Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
Art. 3 Begriffe
2. Abschnitt: Klassifizierungen
Art. 4 Klassifizierungsstufen
Art. 5 GEHEIME Informationen
Art. 6 VERTRAULICHE Informationen
Art. 7 INTERNE Informationen
Art. 8 ⁵ Klassifizierungskatalog
Art. 9 Befristete Klassifizierung
3. Abschnitt: Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger
Art. 10 Anforderungen
Art. 11 Aus- und Weiterbildung
Art. 12 Verantwortung
4. Abschnitt: Bearbeitung von klassifizierten Informationen
Art. 13 Grundsätze
Art. 14 Überprüfung von Schutzwürdigkeit und Verteiler
Art. 15 Schutz bei falscher oder fehlender Klassifizierung
Art. 16 Meldung bei Verlust, Missbrauch oder Gefährdung
Art. 17 Archivierung
Art. 18 Bearbeitungsvorschriften
5. Abschnitt: Sicherheitsorgane
Art. 19 Informationsschutzbeauftragte
Art. 20 ¹¹ Koordinationsausschuss für den Informationsschutz im Bund
Art. 20 a ¹³ Koordinationsstelle für den Informationsschutz im Bund
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug
Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Art. 24 Inkrafttreten
Anhang
Bearbeitungsvorschriften
GEHEIM | VERTRAULICH | INTERN | Zuständig | |
Erstellung | ||||
Mittel (vorbehalten bleiben die im Rahmen des Vollzuges der V vom 29. Aug. 1990²³ über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt vereinbarten Regelungen) | elektronisch: nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln | elektronisch: nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln (Ausnahme: Armee) | beliebig | Verfasser |
Klassifizierungsvermerk | Vermerk GEHEIM auf jeder Seite | Vermerk VERTRAULICH auf jeder Seite | Vermerk INTERN auf jeder Seite | |
Nummerierung | zwingend | fakultativ | keine | |
Registrierung | Formulare der Koordinationsstelle | Verteiler | fakultativ | |
Speicherung bzw. Aufbewahrung | ||||
elektronisch | Nur auf von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln; verschlüsselt auf Arbeitsplatzsystemen oder verschlüsselt auf entfernbaren Datenträgern | Verschlüsselt auf Arbeitsplatzsystemen oder auf entfernbaren Datenträgern | darf nur Berechtigten | Verfasser bzw. Geheimnisträger |
Schlüssel sind getrennt von der verschlüsselten Information und unter Verschluss aufzubewahren | ||||
physisch | Tresor | Sicherheitsbehältnis | darf nur Berechtigten | |
Übermittlung bzw. Versand und Empfang | ||||
Telefon, Mobiltelefon | Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept | Codiert oder verschlüsselt | Codiert bzw. Bundesnetz | Verfasser bzw. Geheimnisträger |
Fax | Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept | Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept | zulässig | |
E-Mail (bzw. Anhang derselben) | Verschlüsselt und nachvollziehbar | Verschlüsselt | Zulässig, Schutz notwendig, | |
Datenübertragung | Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg | Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg | Zulässig, Schutz notwendig, | |
Mündliche Äusserungen | Nur gegenüber Berechtigten, in abhörsicheren Bereichen | |||
Übermittlung bzw. Versand und Empfang | ||||
Persönliche Übergabe | nur gegen Quittung zulässig | zulässig, bei nummerierten | zulässig | Verfasser bzw. Geheimnisträger |
Post, Kurier | eingeschränkt und nur mit Spezialkurier des Bundes zulässig | eingeschränkt zulässig, | eingeschränkt zulässig | |
Benützung | ||||
Bearbeitung mit Informatikmitteln | Nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln und unter Verwendung von Sicherheitssoftware gemäss Bundesstandard | Nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln (Ausnahme: Armee) und unter Verwendung von Sicherheitssoftware gemäss Bundesstandard | Zulässig | Verfasser bzw. Geheimnisträger |
Eingeschränkt zulässig | Eingeschränkt zulässig | Zulässig | ||
Kopieren | Eingeschränkt und nur mit Bewilligung des Verfassers zulässig | Eingeschränkt zulässig | Zulässig | |
Mitnahme ab dauerndem Standort | Eingeschränkt zulässig | Eingeschränkt zulässig | Zulässig | |
Informationsverwaltung | ||||
Regelmässige Überprüfung der Klassifizierung und des Verteilers | mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der | nur für nummerierte Exemplare: mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der Anbietepflicht an das Bundesarchiv | keine | Verfasser |
Rückzug und Rückgabepflicht | zwingend | zwingend wenn nummeriert | keine | Verfasser bzw. Geheimnisträger |
Archivierung | Anbietepflicht gemäss Archivierungsgesetzgebung (Art. 17). | Verfasser bzw. Geheimnisträger | ||
Vernichtung bzw. Löschung (soweit nach Archivierungsgesetzgebung keine Ablieferungspflicht besteht) | Vernichtung nur durch Verfasser und eingeschränkt zulässig | Eingeschränkt zulässig, bei | Eingeschränkt zulässig |