Kantonsratsbeschluss betreffend Auflösung der Rückstellung zur Förderung von Wohnungsbau, Wohnungseigentum und zur Finanzierung von Mietzinszuschüssen
851.6 Kantonsratsbeschluss betreffend Auflösung der Rückstellung zur Förderung v on Wohnungsbau, Wohnungseigentum und zur Finanzierung von Mietzinszuschüssen vo m 27. Oktober 1988 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 1 Der Kantonsratsbeschluss zur Förderung von Wohnungsbau, Woh- nungseigentum und zur Finanzierung von Mietzinszuschüssen vom 2. Juli 1982 wird aufgehoben. 2 Die seinerzeit gebildete Reserve in Höhe von 4 Mio. Franken wird den Zuger Gemeinden zur Förderung von Wohnungsbau und Wohnungseigentum zur Verfügung gestellt. § 2 Der Anteil der Gemeinden berechnet sich nach Massgabe ihrer Wohnbe- völkerung im Verhältnis zur Wohnbevölkerung des Kantons Zug per 31. Dezember 1987. Er beträgt für Zug Fr. 1 058 800.– Hünenberg Fr. 265 200.– Oberägeri Fr. 178 400.– Steinhausen Fr. 345 200.– Unterägeri Fr. 284 400.– Risch Fr. 255 600.– Menzingen Fr. 176 000.– Walchwil Fr. 123 600.– Baar Fr. 750 000.– Neuheim Fr. 71 200.– Cham Fr. 491 600.– 1) GS 23, 245 2) BGS 111.1
851.6 § 3 Der den Gemeinden zustehende Betrag kann bei der Realisierung künfti- ger Vorhaben bis zum 31. Dezember 1995 bei der Volkswirtschaftsdirektion unter Beilage von Unterlagen eingefordert werden. Nicht bezogene Beiträge können bis Ende 1997 an andere Gemeinden ausgerichtet werden. § 4 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
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