhen.
(5) a) Über die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 oder 4 eingezogenen Erträge oder Vermögensgegenstände verfügt diese Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht und Verfahren.
b) Wird eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei nach diesem Artikel tätig, so kann sie insbesondere in Erwägung ziehen, Übereinkünfte über folgendes zu schliessen: i) die Übertragung des Wertes solcher Erträge oder Vermögensgegen­stände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögens­gegenstände stammenden Geldmittel oder eines wesentlichen Teiles davon auf zwischenstaatliche Organe, die sich besonders mit dem Kampf gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und gegen den Missbrauch solcher Stoffe befassen;
ii) die regelmässige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Erträge oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel mit anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und Verfahren oder den zu diesem Zweck geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften.
(6) a) Sind die Erträge in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so unterliegen anstelle der Erträge diese Vermögensgegen­stände den in diesem Artikel genannten Massnahmen.
b) Sind Erträge mit aus rechtmässigen Quellen erworbenen Vermögensgegen­ständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in Bezug auf Beschlagnahme oder Einfrieren bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, eingezogen werden.
c) Einkommen oder andere Gewinne, die aus: i) Erträgen,
ii) Vermögensgegenständen, in welche Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder
iii) Vermögensgegenständen, mit denen Erträge vermischt worden sind, stammen, können den in diesem Artikel genannten Massnahmen in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge unterworfen werden.
(7)  Jede Vertragspartei kann in Erwägung ziehen, die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den rechtmässigen Ursprung mutmasslicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände vorzuschreiben, soweit eine solche Massnahme mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.
(8)  Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als stehe er den Rechten gutgläubiger Dritter entgegen.
(9)  Dieser Artikel lässt den Grundsatz unberührt, dass die darin bezeichneten Massnahmen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei und vorbehaltlich dieses Rechts festgelegt und durchgeführt werden.
Art. 6 Auslieferung
(1)  Dieser Artikel findet auf die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten Anwendung.
(2)  Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(3)  Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Vertragsparteien, die spezielle gesetzgeberische Massnahmen benötigen, um dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung zu benutzen, erwägen gegebenenfalls den Erlass entsprechender Rechtsvorschriften.
(4)  Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertragsabhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.
(5)  Die Auslieferung unterliegt den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, einschliesslich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.
(6)  Bei der Prüfung von Ersuchen, die nach diesem Artikel eingehen, kann die ersuchte Vertragspartei es ablehnen, einem derartigen Ersuchen stattzugeben, wenn ihre Gerichte oder anderen zuständigen Behörden ernstliche Gründe für die Annahme haben, dass die Bewilligung des Ersuchens die Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen erleichtern würde oder dass die Lage einer von dem Ersuchen betroffenen Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.
(7)  Die Vertragsparteien bemühen sich, Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse für Straftaten zu vereinfachen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.
(8)  Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, dass die Umstände dies rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Massnahmen treffen, um deren Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.
(9)  Unbeschadet der Ausübung einer nach ihrem innerstaatlichen Recht begründeten Gerichtsbarkeit muss die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Verdächtiger angetroffen wird, folgende Massnahmen treffen:
a) wenn sie ihn wegen einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat aus den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a dargelegten Gründen nicht ausliefert, unterbreitet sie den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern mit der ersuchenden Vertragspartei nichts anderes vereinbart ist;
b) wenn sie ihn wegen einer solchen Straftat nicht ausliefert und ihre Gerichtsbarkeit über diese Straftat nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b begründet hat, unterbreitet sie den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei zur Wahrung ihrer rechtmassigen Gerichtsbarkeit ein gegenteiliges Ersuchen stellt.
(10)  Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass der Verfolgte Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, so erwägt diese, sofern ihr Recht dies zulässt, und im Einklang mit diesem auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei die nach deren Rechtsvorschriften verhängte Strafe oder Reststrafe selbst zu vollstrecken.
(11)  Die Vertragsparteien sind bestrebt, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
(12)  Die Vertragsparteien können erwägen, von Fall zu Fall oder allgemein zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen, aufgrund deren Personen, die wegen Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, an ihr Land überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüssen zu können.
Art. 7 Rechtshilfe
(1)  Die Vertragsparteien leisten einander in Übereinstimmung mit diesem Artikel soweit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten.
(2) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden:
a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
b) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;
c) Durchsuchung und Beschlagnahme;
d) Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlich­keiten;
e) Überlassung von Informationen und Beweismitteln;
f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschliesslich Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen;
g) Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken.
(3)  Die Vertragsparteien können einander jede andere nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei zulässige Form der Rechtshilfe gewähren.
(4)  Auf Ersuchen erleichtern oder fördern die Vertragsparteien, soweit dies mit ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Praxis vereinbar ist, die Anwesenheit oder Verfügbarkeit von Personen, einschliesslich Häftlingen, die bereit sind, bei Ermittlungen mitzuwirken oder an Verfahren teilzunehmen.
(5)  Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.
(6)  Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.
(7)  Die Absätze 8–19 gelten für Ersuchen, die aufgrund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsparteien nicht durch einen Vertrag über Rechtshilfe gebunden sind. Sind diese Vertragsparteien durch einen solchen Vertrag gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 8–19 anzuwenden.
(8)  Die Vertragsparteien bestimmen eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden, die verantwortlich und befugt sind, Rechtshilfeersuchen zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Die zu diesem Zweck bestimmten Behörden werden dem Generalsekretär notifiziert. Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und diesbezüglichen Mitteilungen erfolgt zwischen den von den Vertragsparteien bestimmten Behörden; diese Vorschrift lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zu verlangen, dass solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) an sie gerichtet werden.
(9)  Ersuchen werden schriftlich in einer für die ersuchte Vertragspartei annehm­baren Sprache gefertigt. Die für jede Vertragspartei annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden dem Generalsekretär notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.
(10)  Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben:
a) die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;
b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Verfahren durchführt;
c) eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;
d) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei angewendet werden sollen;
e) soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person;
f) den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden.
(11)  Die ersuchte Vertragspartei kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach ihrem innerstaatlichen Recht notwendig erscheint oder die Erledigung erleichtern kann.
(12)  Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.
(13)  Die ersuchende Vertragspartei übermittelt oder verwendet von der ersuchten Vertragspartei erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren.
(14)  Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.
(15)  Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird;
b) wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen;
c) wenn es den Behörden der ersuchten Vertragspartei nach ihrem innerstaat­lichen Recht untersagt wäre, die Massnahme, um die ersucht wurde, in Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren unter ihrer eigenen Gerichtsbarkeit wäre;
d) wenn das Rechtshilferecht der ersuchten Vertragspartei es nicht zuliesse, dem Ersuchen stattzugeben.
(16)  Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.
(17)  Die Rechtshilfe kann von der ersuchten Vertragspartei mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt. In diesem Fall konsultiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von der ersuchten Vertragspartei als notwendig erachteten Bedingungen noch geleistet werden kann.
(18)  Ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein anderer, der bereit ist, im Hoheits­gebiet der ersuchenden Vertragspartei in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren mitzuwirken, darf wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei weder verfolgt noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. Dieses freie Geleit endet, wenn der Zeuge, der Sachverständige oder der andere während fünfzehn aufeinander folgender Tage oder während einer anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitspanne, nachdem ihm amtlich mitgeteilt wurde, dass seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleibt oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
(19)  Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder aussergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzustellen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
(20)  Die Vertragsparteien prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.
Art. 8 Übertragung von Verfahren zur Strafverfolgung
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straf­taten in den Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.
Art. 9 Andere Formen der Zusammenarbeit und Ausbildung
(1)  Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Massnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu verstärken. Auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen werden sie insbesondere:
a) Nachrichtenverbindungen zwischen ihren zuständigen Stellen und Ämtern einrichten und unterhalten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten einschliesslich – wenn die betreffenden Vertragsparteien dies für zweckmässig erachten – der Verbindungen zu anderen Straftaten zu erleichtern;
b) bei folgenden Ermittlungen in Bezug auf die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten internationaler Art zusammen­arbeiten: i) Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Mitwirkung an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verdächtig sind;
ii) Bewegung der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände;
iii) Bewegung von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Stoffen der Tabelle I und Tabelle II dieses Übereinkommens und der bei der Begehung dieser Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Tatwerk­zeuge;
c) in geeigneten Fällen und sofern innerstaatliches Recht dem nicht entgegensteht, gemeinsame Arbeitsgruppen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes bilden, wobei sie die Notwendigkeit berücksichtigen, die Sicherheit von Personen und Unternehmungen zu schützen. Amtlich beauftragte Personen einer Vertragspartei, die an solchen Arbeitsgruppen teilnehmen, handeln mit Ermächtigung der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Unternehmung stattfinden soll; in all diesen Fällen achten die beteiligten Vertragsparteien darauf, dass die Souveränität der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Unternehmung stattfinden soll, vollständig gewahrt bleibt;
d) gegebenenfalls die erforderlichen Mengen an Stoffe zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung stellen;
e) die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Stellen und Ämtern erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschliesslich des Einsatzes von Verbindungsbeamten, fördern.
(2)  Jede Vertragspartei entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme für ihr Rechtspflege- oder sonstiges Personal, das mit der Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straf­taten betraut ist, einschliesslich des Zollpersonals. Diese Programme befassen sich insbesondere mit folgendem:
a) Methoden zur Aufdeckung und Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten;
b) benutzte Wege und Techniken der Personen, die der Mitwirkung an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verdächtig sind, insbesondere in Transitstaaten, sowie geeignete Gegenmassnahmen;
c) Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen;
d) Aufdeckung und Überwachung der Bewegung von Erträgen und Vermögensgegenständen, die aus der Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten stammen, sowie der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe und der in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe sowie der bei der Begehung dieser Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Tatwerkzeuge;
e) Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung dieser Erträge, Vermögensgegenstände und Tatwerkzeuge;
f) Sammlung von Beweismitteln;
g) Methoden und Verfahren der Kontrolle in Freihandelszonen und Freihäfen;
h) moderne Methoden und Verfahren der Ermittlung und Verfolgung.
(3)  Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Planung und Durchführung von Forschungs- und Ausbildungsprogrammen zur Vermittlung von Sachkenntnis auf den in Absatz 2 genannten Gebieten und veranstalten gegebenenfalls zu diesem Zweck regionale und internationale Konferenzen und Seminare, um die Zusammenarbeit zu fördern und die Erörterung der Probleme von gemeinsamem Interesse anzuregen, einschliesslich der besonderen Probleme und Bedürfnisse der Transitstaaten.
Art. 10 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe für Transitstaaten
(1)  Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über zuständige internationale oder regionale Organisationen zusammen, um Transitstaaten und insbesondere Entwicklungsländern, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, durch Programme fachlicher Zusammenarbeit zur Verhinderung der unerlaubten Ein- und Durchfuhr sowie bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten, soweit möglich, Hilfe und Unterstützung zu gewähren.
(2)  Die Vertragsparteien können unmittelbar oder über zuständige internationale oder regionale Organisationen solchen Transitstaaten finanzielle Hilfe leisten, um die für die wirksame Kontrolle und Verhinderung des unerlaubten Verkehrs notwendige Infrastruktur auszubauen und zu verstärken.
(3)  Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen oder sonstige Vereinbarungen schliessen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammen­arbeit nach diesem Artikel zu verstärken, und in dieser Hinsicht finanzielle Vereinbarungen in Betracht ziehen.
Art. 11 Kontrollierte Lieferung
(1)  Die Vertragsparteien treffen, sofern die Grundsätze ihrer jeweiligen innerstaat­lichen Rechtsordnung es zulassen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Massnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung auf internationaler Ebene auf der Grundlage der von ihnen geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu ermöglichen mit dem Ziel, Personen zu ermitteln, die an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind und gerichtlich gegen sie vorzugehen.
(2)  Entscheidungen über die Anwendung der kontrollierten Lieferung werden von Fall zu Fall getroffen und können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsparteien in Betracht ziehen.
(3)  Unerlaubte Sendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können mit Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass die Betäubungsmittel oder psychotropen Stoffe unangetastet bleiben, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt werden.
Art. 12 Für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen häufig verwendete Stoffe
(1)  Die Vertragsparteien treffen die von ihnen für zweckmässig erachteten Massnahmen, um zu verhindern, dass in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
(2)  Liegen einer Vertragspartei oder dem Organ Angaben vor, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme eines Stoffes in Tabelle I oder Tabelle II erforderlich machen, so notifizieren sie dies dem Generalsekretär und leiten ihm alle die Notifikation erhärtenden Angaben zu. Das in den Absätzen 2–7 beschriebene Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder dem Organ Angaben vorliegen, welche die Streichung eines Stoffes aus Tabelle I oder Tabelle II oder die Übertragung eines Stoffes von der einen Tabelle in die andere rechtfertigen.
(3)  Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, dem Organ. Die Vertragsparteien leiten dem Generalsekretär ihre Stellungnahmen zu der Notifikation sowie alle ergänzenden Angaben zu, die dem Organ für eine Bewertung und der Kommission für die Beschlussfassung dienlich sein können.
(4)  Stellt das Organ bei der Prüfung des Umfangs, der Bedeutung und der Vielfalt der erlaubten Verwendung des Stoffes sowie der Möglichkeit der leichten Verwendung anderer Stoffe sowohl für erlaubte Zwecke als auch für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen fest:
a) dass der Stoff häufig bei der unerlaubten Herstellung eines Betäubungsmittels oder eines psychotropen Stoffes verwendet wird;
b) dass Ausmass und Umfang der unerlaubten Herstellung eines Betäubungsmittels oder eines psychotropen Stoffes ernste volksgesundheitliche oder soziale Probleme aufwirft, die ein internationales Vorgehen rechtfertigen, so leitet es der Kommission eine Bewertung des Stoffes zu, wobei es auf die zu erwartenden Auswirkungen der Aufnahme des Stoffes in Tabelle I oder Tabelle II sowohl für die erlaubte Verwendung als auch für die unerlaubte Herstellung hinweist, und gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu Über­wachungsmassnahmen ab, die angesichts seiner Bewertung angebracht wären.
(5)  Die Kommission kann unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien vorgelegten Stellungnahmen und der Empfehlungen des Organs, dessen Bewertung in wissenschaftlicher Hinsicht entscheidend ist, sowie unter gebührender Berücksichtigung aller anderen einschlägigen Umstände mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder beschliessen, einen Stoff in Tabelle I oder Tabelle II aufzunehmen.
(6)  Jeden Beschluss der Kommission aufgrund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Staaten und sonstigen Rechtsträgern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder zu werden berechtigt sind, und dem Organ mit. Der Beschluss tritt für jede Vertragspartei 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft.
(7) a) Die von der Kommission aufgrund dieses Artikels gefassten Beschlüsse unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 180 Tagen nach dem Datum der Notifikation des Beschlusses beantragt. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.
b) Der Generalsekretär leitet der Kommission, dem Organ und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrags und die diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen 90 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Prüfung vorgelegt.
c) Der Rat kann den Beschluss der Kommission bestätigen oder aufheben. Der Beschluss des Rates wird allen Staaten und sonstigen Rechtsträgern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder zu werden berechtigt sind, der Kommission und dem Organ notifiziert.
(8) a) Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Bestimmungen des Absatzes 1, des Übereinkommens von 1961, des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 treffen die Vertragsparteien die von ihnen als angemessen erachteten Massnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Herstellung und Verteilung der Stoffe in Tabelle I und Tabelle II zu überwachen.
b) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien: i) alle Personen und Unternehmen kontrollieren, die mit der Herstellung oder Verteilung dieser Stoffe befasst sind;
ii) im Weg der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten kontrollieren, in denen die Herstellung oder Verteilung erfolgen kann;
iii) vorschreiben, dass die Inhaber einer Genehmigung eine Erlaubnis für die Durchführung der genannten Tätigkeiten erwirken;
iv) verhindern, dass sich im Besitz von Herstellern und Verteilern Mengen dieser Stoffe ansammeln, welche die für den normalen Geschäftsgang und die unter Berücksichtigung der herrschenden Marktlage benötigten Mengen übersteigen.
(9)  Jede Vertragspartei trifft in Bezug auf die in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe folgende Massnahmen:
a) Sie errichtet und unterhält ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit den in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen, um die Aufdeckung verdächtiger Geschäfte zu erleichtern. Diese Überwachungssysteme werden in enger Zusammenarbeit mit Herstellern, Importeuren, Exporteuren, Grosshändlern und Einzelhändlern angewandt, welche die zuständigen Behörden über verdächtige Aufträge und Geschäfte unterrichten;
b) sie sorgt für die Beschlagnahme jedes in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffes, wenn ausreichende Beweise vorliegen, dass der Stoff für die Verwendung bei der unerlaubten Herstellung eines Betäubungsmittels oder eines psychotropen Stoffes bestimmt ist;
c) sie unterrichtet so schnell wie möglich die zuständigen Behörden und Ämter der betroffenen Vertragsparteien, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr eines in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffes für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen bestimmt ist, insbesondere indem sie Angaben über die Zahlungsweise und andere wesentliche Umstände macht, die zu dieser Annahme geführt haben;
d) sie schreibt vor, dass die Einfuhren und Ausfuhren ordnungsgemäss mit Aufschrift und Unterlagen versehen sind. In den Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Zollunterlagen, Frachtbriefen und sonstigen Versandpapieren müssen die in Tabelle I oder Tabelle II verwendeten Bezeichnungen der eingeführten oder ausgeführten Stoffe, die eingeführte oder ausgeführte Menge sowie der Name und die Anschrift des Exporteurs, des Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten sein;
e) sie stellt sicher, dass die unter Buchstabe d genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden und den zuständigen Behörden zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden können.
(10) a) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 9 und auf ein an den Generalsekretär gerichtetes Ersuchen der interessierten Vertragspartei stellt jede Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Tabelle I aufgeführter Stoff ausgeführt werden soll, sicher, dass vor der Ausfuhr von ihren zuständigen Behörden folgende Angaben an die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes weitergegeben werden:
i) der Name und die Anschrift des Exporteurs und Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers;
ii) die Bezeichnung des in Tabelle I aufgeführten Stoffes;
iii) die Menge des auszuführenden Stoffes;
iv) der vermutliche Ort der Einfuhr und das voraussichtliche Versand­datum;
v) alle sonstigen Angaben, die von den Vertragsparteien untereinander vereinbart worden sind.
b) Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere als in diesem Absatz vorgesehene Kontrollmassnahmen treffen, soweit dies nach ihrer Ansicht wünschenswert oder notwendig ist.
(11)  Übermittelt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei Angaben nach den Absätzen 9 und 10, so kann die Vertragspartei, welche die Angaben macht, von der Vertragspartei, die sie erhält, verlangen, dass sie alle Handels-, Geschäfts-, Wirtschafts- oder Berufsgeheimnisse oder Vertriebsverfahren vertraulich behandelt.
(12)  Jede Vertragspartei reicht dem Organ jährlich in der von ihm vorgesehenen Form und Weise und auf den von ihm zur Verfügung gestellten Formblättern folgende Angaben ein:
a) die beschlagnahmte Menge der in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe und, soweit bekannt, ihren Ursprung;
b) jeden nicht in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoff, von dem fest­gestellt wurde, dass er bei der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist, und den die Vertragspartei für wichtig genug hält, um ihn dem Organ zur Kenntnis zu bringen;
c) Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung.
(13)  Das Organ berichtet der Kommission jährlich über die Durchführung dieses Artikels, und die Kommission überprüft regelmässig, ob Tabelle I und Tabelle II ausreichend und angemessen sind.
(14)  Dieser Artikel findet weder auf pharmazeutische noch auf andere Zubereitungen Anwendung, die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführte Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht ohne weiteres verwendet oder durch leicht anwendbare Mittel zurückgewonnen werden können.
Art. 13 Material und Gerät
Die Vertragsparteien treffen die von ihnen als angemessen erachteten Massnahmen, um den Handel mit Material und Gerät und deren Abzweigung für die unerlaubte Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen zu verhindern, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
Art. 14 Massnahmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmittelpflanzen und zur Beseitigung der unerlaubten Nachfrage nach Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen
(1)  Die von den Vertragsparteien aufgrund dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen dürfen nicht weniger streng sein als die für die Ausmerzung des unerlaubten Anbaus von Pflanzen, welche Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe enthalten, und für die Beseitigung der unerlaubten Nachfrage nach Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen geltenden Bestimmungen des Übereinkommens von 1961, des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971.
(2)  Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet den unerlaubten Anbau von Pflanzen zu verhindern, die Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe enthalten, wie etwa Opiummohn, Cocastrauch und Cannabispflanze, und um solche in ihrem Hoheitsgebiet unerlaubt angebauten Pflanzen zu vernichten. Bei diesen Massnahmen sind die grundlegenden Menschenrechte zu achten und die traditionellen, erlaubten Verwendungen, sofern diese historisch belegt sind, sowie der Umweltschutz gebührend zu berücksichtigen.
(3) a) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit der Massnahmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus zu verstärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem gegebenenfalls aus der Unterstützung einer integrierten ländlichen Erschliessung bestehen, die zu einem wirtschaftlich rentablen Ersatz für den unerlaubten Anbau führt. Vor Durchführung solcher ländlicher Erschliessungsprogramme sollen Faktoren wie Marktzugang, Verfügbarkeit von Ressourcen und die herrschenden sozioökonomischen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien können andere geeignete Massnahmen der Zusammenarbeit vereinbaren.
b) Die Vertragsparteien erleichtern auch den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie die Durchführung von Forschungsarbeiten über die Ausmerzung des unerlaubten Anbaus.
c) Haben Vertragsparteien gemeinsame Grenzen, so bemühen sie sich, bei Programmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus in ihren jeweiligen Grenzgebieten zusammenzuarbeiten.
(4)  Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, die darauf gerichtet sind, die unerlaubte Nachfrage nach Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu beseitigen oder zu verringern mit dem Ziel, menschliches Leid zu lindern und den finanziellen Anreiz für den unerlaubten Verkehr zu beseitigen. Diese Massnahmen können unter anderem auf Empfehlungen der Vereinten Nationen, von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, beispielsweise der Weltgesundheitsorganisation, und anderer zuständiger internationaler Organisationen sowie auf das von der 1987 abgehaltenen Internationalen Konferenz über Drogenmissbrauch und unerlaubten Verkehr (Weltdrogenkonferenz/ICDAIT) angenommene Umfassende Multi-disziplinäre Aktionsprogramm gestützt werden, soweit dieses sich auf staatliche und nichtstaatliche Stellen und private Anstrengungen auf dem Gebiet der Verhütung, Behandlung und Rehabilitation bezieht. Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen oder sonstige Vereinbarungen schliessen, welche die Beseitigung oder Verringerung der unerlaubten Nachfrage nach Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zum Ziel haben.
(5)  Die Vertragsparteien können auch die notwendigen Massnahmen treffen, um die beschlagnahmten oder eingezogenen Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe umgehend zu vernichten oder rechtmässig zu verwerten und um ordnungsgemäss bestätigte notwendige Mengen solcher Stoffe als Beweismittel zuzulassen.
Art. 15 Gewerbliche Beförderungsunternehmer
(1)  Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebene Beförderungsmittel nicht dazu benutzt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begehen; diese Massnahmen können besondere Vereinbarungen mit gewerblichen Beförderungsunternehmern umfassen.
(2)  Jede Vertragspartei fordert die gewerblichen Beförderungsunternehmer auf, zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass ihre Beförderungsmittel für die Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten benutzt werden. Diese Vorsichtsmassnahmen können folgendes umfassen:
a) wenn sich der Hauptgeschäftssitz des gewerblichen Beförderungsunternehmers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindet: i) Schulung des Personals, damit es verdächtige Sendungen oder Personen erkennt,
ii) Förderung der Integrität des Personals;
b) wenn der Beförderungsunternehmer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei tätig ist: i) soweit möglich die vorherige Vorlage der Ladeverzeichnisse,
ii) Verwendung fälschungssicherer, einzeln überprüfbarer Siegel auf den Behältnissen,
iii) schnellstmögliche Meldung aller verdächtigen Vorfälle, die mit der Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten in Zusammenhang gebracht werden können, an die entsprechenden Behörden.
(3)  Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass die gewerblichen Beförderungsunternehmer und die entsprechenden Behörden an den Orten der Ein- und Ausfuhr und in den sonstigen Zollkontrollbereichen zusammenarbeiten, um den unbefugten Zugang zu Beförderungsmitteln und Ladungen zu verhindern und geeignete Sicherheitsmassnahmen anzuwenden.
Art. 16 Geschäftsunterlagen und Kennzeichnung der Ausfuhren
(1)  Jede Vertragspartei verlangt, dass rechtmässige Ausfuhren von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen mit ordnungsgemässen Unterlagen ausgestattet sind. Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 31 des Übereinkommens von 1961, nach Artikel 31 des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung und nach Artikel 12 des Übereinkommens von 1971 müssen die Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Zollunterlagen, Frachtbriefe und sonstige Versandpapiere die in den jeweiligen Anhängen des Übereinkommens von 1961, des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 aufgeführten Bezeichnungen der ausgeführten Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe, die ausgeführte Menge und den Namen und die Anschrift des Exporteurs, des Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten.
(2)  Jede Vertragspartei verlangt, dass zur Ausfuhr bestimmte Sendungen von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen nicht falsch gekennzeichnet sind.
Art. 17 Unerlaubter Verkehr auf See
(1)  Die Vertragsparteien arbeiten so weitgehend wie möglich zusammen, um den unerlaubten Verkehr auf See nach Massgabe des Seevölkerrechts zu bekämpfen.
(2)  Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das ihre Flagge führt oder keine Flagge oder Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, kann andere Vertragsparteien um Hilfe bei der Bekämpfung seiner Verwendung zu diesem Zweck ersuchen. Die ersuchten Vertragsparteien leisten diese Hilfe im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel.
(3)  Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das die Freiheit der Schifffahrt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und die Flagge einer anderen Vertragspartei führt oder deren Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, kann dies dem Flaggenstaat anzeigen, eine Bestätigung der Registrierung anfordern und bei Bestätigung den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, geeignete Massnahmen im Hinblick auf dieses Schiff zu ergreifen.
(4)  Nach Absatz 3 oder in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen geltenden Verträgen oder anderweitig zwischen diesen Vertragsparteien geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen kann der Flaggenstaat den ersuchenden Staat unter anderem ermächtigen:
a) das Schiff anzuhalten;
b) das Schiff zu durchsuchen;
c) falls Beweise für unerlaubten Verkehr gefunden werden, geeignete Massnahmen im Hinblick auf das Schiff, die Personen und die Ladung an Bord zu treffen.
(5)  Werden Massnahmen aufgrund dieses Artikels getroffen, so tragen die betreffenden Vertragsparteien in gebührender Weise der Notwendigkeit Rechnung, den Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie die Sicherheit des Schiffes und der Ladung nicht zu gefährden und die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des Flaggenstaates oder einer anderen beteiligten Vertragspartei nicht zu beein­trächtigen.
(6)  Der Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 seine Genehmigung von Bedingungen abhängig machen, die zwischen ihm und der ersuchenden Vertragspartei zu vereinbaren sind, darunter Bedingungen in Bezug auf die Haftung.
(7)  Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 beantwortet eine Vertragspartei ein Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Feststellung, ob ein Schiff, das ihre Flagge führt, hierzu berechtigt ist, sowie Ersuchen um Genehmigung nach Absatz 3 zügig. Jede Vertragspartei des Übereinkommens bestimmt zu dem Zeitpunkt, in dem sie Vertragspartei wird, eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden zur Entgegen­nahme und Beantwortung dieser Ersuchen. Die Bestimmung wird allen anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats über den Generalsekretär notifiziert.
(8)  Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit diesem Artikel getroffen hat, unterrichtet den betroffenen Flaggenstaat sofort von den Ergebnissen dieser Massnahme.
(9)  Die Vertragsparteien erwägen den Abschluss zweiseitiger oder regionaler Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen zur Durchführung oder zur Verstärkung der Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Artikels.
(10)  Massnahmen nach Absatz 4 werden nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.
(11) Jede nach diesem Artikel getroffene Massnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheits­befugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen.
Art. 18 Freihandelszonen und Freihäfen
(1)  Die Vertragsparteien wenden zur Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in Freihandelszonen und Freihäfen Massnahmen an, die nicht weniger streng sind als die, welche sie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets anwenden.
(2)  Die Vertragsparteien bemühen sich:
a) den Güter- und Personenverkehr in Freihandelszonen und Freihäfen zu überwachen; zu diesem Zweck ermächtigen sie die zuständigen Behörden, Ladungen sowie ein- und auslaufende Schiffe, einschliesslich Vergnügungs- und Fischereifahrzeuge, sowie Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge und gegebenenfalls Besatzungsmitglieder, Fahrgäste und deren Gepäck zu durchsuchen;
b) ein System zum Aufspüren von Sendungen zu errichten und zu unterhalten, die zu dem Verdacht Anlass geben, in Freihandelszonen und Freihäfen ein- und ausgehende Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe zu enthalten;
c) Überwachungssysteme in den Hafen- und Anlegebereichen, auf Flughäfen und an den Grenzkontrollstellen in Freihandelszonen und Freihäfen zu errichten und zu unterhalten.
Art. 19 Benutzung des Postwegs
(1)  Die Vertragsparteien treffen nach Massgabe ihrer Verpflichtungen aus den Übereinkünften des Weltpostvereins und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung Massnahmen, um die Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Verkehr zu unterbinden, und arbeiten zu diesem Zweck untereinander zusammen.
(2)  Die in Absatz 1 genannten Massnahmen umfassen insbesondere:
a) koordinierte Massnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Verkehr;
b) Einführung und Unterhaltung von Untersuchungs- und Kontrolltechniken durch in der Ermittlung und Verfolgung tätiges entsprechend ermächtigtes Personal, um unerlaubte Sendungen von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in Postsendungen aufzuspüren;
c) Gesetzgebungsmassnahmen, die den Einsatz geeigneter Mittel zur Beschaffung des für Gerichtsverfahren benötigten Beweismaterials ermöglichen.
Art. 20 Von den Vertragsparteien einzureichende Angaben
(1)  Die Vertragsparteien reichen der Kommission über den Generalsekretär Angaben über die Wirkung dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten ein, insbesondere:
a) den Wortlaut der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die zur Durchführung des Übereinkommens erlassen werden;
b) Auskünfte mit Einzelheiten über Fälle unerlaubten Verkehrs in ihrem Hoheitsbereich, die sie wegen der Aufdeckung neuer Entwicklungen, der in Betracht kommenden Mengen, der Bezugsquellen der Stoffe oder der Methoden, deren sich die darin verwickelten Personen bedient haben, für wichtig halten.
(2)  Die Kommission bestimmt, in welcher Weise und wann die Vertragsparteien die Angaben einzureichen haben.
Art. 21 Aufgaben der Kommission
Die Kommission ist ermächtigt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten zu behandeln; insbesondere:
a) überprüft die Kommission auf der Grundlage der von den Vertragsparteien nach Artikel 20 eingereichten Angaben die Wirkungsweise dieses Übereinkommens;
b) kann die Kommission Anregungen und allgemeine Empfehlungen abgeben, die sich auf die Prüfung der von den Vertragsparteien eingereichten Angaben stützen;
c) kann die Kommission das Organ auf jede mit dessen Aufgaben zusammenhängende Angelegenheit aufmerksam machen;
d) trifft die Kommission in jeder ihr vom Organ nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b zugewiesenen Angelegenheit die von ihr für zweckmässig erachteten Massnahmen;
e) kann die Kommission im Einklang mit den nach Artikel 12 definierten Verfahren Tabelle I und Tabelle II ändern;
f) kann die Kommission Nichtvertragsparteien auf die von ihr nach diesem Übereinkommen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam machen, damit sie entsprechende Massnahmen in Erwägung ziehen können.
Art. 22 Aufgaben des Organs
(1)  Unbeschadet der Aufgaben der Kommission nach Artikel 21 und unbeschadet der Aufgaben des Organs und der Kommission nach dem Übereinkommen von 1961, dem Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung und dem Übereinkommen von 1971 gilt folgendes:
a) Das Organ kann, wenn es aufgrund seiner Prüfung der ihm, dem Generalsekretär oder der Kommission vorliegenden oder von Organen der Vereinten Nationen übermittelten Angaben Grund zu der Annahme hat, dass die Ziele dieses Übereinkommens in Angelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit nicht verwirklicht werden, eine oder mehrere Vertragsparteien auffordern, einschlägige Angaben einzureichen;
b) hinsichtlich der Artikel 12, 13 und 16: i) kann das Organ, nachdem es aufgrund des Buchstabens a tätig geworden ist, die betreffende Vertragspartei auffordern, wenn es dies für erforderlich erachtet, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Artikel 12, 13 und 16 erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen;
ii) behandelt das Organ, bevor es nach Ziffer iii tätig wird, seinen nach Buchstabe a und Ziffer i mit der betreffenden Vertragspartei geführten Schriftverkehr als vertraulich;
iii) kann das Organ, wenn es feststellt, dass die betreffende Vertragspartei die Abhilfemassnahmen nicht getroffen hat, zu denen sie nach diesem Buchstaben aufgefordert worden ist, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Angelegenheit aufmerksam machen. Ein vom Organ nach diesem Buchstaben veröffentlichter Bericht hat auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei auch deren Auffassung zu enthalten.
(2)  Prüft das Organ eine Frage aufgrund dieses Artikels, so wird jede Vertragspartei, für die sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüg­lichen Sitzung vertreten zu lassen.
(3)  Wurde ein aufgrund dieses Artikels angenommener Beschluss des Organs nicht einstimmig gefasst, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
(4)  Beschlüsse des Organs aufgrund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.
(5)  Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a gewährleistet das Organ die Vertraulichkeit aller in seinen Besitz gelangenden Angaben.
(6)  Die Verantwortlichkeit des Organs aufgrund dieses Artikels gilt nicht für die Durchführung von Verträgen oder sonstigen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zwischen Vertragsparteien geschlossen werden.
(7)  Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die unter Artikel 32 fallenden Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien.
Art. 23 Berichte des Organs
(1)  Das Organ erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit; dieser enthält eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung etwaiger Erläuterungen, um welche Vertragsparteien ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die das Organ zu machen wünscht. Das Organ erstellt die von ihm für erforderlich gehaltenen Zusatzberichte. Die Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
(2)  Die Berichte des Organs werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.
Art. 24 Anwendung strengerer Massnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere Massnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen, wenn diese Massnahmen nach ihrer Ansicht zur Verhütung oder Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs wünschenswert oder notwendig sind.
Art. 25 Nichtaufhebung von Rechten und Pflichten aufgrund früherer Verträge
Dieses Übereinkommen hebt Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien dieses Übereinkommens aufgrund des Übereinkommens von 1961, des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 nicht auf.
Art. 26 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 20. Dezember 1988 bis zum 28. Februar 1989 im Büro der Vereinten Nationen in Wien und danach bis zum 20. Dezember 1989 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf:
a) für alle Staaten;
b) für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia;
c) für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen; Bezugnahmen in dem Übereinkommen auf Vertragsparteien, Staaten oder innerstaatliche Dienste gelten auch für diese Organisationen innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit.
Art. 27 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Akt der förmlichen Bestätigung
(1)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie Akten der förmlichen Bestätigung durch die nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden sowie die Urkunden betreffend Akte der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär hinterlegt.
(2)  In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung legen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.
Art. 28 Beitritt
(1)  Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und den nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär.
(2)  In ihren Beitrittsurkunden legen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.
Art. 29 Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Staaten oder durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, beim Generalsekretär in Kraft.
(2)  Für jeden Staat oder für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3)  Für jede nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die eine Urkunde betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Absatz 1, wenn dies der spätere ist, in Kraft.
Art. 30 Kündigung
(1)  Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär für die betreffende Vertragspartei wirksam.
Art. 31 Änderungen
(1)  Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlags werden von der betreffenden Vertragspartei dem Generalsekretär übermittelt; dieser leitet sie den anderen Vertragsparteien zu mit der Frage, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen. Ist ein derart verteilter Änderungsvorschlag binnen 24 Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so gilt er als angenommen; die Änderung tritt für eine Vertragspartei 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sie beim Generalsekretär eine Urkunde hinterlegt hat, in der sie ihre Zustimmung ausdrückt, durch die Änderung gebunden zu sein.
(2)  Ist ein Änderungsvorschlag von einer Vertragspartei abgelehnt worden, so konsultiert der Generalsekretär die Vertragsparteien; auf Antrag der Mehrheit legt er die Angelegenheit zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsparteien dem Rat vor, der die Einberufung einer Konferenz in Übereinstimmung mit Artikel 62 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen⁶ beschliessen kann. Eine Änderung, die das Ergebnis einer solchen Konferenz ist, wird in einem Änderungsprotokoll niedergelegt. Die Zustimmung, durch ein solches Protokoll gebunden zu sein, muss ausdrücklich gegenüber dem Generalsekretär zum Ausdruck gebracht werden.
⁶ SR 0.120
Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten
(1)  Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren die Vertragsparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
(2)  Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie auf Antrag eines der an der Streitigkeit beteiligten Staates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
(3)  Ist eine nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an einer Streitigkeit beteiligt, die nicht durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so kann die Organisation durch einen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen den Rat ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof nach Artikel 65 seines Statuts ein Gutachten einzuholen, das als entscheidend betrachtet wird.
(4)  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder einer Beitrittsurkunde erklären, dass sie sich durch die Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachten. Die anderen Vertragsparteien sind durch die Absätze 2 und 3 gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht gebunden.
(5)  Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine Notifikation an den Generalsekretär zurücknehmen.
Art. 33 Verbindlicher Wortlaut
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich.
Art. 34 Verwahrer
Der Generalsekretär ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 20. Dezember 1988 in einer Urschrift.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Tabelle I

Tabelle II

N-Acetylanthranilsäure

Aceton

Lysergsäure

Anthranilsäure

Essigsäureanhydrid (Acetanhydrid)

Salzsäure

Ephedrin

Phenylessigsäure

Ergometrin

Schwefelsäure

Ergotamin

Ethylether

Isosafrol

Methylethylketon

3-4-Methylendioxyphenyl-2 propanon

Piperidin

Norephedrin

Toluol

Kaliumpermanganat

1-Phenyl-2-propanon

Piperonal

Pseudoephedrin

Safrol

Die Salze der in dieser Tabelle
aufgeführten Stoffe, falls das
Bestehen solcher Salze möglich ist.

Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist (Die Salze der Chlorsäure (Salzsäure) und die Salze der Schwefelsäure sind ausgenommen).

Geltungsbereich am 19. September 2019 ⁷

⁷ AS 2006 531 , 2007 4217 , 2012 2375 , 2015 941 , 2019 3079 . Eine aktualisierte Fassung des Gel­tungs­be­reiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

14. Februar

1992

14. Mai

1992

Ägypten

15. März

1991

13. Juni

1991

Albanien

27. Juni

2001 B

25. September

2001

Algerien*

  9. Mai

1995

  7. August

1995

Andorra*

23. Juli

1999 B

21. Oktober

1999

Angola

26. Oktober

2005 B

24. Januar

2006

Antigua und Barbuda

  5. April

1993 B

  4. Juli

1993

Argentinien

28. Juni

1993

26. September

1993

Armenien*

13. September

1993 B

12. Dezember

1993

Aserbaidschan

22. September

1993 B

21. Dezember

1993

Äthiopien

11. Oktober

1994 B

  9. Januar

1995

Australien

16. November

1992

14. Februar

1993

Bahamas

30. Januar

1989

11. November

1990

Bahrain*

  7. Februar

1990

11. November

1990

Bangladesch

11. Oktober

1990

  9. Januar

1991

Barbados

15. Oktober

1992 B

13. Januar

1993

Belarus

15. Oktober

1990

13. Januar

1991

Belgien**

25. Oktober

1995

23. Januar

1996

Belize*

24. Juli

1996 B

22. Oktober

1996

Benin

23. Mai

1997 B

21. August

1997

Bhutan

27. August

1990 B

25. November

1990

Bolivien*

20. August

1990

18. November

1990

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Botsuana

13. August

1996 B

11. November

1996

Brasilien*

17. Juli

1991

15. Oktober

1991

Brunei*

12. November

1993

10. Februar

1994

Bulgarien

24. September

1992

23. Dezember

1992

Burkina Faso

  2. Juni

1992 B

31. August

1992

Burundi

18. Februar

1993 B

19. Mai

1993

Chile

13. März

1990

11. November

1990

China*

25. Oktober

1989

11. November

1990

    Hongkong

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau

15. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Cook-Inseln*

22. Februar

2005 B

23. Mai

2005

Costa Rica

  8. Februar

1991

  9. Mai

1991

Côte d’Ivoire

25. November

1991

23. Februar

1992

Dänemark* **

19. Dezember

1991

18. März

1992

Deutschland* **

30. November

1993

28. Februar

1994

Dominica

30. Juni

1993 B

28. September

1993

Dominikanische Republik

21. September

1993 B

20. Dezember

1993

Dschibuti

22. Februar

2001 B

23. Mai

2001

Ecuador

23. März

1990

11. November

1990

El Salvador

21. Mai

1993 B

19. August

1993

Eritrea

30. Januar

2002 B

30. April

2002

Estland

12. Juli

0200 B

10. Oktober

2000

Eswatini

  3. Oktober

1995 B

  1. Januar

1996

Europäische Union

31. Dezember

1990

31. März

1991

Fidschi

25. März

1993 B

23. Juni

1993

Finnland**

15. Februar

1994

16. Mai

1994

Frankreich* **

31. Dezember

1990

31. März

1991

Gabun

10. Juli

2006

  8. Oktober

2006

Gambia

23. April

1996 B

22. Juli

1996

Georgien

  8. Januar

1998 B

  8. April

1998

Ghana

10. April

1990

11. November

1990

Grenada

10. Dezember

1990 B

10. März

1991

Griechenland**

28. Januar

1992

27. April

1992

Guatemala

28. Februar

1991

29. Mai

1991

Guinea

27. Dezember

1990 B

27. März

1991

Guinea-Bissau

27. Oktober

1995 B

25. Januar

1996

Guyana

19. März

1993 B

17. Juni

1993

Haiti

18. September

1995 B

17. Dezember

1995

Heiliger Stuhl*

25. Januar

2012

24. April

2012

Honduras

11. Dezember

1991

10. März

1992

Indien

27. März

1990 B

11. November

1990

Indonesien*

23. Februar

1999

24. Mai

1999

Irak

22. Juli

1998 B

20. Oktober

1998

Iran*

  7. Dezember

1992

  7. März

1993

Irland**

  3. September

1996

  2. Dezember

1996

Island

  2. September

1997 B

  1. Dezember

1997

Israel*

20. März

2002

18. Juni

2002

Italien**

31. Dezember

1990

31. März

1991

Jamaika

29. Dezember

1995

28. März

1996

Japan

12. Juni

1992

10. September

1992

Jemen*

25. März

1996

23. Juni

1996

Jordanien

16. April

1990

11. November

1990

Kambodscha

  7. Juli

2005 B

  5. Oktober

2005

Kamerun

28. Oktober

1991

26. Januar

1992

Kanada

  5. Juli

1990

11. November

1990

Kap Verde

  8. Mai

1995 B

  6. August

1995

Kasachstan

29. April

1997 B

28. Juli

1997

Katar

  4. Mai

1990 B

11. November

1990

Kenia

19. Oktober

1992 B

17. Januar

1993

Kirgisistan

  7. Oktober

1994 B

  5. Januar

1995

Kolumbien*

10. Juni

1994

  8. September

1994

Komoren

  1. März

2000 B

30. Mai

2000

Kongo (Brazzaville)

  3. März

2004 B

  1. Juni

2004

Kongo (Kinshasa)

28. Oktober

2005

26. Januar

2006

Korea (Nord-)

19. März

2007 B

17. Juni

2007

Korea (Süd-)

28. Dezember

1998 B

28. März

1999

Kroatien

26. Juli

1993 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

12. Juni

1996

10. September

1996

Kuwait*

  3. November

2000

  1. Februar

2001

Laos*

  1. Oktober

2004 B

30. Dezember

2004

Lesotho

28. März

1995 B

26. Juni

1995

Lettland

24. Februar

1994 B

25. Mai

1994

Libanon*

11. März

1996 B

  9. Juni

1996

Liberia

16. September

2005 B

15. Dezember

2005

Libyen

22. Juli

1996 B

20. Oktober

1996

Liechtenstein*

  9. März

2007 B

  7. Juni

2007

Litauen*

  8. Juni

1998 B

  6. September

1998

Luxemburg**

29. April

1992

28. Juli

1992

Madagaskar

12. März

1991 B

10. Juni

1991

Malawi

12. Oktober

1995 B

10. Januar

1996

Malaysia*

11. Mai

1993

  9. August

1993

Malediven

  7. September

2000

  6. Dezember

2000

Mali

31. Oktober

1995 B

29. Januar

1996

Malta

28. Februar

1996 B

28. Mai

1996

Marokko

28. Oktober

1992

26. Januar

1993

Marshallinseln

  5. November

2010 B

  3. Februar

2011

Mauretanien

  1. Juli

1993

29. September

1993

Mauritius

  6. März

2001

  4. Juni

2001

Mexiko**

11. April

1990

11. November

1990

Mikronesien

  6. Juli

2004 B

  4. Oktober

2004

Moldau

15. Februar

1995 B

16. Mai

1995

Monaco

23. April

1991

22. Juli

1991

Mongolei

25. Juni

2003 B

23. September

2003

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

  8. Juni

1998 B

  6. September

1998

Myanmar*

11. Juni

1991 B

  9. September

1991

Namibia

  6. März

2009 B

  4. Juni

2009

Nauru

12. Juli

2012 B

10. Oktober

2012

Nepal

24. Juli

1991 B

22. Oktober

1991

Neuseeland

16. Dezember

1998

16. März

1999

Nicaragua

  4. Mai

1990

11. November

1990

Niederlande* **

  8. September

1993

  7. Dezember

1993

    Aruba*

10. März

1999

10. März

1999

    Curaçao*

10. März

1999

10. März

1999

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)*

10. März

1999

10. März

1999

    Sint Maarten*

10. März

1999

10. März

1999

Niger

10. November

1992 B

  8. Februar

1993

Nigeria

  1. November

1989

11. November

1990

Niue

16. Juli

2012 B

14. Oktober

2012

Nordmazedonien

13. Oktober

1993 B

11. Januar

1994

Norwegen

14. November

1994

12. Februar

1995

Oman

15. März

1991 B

13. Juni

1991

Österreich* **

11. Juli

1997

  9. Oktober

1997

Pakistan

25. Oktober

1991

23. Januar

1992

Palau

14. August

2019 B

12. November

2019

Palästina

29. Dezember

2017 B

29. März

2018

Panama*

13. Januar

1994

13. April

1994

Paraguay

23. August

1990

21. November

1990

Peru*

16. Januar

1992

15. April

1992

Philippinen

  7. Juni

1996

  5. September

1996

Polen

26. Mai

1994

24. August

1994

Portugal**

  3. Dezember

1991

  2. März

1992

Ruanda

13. Mai

2002 B

11. August

2002

Rumänien

21. Januar

1993 B

21. April

1993

Russland

17. Dezember

1990

17. März

1991

Sambia

28. Mai

1993

26. August

1993

Samoa

19. August

2005 B

17. November

2005

San Marino*

10. Oktober

2000 B

  8. Januar

2001

São Tomé und Príncipe

20. Juni

1996 B

18. September

1996

Saudi-Arabien*

  9. Januar

1992 B

  8. April

1992

Schweden* **

22. Juli

1991

20. Oktober

1991

Schweiz*

14. September

2005

13. Dezember

2005

Senegal

27. November

1989

11. November

1990

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

27. Februar

1992 B

27. Mai

1992

Sierra Leone

  6. Juni

1994

  4. September

1994

Simbabwe

30. Juli

1993 B

28. Oktober

1993

Singapur*

23. Oktober

1997 B

21. Januar

1998

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien**

13. August

1990

11. November

1990

Sri Lanka

  6. Juni

1991 B

  4. September

1991

St. Kitts und Nevis

19. April

1995 B

18. Juli

1995

St. Lucia

21. August

1995 B

19. November

1995

St. Vincent und die Grenadinen

17. Mai

1994 B

15. August

1994

Südafrika*

14. Dezember

1998 B

14. März

1999

Sudan

19. November

1993

17. Februar

1994

Suriname

28. Oktober

1992

26. Januar

1993

Syrien*

  3. September

1991 B

  2. Dezember

1991

Tadschikistan

  6. Mai

1996 B

  4. August

1996

Tansania*

17. April

1996

16. Juli

1996

Thailand*

  3. Mai

2002 B

  1. August

2002

Timor-Leste

  3. Juni

2014 B

  1. September

2014

Togo

  1. August

1990

11. November

1990

Tonga

29. April

1996 B

28. Juli

1996

Trinidad und Tobago

17. Februar

1995

18. Mai

1995

Tschad

  9. Juni

1995 B

  7. September

1995

Tschechische Republik

30. Dezember

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

20. September

1990

19. Dezember

1990

Türkei* **

  2. April

1996

  1. Juli

1996

Turkmenistan

21. Februar

1996 B

21. Mai

1996

Uganda

20. August

1990 B

18. November

1990

Ukraine*

28. August

1991

26. November

1991

Ungarn

15. November

1996

13. Februar

1997

Uruguay

10. März

1995

  8. Juni

1995

Usbekistan

24. August

1995 B

22. November

1995

Vanuatu

26. Januar

2006 B

26. April

2006

Venezuela*

16. Juli

1991

14. Oktober

1991

Vereinigte Arabische Emirate

12. April

1990 B

11. November

1990

Vereinigte Staaten* **

20. Februar

1990

11. November

1990

Vereinigtes Königreich* **

28. Juni

1991

26. September

1991

    Anguilla*

  8. Februar

1995

  8. Februar

1995

    Bermudas*

  8. Februar

1995

  8. Februar

1995

    Britische Jungferninseln*

  8. Februar

1995

  8. Februar

1995

    Gibraltar*

  2. Juli

2014

  2. Juli

2014

    Guernsey*

  3. April

2002

  3. April

2002

    Insel Man*

  2. Dezember

1993

  2. Dezember

1993

    Jersey*

  7. Juli

1997

  7. Juli

1997

    Kaimaninseln*

  8. Februar

1995

  8. Februar

1995

    Montserrat*

  8. Februar

1995

  8. Februar

1995

    Turks- und Caicosinseln*

  8. Februar

1995

  8. Februar

1995

Vietnam*

  4. November

1997 B

  2. Februar

1998

Zentralafrikanische Republik

15. Oktober

2001 B

13. Januar

2002

Zypern*

25. Mai

1990

11. November

1990

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁸
a. Vorbehalt zu Artikel 3 Absatz 2 Die Schweiz betrachtet sich bezüglich Beibehaltung oder Erlass der strafrechtlichen Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung nicht an Artikel 3 Absatz 2 gebunden.
b. Vorbehalt zu Artikel 3 Absätze 6–8 Die Schweiz erachtet die in Artikel 3 Absätze 6–8 enthaltenen Vorschriften nur insoweit als verbindlich, als sie mit der schweizerischen Strafgesetzgebung und Kriminalpolitik übereinstimmen.
⁸ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 16. März 2005 ( AS 2006 529 )
Markierungen
Leseansicht