Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe Vom 28. Februar 1985 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt die Sanierung landwirtschaftlicher Klein-, Nebenerwerbs- und Familienbetriebe durch Gewährung von Beiträgen.
§ 2 Finanzierung
1 Die Beiträge werden aus dem Fonds zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe entrichtet. Das Kapital beträgt Fr. 1 000 000.–. Der Fonds wird durch Auflösung der für diesen Zweck gebildeten Reserve, durch Zin - sen und Rückerstattungen von Beiträgen geäufnet. 1) BGS 111.1
2. Voraussetzungen und Höhe der Beiträge
§ 3 Voraussetzungen
1 Die Beiträge werden an Eigenbewirtschafter und an Eigentümer verpach - teter Liegenschaften, sofern die Bewirtschaftung der Pachtliegenschaft lang - fristig sichergestellt ist, und nur für einfache, solide und zweckmässige Arbeiten gewährt, sofern keine Beiträge nach dem Meliorationsgesetz vom 27. Oktober 1960 1 ) oder dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 13. Dezember
1971 2 ) möglich sind.
2 Die Beiträge müssen unter Berücksichtigung der gesamten haupt- und nebenberuflichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstel - lers notwendig sein, um das Bauvorhaben zu finanzieren und um die Zins - belastung für den Betrieb tragbar zu machen.
3 Die minimale Grösse des Betriebes darf 3 ha landwirtschaftliche Nutzflä - che oder 5 Grossvieheinheiten (GVE) nicht unterschreiten; die maximale Grösse des Betriebes ergibt sich aus der Futterbasis für 20 GVE.
4 Beiträge werden nur für Bauvorhaben ausgerichtet, die auf mindestens Fr. 10 000.– zu stehen kommen.
§ 4 Höhe der Beiträge
1 Der Beitragssatz beträgt bis zu 50
2 Der maximale Beitrag pro Gesuchsteller beträgt Fr. 50 000.–. Die Beiträge werden als Pauschalbeiträge aufgrund eines detaillierten Kostenvoranschla - ges zugesichert.
3 Nicht beitragsberechtigt sind Unterhaltsarbeiten, Zinsen, Entschädigungen usw. gemäss Art. 52 der eidg. Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni
1971 3 ) . 3. Organisation und Verfahren
§ 5 Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind schriftlich an die Volkswirtschaftsdirektion zu rich - ten. 1) BGS 923.1 2) 3) SR 913.1
§ 6 Verfahren
1 Die Volkswirtschaftsdirektion genehmigt die Projekte, setzt die Beiträge und allfällige Bedingungen fest.
2 Die technische und wirtschaftliche Begutachtung des Projektes, der Bau - ausführung und des Unterhaltes erfolgt durch das Meliorationsamt.
§ 7 Annahmeerklärung
1 Der Beitragsnehmer hat innert 60 Tagen nach Erhalt der Zusicherung eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Beiträge und der daran ge - knüpften Bedingungen und Auflagen abzugeben.
§ 8 Anmerkung im Grundbuch
1 Die aus den Beitragsleistungen sich ergebenden Rechte und Pflichten sind für die beigezogenen Grundstücke im Grundbuch anzumerken.
2 Das Landwirtschaftsamt ordnet die Anmerkungen von Amtes wegen an. *
§ 9 Unterhalt
1 Die durch Kantonsbeiträge unterstützten Bauten sind sachgemäss zu unter - halten.
§ 10 Zweckentfremdung, Rückerstattung von Beiträgen
1 Werden innert 20 Jahren nach Ausrichtung des Beitrages die Bauten zweckentfremdet, unsachgemäss unterhalten oder wird die Liegenschaft ganz oder teilweise mit Gewinn verkauft, so sind die Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig für die Festsetzung des Rück - erstattungsbetrages.
3 Die Rückerstattungen werden in den Fonds eingelegt. Nach Auflösung des Fonds fliessen sie in den kantonalen Meliorationsfonds. 4. Schlussbestimmungen
§ 11 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Volkswirtschaftsdirektion Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide der Volkswirtschaftsdirektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erho - ben werden.
3 Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mit - teilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) 1 ) .
§ 12 Inkraftsetzung
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Juli 1985 in Kraft.
2 Beiträge können zugesichert werden, bis der Fonds aufgebraucht ist längs - tens bis zum 31. Dezember 1997. Die nicht beanspruchten Fondsmittel fliessen in die Staatskasse. * 1) BGS 162.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.02.1985 01.07.1985 Erlass Erstfassung GS 22, 649 24.09.1992 01.01.1993 § 12 Abs. 2 geändert GS 24, 149 22.12.1998 01.01.1999 § 8 Abs. 2 geändert GS 26, 191
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.02.1985 01.07.1985 Erstfassung GS 22, 649
§ 8 Abs. 2 22.12.1998
01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 12 Abs. 2 24.09.1992
01.01.1993 geändert GS 24, 149
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