Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung (761.560)
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Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung

Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung Vom 17. Mai 1988 (Stand 28. August 2023) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni
1979 1 ) , Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli
1966 2 ) , Art. 11 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wild lebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 3 ) , § 42 sowie § 82 Abs. 1 lit. g der Kantonsverfassung, § 159 Abs. 2 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 4 ) , § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Fischerei vom 15. Mai 1862 5 ) und § 3 des aargaui - schen Jagdgesetzes vom 25. Februar 1969 6 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Der Klingnauer Stausee und die naturnahen Gebiete seiner Umgebung werden den nachfolgenden Schutz- und Nutzungsbestimmungen unterstellt, mit dem Ziel, sie zu erhalten und zu fördern als a) zusammenhängendes Wasser-, Röhricht- und Auenwaldgebiet mit Flutmul - den, Pionierrasen, Altwassern, Verlandungszonen, Weich- und Hartholzaue, b) Restbestände einer ursprünglichen und gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt aargauischer Flusslandschaften, c) international bedeutendes Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für zie - hende Wasser- und Watvögel.
1) SR 700
2) SR 451
3) SR 922.0
4) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute § 40 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993 (SAR 713.100 ).
5) SAR 935.100
6) SAR 933.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 2 Verhaltenspflichten

1 Jedermann ist verpflichtet, durch sein Verhalten die Bedeutung des Gebietes als Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu achten.

§ 3 Zoneneinteilung, angrenzende Gebiete

1 Das Gebiet, bestehend aus dem Aareraum zwischen den Brücken Döttingen/Klein - döttingen und Koblenz/Felsenau, den westlich und östlich anschliessenden Auenge - bieten Gippinger Grien, Machnau und Giriz Koblenz samt ihrer Umgebung, sowie der Insel im Zusammenfluss Aare/Rhein, wird unterteilt in die Naturschutzzone, die Landschaftsschutzzone, die Zone für Kraftwerkanlagen, den Wald und die Wasser - zone.
2 Der Plan 1:5'000 mit den Zonenabgrenzungen ist Bestandteil dieses Dekretes.
3 Im Rahmen der Nutzungsplanung sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass die angrenzenden Gebiete langfristig in der Regel den gleichen Schutz wie die Gebiete nach § 7 geniessen.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

1 Soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, sind in allen Zonen Bauten und Anlagen, einschliesslich Terrainveränderungen wie Ablagerun - gen und Auffüllungen, das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten, Mobilheimen und dergleichen sowie organisierte Anlässe, die den Gemeingebrauch übersteigen, unter - sagt.
2 Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widerspre - chen, dürfen nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
3 Im Interesse des Zwecks gemäss § 1 können Bauten und Anlagen, wie zum Bei - spiel für ökologischen Ausgleich, Erholungslenkung und Renaturierung, bewilligt werden. *

§ 5 Wasservogelschutz

1 Das Dekretsgebiet nach § 3 ist Wasser- und Zugvogelreservat gemäss den Vor - schriften des Bundes über die Jagd und den Schutz der wild lebenden Säugetiere und Vögel.
2 Störungen, welche die Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsfunktion des Ge - bietes für Wasser- und Watvögel beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen; er regelt ins - besondere die Zuständigkeiten für jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben sowie die Abgeltung von Schäden durch Wasservögel nach den massgebenden Bundesvor - schriften.

§ 6 Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone umfasst die Lebensräume der zu schützenden Pflanzen und Tiere, insbesondere a) die Wasser- und Landflächen des Staubereiches ausserhalb des rechtsseitigen Aarelaufes und oberhalb des Bootssteges Gippingen, eingeschlossen die Bru - tinseln oberhalb des Stauwehrs, b) die Wasserflächen, Schilf-, Streue- und Auenwaldbestände von Gippinger Grien, Machnau und Giriz Koblenz, c) die Rheininsel oberhalb der Aaremündung.
2 In der Naturschutzzone ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt oder den besonderen Charakter gefährdeter Lebensräume beeinträchtigen kann, ins - besondere a) das Betreten ausserhalb markierter Wege und Standplätze nach § 12, b) das Fahren mit Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art sowie jeder andere Wassersport.

§ 7 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone sichert die Freihaltung der Umgebung des Stausees. Landschaftsprägende Bäume und Ufergehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten.
2 Die ordentliche bäuerliche Bewirtschaftung ist gewährleistet. Betriebsnotwendige Bauten im Bereich bestehender landwirtschaftlicher Höfe sind nach Art. 24 RPG zu - gelassen, soweit sie die Ziele des Dekretes nicht beeinträchtigen. Sie sind in Grösse, Form, Farbe und Einpflanzung in die Landschaft einzufügen.
3 Für andere Bauten gilt § 4.

§ 8 Zone für Kraftwerkanlagen

1 Die Zone für Kraftwerkanlagen umfasst das Kraftwerk mit allem Zubehör, die Dämme und Hinterwasserkanäle.
2 Bestand, Betrieb, Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung sind gemäss Konzession vom 2. November 1929/6. November 1931 gewährleistet. Auf die Ziele dieses De - kretes ist Rücksicht zu nehmen. Für Baugesuche gilt § 152 Abs. 2 des Baugeset - zes 1 ) .
3 An den Dämmen und Hinterwasserkanälen sind landschaftsprägende Bäume, vor allem aber Gebüschgruppen und Magerwiesen zu erhalten und zu fördern.
1) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute § 63 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100 ).

§ 9 Wald

1 Die Pflege des Waldes ausserhalb der Naturschutzzone im Gippinger Grien sowie im Giriz Koblenz richtet sich bezüglich Bestandesstruktur und Umtriebszeit nach den Zielen von § 1. Die Verjüngung erfolgt mit Arten des Naturwaldes. Die Wald - wirtschaftspläne sind so zu ändern, dass die Gebiete mittel- und langfristig in eine Naturschutzzone nach § 6 überführt werden können.

§ 10 Wasserzone

1 Der Gemeingebrauch der Wasserzone ist auf die Durchfahrt von Einzelschiffen be - schränkt. Gegenüber der Naturschutzzone im Staubereich ist ein Abstand von 50 m einzuhalten.
2 Die Ausübung der Fischerei bleibt gewährleistet.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Schifffahrt.

§ 11 Vollzug

1 Der Regierungsrat sorgt für die Aufsicht über das Gebiet und die Kontrolle über die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume. Er bestimmt die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen zu Lasten des Kantons. Vertragli - che Regelungen bleiben vorbehalten. Die konzessionsgemässe Unterhaltsverpflich - tung der Konzessionsnehmerin für das Kraftwerk Klingnau bleibt bestehen.

§ 12 Ausnahmen

1 Gegenüber den Bestimmungen von §§ 5–10 sind folgende Ausnahmen gestattet, soweit sie die Ziele des Dekretes nicht beeinträchtigen: a) Fahrten für betriebsnotwendige Unterhaltsarbeiten durch das Kraftwerk b) das Betreten der Naturschutzzone für Aufsicht und angeordneten Unterhalt c) die Durchführung eines jährlichen Silvesterlaufs nach genehmigter Route d) das Befahren der markierten Zufahrt zur Kahnrampe und zum Bootssteg Gip - pingen mit Schiffen e) Übungen und Trainingsfahrten der ansässigen Wasserfahrvereine im Staube - reich zwischen Brücke Döttingen/Kleindöttingen und 300 m unterhalb der Halbbrücke Klingnau im bisherigen Umfang, eingeschlossen die 50 m breite Sperrzone längs der Naturschutzzone f) die Ausübung der Angelfischerei in der Naturschutzzone von den auf dem Plan und im Feld markierten Wegen oder Plätzen.

§ 13 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und in der Gesetzessamm - lung publiziert, falls die aargauische Volksinitiative zu einem Gesetz über die Erhal - tung und Pflege des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung vom 18. April 1986 zurückgezogen oder in der Volksabstimmung verworfen wird.
Aarau, den 17. Mai 1988 Präsidentin des Grossen Rates B ÄRTSCHI Staatsschreiber i.V. S ALM Inkrafttreten: 1. Juli 1989 1 )
1) RRB vom 5. Juni 1989 (AGS Bd. 13 S. 40).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

13.06.2023 28.08.2023 § 4 Abs. 3 eingefügt 2023/07-02

13.06.2023 28.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2023/07-02

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 4 Abs. 3 13.06.2023 28.08.2023 eingefügt 2023/07-02

Anhang 1 13.06.2023 28.08.2023 Inhalt geändert 2023/07-02
Stand: 28. August 2023
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