Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Glarus über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
1 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Glarus über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung vom 1. Oktober/14. Oktober 1996 Der Kanton Solothurn und der Kanton Glarus treffen gestützt auf § 11 Absatz 2 des kantonalen Jagdgesetzes des Kantons Solo- thurn vom 25. September 1988
1 ) und in Anwendung von Artikel 10 des Jagdgesetzes des Kantons Glarus vom 6. Mai 1979 folgende Vereinbarung:
Artikel 1
Der Kanton Solothurn erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Glarus nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wur- den. Der Kanton Glarus erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Solothurn nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den jeweiligen kantona- len Bestimmungen.
Artikel 2
Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab. Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
Artikel 3
Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfun- gen des andern Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.
Artikel 4
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi- gungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Artikel 5
Diese Vereinbarung gilt ab 1. Oktober 1996. ________________
1 ) BGS 626.11.
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